B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6130/2011
U r t e i l v o m 1 2 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Oktober 2011 / N (…).
E-6130/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine aus B._______ (Äthiopien) stammende
ethnische Amharin orthodoxen Glaubens, verliess ihre Heimat eigenen
Angaben zufolge am 19. Dezember 2005 auf dem Luftweg in Richtung
C._______. C._______ habe sie nach einem Aufenthalt von zirka zwei-
einhalb Jahren wieder verlassen. Am 11. Juli 2008 sei sie auf dem Luft-
weg von Italien herkommend in die Schweiz (Flughafen Genf) eingereist.
Am 25. Juli 2008 suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Vallorbe um Asyl nach.
Bei der am 11. August 2008 im EVZ Vallorbe durchgeführten Erstbefra-
gung gab die Beschwerdeführerin zu ihrer Person vorab Folgendes an:
Sie sei seit (…) Jahren nach Brauch verheiratet und habe (…) Kinder. Ih-
re Eltern seien nicht mehr am Leben, sie habe im Heimatland aber noch
(…) Geschwister. Bis zu ihrer Ausreise habe sie an der Adresse ihrer El-
tern gewohnt. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte sie im Wesentli-
chen Folgendes aus: Ihr Vater, welcher für (…) gearbeitet habe, sei im
Juni 2005 nachts von Leuten der Ihiadeg (gemeint sein dürfte die Partei-
enkoalition der Revolutionären Demokratischen Front der Äthiopischen
Völker, engl. EPRDF, amharisch Ihadeg) mitgenommen worden. Sie habe
gehört, dass dieser ermordet worden sei. Den Grund dafür kenne sie
aber nicht. Am 17. Juni 2005 seien nachts fünf Militärs gekommen und
hätten auch sie abgeholt. Sie sei ins Gefängnis von B._______ gebracht
und dort bis zum 29. November 2005 festgehalten worden. Während ih-
res Gefängnisaufenthalts sei sie Mitglied der Kinijit (Anmerkung Gericht:
Koalitionspartei für Einheit und Demokratie, englisch CUD/CUDP) gewor-
den. Dank einer Bürgschaft sei sie schliesslich freigekommen. Bei der
Freilassung habe man ihr gesagt, dass sie jeweils vorstellig werden müs-
se, wenn sie gerufen werde. Sie habe sich danach erneut bemüht, etwas
über das Schicksal ihres Vaters herauszufinden. Die Leute der Ihiadeg
hätten ihr jedoch wegen ihrer Recherchen mit dem Tod gedroht. Da sie
um ihr Leben habe fürchten müssen, habe sie Leute gesucht, die ihr ei-
nen Pass ausstellen könnten. Sobald sie in dessen Besitz gewesen sei,
sei sie nach C._______ ausgereist. Nach einem Beweismittel für den Ge-
fängnisaufenthalt gefragt, gab die Beschwerdeführerin an, sie wisse nicht,
wer ihr ein solches ausstellen könnte.
Die Beschwerdeführerin vermochte sich nicht auszuweisen. Sie gab an,
sie habe sich ein Jahr vor ihrer Ausreise in Addis Abeba einen Pass aus-
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stellen lassen. Diesen habe sie legal und persönlich erhalten. Mit diesem
Pass sei sie in die Schweiz gereist. Der Pass sei bei ihrem Arbeitgeber
[aus C._______] Arbeitgeber, welcher sie in die Schweiz begleitet habe,
zurückgeblieben. Zudem habe sie im Heimatland über eine Identitätskarte
verfügt, welche sie aber in B._______ zurückgelassen habe. Die Be-
schwerdeführerin gab an, sie werde das Nötige unternehmen bezie-
hungsweise ihrem Ehemann telefonieren, um die Identitätskarte zu erhal-
ten; sie benötige nur die Adresse des EVZ.
Der Beschwerdeführerin wurde unter Hinweis auf die Möglichkeit eines
Nichteintretensentscheides mittels Merkblatt aufgefordert, innert 48 Stun-
den gültige Identitätspapiere zu den Akten zu reichen.
B.
Am 18. August 2008 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM einlässlich
zu ihren Ausreisegründen angehört. Gleich zu Beginn machte sie geltend,
sie habe bei der Erstbefragung irrtümlicherweise das Jahr 2005 als Ent-
lassungsdatum aus dem Gefängnis angegeben. Sie sei vielmehr erst im
Jahr 2006 aus dem Gefängnis entlassen worden.
Nach ihren Bemühungen hinsichtlich der Beschaffung ihrer Identitätskarte
gefragt, gab sie an, sie habe in den letzten drei Tagen wiederholt ihrem
Ehemann telefoniert und diesen um Zustellung ersucht. Auf Nachfrage
hin ergänzte sie, sie habe bereits seit der Aufforderung zur Papierabgabe
wiederholt nach Hause angerufen. Ihr Ehemann wohne seit zwei Jahren
zusammen mit den Kindern und drei ihrer Geschwister in Addis Abeba,
wo er als (…) arbeite. Ihr Pass befinde sich sodann bei ihrem früheren
Arbeitgeber in C._______. Weil dieser sie schlecht behandelt habe und
sie von der Arbeitsstelle geflohen sei, könne sie den Pass dort nicht an-
fordern.
Zu ihren persönlichen Verhältnissen gefragt, führte die Beschwerdeführe-
rin aus, sie habe vor (…) Jahren geheiratet. In B._______ habe sie bei ih-
ren Eltern beziehungsweise – gemäss späterer Aussage – bei den Eltern
ihres Ehemannes gewohnt.
Nach ihren Ausreisegründen gefragt, wiederholte sie die Festnahme ihres
Vaters und ihre eigene Festnahme. Im Gefängnis habe sie von ihren
Schwestern erfahren, dass ihr Vater ermordet worden sei. Wann dies ge-
wesen sei, wisse sie nicht mehr. Es sei die Rede von mehreren Personen
gewesen, die plötzlich verschwunden seien. Eines Tages – das Datum
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wisse sie nicht mehr – sei sie an einen Ort namens Amora Gedel ge-
bracht worden. Dabei handle es sich um eine Stelle, an welchem die Ihi-
adig bereits viele Menschen exekutiert habe. Man habe ihr gesagt, dass
es ihr gleich ergehen würde, wenn sie noch weitere Fragen zum Verbleib
des Vaters stelle. Sie sei danach ins Gefängnis zurückgebracht worden.
Befragt worden sei sie nie. Sie habe aus Angst auch keine weiteren Fra-
gen nach ihrem Vater gestellt. Sie sei zusammen mit etwa hundert ande-
ren Frauen in einem grossen Saal inhaftiert gewesen. Den Gefängnisall-
tag habe sie mit Bibellesen, Beten und Essen verbracht. Während der
Haftzeit seien die Militärs der Ihiadeg von Zeit zu Zeit gekommen und hät-
ten sie gewarnt, keine weiteren Fragen über ihren Vater zu stellen. Am
29. November 2006 habe ihr Ehemann sie durch Beibringen einer Garan-
tin namens D._______ freibekommen. Die Garantin habe nichts bezah-
len, jedoch dafür garantieren müssen, dass sie (die Beschwerdeführerin)
sich bei Bedarf jeweils bei den Behörden präsentiere. Ein Beweisdoku-
ment betreffend diese Garantieerklärung könne sie nicht beibringen. Drei
oder vier beziehungsweise – gemäss späterer Schilderung – zwei oder
drei Tage später seien Leute zu ihr gekommen und hätten sie bedroht,
sollte sie weiterhin nach ihrem Vater fragen. Entweder habe sie ruhig zu
sein oder das Land zu verlassen. Sie habe sich dafür entschieden, das
Land zu verlassen und sei am 19. Dezember 2006 nach C._______ ge-
reist. Bis zu ihrer Ausreise habe sie keine Nachforschungen mehr zu ih-
rem Vater getätigt. Sie habe einen Schlepper kontaktiert, welcher ihr die
illegale Ausreise nach C._______ sowie ein Vium für 10'000 Dollar orga-
nisiert habe. Sie sei mit ihrem eigenen Pass gereist, den sie ein Jahr zu-
vor in Addis Abeba habe ausstellen lassen, nachdem sie von ihren Ver-
wandten eine Einladung aus den USA erhalten habe. In C._______ habe
sie im Haushalt einer Familie gearbeitet. Sie kenne aber weder deren
Namen noch deren genaue Adresse. Sie sei von der Familie bereits am
Flughafen in Empfang genommen worden. Die Familie habe sie schlecht
behandelt und geschlagen. Die Familie habe sie auf eine Ferienreise in
die Schweiz mitgenommen, wobei sie auch hier weiterhin geschlagen
worden sei. Sie habe beschlossen, bei erster Gelegenheit zu fliehen. Als
diese geschlafen hätten, habe sie dann das Haus verlassen. In Genf ha-
be sie einen Somalier getroffen, welcher ihr geholfen habe und bei wel-
chem sie noch drei Tage habe bleiben können. Dann habe ihr dieser ein
Ticket nach Vallorbe bezahlt.
Zu den Verhaftungsumständen ihres Vaters führte die Beschwerdeführe-
rin aus, sie habe sich damals im Elternhaus befunden, als ihr Vater
nachts verhaftet worden sei. Zwei uniformierte Männer der Ihiadeg mit ro-
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ten Berets hätten diesen mitgenommen. Rote Berets würden nur die Un-
erbittlichen tragen, die die Leute exekutierten. Sie sei in der Folge auf den
Polizeiposten und ins Gefängnis gegangen, um den Vater zu suchen,
doch man habe ihr an beiden Orten gesagt, dass man eine Person mit
diesem Namen nicht kenne. Sie sei im Übrigen die Einzige der Familie,
die Nachforschungen nach ihrem Vater getätigt habe. Dies sei allein ihre
Aufgabe gewesen, da sie die Älteste sei. Zu ihrer eigenen Festnahme
führte sie aus, die Leute, die sie am 17. Juni 2005 festgenommen hätten,
hätten auch Uniformen, aber keine roten Berets getragen.
C.
Mit Verfügung vom 11. Oktober 2011 – eröffnet am 12. Oktober 2011 –
lehnte das BFM das Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die Weg-
weisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz samt Vollzug an. Die
Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die
Schilderungen der Beschwerdeführerin die Anforderungen von Art. 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftig-
keit nicht erfüllten. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig,
zumutbar und möglich zu erachten.
D.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 10. November 2011
liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter beantragen, es
sei die angefochtene Verfügung des BFM vollumfänglich aufzuheben, es
sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, even-
tualiter sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei
die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In
formeller Hinsicht ersuchte sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Beigabe ei-
nes Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Beschwerdeergänzung vom 15. November 2011 reichte der Rechts-
vertreter zwei Kopien von Beweismitteln samt englischer Übersetzung
betreffend die Inhaftierung der Beschwerdeführerin ein und stellte das
Nachreichen der Originale in Aussicht. Sodann nahm er ergänzend zur
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Argumentation des BFM Stellung. Auf die Beweismittel wird in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 17. November 2011 wurde der Beschwer-
deführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutge-
heissen und dasjenige um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abge-
wiesen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Der
Beschwerdeführerin wurde sodann eine 30tägige Frist eingeräumt, um
die Originale der eingereichten Beweismittel zu den Akten zu reichen.
G.
Mit Eingabe vom 13. Dezember 2011 reichte die Beschwerdeführerin die-
se samt Zustellcouvert zu den Akten.
H.
Mit Vernehmlassung vom 11. Januar 2012 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde. Zu den eingereichten Beweismitteln führte es
aus, ein Augenschein des Länderexperten habe ergeben, dass diese of-
fensichtliche Fälschungsmerkmale aufwiesen, die zu erheblichen Zwei-
feln an der Echtheit der Dokumente führten. So seien die Stempel bereits
auf den ersten Blick nicht authentisch. Auf eine vertiefte Prüfung könne
verzichtet werden.
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 16. Januar 2012 wurde dem Rechtsvertre-
ter die Möglichkeit zur Replik eingeräumt.
J.
Mit Eingabe vom 30. Januar 2012 monierte der Rechtsvertreter, dass das
BFM nicht offengelegt habe, inwiefern die Stempel nicht authentisch sei-
en und worin die Fälschungsmerkmale lägen. Dies sei nicht weiter er-
staunlich, habe doch auch er bei der Sichtung der Dokumente keine sol-
chen Fälschungsmerkmale feststellen können. Er selbst halte die Flucht-
gründe der Beschwerdeführerin für glaubhaft und die Dokumente als für
den Beweis geeignet. Aus der in der Vernehmlassung verwendeten For-
mulierung – die Verfahrenshoheit sei beim Bundesverwaltungsgericht,
weshalb auf eine vertiefte Analyse verzichtet werde – schliesse er so-
dann, dass dem BFM die Originaldokumente nicht vorgelegen hätten.
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Dadurch werde immer fraglicher, worauf sich der Fälschungsvorwurf stüt-
ze. Da es sich bei den Beweismitteln um amtliche Dokumente handle, sei
der Beweiswert als hoch einzustufen, zumal die Beweismittel mit der ge-
schilderten Geschichte weitgehend übereinstimmten. Sollten dennoch
Zweifel an der Echtheit der Dokumente bestehen, seien diese durch eine
Botschaftsabklärung vor Ort zu überprüfen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM wies das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit der Be-
gründung ab, dass deren Ausführungen durchwegs unsubstanziiert, ab-
strakt und blass ausgefallen und auch auf Nachfrage hin nicht überzeu-
gend ergänzt worden seien. Nicht nur bezüglich der über 17 Monate dau-
ernden Haft, sondern auch bezüglich der gesamten Schilderungen fehle
der zu erwartende Detailreichtum. Realkennzeichen oder eine persönli-
che Betroffenheit seien nicht ersichtlich, was insbesondere angesichts der
Tatsache erstaune, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann
und den zum Teil sehr kleinen Kindern über lange Zeit hinweg getrennt
gewesen sein und nur Kontakt zu ihren Schwestern bestanden haben sol-
le. Ebenso realitätsfremd erscheine, dass die Beschwerdeführerin nach
über 17 Monaten Haft so gut wie rein gar nichts über ihren Gefängnisall-
tag und über die Mithäftlinge zu erzählen gewusst habe. Als weiteres Un-
glaubhaftigkeitselement führte das BFM an, die Beschwerdeführerin habe
sich widersprüchlich dazu geäussert, ob sie während der Haft Mitglied der
Kinijit geworden sei. Sodann wirke konstruiert, dass ihr während der Haft
ein Ort gezeigt worden sei, an dem bereits viele Menschen getötet wor-
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den seien, und dass nur wenige Tage nach der Haft Soldaten der Ihadeg
bei ihr vorbeigekommen sein sollen, um sie zu warnen. Gleiches gelte für
den Umstand, dass sie kurz darauf ihre Familie und das Land verlassen
habe. Aus all diesen Gründen vermöchten die Vorbringen den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten.
4.2 In der Beschwerdeschrift vom 10. November 2011 wiederholte der
Rechtsvertreter vorab nochmals in Kürze den Sachverhalt. Den Erwä-
gungen des BFM hielt er sodann konkret entgegen, die Argumentation,
wonach die Beschwerdeführerin nichts über den Gefängnisalltag und die
Mithäftlinge zu erzählen gewusst habe, sei total aus der Luft gegriffen.
Vielmehr habe sie die Räumlichkeiten und den Tagesablauf anschaulich
beschrieben und sämtliche Fragen dazu beantworten können. Die Verhaf-
tung passe auch zeitlich in die Inhaftierungswelle, wie sie von der EU-
Mission in ihrem Bericht vom März 2006 zur Wahlbeobachtung der äthio-
pischen Parlamentswahlen beschrieben worden sei. Demnach sei es im
Nachgang zu teilweise willkürlichen Verhaftungen von tausenden Perso-
nen gekommen. In dieser Zeit seien die Gefängnisse überfüllt gewesen
und sehr viele Menschen seien ohne Anhörung oder Gerichtsverfahren
eingesperrt worden. Später seien sie ebenso formlos wieder entlassen
worden. Zum Vorhalt der widersprüchlichen Äusserungen zum Kinijit-
Beitritt führte der Rechtsvertreter aus, die Beschwerdeführerin habe be-
reits bei der Anhörung erklärt, dass sie nur Sympathisantin geworden sei.
Dies habe sie wohl sinngemäss auch bei der summarischen Befragung
sagen wollen. Im Übrigen habe während der Haft gar keine Möglichkeit
bestanden, Mitglied zu werden. Es sei aber verständlich, dass sie sich
nach der Ermordung ihres Vaters durch die Regierungspartei auf irgend-
eine Art der Opposition habe anschliessen wollen. Auch wenn sie nichts
über die politische Gesinnung ihres Vaters gewusst habe, sei nahelie-
gend, dass auch diesem die Zusammenarbeit mit der Opposition vorge-
worfen worden sei und er als einflussreicher Mitarbeiter beim (…) habe
aus dem Weg geschafft werden müssen. Der von der Beschwerdeführe-
rin geltend gemachte Sachverhalt sei keineswegs konstruiert. Die Ein-
schätzung der Vorinstanz stütze sich durchwegs auf unhaltbare Argumen-
te oder Behauptungen. Es gehe aber nicht an, dass Behauptungen der
Beschwerdeführerin mittels Behauptungen / Vermutungen der Behörde
widerlegt würden beziehungsweise von der Beschwerdeführerin ein strik-
ter Beweis verlangt werde. Die Argumente der Behörde müssten auf bes-
seren Gründen beruhen und damit objektiv näher an der Wahrheit sein.
Die Vorinstanz habe die kohärente Darstellung der Beschwerdeführerin
durch gesuchte Argumente zu widerlegen versucht. Sie habe keine Wi-
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dersprüche gefunden und sei dann auf die Argumentation ausgewichen,
dass das Verhalten der Behörden nicht einleuchte. Das BFM habe ver-
kannt, dass es sich bei Äthiopien, insbesondere im Zeitraum der Wahlen,
um einen unberechenbaren Staatsapparat handle. Da die Beschwerde-
führerin nach einer willkürlichen Haft von fast eineinhalb Jahren habe be-
fürchten müssen, erneut inhaftiert oder erschossen zu werden, habe sie
keine andere Wahl gehabt, als ihren Ehemann, die kleinen Kinder und die
Geschwister zu verlassen. Schliesslich führte der Rechtsvertreter an,
dass neben der Glaubhaftigkeit auch die Flüchtlingseigenschaft und Asyl-
relevanz zweifelsfrei gegeben seien. Die drohende Verfolgung sei poli-
tisch motiviert und gefährde die Beschwerdeführerin konkret an Leib und
Leben.
In den Beschwerdeergänzungen vom 15. November 2011 und 30. Januar
2012 brachte der Rechtsvertreter weiter vor, seine Mandantin sei nun in
der Lage, die Vorbringen mittels zweier Beweismittel zu belegen. So sei
es ihr gelungen, zwei Dokumente im Zusammenhang mit ihrem Gefäng-
nisaufenthalt und der Bürgschaft zu besorgen. Bei dem einen Dokument
handle es sich um eine Bestätigung der Gefängnisadministration (…) vom
30. November 2006. Daraus gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin
zwischen dem 17. Juni 2005 und dem 29. November 2006 wegen Ge-
fährdung der politischen und territorialen Einheit des Landes inhaftiert
gewesen sei. Sie sei gegen Bezahlung von Birr 50'000 durch eine Person
namens D. E._______ freigekommen. Bedingung der Freilassung sei
gewesen, dass sie sich in Begleitung der Bürgin regelmässig den Behör-
den präsentiere. Die Beschwerdeführerin habe bis anhin nicht gewusst,
dass die Bürgin ein Dokument für ihre Bürgschaft erhalten habe. Die Bes-
tätigung stimme mit den Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber
dem BFM genau überein. Beim zweiten Dokument handle es sich um ein
Dokument des Federal High Court, welches die Bezahlung der Kaution
von Birr 50'000 durch Frau D. E._______ zum Inhalt habe. Der Rechts-
vertreter regte an, die Echtheit der Dokumente mittels Botschaftsabklä-
rung zu überprüfen, sollten an der Authentizität Zweifel bestehen.
Schliesslich nahm der Rechtsvertreter zum kritisierten, ausschliesslichen
Kontakt zu ihren Schwestern während des Gefängnisaufenthalts dahin-
gehend Stellung, dass die Beschwerdeführerin nicht explizit nach Besu-
chen des Ehemannes und der Kinder gefragt worden sei. Diese hätten
sie aber tatsächlich an den Wochenenden regelmässig besucht.
In der Vernehmlassung äusserte sich das BFM zu den eingereichten Be-
weismitteln dahingehend, dass diese nicht beweiskräftig seien, da die
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darauf angebrachten Stempel bereits auf den ersten Blick nicht authen-
tisch seien. Aufgrund dieser Offensichtlichkeit und da das Bundesverwal-
tungsgericht die Verfahrenseinheit inne habe, würden die Dokumente
keiner vertieften Analyse unterzogen.
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach einlässlicher Auseinan-
dersetzung mit den Protokollen, den Argumenten auf Beschwerdeebene
und den Beweismitteln zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwer-
deführerin nicht als überwiegend glaubhaft zu qualifizieren sind. Ihre Aus-
sagen sind in vielen Bereichen auffallend unsubstanziiert und auch wider-
sprüchlich ausgefallen. Zur fehlenden Substanziierung können folgende
Punkte angeführt werden, die sowohl ihren angeblichen Aufenthalt in
C._______ und die Ausreiseumstände aus diesem Land, als auch die
Asylgründe betreffen: So gab sie bei der Summarbefragung an, nicht zu
wissen, wann sie C._______ verlassen habe und wann genau sie die
Schweiz erreicht habe (A4/9, S. 1 und 2). Sie vermochte weiter nicht ab-
zuschätzen, wie lange die Reise von C._______ nach Italien oder dieje-
nige von Italien in die Schweiz gedauert habe (A4/9, S. 6). Auch vermoch-
te sie weder den vollständigen Namen noch die Adresse ihres Arbeitge-
bers in C._______ anzugeben; die Umstände des Stellenantritts und Kon-
takts mit dem Arbeitgeber bleiben ebenfalls undurchsichtig (A7/19, S. 12
und 16).
Weiter konnte die Beschwerdeführerin nicht angeben, was ihr Vater beruf-
lich genau gemacht habe (A4/9, S. 5), ob dieser politisch tätig gewesen
sei (A7/19, S. 14), wann sie von dessen Tod erfahren habe (A7/19, S. 7)
oder wann sie an den berüchtigten Ort namens Amora Gedel gebracht
worden und wie weit dieser Ort vom Gefängnis entfernt gelegen sei
(A7/19, S. 9 und 10). Als wenig plausibel muss sodann ihre Behauptung
bewertet werden, dass sie sich als einziges von (…) Kindern für das
Schicksal ihres Vaters interessiert habe (und damit offenbar auch als ein-
zige Probleme gehabt habe [A7/19, S. 13]).
Entgegen der Behauptung des Rechtsvertreters sind sodann – wie er-
wähnt – in etlichen Aussagen der Beschwerdeführerin Widersprüche zu
erkennen. So gab die Beschwerdeführerin einerseits an, sie habe bis zur
Ausreise bei den (verstorbenen) Eltern gewohnt (A4/9, S. 1 und 3), ande-
rerseits, sie habe seit ihrer Heirat bei den Eltern ihres Ehemannes ge-
wohnt (wobei sie sich ausgerechnet in der Nacht der Verhaftung ihres Va-
ters wiederum im Elternhaus aufgehalten haben will, A7/19, S. 4 und 6).
Auffallend ist sodann, dass die Beschwerdeführerin anfänglich nicht wis-
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sen wollte, ob sie von denselben Männern wie ihr Vater festgenommen
worden sei, um auf Nachfrage hin in aller Deutlichkeit anzugeben, es ha-
be sich bei der Festnahme ihres Vaters um andere Militärs gehandelt,
nämlich um die Gnadenlosen mit den roten Berets (A7/19, S. 7). Auch
hinsichtlich ihrer Herreise finden sich Widersprüche, hat die Beschwerde-
führerin doch einerseits angegeben, sie habe sich für die Ausreise durch
den Schlepper einen Pass ausstellen lassen (A4/9, S. 5), andererseits,
sie sei mit ihrem eigenen, im Jahre 2004 in Addis Abeba legal erworbe-
nen Pass – versehen mit einem Visum für die Schweiz – ausgereist
(A4/9, S. 3). Bei der einlässlichen Anhörung wollte sie nicht mehr wissen,
dass ihr der Schlepper einen Pass ausgestellt habe und dass sie ein Vi-
sum für die Schweiz besessen habe (A7/14, S. 13). Wie bereits das BFM,
erachtet auch das Gericht die Aussagen der Beschwerdeführerin rund um
den Gefängnisalltag kaum als über Allgemeinplätze hinausgehend (vgl.
A7/19, S. 8). Gleich verhält es sich mit der Beschreibung des Gefängnis-
ses, von dem sie angab, es habe dort nebst ihrer Grossraumzelle noch
andere Zellen und Häuser gegeben, ohne diese aber genauer zu be-
schreiben (A7/19, S.8). Beispielsweise hatte die Beschwerdeführerin trotz
ihres angeblichen 17 Monate dauernden Gefängnisaufenthaltes keine
Ahnung, wo sich der Männertrakt befunden habe (A7/19, S.8). Zu bestä-
tigen sind sodann die weiteren vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die
wiederkehrenden Warnungen vor weiteren Recherchen durch Militärs
während der Haft, die zwei bis drei beziehungsweise drei bis vier Tage
nach der Haftentlassung erneut geäusserten Drohungen (A 7/19, S. 11)
und insbesondere auch die Warnfahrt ins über (…) Kilometer entfernte
Amora Gedel als konstruiert zu bezeichnen sind. Schliesslich ist zum Wi-
derspruch des Erhalts von Besuch während der Haft festzustellen, dass
die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin in der Tat un-
stimmig ausgefallen sind. Die Ausführungen des Rechtsvertreters in der
Eingabe vom 15. November 2011, wonach die Beschwerdeführerin nicht
nur von den Schwestern, sondern auch von ihrem Ehemann und den
Kindern besucht worden sei, vermögen das Gericht nicht zu überzeugen,
zumal die Beschwerdeführerin deutlich ausgesagt hat, dass ihr die
Schwestern Neuigkeiten ihrer Familie überbracht hätten (A7/19., S. 16).
Der Beschwerdeführerin gelingt es auch nicht, ihre Vorbringen mittels
beweiskräftiger Dokumente glaubhaft erscheinen zu lassen. Das BFM hat
zu den beiden eingereichten Dokumenten, die ihm vom Gericht im Origi-
nal übersandt wurden, in seiner Vernehmlassung festgehalten, dass die-
se auf den ersten Blick keine authentischen Stempel enthielten. Dies trifft
zu. Von blossem Auge ist erkennbar, dass es sich bei den Stempeln nicht
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um Nassstempel, sondern um bereits auf dem Papier vorgedruckte und
damit eingescannte Stempel handelt. Angesichts der damit geschaffenen
Manipulationsmöglichkeit einerseits und unter Berücksichtigung der Er-
kenntnisse über den regen Handel mit gefälschten (ebenso aber auch mit
gekauften "echten") Dokumenten in Äthiopien andererseits (vgl. dazu
ALEXANDRA GEISER, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Äthiopien: Erwerb
von "echten Pässen", Bern, 23. November 2009, S. 1, m.w.H.), muss da-
her vor dem Hintergrund der unstimmigen Geschichte der Beschwerde-
führerin geschlossen werden, dass die die Haft und Kautionsleistung bes-
tätigenden Dokumente unrechtmässig hergestellt beziehungsweise er-
worben worden sind. Dafür spricht weiter auch, dass die Beschwerdefüh-
rerin bei der Befragung vom 11. August 2008 und damit mehr als einein-
halb Jahre nach der Haftentlassung noch nichts von der Existenz solcher
Dokumente wissen wollte (A4/9, S. 5). Der Einwand in der Beschwerde-
ergänzung vom 15. November 2011, dass diese nicht ihr persönlich, son-
dern der Garantin ausgehändigt worden seien, vermag die Unkenntnis
nicht zu erklären. Schliesslich sei festgehalten, dass die Kautionsbestäti-
gung über Birr 50'000 ohnehin nicht mit den Angaben der Beschwerde-
führerin übereinstimmt, wonach für ihre provisorische Freilassung nichts
bezahlt worden sei (A7/19, S.10). Bei dieser Sachlage ist der Antrag um
Überprüfung des Sachverhaltes durch die Schweizer Botschaft in Addis
Abeba abzulehnen.
Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass sich das
BFM in seinem Entscheid keineswegs – wie in der Beschwerde vorge-
bracht – auf einfache Gegenbehauptungen gestützt und "gesuchte" Ar-
gumente vorgebracht hat. Vielmehr halten die Vorbringen in ihrer Ge-
samtheit den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht
stand. Allein der Umstand, dass die angeblichen Probleme der Be-
schwerdeführerin in zeitlicher Hinsicht in die damalige Inhaftierungswelle
passen, vermag zu keiner anderen Einschätzung der Frage der Glaubhaf-
tigkeit zu führen. Das BFM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Beschwerde
ist daher im Asylpunkt abzuweisen.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9, m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Fol-
ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemei-
ne Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.5 Die schweizerischen Asylbehörden gehen in konstanter Praxis von
einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach
Äthiopien aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H.). Der zweieinhalb Jahre
dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000
mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten
Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000
unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz des Abzugs der UN-
Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August
2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenz-
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gebiet zwischen diesen beiden Staaten auszugehen, wenn auch gleich-
zeitig zu bemerken ist, dass eine Lösung der Grenzproblematik und eine
Normalisierung zwischen den beiden Staaten nach wie vor nicht in Sicht
ist.
Auch aufgrund der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin sind
keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs sprechen. Vorab ist zu bemerken, dass ihre Identität nicht erstellt
ist. Die in Aussicht gestellte Identitätskarte hat sie bis heute nicht einge-
reicht. Auch hat sie keine Erklärung für ihre Säumnis geliefert. Sie ist ih-
ren Schilderungen zufolge in Äthiopien nach Brauch verheiratet und hat
(…) Kinder. Vor ihrer Ausreise habe sie als Hausfrau gearbeitet. Ihre Fa-
milie sei nach ihrer Ausreise nach Addis Abeba gezogen, wo ihr Ehemann
als (…) tätig sei. Er sorge nicht nur für die (…) gemeinsamen Kinder,
sondern auch noch für (…) Geschwister der Beschwerdeführerin. Unter-
stützung erhalte die erweiterte Familie zudem von in Addis Abeba leben-
den Tanten und Onkeln, welche rentenberechtigt seien. Schliesslich wer-
de die Familie auch noch von in den USA lebenden [Verwandte] unter-
stützt (A7/19, S. 4 und 5). Somit besitzt die Beschwerdeführerin in Addis
Abeba über ein nahes soziales Beziehungsnetz, das sie unterstützen und
in welches sie zurückkehren kann. Eine konkrete Gefährdung als Folge
fehlender Wirtschaftsgrundlage und/oder fehlender sozialer Einbettung ist
daher auszuschliessen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung somit auch als zumutbar zu bezeichnen.
6.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ihr wurde je-
doch mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. November 2011 die un-
entgeltliche Prozessführung gewährt. Die Beschwerdeführerin ist nach
wie vor bedürftig. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist daher zu
verzichten (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
Versand: