Abtei lung V
E-6132/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Kurt Gysi, Richterin Therese Kojic,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______,
Volksrepublik China (Tibet),
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
11. September 2006 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6132/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Heimat-
staat im März 2006 und gelangte am 24. Juli 2006 in die Schweiz, wo
er am folgenden Tag ein Asylgesuch einreichte. Am 8. August 2006
wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen befragt. Dabei führte er aus, er sei sieben Jahre alt
gewesen, als sein Vater im Kloster B._______ ein Bild des Dalai Lama
aufgehängt habe und deshalb von den Chinesen getötet worden sei.
Da er seinen Vater habe rächen wollen, habe er im tibetischen Neu-
jahr 2005 im Kloster B._______ ebenfalls ein Bild des Dalai Lama
angebracht. Er habe Angst vor den Chinesen gehabt, weshalb er in die
Berge gegangen sei, um Heilkräuter zu sammeln. Anfangs 2006 sei er
nach C._______ zurückgekehrt. Dort habe er erfahren, dass sich der
Dalai Lama gegen das Tragen von Tierpelzen geäussert habe.
Zusammen mit andern Dorfbewohnern habe er in fünf bis sechs Tagen
in rund 300 Dörfern über 1000 Pelzkleidungsstücke gesammelt und
diese am 15. Neujahrstag 2006 verbrannt. Dabei sei er fotografiert
worden. In der Folge sei er von einigen Bekannten gewarnt worden,
dass dieses Foto allenfalls veröffentlicht und in den Strasse von
C._______ an die Wände gehängt werden könnte. Zunächst sei er im
Dorf geblieben, habe sich aber während des Tages versteckt gehalten.
Nach einigen Tagen habe er sich nach D._______ in die Berge
begeben, um Heilkräuter zu sammeln. Aus Angst, von den Chinesen
verhaftet zu werden, sei er weiter nach C._______ geflüchtet. Für
diese Reise habe er 15 Tage gebraucht. Im März 2006 habe er sich
nach Nepal begeben, welches er im Juli 2006 auf dem Luftweg
verlassen habe.
Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 30. August 2006 zu den
Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, als er siebenjäh-
rig gewesen sei, hätten die Chinesen seinen Vater getötet. Dies ver-
mutlich deshalb, weil sein Vater damals in einem Kloster gearbeitet
habe und politisch aktiv gewesen sei. Vermutlich habe er auch ein Foto
des Dalai Lama am Altar aufgehängt. Am 15. tibetischen Neujahrstag
2005 (15. März 2005) habe er in seinem Dorf zusammen mit 1000 an-
deren Personen gegen die Chinesen demonstriert, weil die Chinesen
Fotos des Dalai Lama verboten hätten. Er habe ein Foto des Dalai
Lama in den Händen getragen und dazu „Freiheit für Tibet!“ und „Fotos
vom Dalai Lama gehören ins Kloster!“ ausgerufen. Als Polizisten ge-
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kommen seien, sei er sofort weg gerannt und habe sich nach Hause
begeben. Während des Tages habe er sich versteckt, die Nächte habe
er bei seinen Eltern verbracht. Nach zwei Tagen habe er seinen Wohn-
ort verlassen und sich nach D._______ begeben. Dort habe er
Bergkräuter gesammelt und verkauft. Nach zwei Monaten sei er weiter
nach C._______ gereist. Diese Reise habe fünf Tage gedauert. In
C._______ habe er auf dem Bau gearbeitet. Da der Dalai Lama das
Tragen von Tierpelzen verboten habe, habe er am 15. Neujahrstag
2006 in einem Vorort von C._______ zusammen mit fünf oder sechs
Freunden rund 100 Leopard-Kleider, 1000 Wolfspelze sowie etwa 500
Seehundpelze verbrannt, die sie zuvor in etwa 100 Dörfern gesammelt
hätten. Anlässlich der Verbrennung sei er fotografiert worden. Diese
Fotos seien später von den chinesischen Behörde überall in
C._______ verteilt worden. Weil er in seinem Heimatdorf protestiert
und in C._______ Tierfelle verbrannt habe, habe er Schwierigkeiten
mit den chinesischen Behörden auf sich zukommen sehen und sei
deshalb ausgereist.
B.
Mit Verfügung vom 11. September 2006 - eröffnet gleichentags - stell-
te das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung erklärte es als unzu-
mutbar und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
in der Schweiz an.
C.
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2006 (Poststempel) reichte der Be-
schwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK) Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung
des BFM sei aufzuheben. Es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft anzu-
erkennen und Asyl zu erteilen. Es sei festzustellen, dass der Vollzug
der Wegweisung undurchführbar sei. Sodann sei ihm die unentgeltli-
che Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten.
D. Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2006 hiess der Instruk-
tionsrichter der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege - unter Vorbehalt der Änderung der finanziellen Lage des
Beschwerdeführers - gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhe-
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bung eines Kostenvorschusses. Sodann wies er das Gesuch um un-
entgeltliche Verbeiständung ab.
E.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 24. Oktober 2006
die Abweisung der Beschwerde. Am 26. Oktober 2006 stellte der In-
struktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung
zur Kenntnisnahme ohne Replikrecht zu.
F.
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2008 reichte der Beschwerdeführer ein
persönliches Schreiben zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert.
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1
VwVG).
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Zur Begründung führte es aus,
der Beschwerdeführer habe im Verlaufe des Verfahrens zu wesentli-
chen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. Anlässlich der Erst-
befragung habe er zu Protokoll gegeben, er habe im tibetischen Neu-
jahr (Mitte März 2005) ein Bild des Dalai Lama im Kloster B._______
aufgehängt, weil er den gewaltsamen Tod seines Vaters habe rächen
wollen. Aus Angst, die Chinesen würden ihn deswegen festnehmen,
habe er im März 2005 seinen Heimatort verlassen. Demgegenüber
habe er bei der direkten Bundesanhörung erklärt, er habe am 15.
tibetischen Neujahrstag des letzten Jahres (15. März 2005) in seinem
Dorf E._______ an einer Demonstration teilgenommen, an der etwa
1000 Tibeter beteiligt gewesen seien, weil die Chinesen Fotos des
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Dalai Lamas verboten hätten. Während der Kundgebung habe er ein
Foto des Dalai Lama in den Händen gehalten und unter anderem
gerufen: „Fotos vom Dalai Lama gehören ins Kloster“ oder „Freiheit für
Tibet“. Als die chinesische Polizei gekommen sei, sei er davon gerannt
und nach Hause gegangen. Die Nachfrage, ob er jemals irgendwo ein
Bild des Dalai Lama angebracht oder aufgehängt habe, habe er
verneint. Ebenso widersprüchlich habe er sich zu den angeblichen
Umständen, die zur Tötung seines Vaters geführt hätten, geäussert.
Bei der Erstbefragung habe er ausgesagt, sein Vater sei von den
Chinesen umgebracht worden, weil er ein Bild des Dalai Lama im
Kloster B._______ aufgehängt habe. Demgegenüber habe er bei der
Direktanhörung angegeben, die Chinesen hätten seinen Vater getötet,
weil er Fotos des Dalai Lama im Kloster F._______ im Dorf
G._______ aufgehängt habe. Sodann habe er bei der Erstbefragung
zu Protokoll gegeben, er sei von einigen Bekannten gewarnt worden,
die Fotos, die während der Verbrennungszeremonie gemacht worden
seien, könnten veröffentlicht und in den Strassen von C._______ an
die Wände geklebt werden. Dagegen habe er bei der Direktanhörung
ausgesagt, der zuständige Beamte der chinesischen Behörde habe
die Fotos der Verbrennungszeremonie überall in C._______ verteilt.
Zudem habe er von Bekannten aus seinem Dorf erfahren, dass er
wegen der Teilnahme an der Demonstration vor einem Jahre in seinem
Dorf gesucht werde. Schliesslich habe er bei der Erstbefragung
geltend gemacht, er habe für die Reise von D._______ nach
C._______ 15 Tage gebraucht. Dagegen habe er bei der
Direktanhörung versichert, er habe für diese Reise lediglich fünf Tage
gebraucht.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der
Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest. Anlässlich der Demonstration
habe er das Foto des Dalai Lama in den Händen gehalten und es spä-
ter ins Kloster gebracht. Die Frage des Beamten habe er dahingehend
verstanden, ob er das Bild alleine im Kloster angebracht habe. Da er
das Foto zusammen mit Freunden ins Kloster gebracht habe, habe er
die Frage verneint. Zum Zeitpunkt des Todes seines Vaters sei er noch
ein kleines Kind gewesen. Er könne daher nur wiedergeben, was er
von Drittpersonen gehört habe. Was die Gründe für die Flucht anbe-
lange, so sei er zuerst gewarnt worden, dass die Fotos aufgehängt
würden. Danach sei ihm erzählt worden, dass sich seine Befürchtun-
gen bewahrheitet hätten. Schliesslich liege bezüglich der Dauer der
Reise ein Missverständnis vor. Möglicherweise habe ihn der Dolmet-
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scher falsch verstanden. Bei einer Rückkehr drohe ihm Haft, Folter
oder gar der Tod.
4.3 Zur Klärung der Unstimmigkeiten in seinen Aussagen verbindet
der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe die anlässlich der
beiden Anhörungen vorgetragenen Versionen seiner Asylvorbringen
miteinander. Damit vermag er aber offensichtlich nicht, die vom BFM
aufgezeigten Widersprüche in seinen Angaben überzeugend aufzulö-
sen. Auch ist der Erklärungsversuch, wie er die Frage des Beamten
verstanden habe, nicht geeignet die vom BFM aufgezeigten Unstim-
migkeiten zu entkräften. Was den Einwand anbelangt, er kenne die
Todesumstände seines Vaters nur von Erzählungen von Drittpersonen,
so darf auch bei dieser Konstellation vom Beschwerdeführer erwartet
werden, dass er diesbezüglich übereinstimmend aussagt. Dies na-
mentlich auch deshalb, weil dieses Ereignis gemäss den eigenen An-
gaben des Beschwerdeführers Anlass für sein Handeln, nämlich das
Rächen des Todes seines Vater war. Weiter legt der Beschwerdeführer
in der Rechtsmitteleingabe nicht substantiiert dar, inwiefern bezüglich
der Dauer der Reise ein Missverständnis des Dolmetschers vorliegen
soll. Sodann ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass der Be-
schwerdeführer am Ende beider Befragungen unterschriftlich bestätig-
te, das Protokoll sei ihm in einer ihm verständlichen Sprache vorgele-
sen und übersetzt worden, es sei vollständig und entspreche seinen
Äusserungen. Dabei muss sich der Beschwerdeführer behaften las-
sen. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer mit dem blossen Wie-
derholen seiner Vorbringen und dem Festhalten an deren Wahrheits-
gehalt nicht substantiiert darzutun, inwiefern das BFM im Einzelnen zu
Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Um diesbezüglich
Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffen-
den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Damit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Asylgründe im
Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
4.4 Der Beschwerdeführer macht weiter sinngemäss geltend, er habe
sein Heimatland illegal verlassen.
4.4.1 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise oder sein Ver-
halten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine
Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive
Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Als subjektive Nach-
fluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betäti-
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gungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht)
oder Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr
einer zukünftigen Verfolgung begründen.
4.4.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54
AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetz-
geber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asyl-
ausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit
Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat,
die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und
zur Asylgewährung ausreichen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis
der ARK in Entscheidung und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2000 Nr.
16 E. 5a S. 141 f., 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.).
4.4.3 Die ARK als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungs-
gerichts hat in EMARK 2006 Nr. 1 festgelegt, dass bei illegal aus
China ausgereisten Tibetern, welche - ohne sich vorher länger in
Indien oder Nepal aufgehalten zu haben - in der Schweiz ein Asylge-
such gestellt haben und hier über eine längere Zeit verblieben sind,
vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe auszugehen ist. Nament-
lich sei davon auszugehen, dass solche Personen im Falle einer
Rückkehr in die Volksrepublik China grundsätzlich damit rechnen
müssten, festgenommen und verhört zu werden. Die Wahrscheinlich-
keit, dass diese Personen zu einer Freiheitsstrafe wegen illegaler Aus-
reise und Asylgesuchstellung verurteilt würden und diese Strafe auf-
grund der tibetischen Ethnie und der von den chinesischen Sicher-
heitsorganen unterstellten Dalai-Lama-freundlichen Gesinnung emp-
findlich sein würde, sei als hoch zu bezeichnen. Als wahrscheinlich
würden im Übrigen auch eine menschenrechtswidrige Behandlung
während der Haft sowie Unterdrückungsmassnahmen nach der Straf-
verbüssung gelten (vgl. EMARK a.a.O. E. 6.).
4.4.4 Der Beschwerdeführer machte anlässlich beider Befragungen
geltend, er habe China verkleidet und ohne Vorlage von Dokumenten
verlassen. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer China illegal verlassen hat. In der Folge hat sich der Beschwerde-
führer während rund drei Monaten in Nepal aufgehalten. Damit hält er
sich nunmehr über zweieinhalb Jahre nicht mehr in seinem Heimat-
land auf. Gemäss der weiterhin geltenden Praxis der ARK sind in
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China flüchtlingsrechtlich relevante Übergriffe dann zu befürchten,
wenn die chinesischen Behörden bei der Wiedereinreise auf die Stel-
lung eines Asylgesuches im westlichen Ausland aufmerksam werden
und somit der Verdacht exilpolitischer Aktivitäten oder staatskritischer
Äusserungen aufkommt. Diese Gefahr ist umso grösser, je länger ein
Aufenthalt im Ausland gedauert hat. Der Beschwerdeführer hält sich
seit insgesamt zweieinhalb Jahren ausserhalb Chinas auf. In
Anbetracht dieser zeitlichen Verhältnisse und vor dem Hintergrund der
angespannten Lage in Tibet im Vorfeld der diesen Sommer
ausgetragenen Olympischen Spiele in China dürften die chinesischen
Behörden bei einer Wiedereinreise des Beschwerdeführers zweifellos
einen entsprechenden Verdacht schöpfen und ihm Fragen zu seiner
Auslandreise stellen. Als Landwirt ohne Berufsausbildung dürfte es
dem Beschwerdeführer eher schwer fallen, seine lange
Landesabwesenheit zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer hat somit
begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Übergriffen im
Falle der Wiedereinreise. Da sich die Gefahr der Verfolgung bereits
bei einer allfälligen Einreise ins Heimatland zeigen dürfte, kann nicht
davon ausgegangen werden, ihm stünde eine innerstaatliche
Aufenthaltsalternative zur Verfügung.
4.4.5 Damit ist dem Beschwerdeführer begründete Furcht vor Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG zuzuerkennen. Es ist davon auszuge-
hen, dass er bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China aufgrund
subjektiver Nachfluchtgründe Verfolgung zu befürchten hat. Nachdem
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einzig aufgrund des
Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe zu bejahen ist, ist eine Asyl-
gewährung gemäss dem Ausschlussgrund von Art. 54 AsylG ausge-
schlossen.
4.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzu-
heissen ist, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft bean-
tragt wird. Soweit der Beschwerdeführer demgegenüber die Asylge-
währung beantragt, ist die Beschwerde abzuweisen. Bei dieser Sach-
lage ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, weshalb der als
Flüchtling anerkannte Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig auf-
zunehmen ist.
4.6 Die angefochtene Verfügung vom 14. September 2006 ist somit
zu bestätigen, soweit das Asylgesuch des Beschwerdeführers abge-
wiesen und die Wegweisung verfügt wird. Sie ist demgegenüber auf-
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zuheben, soweit die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
verneint und der Vollzug der Wegweisung angeordnet wird. Das BFM
ist somit anzuweisen, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 44 Abs.
2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 3 AuG als Flüchtling vorläufig
aufzunehmen.
5.
5.1
Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2006 hiess der damals zu-
ständige Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege - unter Vorbehalt der Änderung der
finanziellen Verhältnisse - gut. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass
der Beschwerdeführer seit dem 19. Mai 2008 bei der Firma H._______
als Officeangestellter arbeitet, mithin nicht mehr von seiner Bedürftig-
keit auszugehen ist.
Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens (Gutheissung hinsichtlich
der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und des Wegweisungsvoll-
zuges, Abweisung bezüglich der Asylgewährung und der Anordnung
der Wegweisung) ist von einem teilweisen Obsiegen des Beschwerde-
führers auszugehen, wobei bei einer solchen Verfahrenskonstellatio-
nen praxisgemäss von einem Durchdringen von zwei Dritteln ausge-
gangen wird. Dem Beschwerdeführer sind demnach reduzierte Verfah-
renskosten in der Höhe von Fr. 200.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und
VwVG, Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
5.2 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch
auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen
und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs.
1 und 4 VGKE). Dem nicht vertretenen Beschwerdeführer sind aus
dem vorliegenden Verfahren keine verhältnismässig hohen Kosten er-
wachsen, weshalb ihm keine Parteientschädigung auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft beantragt wird. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung vom 11. September 2006
wird aufgehoben und das BFM angewiesen, den Beschwerdeführer als
Flüchtling anzuerkennen und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs vorläufig aufzunehmen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie)
- das I._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
Versand:
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