Abtei lung V
E-6130/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______,
Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. August 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6130/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 29. November 2005 ein erstes Asyl -
gesuch in der Schweiz einreichte, dieses mit Entscheid des Bundes-
amtes vom 12. Mai 2006 abgelehnt und auf eine dagegen erhobene
Beschwerde mit Urteil der damals zuständigen Schweizerischen Asyl-
rekurskommission (ARK) vom 3. Juli 2006 nicht eingetreten wurde,
dass er zwischen dem 8. Juni 2009 und dem 18. Juni 2010 in der
Schweiz ein zweites Asylverfahren erfolglos durchlief und seit dem
3. Mai 2010 unbekannten Aufenthaltes war,
dass er am 21. Juli 2010 in der Schweiz ein drittes Asylgesuch ein-
reichte, wozu ihn das BFM am 9. August 2010 im (...) befragte und ihm
am 23. August 2010 das rechtliche Gehör gewährte,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge - nachdem er
zwischen August 2006 und dem 8. Juni 2009 in Deutschland ein Asyl-
verfahren erfolglos durchlaufen habe - im April 2010 von der Schweiz
erneut nach Deutschland gelangte und dort ein zweites Asylgesuch
negativ entschieden wurde,
dass er darauf von Deutschland direkt in die Schweiz gelangt sei und
dieselben Asylgründe geltend zu machen habe, wie in den voran-
gegangenen Asylverfahren in der Schweiz,
dass er im Dezember 2009 telefonisch erfahren habe, dass in seinem
Heimatland Polizisten in Zivil nach ihm gefragt hätten und an seiner
Stelle seinen Vater zwei- oder dreimal für zwei bis drei Stunden auf
den Posten mitgenommen hätten,
dass er demnach aus den in den ersten Asylgesuchen geltend ge-
machten Gründen noch immer von den syrischen Behörden gesucht
werde,
dass bezüglich der Vorbringen im Einzelnen auf die Akten zu ver-
weisen ist,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 23. August
2010 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. August 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzu-
heben und die Sache zur Prüfung des Asylgesuches (Eintreten) an
diese zurückzuweisen,
dass er in prozessualer Hinsicht zudem beantragt, es sei auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgelt-
liche Prozessführung zu gewähren,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 31. August 2010
beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
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schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent -
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ent-
schieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein -
getreten wird, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits
ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder sie ihr Gesuch zurück-
gezogen hat, oder wenn sie während des hängigen Asylverfahrens in
den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser die Be-
fragung ergebe Hinweise, in der Zwischenzeit seien Ereignisse ein-
getreten, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen
oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz zumindest ein Asylver-
fahren hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft erfolglos
durchlaufen hat und damit das in Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG statuierte
formelle Erfordernis erfüllt ist,
dass das BFM aufgrund der Aktenlage das materielle Erfordernis des
Fehlens von Hinweisen auf zwischenzeitlich eingetretene, für die
Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse zu Recht als gegeben er-
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achtet hat und auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann,
dass hierbei nicht derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18,
Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 34 Abs. 1 AsylG zur Anwendung gelangt
(vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 5 E. 3c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35
E. 4.3 S. 247), sondern lediglich Hinweisen auf Ereignisse Bedeutung
zukommt, die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet
sind (BVGE 2008/57 E. 3.3 S. 780),
dass mit anderen Worten ein engerer Verfolgungsbegriff angewandt
wird und auf das Asylgesuch nicht einzutreten ist, wenn eines der Ele-
mente des Flüchtlingsbegriffs von Art. 3 AsylG offensichtlich nicht er -
füllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5 S. 18),
dass grundsätzlich, sobald in den Akten Hinweise auf flüchtlingsrecht-
lich oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes bedeutsame
Ereignisse seit dem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens zu
verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon bei erstem Hin-
sehen festgestellt werden kann, und unabhängig von der Tatsache,
dass derselben ausländischen Person in der Vergangenheit schon
(mindestens) einmal in der Schweiz die Anerkennung als Flüchtling
versagt blieb, auf das Asylgesuch einzutreten ist (vgl. EMARK 2005
Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.),
dass das BFM zur Begründung seines Nichteintretensentscheides vom
23. August 2010 ausführte, die vom Beschwerdeführer anlässlich des
ersten Asylverfahrens geltend gemachten Ausreisegründe zur all -
gemeinen Situation der Kurden in Syrien, und insbesondere innerhalb
der syrischen Armee, hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand,
dass die von ihm geltend gemachte, persönliche Verfolgung aufgrund
der Teilnahme an der Gedenkfeier im Jahre 2004 unglaubhaft ge-
blieben sei,
dass damit auch die von ihm neu geltend gemachten Vorbringen, er
werde deswegen immer noch von den syrischen Behörden gesucht
und sein Vater sei aus diesen Gründen mitgenommen worden, nicht
geglaubt werden könnten,
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dass zudem die Abklärungsresultate der Schweizer Vertretung in
Damaskus (Abklärungsauftrag des BFM vom 12. Juni 2009/Bot-
schaftsauskünfte vom 9. Juli 2009) ergeben hätten, dass der Be-
schwerdeführer am 16. November 2005 legal aus seinem Heimatland
ausgereist sei und von den syrischen Behörden nicht gesucht werde,
dass das Gericht keine Veranlassung hat, die Abklärungsergebnisse
der Schweizerischen Botschaft in Damaskus in Zweifel zu ziehen,
dass die Vorinstanz in Berücksichtigung der gesamten Aktenlage und
des gesamten Aussageverhaltens des Beschwerdeführers zu Recht
von der Unglaubhaftigkeit der neuen Vorbringen ausgegangen ist,
dass das BFM somit zu Recht feststellte, es würden sich keine Hin-
weise ergeben, dass nach den in der Schweiz rechtskräftig ab-
geschlossenen Asylverfahren Ereignisse eingetreten seien, die ge-
eignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass die Vorbringen in der Beschwerde zu keiner veränderten Be-
trachtungsweise führen,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vorbringt, er
habe in der Zwischenzeit mit seinem Vater Kontakt aufnehmen können
und dieser werde ihm den Haftbefehl faxen und im Original schicken,
dass der Beschwerdeführer die Dokumente nach Erhalt sogleich
nachreichen werde, womit er beweisen wolle, dass die Auffasssung
des BFM nicht korrekt sei,
dass nicht davon ausgegangen werden kann, die vom Beschwerde-
führer in Aussicht gestellten Dokumente könnten mit erheblichem Be-
weiswert den von ihm geltend gemachten Sachverhalt in entscheid-
wesentlicher Hinsicht in einem anderen Licht erscheinen lassen, da
Haftbefehle als interne Dokumente der Sicherheitsbehörden nicht an
Familienmitglieder ausgehändigt werden,
dass demnach das sinngemäss gestellte Gesuch um Ansetzung einer
Frist zur Beibringung neuer Beweismittel abzuweisen ist,
dass sich der Beschwerdeführer zudem seit dem Dezember 2009, als
ihm die angebliche Suche nach ihm und die Mitnahmen seines Vaters
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bekannt geworden seien, längst um die Beschaffung (anderer) allen-
falls beweistauglicher Unterlagen hätte bemühen können,
dass sich in Berücksichtigung der gesamten Aktenlage keine Hinweise
darauf ergeben, dass nach dem Abschluss des in der Schweiz erfolg-
los durchlaufenen Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, die ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder für die Ge-
währung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung be-
sitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass betreffend den Vollzug der Wegweisung ohne Weiteres auf die
zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann,
dass das blosse Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, der Be-
schwerdeführer habe glaubhaft Gründe geschildert, die auf eine
drohende Verletzung von Art. 3 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK,
SR 0.101) und Art. 3 des Übereinkommens gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
vom 10. Dezember 1984 (FoK, SR 0.105) schliessen liessen, nicht
durchzudringen vermag, und Gleiches für das blosse Vorbringen gilt,
er habe glaubhaft eine Situation im Herkunftsland geschildert, die eine
Rückführung dorthin unzumutbar machen würde,
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend auch möglich ist,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheb-
lichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstands-
los geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der nicht belegten prozessua-
len Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - zufolge Aussichtslosigkeit
der Beschwerdebegehren abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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