Abtei lung V
E-6131/2006
{T 0/2}
Urteil vom 16. November 2009
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Urs Wüthrich.
A._______, Georgien,
vertreten durch Annelise Gerber,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 25. August 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6131/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine gemäss eigenen Angaben georgische
Staatsangehörige mit Wohnsitz bis 1993 in B._______, danach in
C._______, verliess ihr Heimatland anfangs Juli 2006 zusammen mit
einer Schulkollegin namens D._______ Über die Türkei, Griechenland
und Italien reiste sie am (...) Juli 2006 in die Schweiz ein, wo sie am
selben Tag in E._______ um Asyl nachsuchte.
Die Beschwerdeführerin wurde im damaligen Transitzentrum
F._______ am 8. August 2006 summarisch und am 17. August 2006
vom BFM einlässlich befragt. Zur Begründung ihres Asylgesuchs
machte sie dabei im Wesentlichen geltend, ihre Mutter sei in ihrem
Heimatland im illegalen Zigarettenhandel tätig gewesen. Das Geschäft
sei erfolgreich gewesen und es sei ihnen gut gegangen, auch wenn
das Risiko beträchtlich gewesen und einmal eine grosse Menge
Zigaretten konfisziert worden sei. Die Mutter habe für das Geschäft
hohe Kredite aufnehmen müssen und sei öfters zwei bis drei Tage
abwesend gewesen. Sie habe die Beschwerdeführerin nicht vom
Studium ablenken wollen und deshalb vom Geschäft ferngehalten.
Später sei die Mutter der Kollegin D._______ der Beschwerdeführerin
ins Geschäft miteinbezogen worden. Ungefähr seit April 2006 hätten
ihre Mutter und deren Kollegin grössere Probleme bekommen. Die
Beschwerdeführerin habe beobachtet, dass die von ihrer Mutter
geführten Telefongespräche heftiger geworden seien und sie oft
geschrien und geweint habe. Genaueres wisse sie jedoch nicht.
Ungefähr am (...) Juni 2006 sei es in ihrer Wohnung zu einer
Auseinandersetzung gekommen. Neben ihrer Mutter seien zwei
unbekannte Männer zu Hause gewesen und hätten von ihr Geld und
Dokumente verlangt. Die Beschwerdeführerin habe weggehen wollen,
doch einer der Männer habe sie angewiesen, zu bleiben. In der Folge
habe dieser Mann versucht, ihre Hand mit einer im Mikrowellenherd
erhitzten Flüssigkeit zu verbrennen. Sie habe ihre Hand jedoch
wegziehen können, so dass nur ein Finger verletzt worden sei. Die
Mutter habe danach versprochen, die verlangte Geldsumme und die
Papiere zu übergeben, womit sich die Männer schliesslich
einverstanden erklärt hätten. Sie hätten jedoch gedroht, die Beschwer-
deführerin und ihre Kollegin D._______ würden leiden, wenn nicht
alles in Ordnung gebracht würde. Nachdem die Männer gegangen
seien, habe die Beschwerdeführerin die Polizei rufen wollen, was ihre
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Mutter jedoch abgelehnt habe, da die sie bedrohenden Männer selbst
Polizisten seien. Danach habe ihre Mutter sie und die Kollegin
D._______ zum Busbahnhof gebracht, wo sie den Bus Richtung
G._______ bestiegen und bei einer Frau namens Th. gewohnt hätten.
Die Mutter habe versprochen, nachzukommen, sobald sie einige
Probleme gelöst habe. Ungefähr am (...) Juli 2006 habe ihre Mutter sie
in G._______ angerufen und aufgefordert, Akten zu vernichten,
welche sie ihr bei der Abreise aus C._______ mitgegeben habe.
Weiter habe die Mutter die Beschwerdeführerin informiert, sie könne
derzeit nicht nach C._______ zurückkehren, und es sei nötig, dass sie
für kurze Zeit ins Ausland gehe. Am nächsten Tag würde ein Mann
kommen, welchem sie vertrauen könne und dessen Anweisungen sie
folgen solle. Am (...) oder (...) Juli 2006 seien in der Folge zwei
unbekannte Männer zu ihr und ihrer Kollegin gekommen, hätten Fotos
gemacht und gesagt, sie sollten sich für die Abreise am Abend bereit
halten, worauf sie ihr Heimatland Richtung Türkei verlassen hätten.
B.
Als Beweismittel wurden bei der Vorinstanz per Fax ein vom georgi-
schen Staat für intern Vertriebene ausgestellter Flüchtlingsausweis
(„IDP's ID Card“) und eine Wohnsitzbestätigung eingereicht.
C.
Mit Verfügung vom 25. August 2006 – eröffnet am 28. August 2006 –
lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und
ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an.
D.
Am 1. September 2006 ersuchte die Beschwerdeführerin bei der
Vorinstanz um Akteneinsicht, welche ihr am 5. September 2006
gewährt wurde.
E.
Mit Eingabe vom 27. September 2006 an die damalige Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) liess die Beschwerdeführerin durch ihre
Rechtsvertreterin Beschwerde erheben. Darin beantragte sie, es sei
die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft
anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzuläs-
sigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustel-
len, und sie sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer
Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
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schusses und die koordinierte Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde mit derjenigen der vorstehend erwähnten Kollegin
D._______.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2006 verfügte der damalige
Instruktionsrichter der ARK, die Beschwerdeführerin könne den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde gutgeheissen
unter der Voraussetzung der Beibringung einer Fürsorgebestätigung
bis zum 19. Oktober 2006.
G.
Am 5. Oktober 2006 reichte die Beschwerdeführerin fristgerecht eine
Fürsorgebestätigung ein.
H.
Mit Vernehmlassung vom 11. Oktober 2006 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und führte unter anderem aus, trotz
weitverbreiteter Korruption könne grundsätzlich von der Schutzwillig-
keit und Schutzfähigkeit der georgischen Behörden ausgegangen wer-
den.
I.
Mit Eingabe vom 1. November 2006 nahm die Beschwerdeführerin zur
vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung und brachte die Originale
der bei der Vorinstanz bereits per Fax eingereichten Dokumente bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
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nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel
übernommen und wendet dabei neues Verfahrensrecht an (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.
Das Begehren der Beschwerdeführerin, ihre Beschwerde sei koordi-
niert mit derjenigen ihrer Kollegin D._______ zu behandeln, ist
gegenstandslos geworden, nachdem jene zufolge Rückzugs
abgeschrieben worden ist.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
Die Vorinstanz begründete die angefochtene Verfügung vom 25. Au-
gust 2006 im Wesentlichen damit, die Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin seien offensichtlich nicht asylrelevant. Es sei unklar, wer der Ur-
heber der geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen und der Dro-
hungen sowie der geschilderten Brandverletzung an der Hand der Be-
schwerdeführerin sei. Die Beschwerdeführerin habe überdies keine
konkreten Angaben zu den Hintergründen der Probleme ihrer Mutter
machen können. Aufgrund ihrer Ausführungen lasse sich nicht eruie-
ren, inwieweit es sich bei diesen Ereignissen um Verfolgung durch die
organisierte Kriminalität oder um Untersuchungen der staatlichen Be-
hörden handle. Der Handel mit illegalen Zigaretten sei grundsätzlich
strafbar, und es sei deshalb legitim, wenn der Staat strafrechtliche
Schritte in die Wege leite. Ein Strafverfahren würde sich überdies nicht
gegen die Beschwerdeführerin, sondern gegen deren Mutter richten.
Sollten sich die Behörden der Beschwerdeführerin gegenüber nicht
korrekt verhalten haben, so könne daraus keine asylrelevante Verfol-
gung abgeleitet werden, sondern es würde sich um Amtsmissbrauch
handeln, bei welchem die Beschwerdeführerin - wenn nötig - an die
übergeordneten Instanzen gelangen könnte. Sollte es sich bei den
geltend gemachten Vorkommnissen um Druckversuche der
organisierten Kriminalität handeln, so sei die Asylrelevanz ebenfalls zu
verneinen, zumal der georgische Staat solche Verfehlungen weder
unterstütze noch billige, sondern im Rahmen seiner Möglichkeiten
verfolge. Der georgische Staat sei grundsätzlich schutzfähig und
schutzwillig, auch wenn nicht zu verkennen sei, dass gewisse
Behördenvertreter der organisierten Kriminalität nahe stehen würden,
wobei gegen diese wegen Amtsmissbrauchs vorgegangen werde.
Da die Beschwerdeführerin und deren Mutter zudem bewusst nicht um
behördlichen Schutz nachgesucht hätten, könne den Behörden nicht
vorgeworfen werden, keine Massnahmen ergriffen zu haben. Zudem
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hätte der Beschwerdeführerin eine innerstaatliche Fluchtmöglichkeit
- zum Beispiel in G._______ - offengestanden, zumal aufgrund der
Fakten nicht davon auszugehen sei, dass eine landesweite Bedrohung
bestanden habe.
5.
5.1 In der Beschwerdeschrift wird den Erwägungen der Vorinstanz
entgegengehalten, es treffe zwar zu, dass sich die Mutter der
Beschwerdeführerin durch den Zigarettenschmuggel strafbar gemacht
habe. Allerdings könne sie nicht mit einem fairen Gerichtsverfahren
und einer Bestrafung nach rechtsstaatlichen Normen rechnen. Mafiöse
Aktivitäten, Erpressung und physische Bedrohungen seien in Georgien
an der Tagesordnung, und die georgischen Behörden stünden der
organisierten Kriminalität nahe. Deswegen spiele es eigentlich keine
Rolle, ob die Bedrohung von den Behörden oder von Dritten ausgehe.
Im Falle einer erzwungenen Rückkehr sei die Beschwerdeführerin an
Leib und Leben gefährdet und Massnahmen ausgesetzt, welche einen
unerträglichen psychischen Druck bewirkten. Korrupte oder fehlende
staatliche Strukturen verunmöglichten eine Schutzgewährung vor
Übergriffen Dritter. Nachdem die ARK ihre Rechtsprechung
europäischem und internationalem Recht angepasst habe
(Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18), könne neu auch eine
Bedrohung durch Dritte zur Asylgewährung führen.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative habe die Beschwerdeführerin
nicht, habe ihre Mutter sie doch nicht in G._______ belassen wollen
und entsprechend die Ausreise in die Schweiz organisiert.
5.2 In der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 11. Oktober 2006 wird
ausgeführt, der in der Beschwerdeschrift dargelegte Einwand, die feh-
lenden und korrupten staatlichen Strukturen in Georgien würden eine
Schutzgewährung vor Übergriffen Dritter verunmöglichen, sei grund-
sätzlich und insbesondere im vorliegenden Fall nicht zutreffend. Die
Situation in Georgien unterscheide sich hinsichtlich Schutzfähigkeit
und Schutzwille des Staates klar von derjenigen in Somalia, auf wel-
che im Grundsatzurteil der ARK (EMARK 2006 Nr. 6) Bezug genom-
men werde. Georgien verfüge über zentrale und lokale Polizeikräfte,
eine an das russische Justizsystem angelehnte Judikative und eine
funktionierende Armee. Grundsätzlich sei der georgische Staat - an-
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ders als der somalische - schutzfähig und schutzwillig. Übergriffe, ins-
besondere im kleinkriminellen Milieu, könnten zur Anzeige gebracht
werden und würden verfolgt.
Eingeräumt wird in der Vernehmlassung, dass Korruption in Georgien
nach wie vor verbreitet sei und ein Problem darstelle. Nach dem Re-
gierungswechsel im Jahr 2004 habe sich die Führung aber vermehrt
dem Problem angenommen und konkrete Massnahmen eingeleitet.
Sollten, wie von der Beschwerdeführerin angedeutet, Polizeibeamte in
das Schmuggelgeschäft involviert sein, so würde dies Amtsmissbrauch
darstellen, wogegen die Beschwerdeführerin beziehungsweise deren
Mutter hätte vorgehen können. Falls die geltend gemachten Übergriffe
Dritten zuzuschreiben seien, so könnten diese bei den Behörden zur
Anzeige gebracht werden.
5.3 In der Replik vom 1. November 2006 hält die Beschwerdeführerin
fest, in der Praxis könne sie gegen die Übergriffe mafiöser Gruppen
von den georgischen Behörden keinen Schutz bekommen. Zudem
führt sie aus, angesichts der gespannten Lage zwischen Georgien und
Russland habe sie im Falle einer Rückkehr unter erheblichen
Nachteilen zu leiden. Zur Dokumentation der Sicherheitslage ist der
Replik der Ausdruck eines News-Letters des UNO-Sicherheitsrates
vom 11. Oktober 2006 beigelegt. Als Beweismittel reichte die
Beschwerdeführerin zudem die Originale der bei der Vorinstanz per
Fax eingereichten Dokumente (inklusive Übersetzungen) ein.
6.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Vorins-
tanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht ver-
neint und das Asylgesuch abgelehnt hat, zumal ihre Vorbringen den
Anforderungen an die Asylrelevanz nicht genügen. Entsprechend kann
die Frage offengelassen werden, ob die Vorbringen im Sinne von Art. 7
AsylG glaubhaft sind.
Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist zufolge fehlender kon-
kreter Angaben der Beschwerdeführerin unklar, inwieweit es sich bei
den von dieser geschilderten Ereignissen um Verfolgungsmassnahmen
durch die organisierte Kriminalität oder um Untersuchungen der staat-
lichen Behörden handelt. Sollten es Untersuchungen durch staatliche
Behörden sein, so würden diese eine legitime strafrechtliche Massnah-
me des Staates gegen das illegale Zigarettengeschäft darstellen, wo-
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bei sich ein allfälliges Strafverfahren - wie bereits erwähnt - gegen die
Mutter und nicht die Beschwerdeführerin richten würde. Die geltend
gemachte Verbrennung eines Fingers der Beschwerdeführerin sowie
die Drohung, ihr und ihrer Kollegin D._______ Leid anzutun, stellten
diesfalls ein Fehlverhalten der Behörden dar, welches jedoch nicht
relevant im Sinne des in Art. 3 AsylG definierten Asylbegriffes wäre, da
keines der dort genannten Motive gegeben wäre. Bei Übergriffen durch
fehlbare Beamte besteht zudem die Möglichkeit, sich dagegen mit
rechtlichen Mitteln - notfalls bei den höheren Instanzen - zur Wehr zu
setzen.
Die Asylrelevanz ist auch dann zu verneinen, wenn davon ausgegan-
gen wird, bei den Unbekannten habe es sich nicht um Behördenvertre-
ter, sondern um kriminelle Privatpersonen gehandelt, zumal von der
grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der georgischen
Behörden auszugehen ist.
Den Erwägungen der Vorinstanz zur Frage der Schutzfähigkeit und
Schutzwilligkeit der georgischen Behörden wird in der
Beschwerdeschrift nichts Substanzielles entgegen gehalten, sondern
lediglich pauschal ausgeführt, korrupte oder fehlende staatliche
Strukturen verunmöglichten eine Schutzgewährung vor Übergriffen
Dritter. Dieser Aussage kann - zumindest in dieser Form - nicht
zugestimmt werden, auch wenn nicht in Abrede zu stellen ist, dass
Korruption eine grosse Herausforderung für den georgischen Staat
darstellt. Der damals 20-jährigen Beschwerdeführerin wäre es
indessen, trotz des Einwandes der Mutter, die unbekannten Männer
seien selber Polizisten, zumutbar und möglich gewesen, wegen der
Drohungen und der Verletzung eines Fingers bei den Behörden um
Schutz nachzusuchen.
Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel - eine
Bescheinigung und ein Ausweis, wonach sie ein Flüchtling aus
Abchasien sei - sind nicht geeignet, eine Verfolgung oder eine
begründete Furcht vor Verfolgung zu belegen. Soweit die
Beschwerdeführerin diesbezüglich geltend macht, angesichts der
angespannten Situation zwischen Georgien und Russland müsse sie
bei einer Rückkehr mit erheblichen Nachteilen rechnen, ist ihr
vorzuhalten, dass sie eine Verfolgung wegen der Abchasienfrage
erstmals auf Beschwerdeebene vorgebracht hat. Zudem ergeben sich,
selbst wenn zugunsten der Beschwerdeführerin davon ausgegangen
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wird, dass sie ein Flüchtling aus Abchasien ist, keine konkreten
Hinweise, welche auf eine asylrelevante Verfolgung der
Beschwerdeführerin schliessen lassen würden, zumal sie gemäss
ihren Angaben bereits im Jahre 1993 nach C._______ gezogen ist und
dort trotz ihrer Herkunft während mehr als zehn Jahren unbehelligt
leben konnte, bis sie sich wegen des Zigarettenhandels der Mutter und
somit aus anderen Gründen zur Ausreise veranlasst sah.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
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grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist
demnach rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführe-
rin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine kon-
krete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR (Grosse Kammer), Saadi gegen Italien, Urteil vom 28.
Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Georgien
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise
nicht als unzulässig erscheinen. Die Ausführungen in der Beschwerde
sind ebenfalls nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu füh-
ren.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
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zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.5 Eine Rückkehr nach Georgien ist vor dem Hintergrund der dort
herrschenden Situation bezüglich Sicherheit, medizinischer Versor-
gung und wirtschaftlicher Lage im Allgemeinen zumutbar. Vorliegend
sprechen auch keine individuellen, in der Person der Beschwerdefüh-
rerin liegenden Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung, handelt
es sich doch um eine junge, soweit aktenkundig gesunde alleinstehen-
de Frau mit einem familiären Beziehungsnetz und guter Schulbildung,
die sich auf ein Englischstudium an einer Universität vorbereitete. In
Würdigung der gesamten Umstände muss - unter Berücksichtigung
der auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel - nicht davon
ausgegangen werden, sie gerate bei einer Rückkehr in eine existenz-
bedrohende Situation. Ein Vollzug der Wegweisung erweist sich somit
als zumutbar.
8.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
9.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-
4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist folglich abzuweisen.
11.
Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2006 gewährten
unentgeltlichen Rechtspflege sind keine Verfahrenskosten aufzuerle-
gen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin,
das BFM und die kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs Wüthrich
Versand:
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