B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6131/2015
Ur t e i l vom 5 . Ok to be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Russland,
alle vertreten durch lic. iur. Martina Culic, Rechtsanwältin,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung vom 15. September 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 27. Juli 2015 suchten die Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl
nach. Am 20. August 2015 wurden die volljährigen Beschwerdeführer im
Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ summarisch befragt. Dabei
wurde ihnen zur allfälligen staatsvertraglichen Zuständigkeit Deutschlands
oder Polens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und
zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid mit Wegweisung nach
Deutschland oder Polen das rechtliche Gehör gewährt. Sie machten gel-
tend, in Deutschland sei es besser, aber in Polen habe die volljährige Be-
schwerdeführerin als Invalide keine Hilfe erhalten. Auch die übrigen Be-
schwerdeführer hätten die notwendige medizinische respektive psycholo-
gische Behandlung in Polen nicht erhalten. Sie seien dort schlecht aufge-
nommen worden und hätten unter schlimmen Bedingungen gelebt. Ausser-
dem gebe es dort viele Tschetschenen.
B.
Da die Beschwerdeführer an der summarischen Befragung angegeben
hatten, von Deutschland nach Polen überführt und von dort über Deutsch-
land in die Schweiz eingereist zu sein, und sie gemäss EURODAC-Daten-
bank am 14. Mai 2013 in Polen und am 28. Mai 2013 in Deutschland so-
wohl daktyloskopisch erfasst worden waren als auch Asylgesuche gestellt
hatten, ersuchte das SEM am 1. September 2015 die polnischen Behörden
um Übernahme der Beschwerdeführer. Am 3. September 2015 stimmte
Polen dem Übernahmegesuch zu.
C.
Mit Verfügung vom 15. September 2015 – am 22. September 2015 eröffnet
– trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht ein, wies
sie aus der Schweiz nach Polen weg und forderte sie auf, die Schweiz am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es
fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine auf-
schiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflich-
tigen Akten gemäss Aktenverzeichnis.
D.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 29. September 2015 liessen die
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde
erheben und in der Sache beantragen, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sich für das vorliegende
Asylgesuch für zuständig zu erachten und es zu prüfen. In prozessualer
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Hinsicht ersuchten sie um Entbindung von der Vorschusspflicht, unentgelt-
liche Rechtspflege, unentgeltliche Rechtsverbeiständung, vorsorglichen
Vollzugsstopp sowie Wiederherstellung [recte: Erteilung] der aufschieben-
den Wirkung.
E.
Am 1. Oktober 2015 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in
einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG). Zur Anwendung gelangt das Dublin-Assoziierungsabkom-
men vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68). Das SEM hat die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der
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für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (Dublin-III-VO), geprüft. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO ist
jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat zu prüfen, der nach den
Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat be-
stimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge
ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-
VO).
5.
In der angefochtenen Verfügung stellte die Vorinstanz zu Recht fest, dass
aufgrund der Umstände, dass die Beschwerdeführer sich in Polen in einem
Asylverfahren befunden und die polnischen Behörden dem Übernahmege-
such zugestimmt hätten, die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens bei Polen liege. Die staatsvertragliche Zuständig-
keit Polens wird von den Beschwerdeführern nicht bestritten und steht auf-
grund der Akten ohne weiteres fest.
6.
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staaten-
losen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er
nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung
zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
Aus landesrechtlichen Normen wie etwa Art. 29a Abs. 3 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) lässt sich gegebenen-
falls ein Anspruch auf Selbsteintritt ableiten – etwa aus humanitären Grün-
den (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
7.
Die Beschwerdeführer beantragen den Selbsteintritt der Schweiz. Sie be-
gründen ihn damit, die Rücküberstellung würde eine Verletzung von Art. 3
EMRK darstellen. Neben dem anlässlich der Gehörsgewährung bereits
Vorgebrachten (keine Hilfe für die invalide Mutter sowie keine medizinische
respektive psychologische Behandlung von Vater und Kindern, menschen-
unwürdige Unterbringungsverhältnisse, Nachstellungen durch Landsleute)
machen sie Mängel im polnischen Asylverfahren selber geltend und rufen
ausserdem das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte
des Kindes (KRK, SR 0.107) an. Ferner beantragen sie, ihnen sei Gele-
genheit zu geben, den Inhalt der als Beweismittel abgegebenen Fotogra-
fien zu erläutern.
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Polen ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301). Ferner gelten die Richtlinien des Europäischen Parlaments
und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren
für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog.
Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz
beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie). Es gilt die Vermutung, dass Polen
seinen völker- und EU-rechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Die Mit-
gliedstaaten müssen den Antragstellern die erforderliche medizinische Ver-
sorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche
Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen um-
fasst, zugänglich machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie) und den An-
tragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische
oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten
psychologischen Betreuung) gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie).
Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Prob-
lemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn
die betroffenen Personen sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte [EGMR]), was vorliegend nicht der Fall ist. Was die beanstan-
deten Mängel im Asylverfahren, bei der Unterbringung in Polen sowie bei
der Behandlung durch den behandelnden Arzt betrifft, so ist die Vermutung,
dass Polen den entsprechenden Verpflichtungen nachkommt, damit nicht
umgestossen. Vielmehr sind die Beschwerdeführer gehalten, sich an die
zuständigen polnischen Behörden zu wenden und in Polen Rechtschutz zu
suchen. Ferner sind die schweizerischen Behörden, welche mit dem Voll-
zug der angefochten Verfügung beauftragt sind, gehalten, den medizini-
schen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der
Überstellung der Beschwerdeführer Rechnung zu tragen und die polni-
schen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen me-
dizinischen Umstände zu informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO). Hinsichtlich
der befürchteten Nachstellungen seitens anderer Tschetschenen in Polen
ist festzustellen, dass die polnischen Behörden willens und in der Lage
sind, den Beschwerdeführern den nötigen Schutz zu gewähren. Nach dem
Gesagten hat die Vorinstanz beim Entscheid, ihr Selbsteintrittsrecht aus-
zuüben, keinen Ermessenfehler begangen. Demnach hat die Vorinstanz
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die Zuständigkeit Polens zu Recht festgestellt, ist auf die Asylgesuche in
Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht eingetreten und hat die
Wegweisung nach Polen angeordnet. Der Antrag, den Beschwerdeführern
sei Gelegenheit zu geben, die Beweisfotos zu erläutern, ist abzuweisen,
zumal sie in der Beschwerde dazu Gelegenheit hatten und die Fotografien
im Übrigen selbsterklärend sind. Diesbezüglich ist keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs festzustellen.
8.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich nach dem Gesagten als aus-
sichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG – ungeachtet einer allfälligen prozessualen Be-
dürftigkeit – abzuweisen ist. Mit dem vorliegenden Entscheid sind die übri-
gen Prozessanträge gegenstandslos geworden.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführern aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer
Versand: