B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6128/2013
Ur t e i l vom 2 2 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Ohne Nationalität,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 20. September 2013 / N (…).
E-6128/2013
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge im November 2009, reiste über die Türkei in die Schweiz ein und
stellte hier am 16. Dezember 2009 ein Asylgesuch. Anlässlich der summa-
rischen Befragung zu seiner Person am 21. Dezember 2009 sowie der
Bundesanhörung vom 11. Januar 2010 trug er zu seinen Asylgründen fol-
genden Sachverhalt vor:
Als Ajnabi (behördlich registrierter staatenloser Kurde) sei er in seinem Hei-
matstaat zahlreichen Benachteiligungen durch die syrischen Behörden
ausgesetzt. Er habe in B._______, Distrikt Al-Hasaka, gelebt und sei als
Schneider tätig gewesen. Als er für das Newroz-Fest 2009 kurdische Klei-
der und Flaggen genäht habe, hätten ihn die Behörden am 15. oder 16.
März 2009 in seinem Geschäft aufgesucht. Dort hätten sie belastendes
Material gefunden und ihn deshalb auf den Polizeiposten mitgeführt. Am
darauffolgenden Tag sei er in das Gefängnis von C._______ verlegt wor-
den, wo er verhört und misshandelt worden sei. Mithilfe seines Vaters, des-
sen Cousins und eines Anwalts sei seine Freilassung am 10. April 2009
gelungen. Sein Vater habe dabei unterschriftlich versprechen müssen,
dass sein Sohn keine solchen Arbeiten mehr ausführen werde. Der Be-
schwerdeführer habe sich aber nicht an diese Abmachung gehalten und
weiterhin für die PKK Nähaufträge ausgeführt. Am 12. November 2009
habe er durch seinen Geschäftsnachbarn erfahren, dass die Behörden, na-
mentlich "Amen-Siassi-Leute" (Mitarbeiter des Amn Al-Dawla, Direktorat
für Staatssicherheit; nachfolgend Amen-Leute genannt), ihn während sei-
ner Abwesenheit am Arbeitsort gesucht und dabei abermals Stoffe für die
kurdische Flagge und Fotografien von Abdullah Öcalan gefunden hätten.
Daraufhin habe er seinen Heimatstaat verlassen.
Zum Beweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer einen Auszug
aus dem syrischen Register für Ajanib zu den Akten.
B.
Am 15. Februar 2010 richtete das BFM eine Botschaftsanfrage an die
Schweizer Vertretung in Damaskus und ersuchte um Abklärungen zu Fra-
gen betreffend die Nationalität, Ausweispapiere, die Art der Ausreise und
eine allfällige behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer.
E-6128/2013
Seite 3
C.
Mit Antwortschreiben vom 7. Juni 2010 teilte die Schweizer Botschaft dem
BFM mit, der Beschwerdeführer verfüge über keine syrische Staatsbürger-
schaft und auch keinen syrischen Pass. Es seien zum Beschwerdeführer
keine Einträge in den Registern des syrischen Migrationsdiensts bekannt
und er werde nicht gesucht durch die staatlichen Behörden. Ferner sei der
zu den Akten gereichte Registerauszug authentisch.
D.
Mit Eingabe vom 23. Juli 2010 liess sich der Beschwerdeführer zum Er-
gebnis der Botschaftsabklärung vernehmen und stellte zunächst fest, dass
sein Vorbringen zu seiner Staaten- und Papierlosigkeit mit den Antworten
der Botschaft übereinstimme und die Botschaft auch die Echtheit seiner
eingereichten Registerauszüge bestätigt habe. Weiter erklärte er die feh-
lende Registrierung bei der syrischen Grenzbehörde (Migrationsamt) da-
mit, dass er nicht ordentlich ausgereist, sondern geflohen sei. Der Angabe
der syrischen Behörde, dass er in Syrien nicht gesucht werde, hielt er ent-
gegen, dass diese Information mit hoher Wahrscheinlichkeit durch die sy-
rischen Geheimdienste falsch übermittelt worden sei.
E.
Mit Verfügung vom 5. August 2010 stellte das BFM fest, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylge-
such ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an.
F.
Gegen diesen Entscheid reichte der damalige Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers mit Eingabe vom 30. August 2010 Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht ein und beantragte in materieller Hinsicht die Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie die
Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessua-
ler Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
G.
Mit Zwischenverfügung des damals zuständigen Instruktionsrichters vom
10. September 2010 wurde infolge Aussichtslosigkeit der gestellten
Rechtsbegehren das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen
und ein Kostenvorschuss erhoben, welcher fristgerecht geleistet wurde
(Beschwerdeverfahren E-6164/2010).
E-6128/2013
Seite 4
H.
Nachdem sich die Vorinstanz bereits am 7. Oktober 2010 zur Beschwerde
hatte vernehmen lassen, wurde sie aufgrund der aktuellen Lage in Syrien
mit Instruktionsverfügung vom 31. August 2011 erneut eingeladen, eine
Vernehmlassung einzureichen.
I.
Die Vorinstanz hob mit Verfügung vom 14. September 2011 ihren Ent-
scheid vom 5. August 2010 wiedererwägungsweise auf und nahm das Ver-
fahren wieder auf.
J.
Mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. September 2011
(E-6164/2010) wurde das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslo-
sigkeit abgeschrieben. Der geleistete Kostenvorschuss wurde dem Be-
schwerdeführer zurückerstattet.
II.
K.
Mit Eingaben an das BFM im Zeitraum zwischen dem 16. Februar 2012
und dem 4. September 2013 reichte der neu mandatierte, heutige Rechts-
vertreter eine Fülle von Beweismitteln zum vorinstanzlichen Verfahren. Es
handelte sich dabei vorwiegend um den Nachweis der exilpolitischen Akti-
vitäten des Beschwerdeführers gegen das Regime von Bashar-Al-Assad,
namentlich um Fotos im Zusammenhang mit der Teilnahme des Beschwer-
deführers an öffentlichen Kundgebungen in der Schweiz und um zahlreiche
Auszüge seines Facebook-Profils (siehe Akten A30/1 bis A37/2, A40/1,
A42/4 und A45/2 bis A47/2). Weiter informierte der Rechtsvertreter das
BFM in der Eingabe vom 4. September 2013 (A47/2) über den Eheschluss
des Beschwerdeführers mit D._______ und legte hierzu eine syrische Hei-
ratsurkunde im Original mit beglaubigter Übersetzung ins Recht. Die Ehe-
frau des Beschwerdeführers sei seit mehreren Monaten in Griechenland in
Haft. Der Beschwerdeführer habe deshalb in ihrem Namen eine Be-
schwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
erhoben.
L.
Mit Verfügung vom 20. September 2013, eröffnet am 26. September 2013,
wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte
seine Wegweisung aus der Schweiz. Dagegen schob es den Vollzug der
E-6128/2013
Seite 5
Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbar-
keit auf.
M.
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2013 reichte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht ein und beantragte im Wesentlichen, es sei die Rechtskraft
der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges festzustellen (Ziffer 4 Satz 1 des Dispositivs der ange-
fochtenen Verfügung) sowie die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben
und die Sache an das BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen;
eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Flücht-
lingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren; eventualiter sei der
Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen; subeventualiter
sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzuges festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde um
Einsicht in ein Aktenstück A48/2 (den internen Antrag des BFM zur vorläu-
figen Aufnahme), eventualiter um Gewährung des rechtlichen Gehörs zu
diesem Aktenstück, ersucht.
Zur Stützung der Vorbringen wurden aktuelle Auszüge des Facebook-Pro-
fils des Beschwerdeführers, ein Artikel von "Zeit-Online" vom 22. Oktober
2013, drei Artikel von "Spiegel-Online" vom 3., 17. und 21. Oktober 2013,
ein Internet-Artikel des Tages-Anzeigers vom 22. Oktober 2013, ein Inter-
net-Artikel der New York Times vom 21. Oktober 2013 und ein Internet-
Artikel der 20Minuten vom 22. Oktober 2013 eingereicht. Sämtliche Medi-
enberichte bezogen sich auf die aktuelle Konfliktsituation in Syrien.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2013 wurden die Anträge betref-
fend Akteneinsicht bzw. Gewährung des rechtlichen Gehörs bezüglich des
Aktenstücks A48/2 abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer Ge-
legenheit geboten, eine Übersetzung zum Beweismittel Nr. 2 (Auszug aus
dem Facebook-Profil des Beschwerdeführers) einzureichen. Schliesslich
wurde er aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu leisten, ansonsten auf
die Beschwerde nicht eingetreten würde.
O.
Am 14. November 2013 wurde der geforderte Kostenvorschuss innert an-
gesetzter Frist an die Gerichtskasse geleistet.
E-6128/2013
Seite 6
P.
Mit Schreiben vom 3. Dezember 2013 teilte der Rechtsvertreter mit, dass
die Übersetzung zum Beweismittel Nr. 2 ihm bis heute noch nicht vorliege
und diese schnellstmöglich nachgereicht würde. Ferner wurden ein weite-
rer Auszug des Facebook-Profils sowie eine Übersetzung zu einem Face-
book-Beitrag des Beschwerdeführers vom 22. November 2013 zum Ver-
fahren gereicht.
Q.
Das BFM liess sich mit Stellungnahme vom 20. Dezember 2013 zur Be-
schwerde vernehmen und hielt fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine
neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung
seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Das BFM hielt fest, entgegen
der Rüge des Beschwerdeführers sei es nicht willkürlich, dass sich die an-
gefochtene Verfügung auf die Zwischenverfügung des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 10. September 2010 stütze, worin festgestellt worden
sei, dass die Beschwerdebegehren aussichtslos seien.
R.
Mit Eingabe vom 2. April 2014 liess der Rechtsvertreter dem Gericht eine
Kopie des positiven Asylentscheids des BFM betreffend den Bruder des
Beschwerdeführers, E._______, zukommen und ersuchte um Berücksich-
tigung der Asylakten (N […]) des Bruders des Beschwerdeführers im vor-
liegenden Verfahren.
S.
Mit Instruktionsverfügung vom 1. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, eine schriftliche Bestätigung seines Bruders beizubringen,
worin das Bundesverwaltungsgericht ermächtigt werde, das Dossier von
E._______ zum vorliegenden Verfahren beizuziehen. Mit Eingabe vom 9.
bzw. 12. Mai 2014 wurde eine entsprechende Erklärung des Bruders ein-
gereicht.
T.
Nachdem im Mai 2014 die Ehefrau des Beschwerdeführers in die Schweiz
eingereist und am 8. Mai 2014 (schriftlich) bzw. am 17. Juni 2014 (im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum) ebenfalls ein Asylgesuch eingereicht hatte,
ordnete die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom
19. Mai 2014 die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens an,
da das Verfahren der Ehefrau präjudizielle Auswirkungen auf das vorlie-
gende Verfahren haben könne.
E-6128/2013
Seite 7
III.
U.
Mit Eingabe vom 10. September 2014 an das BFM ersuchte der Rechts-
vertreter um Anerkennung der Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers.
Aufgrund der hängigen Beschwerde betreffend die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung wurde mit Verfügung des BFM
vom 16. September 2014 die Behandlung des Staatenlosigkeitsgesuchs
bis zum Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sistiert.
V.
Der Rechtsvertreter ersuchte mit Schreiben vom 25. März 2015 um Über-
weisung der Beschwerdeakten an das SEM zur erneuten Vernehmlassung
und führte als Begründung im Wesentlichen aus, gemäss jüngster Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts hätten Personen, die durch die staatlichen
syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden,
eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgung im Sinne Art. 3 AsylG gleichkomme.
W.
Mit Verfügung des SEM vom 23. September 2015 wurde das Asylgesuch
der Ehefrau des Beschwerdeführers abgelehnt und ihre Wegweisung an-
geordnet. Der Vollzug der Wegweisung wurde dagegen wegen Unzumut-
barkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Die Verfü-
gung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
X.
Daraufhin hob das Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung
vom 29. Oktober 2015 die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfah-
rens auf (vgl. oben Bst. U.).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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Seite 8
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Anspruch auf Ak-
teneinsicht sowie rechtliches Gehör verletzt und den rechtserheblichen
Sachverhalt nicht vollständig sowie richtig abgeklärt. Diese verfahrens-
rechtlichen Rügen sind – soweit nicht bereits mit Verfügung des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 4. November 2013 geschehen – vorab zu prüfen,
da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Ver-
fügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormali-
gen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38;
ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl., Zürich 2013, Rz.
1043 ff. m.w.H.).
3.2 Insbesondere was die Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts
betrifft, weil das interne Aktenstück A48/2 nicht ediert worden ist, kann voll-
umfänglich auf die Erwägungen in der Instruktionsverfügung vom 4. No-
vember 2013 verwiesen werden. Eventualiter hatte der Rechtsvertreter
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Seite 9
beim BFM "die Zustellung einer schriftlichen Begründung, analog zur Be-
gründung von positiven Asylentscheiden", betreffend die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme beantragt (vgl. A 52/1). Seine Rüge, dass dieser An-
trag bis heute nicht behandelt worden sei, erweist sich als aktenwidrig; viel-
mehr hat die Vorinstanz mit Schreiben vom 8. Oktober 2013 antragsge-
mäss die Anordnung der vorläufigen Aufnahme dem Rechtsvertreter ge-
genüber schriftlich begründet (vgl. A57/1); dieses Vorgehen ist in keiner
Weise zu beanstanden, und die Anforderungen von Art. 35 Abs. 3 VwVG
erweisen sich ohne weiteres als erfüllt.
3.3
3.3.1 In der Beschwerde wird eingewendet, die Vorinstanz hätte zur Erstel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts zwingend weitere Abklärungen
treffen müssen. Sie habe wesentliche Sachverhaltselemente wie beispiels-
weise die Vorbringen hinsichtlich des Bruders des Beschwerdeführers oder
der Suche nach ihm durch die Amen-Leute ausser Acht gelassen.
3.3.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Behörde den
Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der ge-
setzlich vorgesehenen Beweismittel. Die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behörd-
lichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs.
1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfü-
gung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder
Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle
für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt wer-
den (vgl. KÖLZ/ HÄNER/ BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043).
3.3.3 Der Beschwerdeführer wurde im vorinstanzlichen Verfahren zwei Mal
angehört. Zudem wurde ihm anlässlich der Anhörung ausführlich Gelegen-
heit gegeben, sich zu den von der Vorinstanz festgestellten Widersprüchen
gegenüber der Erstbefragung zu äussern (A7/13 S.7 F41 ff.). Die Notwen-
digkeit zusätzlicher Abklärungen – einschliesslich solcher durch die
Schweizer Botschaft (vgl. Beschwerde S. 10) – ist nicht ersichtlich, zumal
der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens entsprechende Beweismit-
tel ins Recht legen konnte. Aus den Akten geht jedenfalls nicht hervor, in-
wiefern der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt sein soll.
3.3.4 Zur Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Nichtbe-
rücksichtigung gewisser Sachverhaltselemente ist festzuhalten, dass die
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Seite 10
Vorinstanz nicht jedes einzelne, sondern nur die entscheidwesentlichen
Vorbringen nennen und sich mit diesen auseinandersetzen muss, um der
Begründungspflicht zu genügen. Es reicht aus, Vorbringen einzig im Rah-
men der Würdigung anzuführen. Die wesentlichen Vorbringen des Be-
schwerdeführers wurden vorliegend genannt und behandelt respektive
mangels einer glaubhaft gemachten Grundlage nicht weiter ausgeführt.
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.
3.4 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die Verfügung der
Vorinstanz aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Antrag auf
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz abzuweisen ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids
aus, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer trotz Razzia
und der daran anknüpfenden einschneidenden Haft im Frühjahr 2009, nur
wenige Monate nach seiner Freilassung, erneut Flaggen genäht und ver-
botenes, teilweise mit Bilder von Abdullah Öcalan versehenes Material am
gleichen Ort im Geschäft aufbewahrt haben solle. Ebenso wenig plausibel
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Seite 11
sei die Aussage, er habe, nachdem er über eine erneute behördliche Vor-
sprache in seinem Geschäft informiert worden sei, nicht dafür gesorgt, das
belastende Material aus seinem Geschäft zu entfernen. Weiter falle auf,
dass seine Ausführungen in einem wesentlichen Punkt widersprüchlich
ausgefallen seien. Er habe an der Erstbefragung nämlich angegeben, vor
seiner Freilassung habe er unterschriftlich bestätigen müssen, nie mehr
solchen Aktivitäten nachzugehen, demgegenüber habe er an der Bundes-
anhörung erklärt, nicht er, sondern sein Vater habe vor seiner Freilassung
für ihn unterschreiben müssen. Ausserdem habe auch das Bundesverwal-
tungsgericht seine Asylbegründung in der Zwischenverfügung vom 10.
September 2010 (vgl. oben Bst. G) als unglaubhaft eingestuft und die Be-
schwerde als aussichtslos bezeichnet.
5.2 Zur Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur kurdischen Gruppe der
Ajanib hielt die Vorinstanz fest, dass für staatenlose Kurden zwar weitrei-
chende Diskriminierungen bestünden, gemäss geltender Rechtsprechung
die Ajanib aber nicht von einer Kollektivverfolgung betroffen seien. Zudem
hätten die im Distrikt Al-Hasaka registrierten Ajanib gemäss präsidialem
Dekret 49 vom 7. April 2011 die Möglichkeit, die syrische Staatsangehörig-
keit zu erhalten. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Ajanib sei,
komme daher keine asylrelevante Bedeutung zu.
5.3 Zu den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers führte die Vo-
rinstanz schliesslich aus, dass aus den eingereichten Beweismitteln einzig
hervorgehe, dass er an einer Demonstration teilgenommen und im Internet
unter seinem Facebook-Profil regimekritische Beiträge veröffentlicht habe.
Hingegen würden die erwähnten Bilder und Videoaufnahmen eine schlüs-
sige Beurteilung der massgeblichen Fragen, in welcher Weise er selbst in-
dividuell gegen das syrische Regime Stellung bezogen und in welchem
Ausmass er sich folglich exponiert habe, nicht zulassen. Es könne deshalb
nicht davon ausgegangen werden, dass er als kurdischer Exil-Oppositio-
neller bzw. als Regimekritiker die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden
derart auf sich gezogen habe, dass er nunmehr eine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Rechtmitteleingabe hinsichtlich
der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu seinem Engagement für die PKK
und zum Vorwurf der Vorinstanz, es sei nicht nachvollziehbar, dass er nach
seiner Haft die Schneidertätigkeit für die Partei wieder aufgenommen und
verbotenes Material bei sich aufbewahrt habe, Folgendes fest: Für einen
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Seite 12
Kritiker der syrischen Regierung und Angehörigen der kurdischen Ethnie
und Gemeinschaft, wie den Beschwerdeführer, sei es ein grosses Anliegen
und ein Recht, sich gegen die Unterdrückung und Ungerechtigkeit zu weh-
ren, auch wenn ihm dadurch Verfolgung drohe. Entgegen der vorinstanzli-
chen Auffassung liege diesbezüglich keine Ungereimtheit vor. Zu den un-
terschiedlichen Erzählversionen betreffend die Unterschriftsabgabe führte
er aus, dass es sich dabei nicht um einen entscheidrelevanten Wider-
spruch handle, welcher die Glaubhaftigkeit der übrigen detaillierten Aus-
führungen in Frage stellen könne (vgl. Beschwerde S.10 ff.).
6.2 Betreffend die Asylrelevanz der Vorbringen wurde festgehalten, dass,
entgegen der vorinstanzlichen Behauptung, der Beschwerdeführer sehr
wohl schon im Zeitpunkt der Ausreise asylrelevant verfolgt worden sei. Er
sei als politisch aktiver Kurde ins Visier der Behörden geraten. Dass Kur-
den Diskriminierungen ausgesetzt seien, werde schliesslich auch durch die
Vorinstanz bestätigt. Der Beschwerdeführer sei zudem aufgrund seiner
Haft, Misshandlung und Flucht nicht nur "blosses" Opfer von Diskriminie-
rung geworden, sondern habe asylrelevante Verfolgung erlebt. Ferner
würde ein allfälliges Anstreben des Erwerbs der syrischen Staatsbürger-
schaft nicht zur Behebung der erwähnten Ungerechtigkeiten führen (vgl.
Beschwerde S. 13 ff.).
6.3 Zur exilpolitischen Tätigkeit wies der Beschwerdeführer, unter Einrei-
chung eines weiteren Ausdrucks seines Facebook-Profils, insbesondere
darauf hin, dass er seine Kritik am syrischen Regime und am brutalen Bür-
gerkrieg in Texten äussere, die er offensichtlich selber geschrieben und
formuliert habe und die seine grosse Anteilnahme am Leid der syrischen
Bevölkerung ausdrücke. Mit seinen Texten greife er ganz offenkundig den
syrischen Diktator an. Die Vorinstanz habe die Relevanz der exilpolitischen
Vorbringen unrichtig gewürdigt. Weiter wurde mit Verweis auf zahlreiche
internationale Berichte, inländische Medien und verschiedene Urteile auf
die Bespitzelung und Überwachung von im Ausland lebenden Syrern durch
die syrischen Geheimdienste hingewiesen. Es würden bereits geringe Ak-
tivitäten genügen, um in das Visier der syrischen Behörden zu gelangen.
Bezogen auf den Beschwerdeführer sei offensichtlich, dass er die Schwelle
eines "low level activist" längstens überschritten habe und davon auszuge-
hen sei, dass seine exilpolitischen Aktivitäten den syrischen Behörden be-
kannt seien und er im Fall einer Rückkehr bereits am Flughafen eine Inhaf-
tierung zu erwarten habe (vgl. Beschwerde S. 15 ff.).
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6.4 Schliesslich wurde auf diverse aktuelle Medienberichte betreffend die
Gewaltanwendung durch das syrische Regime hingewiesen und festgehal-
ten, dass die Lage sich weiter verhärte und die verschiedenen Fronten sich
laufend zersplittern und stets von Neuem reorganisieren würden. Die Ge-
samtsituation, die jahrelangen Konflikte und die aktuellen Ereignisse in Sy-
rien seien extrem komplex und würden die Hoffnung auf eine Verbesserung
der Lage mindern. Es stehe deshalb ausser Frage, dass der Beschwerde-
führer bei seiner Rückkehr nach Syrien eine asylrelevante Verfolgung zu
gewärtigen hätte.
7.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft aufgezeigt hat, er
habe vor seiner Ausreise flüchtlingsrelevante Ereignisse erlebt oder be-
gründet befürchten müssen.
7.1 Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung, zwar in knappen, jedoch zu-
treffenden Ausführungen auf zentrale Ungereimtheiten in den Vorbringen
des Beschwerdeführers hin. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann
vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden
und diesbezüglich festgehalten werden, dass das Verhalten des Beschwer-
deführers rund um seine Nähtätigkeiten mehrere realitätsfremde Merkmale
aufweist (vgl. oben E. 5.1).
Auch das Gericht hält es für realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer
trotz erlebter Verhaftung, nachdem in seinem Geschäft kompromittieren-
des Material aufgefunden worden war, erneut weiteres derartiges Material
wiederum am selben Ort versteckt hätte. In der Anhörung, auf diese Unge-
reimtheit angesprochen, gab er zu Protokoll, er habe damals nicht ge-
glaubt, dass die Behörden ihn noch ein weiteres Mal aufsuchen und behel-
ligen könnten (vgl. A7/13 S. 7 f. F 46, 48, 51); dies vermag in keiner Weise
zu überzeugen.
7.2 Überhaupt müssen verschiedene Schilderungen des Beschwerdefüh-
rers als wenig plausibel betrachtet werden; so gab er beispielsweise zu
Protokoll, er habe nach seiner ersten Festnahme bereits nach kurzer Zeit
seinen Vater telefonisch kontaktieren dürfen (A7/13 S. 6 F 30 f.); er habe
im Verhör Sympathien für die Yekiti-Partei eingeräumt, weil das nämlich
eine Partei sei, die in Syrien viel Sympathie geniesse und sozusagen als
neutral, jedenfalls als weniger extrem als die PKK gelte (A7/13 S. 6 F32);
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er sei dann schliesslich freigekommen, nachdem sein Anwalt zu seiner Ver-
teidigung vorgebracht habe, er sei "ein armer Mensch und hätte nicht ge-
wusst, dass diese Sachen strafbar seien" (vgl. A7/13 S. 5 F. 38). Im syri-
schen Kontext, der sich auch zur Zeit der vorliegend interessierenden Vor-
fälle in Wirklichkeit durch ein unerbittliches Vorgehen der Behörden gegen
Oppositionelle, namentlich gegen die kurdische Opposition, auszeichnete,
müssen diese Darstellungen als wenig realitätsgetreu gelten.
Es vermag denn auch nicht zu überzeugen, wenn in der Beschwerde aus-
geführt wird, der Beschwerdeführer habe sich als politisch aktiver Kurde
exponiert und namentlich aus Überzeugung Aktivitäten für die PKK entfal-
tet (vgl. Beschwerde S. 11, 13). Seinen Aussagen in der Anhörung zufolge
will der Beschwerdeführer vielmehr die Aufträge für die PKK lediglich aus
finanziellen Gründen angenommen haben (vgl. A7/13 S. 7 F44, 47). Die
Frage, ob er politisch tätig gewesen sei, beantwortete er mit "nein, gar
nicht" und wies lediglich auf seine Teilnahme an Newrozfesten hin (vgl.
A7/13 S. 11 F81).
7.3 Auch dass der Vater des Beschwerdeführers, der mittels Unterschrift
dafür gebürgt haben soll, dass sein Sohn die fraglichen Aktivitäten nicht
wiederholen würde, nach dem Bruch dieses Versprechens angeblich nicht
in schärferer Form behelligt worden sei, wird nicht in plausibler Weise dar-
gelegt. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge sei der Vater ledig-
lich nach dem Verbleib des Sohnes verhört worden; weitere Schwierigkei-
ten mit den Behörden habe er nicht erlebt ( A7/13 S. 8 ff., F 58, 59, 62, 69,
70); auch dies spricht im syrischen Kontext der damaligen Zeit dagegen,
dass die Behörden am Beschwerdeführer ein ernsthaftes Interesse gehabt
hätten.
Wann er mit seinem Vater letztmals Kontakt gehabt habe, schilderte der
Beschwerdeführer im Übrigen widersprüchlich, soll dies doch einerseits vor
der Ausreise, zum Zeitpunkt, als er sein Dorf verlassen habe und nach
C._______ gegangen sei, gewesen sein (vgl. A7/13 S. 9 F66 f.), während
er andererseits zu Protokoll gab, er habe mit seinem Vater nach der Aus-
reise, von der Türkei aus, Kontakt gehabt (A7/13 S. 10 F76).
7.4 Die vorstehenden Sachverhaltselemente bekräftigen somit die bereits
stichhaltigen Argumente der Vorinstanz zur Unglaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen. Die auf Beschwerdeebene dagegen erhobenen Argumente (vgl. oben
E. 6.1) vermögen die Zweifel am Wahrheitsgehalt der geltend gemachten
Verfolgungssituation nicht zu relativieren. Namentlich sind unter anderem
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auch die Einwände, die Vorinstanz habe sich im Asylpunkt unreflektiert der-
selben Argumentation bedient wie in ihrer Verfügung vom 5. August 2010,
sowie sie habe den Aspekt der illegalen Ausreise unerwähnt gelassen,
nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid umzustossen.
7.5 Der Beschwerdeführer brachte sodann vor, er sei als Ajnabi in Syrien
diskriminiert worden. Diesbezüglich hielt die Vorinstanz in der angefochte-
nen Verfügung zu Recht fest, dass gemäss geltender Rechtsprechung
auch für staatenlose Kurden, trotz der unbestrittenen weitreichenden Dis-
kriminierungen, nicht generell von einer Verfolgung in asylrelevantem Aus-
mass auszugehen ist; dieser Einschätzung der Lage der Ajanib schliesst
sich das Gericht an; die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Diskri-
minierungen erreichen nicht jene Intensität ernsthafter Nachteile, die zur
Bejahung der Asylrelevanz erforderlich wäre. Zu präzisieren ist in diesem
Zusammenhang, dass angesichts der Unübersichtlichkeit und Volatilität
der Lage in Syrien eine zuverlässige Prognose der künftigen Entwicklung
kaum möglich ist. So kann jede Beurteilung der Fluchtgründe von Asylsu-
chenden syrischer Herkunft, die eine Gefährdung aufgrund von Ereignis-
sen seit dem Ausbruch des derzeitigen Konflikts geltend machen, lediglich
auf einer momentanen Faktenlage beruhen, deren Gültigkeit bereits innert
vergleichsweise kurzer Zeit wieder hinfällig sein kann (vgl. das als Refe-
renzurteil publizierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013
vom 25. Februar 2015, E. 5.4.1). Soweit sich die objektive Gefährdungssi-
tuation des Beschwerdeführers – beispielsweise wegen seiner ethnischen
Zugehörigkeit – nachträglich verschärfen sollte, würde es ihm frei stehen,
dies im Rahmen eines Folgegesuches beim SEM geltend zu machen. Zu-
dem wäre im Falle der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Be-
schwerdeführers eine allfällige Veränderung der Sachlage durch das SEM
von Amtes wegen zu beurteilen (vgl. Urteil E-3443/2014 vom 15. Juni 2015
E. 5.4.6).
7.6 Der Beschwerdeführer ersuchte ferner darum, die Asylverfahrensakten
seines Bruders zum vorliegenden Beschwerdeverfahren beizuziehen (vgl.
oben Bst. R und S). Das Gericht hat die fraglichen Akten antragsgemäss
beigezogen, allerdings sind darin keine Anhaltspunkte vorzufinden, die im
vorliegenden Verfahren die Vorbringen des Beschwerdeführers stützen
könnten. Der Bruder des Beschwerdeführers, der im Gegensatz zum Be-
schwerdeführer erst nach Ausbruch des Syrienkrieges das Land verlassen
hatte, machte im Wesentlichen eine Militärdienstverweigerung bzw. Deser-
tion geltend, woraufhin ihm in der Schweiz Asyl gewährt wurde. Er wurde
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in seinem Asylverfahren ebenfalls vom Rechtsvertreter des Beschwerde-
führers vertreten; der Rechtsvertreter war bei der Anhörung zu den Asyl-
gründen anwesend (vgl. Protokoll der Anhörung von E._______ vom
2. September 2013 S. 2). Der Beschwerdeführer brachte dagegen andere
Asylgründe vor, die in keinem Zusammenhang mit denjenigen seines Bru-
ders stehen. Diesbezüglich ist anzumerken, dass die kurze schriftliche Mit-
teilung im Rahmen der Eingabe vom 4. September 2012, wonach das sy-
rische Militär den Bruder des Beschwerdeführers gesucht habe, unbehelf-
lich ist, da daraus keinerlei Verbindung zum Beschwerdeführer auszu-
machen ist. Folglich vermag der Beschwerdeführer aus dem gutgeheisse-
nen Asylgesuch seines Bruders nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
7.7 Schliesslich gehen auch aus den Anhörungen der Ehefrau des Be-
schwerdeführers, welche ihrerseits ebenfalls vom Rechtsvertreter ihres
Mannes vertreten wurde, keine Hinweise auf den Beschwerdeführer selber
und dessen Asylgründe hervor. Die Ehefrau macht Vorbringen geltend, die
in keinem Zusammenhang zum Beschwerdeführer stehen. Ihr Asylgesuch
wurde vom BFM abgewiesen; diese Verfügung ist in Rechtskraft erwach-
sen. Da die Ehefrau des Beschwerdeführers die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt, stellen sich diesbezüglich auch keine Fragen einer allenfalls
drohenden Reflexverfolgung oder eines allfälligen Einbezugs des Be-
schwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft der Ehefrau.
7.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers betreffend seine Vorfluchtgründe den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) und demnach an die Flüchtlingseigen-
schaft (Art. 3 AsylG) nicht genügen.
7.9 Da eine Vorverfolgung des Beschwerdeführers fehlt, ist im Folgenden
zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines geltend gemachten
exilpolitischen Engagements in der Schweiz zukünftige Verfolgung durch
die syrischen Behörden zu befürchten hat und demnach die Flüchtlingsei-
genschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt.
8.
8.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung aus, die syrischen Behörden
interessierten sich zwar für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsange-
hörigen, doch sei davon auszugehen, dass sie sich auf die Erfassung von
Personen konzentrieren würden, die über die massentypischen und nied-
rigprofilierten Erscheinungsformen hinaus aktiv seien. Massgebend sei ins-
besondere die öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit
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des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öf-
fentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass der
Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des syrischen Regimes
werde. Die exilpolitischen Aktivitäten des Gesuchstellers seien dagegen
nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begrün-
den.
8.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung
im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nach-
fluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden je-
doch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1,
BVGE 2009/29 E. 5.1).
8.3 Die Sicherheits- und Geheimdienste des syrischen Regimes von Bas-
har al-Assad sind auch im Ausland aktiv, wo eine ihrer Aufgaben im We-
sentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontaktperso-
nen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer
Staatsangehöriger zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden
im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte
"Schwarze Listen", über die eine Überwachung der dort festgehaltenen
Personen bei der Wiedereinreise im Heimatland sichergestellt wird. Vor
diesem Hintergrund ist es denkbar, dass der syrische Geheimdienst auch
von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische
Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfährt, ins-
besondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit – aus
der Sicht des syrischen Staates – politisch missliebigen, oppositionellen
Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht
werden können.
Gemäss geltender Rechtsprechung rechtfertigt sich die Annahme einer be-
gründeten Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten indes-
sen nur, wenn jemand sich in besonderem Mass exponiert. Der Umstand,
dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informati-
onen über Personen syrischer Herkunft sammelt, reicht für sich allein ge-
nommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu
machen. Dafür müssten zusätzliche konkrete Anhaltspunkte – nicht rein
theoretische Möglichkeiten – vorliegen, dass jemand tatsächlich das Inte-
resse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regime-
feindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden ist.
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Massgebend für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär
das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individuali-
sierbarkeit, sondern vielmehr eine derartige Exponiertheit in der Öffentlich-
keit, die den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syri-
schen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen wird.
Hinzu kommt, dass die Aktivitäten der syrischen Geheimdienste in Europa
in den letzten Jahren in den Fokus der Nachrichtendienste der betroffenen
Länder gerückt sind und diese ihre Tätigkeiten aufgrund der ergriffenen
Massnahmen nicht mehr ungehindert ausüben können. So wird etwa be-
richtet, dass deren Aktivitäten in Deutschland durch nachrichtendienstliche
und polizeiliche Massnahmen erheblich beeinträchtigt seien und das Agen-
tennetz teilweise zerschlagen sei (vgl. Bundesministerium des Innern, Ver-
fassungsschutzbericht 2013 vom 18. Juni 2014, S. 331 f.). Seit Ausbruch
des Bürgerkriegs sind zudem mehr als vier Millionen Menschen aus Syrien
geflüchtet. Es ist angesichts dieser Dimension wenig wahrscheinlich, dass
die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Mög-
lichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkei-
ten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Her-
kunft im Ausland systematisch zu überwachen (vgl. Urteil des BVGer D-
3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3. m.w.H. [zur Publikation als Refe-
renzurteil vorgesehen]).
8.4
8.4.1 Der Beschwerdeführer machte sowohl im vorinstanzlichen als auch
im Rechtsmittelverfahren mit diversen Eingaben geltend, sich in der
Schweiz exilpolitisch zu betätigen. Aus den eingereichten Beweismitteln
ergibt sich entgegen der Darlegung in den Eingaben kein überdurchschnitt-
lich exponiertes exilpolitisches Engagement. Gemäss den vorliegenden
Akten hat sich der erst in der Schweiz aktiv gewordene Beschwerdeführer
nicht aus der Menge der Demonstranten hervorgehoben. Die auf Facebook
publizierten Beiträge stellen für sich alleine keine qualifizierte Form einer
exilpolitischen Tätigkeit dar und begründen nicht eine erhöhte Aufmerk-
samkeit der syrischen Geheimdienste gegenüber dem Beschwerdeführer.
Anhand seiner Facebook-Aktivitäten wird insbesondere nicht der Eindruck
erweckt, der Beschwerdeführer hätte in einer regimefeindlichen Partei oder
Organisation eine herausragende Funktion inne. Er hat vielmehr wie Tau-
sende syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer
Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten seinen Unmut
gegenüber dem syrischen Regime online kundgetan. Es ist deshalb nicht
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wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Inte-
resse an seiner Person bestehen könnte, da es sich bei ihm nicht um eine
für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt, die mit
Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausseror-
dentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein
könnte. Es ist somit festzuhalten, dass das exilpolitische Engagement des
Beschwerdeführers, entgegen den Behauptungen in der Beschwerde, die
Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Pro-
teste syrischer Staatsangehöriger nicht überschreitet. Die blosse Tatsache
der Asylgesuchseinreichung in der Schweiz genügt praxisgemäss eben-
falls nicht, um subjektive Nachfluchtgründe darzutun.
8.4.2 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Be-
schwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven
Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG nicht erfüllt. Eine erneute
vernehmlassungsweise Überweisung des Beschwerdedossiers an die Vo-
rinstanz – wie dies in der Eingabe vom 25. März 2015 mit Verweis auf die
damals aktuelle Praxis des Bundesverwaltungsgerichts beantragt wurde
(vgl. oben Bst. W.) – ist in Anwendung der geltenden Rechtsprechung nicht
erforderlich.
9.
Somit ergibt sich, dass die geltend gemachten Vor- und Nachfluchtgründe
die Anforderungen einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung im Sinne Art. 3
und 7 AsylG nicht zu erfüllen vermögen, weshalb das Vorliegen einer be-
gründeten Furcht vor Verfolgung zu verneinen ist. Die Vorinstanz hat die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das
Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
10.
10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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11.
Die Vorinstanz erachtete den Wegweisungsvollzug des Beschwerdefüh-
rers als unzumutbar, weshalb sie im angefochtenen Entscheid seine vor-
läufige Aufnahme in der Schweiz verfügte (vgl. die Dispositivziffern 4-7).
Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zum Vollzug
der Wegweisung. Namentlich besteht praxisgemäss angesichts der alter-
nativen Natur der Wegweisungsvollzugshindernisse (vgl. BVGE 2009/51
E. 5.4, BVGE 2011/7 E. 8) kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an einer
Prüfung einer allfälligen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, wes-
halb auf den diesbezüglichen Antrag (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 7 und Be-
schwerde S. 34) nicht einzutreten ist.
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 600. festzusetzen (Art. 63
Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in selber Höhe wird zur
Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in selber Höhe wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang