Abtei lung V
E-613/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . F e b r u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
X._______, geboren (...),
Y._______, geboren (...),
Iran,
beide vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. Februar 2010 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-613/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihren Hei-
matstaat am 17. September 2009 verliessen und am 22. November
2009 in der Schweiz um Asyl ersuchten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragungen im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Kreuzlingen vom 30. November 2009 zur Begründung
ihrer Asylgesuche im Wesentlichen vorbrachten, ihr Leben sei in ihrer
Heimat in Gefahr, da sie im Juni und Juli 2009 an mehreren
Demonstrationen der Opposition im Zusammenhang mit den Präsi-
dentschaftswahlen im Iran teilgenommen hätten und bei dieser Gele-
genheit von den Sicherheitskräften gefilmt und fotografiert worden
seien,
dass sie am 17. September 2009 mit von einem Schlepper organi-
sierten gefälschten Reispapieren per Flugzeug nach Bulgarien gereist
seien, wo sie um Asyl ersucht hätten,
dass sie Bulgarien vor dem Abschluss dieses Asylverfahrens am
29. oder 30. Oktober 2009 verlassen hätten, und über Ungarn, wo sie
erneut daktyloskopiert worden seien, die Slowakei und Deutschland in
die Schweiz weitergereist seien,
dass den Beschwerdeführenden im Rahmen der Befragungen vom
30. November 2009 das rechtliche Gehör zu einer Rückführung nach
Bulgarien gewährt wurde,
dass sie ausführten, sie befürchteten, aufgrund der guten Beziehung-
en zwischen den bulgarischen und den iranischen Behörden und weil
iranische Botschaftsbeamte vom Flüchtlingslager, in welchem sie
gelebt hätten, Fotos gemacht und sich nach iranischen Asylsuchenden
erkundigt hätten, von Bulgarien in den Iran abgeschoben zu werden,
dass im Übrigen die Schweiz das Ziel ihrer Reise gewesen sei, weil
eine Schwester beziehungsweise Tante hier wohnhaft sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 4. Dezember 2009
zwei iranische Identitätskarten und eine iranische Heiratsurkunde zu
den Akten reichten,
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dass die bulgarischen Behörden mit Schreiben vom 14. Dezember
2009 dem am 4. Dezember 2009 gestellten Gesuch um Rückübernah-
me der Beschwerdeführenden zustimmten,
dass LL.M. Lic. iur. Susanne Sadri mit Telefax-Eingabe vom 28. Januar
2009 unter Einreichung einer Vollmacht die Übernahme des Vertre-
tungsmandats anzeigte, einen Wahlbeobachter-Ausweis von Yahya
Tavakolina in Kopie einreichte, Ausführungen zu den Fluchtgründen
der Beschwerdeführenden sowie ihren Befürchtungen hinsichtlich
einer Rücküberweisung nach Bulgarien machte, und darauf hinwies,
dass sich eine Familienzusammenführung gestützt auf Art. 15 Dublin-
II-Verordnung rechtfertige, weil eine Schwester beziehungsweise Tante
der Beschwerdeführenden in der Schweiz lebe,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. Februar 2010 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 lit. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein-
trat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug nach Bul-
garien anordnete, wobei es festhielt, einer allfälligen Beschwerde
gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das Bundesamt ferner anordnete, die Beschwerdeführenden sei-
en zur Sicherstellung des Vollzugs in Ausschaffungshaft zu nehmen,
dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, die
Beschwerdeführenden hätten nach eigenen Angaben in Bulgarien im
September 2009 Asylgesuche eingereicht und seien dort, wie durch
den EURODAC-Treffer festgestellt, am 26. September 2009 daktylo-
skopisch erfasst worden,
dass demzufolge dieses Land gestützt auf das Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in
einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dub-
lin-Assoziierungsabkommen, [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das
Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich
Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des
Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der
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Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass die bulgarischen Behörden am 14. Dezember 2009 einer Über-
nahme der Beschwerdeführenden zugestimmt hätten und die Rückfüh-
rung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung
- bis spätestens zum 14. Juni 2010 zu erfolgen habe,
dass den Beschwerdeführenden im Rahmen das rechtlichen Gehörs
Gelegenheit gegeben worden sei, allfällige Gründe vorzubringen, wel-
che gegen ihre Wegweisung nach Bulgarien sprechen würden,
dass sie jedoch nichts vorgebracht hätten, was gegen die Zulässigkeit
oder Zumutbarkeit ihrer Rückkehr dorthin sprechen würde,
dass insbesondere Bulgarien Signatarstaat des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) sei, und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen würden,
dass dieses Land den daraus resultierenden Verpflichtungen nicht
nachkomme,
dass die Ausführungen der Beschwerdeführenden zu den Aktivitäten
iranischer Botschaftsangestellter in Bulgarien als unglaubhaft und
nachgeschoben zu bewerten seien,
dass im Weiteren der Begriff der Familienangehörigen gemäss Art 2
Bst. i Dublin-II-VO nur die Kernfamilie - Ehegatten, Lebenspartner und
minderjährige Kinder - umfasse und keine Gründe ersichtlich seien,
weshalb die Beschwerdeführenden auf eine intensive Unterstützung
durch ihre Schwester beziehungsweise Tante angewiesen wären,
dass der Wegweisungsvollzug nach Bulgarien durchführbar sei,
dass schliesslich angesichts des absehbaren Wegweisungsvollzugs
die Voraussetzungen zur Anordnung der Ausschaffungshaft gestützt
auf Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 i.V.m. Art. 76 Abs. 2 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der (AuG, SR 142.20) gegeben seien,
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dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin
vom 2. Februar 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhoben und dabei unter anderem beantrag-
ten, diese sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, ihr Asylgesuch
materiell zu behandeln,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Wiederherstellung der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersuchten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 2. Februar 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsge-
richts mit Telefax-Verfügung vom 2. Februar 2010 den Vollzug der
Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme vorläufig aus-
setzte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde und die
Beschwerdeführenden am Verfahren vor dem BFM teilgenommen
haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind
(Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), weshalb auf die Beschwerde
einzutreten ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
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schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der ein-
schlägigen Staatsverträge (vgl. DAA; Verordnung [EG] Nr. 343/2003
des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung
eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestell-
ten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG]
Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durch-
führungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
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[Dublin-DVO]) Bulgarien als für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig zu erachten ist,
dass Bulgarien der Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden
gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO zugestimmt hat,
dass der Drittstaat Bulgarien somit für die Prüfung des Asylgesuchs
der Beschwerdeführenden staatsvertraglich zuständig ist,
dass keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Bulgarien halte sich
hinsichtlich bereits eingereister Asylsuchender nicht an die massge-
benden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Re-
foulementverbot oder die einschlägigen Normen der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101),
dass die Beschwerdeführenden ihre Befürchtungen bezüglich einer
Abschiebung in den Iran durch die bulgarischen Behörden nicht zu
substanziieren vermögen und ihre Ausführungen hinsichtlich der Beo-
bachtung iranischer Asylsuchender in Bulgarien durch iranisches Bot-
schaftspersonal in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als unplausibel
zu bewerten sind,
dass gemäss Art. 7 der Dublin-II-VO, sofern die betroffenen Personen
es wünschen, jener Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zu-
ständig ist, in welchem der Asylbewerber einen Familienangehörigen
hat, dem das Recht auf Aufenthalt im Mitgliedstaat in seiner Eigen-
schaft als Flüchtling gewährt wurde,
dass sich eine Zuständigkeit der Schweiz aus dieser Bestimmung
vorliegend nicht ableiten lässt, da die in der Schweiz lebende Tante
beziehungsweise Schwester der Beschwerdeführenden nicht zum in
Art. 2 Bst. i der Dublin-II-VO als "Familienangehörige" bezeichneten
Personenkreis gehört,
dass auch die Humanitäre Klausel (Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-VO) vor-
liegend nicht anwendbar ist,
dass diese Bestimmung dann zur Anwendung kommt, wenn sich der
Gesuchsteller nicht in dem Staat aufhält, der sich aus humanitären
Erwägungen zuständig erklären könnte, humanitäre Erwägungen aber
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dafür sprechen, das Asylverfahren im nicht gemäss Art. 6 – 14 Dublin-
II-VO zuständigen Staat durchzuführen,
dass in diesem Fall jener Mitgliedstaat auf Ersuchen eines anderen
Mitgliedstaats den Asylantrag der betroffenen Person prüft,
dass unter diesen Umständen die Vorinstanz zu Recht nicht vom
Selbsteintrittsrecht aus humanitären Gründen gemäss Art. 3 Abs. 2
Dublin-II-VO Gebrauch gemacht hat,
dass auch keine anderen Gründe für einen Selbsteintritt sprechen,
dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe in welcher im
Wesentlichen die Vorbringen der Beschwerdeführenden anlässlich der
Befragung sowie die Erläuterungen in der Eingabe vom 28. Januar
2010 wiederholt werden, nicht geeignet sind, zu einer anderen Ein-
schätzung zu führen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht einge-
treten ist,
dass die vorgebrachten Gründe für das Asylgesuch im Rahmen des
Asylverfahrens in Bulgarien welches – wie oben dargelegt – staatsver-
traglich dafür zuständig ist, zu prüfen sein werden,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zuläs-
sigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits
Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensent-
scheides ist, und hier nicht mehr zu prüfen ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt
von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellen,
sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der
Ausübung des Selbsteintrittsrecht oder gegebenenfalls - falls sich
Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden
und allenfalls zusammengeführt werden sollten - bei der Ausübung der
sog. Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin II-VO),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache das Gesuch
um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
gegenstandslos wird,
dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion
auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden ist,
dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Bedürftig-
keit der Beschwerdeführenden abzuweisen ist, da die Beschwerde-
begehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs.
1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
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