B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6132/2010
U r t e i l v o m 1 2 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Jürg Walker, Fürsprech und Notar,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 16. Juli 2010 / N (…).
E-6132/2010
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat-
staat am 1. Dezember 2009 und gelangte über ihm unbekannte Länder
am 4. Dezember 2009 illegal in die Schweiz, wo er am 7. Dezember 2009
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach-
suchte. Am 18. Dezember 2009 fand im EVZ B._______ die summari-
sche Befragung statt und am 7. Januar 2010 erfolgte die Bundesanhö-
rung zu den Asylgründen.
Anlässlich der Kurzbefragung sowie der Anhörung machte der Beschwer-
deführer im Wesentlichen geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger
kurdischer Ethnie aus C._______ und habe seit 1988 in D._______ ge-
lebt. Einer seiner Cousins (G.) werde zu 25 Jahren Gefängnis verurteilt.
Dieses Verfahren sei noch hängig. Nach Newroz 2008 sei G. bei ihm zu
Hause festgenommen, in Untersuchungshaft abgeführt und vor zwei bis
drei Monaten freigelassen worden. Seine Cousine (A.) sei ebenfalls fest-
genommen worden. Er selbst sei seit dem Jahr 1991 bis zu seiner Aus-
reise in die Schweiz im Dezember 2009 wegen seines Engagements für
die DTP (Demokratik Toplum Partisi; Partei der demokratischen Gesell-
schaft) ungefähr sieben bis neun Mal während höchstens zweieinhalb Ta-
gen festgenommen worden, letztmals etwa ein Monat vor seiner Ausrei-
se. Obschon er bei verschiedenen Kundgebungen mitgeholfen, Plakate
an die Wände angebracht und an Parteizusammenkünften teilgenommen
habe, sei er nie formelles Mitglied der DTP gewesen, und es sei auch
kein Verfahren gegen ihn eröffnet worden. Verschiedene Familienmitglie-
der seien ebenfalls festgenommen worden. Kurz vor seiner Ausreise ha-
be er sich an einer Protestkundgebung beteiligt, welche von den Sicher-
heitsbehörden aufgelöst worden sei. Aus Angst, erneut festgenommen zu
werden, habe er sich in einem Dorf versteckt. Von seiner Mutter habe er
erfahren, dass die Polizei circa vier Mal nach ihm gefragt habe. Vor die-
sem Hintergrund habe er sein Heimatland verlassen.
Für weitere Ausführungen kann auf die Protokolle bei den Akten verwie-
sen werden.
B.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2010 – eröffnet am 28. Juli 2010 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
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C.
Mit Eingabe vom 27. August 2010 – Datum Poststempel – an das Bun-
desverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechts-
vertreter Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht beantragen, die
vorinstanzliche Verfügung vom 16. Juli 2010 sei aufzuheben, es sei fest-
zustellen, dass er ein Flüchtling sei und es sei ihm Asyl zu gewähren. Die
Wegweisung sei unabhängig vom Ausgang des Asylverfahrens aufzuhe-
ben. Eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht liess er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersuchen. Gleichzeitig stellte er
den Antrag auf Beizug der Verfahrensakten von G.
Mit seiner Beschwerde liess er einen Track und Trace-Auszug sowie eine
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten reichen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2010 verwies die Instruktions-
richterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen spä-
teren Zeitpunkt, lehnte das Gesuch um Beigabe eines Anwalts gemäss
Art. 65 Abs. 2 VwVG ab, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und verwies den Antrag auf Beizug der Verfahrensakten von G.
auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig lud sie das BFM zur Stellung-
nahme ein.
E.
Am 12. Oktober 2010 liess sich das BFM vernehmen, Es hielt vollumfäng-
lich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
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gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Das BFM führte in seiner Verfügung vom 16. Juli 2010 zur Begrün-
dung der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
aus, dessen Vorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubwür-
digkeit (recte: Glaubhaftigkeit) im Sinne von Art. 7 AsylG nicht. Der Be-
schwerdeführer mache geltend, er sei aufgrund seiner Beteiligung an
verschiedenen Kundgebungen sowie wegen seines familiären Hinter-
grundes seit dem Jahr 1991 ungefähr sieben bis neun Mal von der Polizei
und der Gendarmerie festgenommen, kurzzeitig festgehalten und jeweils
nach höchstens zweieinhalb Tagen freigelassen worden. Zudem sei nie
ein formelles Verfahren gegen ihn eröffnet worden. Dieses Vorgehen ent-
spreche nicht dem üblichen Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte.
Hätten diese tatsächlich ein konkretes Verfolgungsinteresse am Be-
schwerdeführer gehabt, wäre dieser nicht jeweils nach kurzer Inhaftierung
freigelassen worden. Ausserdem wäre gegen ihn ein Ermittlungsverfah-
ren eingeleitet worden. Ferner sei den Akten nicht zu entnehmen, dass
sich der Beschwerdeführer politisch exponiert habe und damit über ein
entsprechendes Profil verfüge.
Der Beschwerdeführer mache sodann geltend, dass er aus einer politi-
schen Familie stamme. Gegen einen seiner Cousins sei ein Verfahren er-
öffnet und dessen Schwester sei ebenfalls kurzzeitig festgehalten wor-
den. Hierzu sei festzustellen, dass es sich bei der Reflexverfolgung um
behördliche Belästigungen und Behelligungen von Angehörigen handle,
weil die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht
habhaft werden oder schlechthin von deren Polit-Malus auf einen solchen
bei Angehörigen schliessen würden, mit dem Zweck, Informationen über
effektiv gesuchte Personen zu erlangen beziehungsweise Geständnisse
von Inhaftierten zu erzwingen. Dazu bedürfe es in der Regel zumindest
einer gewissen Exponiertheit des Reflexverfolgten, wie beispielweise
durch ein nicht unbedeutendes politisches Engagement für illegale politi-
sche Organisationen oder Mitgliedschaften bei einer solchen, was vorlie-
gend jedoch nicht der Fall sei. Aus den Akten ergäben sich keine An-
haltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer politisch besonders
exponiert habe. Zudem sei er weder in einem Verein noch in einer politi-
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schen Organisation formelles Mitglied. Es könne den Akten nicht ent-
nommen werden, dass eines seiner Familienmitglieder in jüngster Zeit
tatsächlich behördlich gesucht worden sei, zumal sein Cousin väterlicher-
seits aus der Haft entlassen worden sei. Damit sei nicht davon auszuge-
hen, die türkischen Behörden hätten den Beschwerdeführer wegen der
Aktivitäten seiner Verwandten in asylrelevanter Weise verfolgt.
4.2. Es mag zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner
Beteiligungen an verschiedenen Kundgebungen sowie an Zusammen-
künften und wegen der Tätigkeiten für die DTP mehrere Male von der Po-
lizei und der Gendarmerie festgenommen und kurzzeitig festgehalten
worden ist. Dies scheint auch das BFM nicht in Frage zu stellen. Nachtei-
len wie kurzzeitige Festnahmen oder Anhaltungen kommt aber im Allge-
meinen keine Asylrelevanz zu. Dies ist vorliegend umso weniger der Fall,
als sich die geltend gemachten sieben bis neun Verhaftungen aussage-
gemäss auf einen Zeitraum von 18 Jahren erstreckt haben. Darüber hin-
aus sei in der Türkei auch kein Verfahren gegen den Beschwerdeführer
eröffnet worden, und er sei nie formelles Mitglied der DTP gewesen (vgl.
Akten BFM A1/9 S. 5, A6/15 S. 6 F 60), was zusätzlich gegen ein ernst-
haftes Verfolgungsinteresse der türkischen Sicherheitskräfte spricht. Es
ist somit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer politisch
nicht derart exponierte, dass er deswegen ins Visier der türkischen Be-
hörden gelangen konnte. Für das fehlende Verfolgungsinteresse spricht
auch, dass ihm erst fünf Monate vor seiner Flucht, am 8. Juli 2009, eine
Identitätskarte ausgestellt worden ist. Vor diesem Hintergrund, erscheint
die Mutmassung in seiner Eingabe, dass ihn die Sicherheitskräfte vor Ge-
richt stellen und zu einer langen Freiheitsstrafe verurteilen wollten, rein
spekulativ und realitätsfremd. Auch der Einwand des Beschwerdeführers,
die wiederholten Festnahmen würden aufzeigen, dass gegen ihn ein Er-
mittlungsverfahren am Laufen sei, bleibt eine blosse, unbelegte Behaup-
tung und findet in den Akten keine Stütze. Als fern jeglicher Realität ist zu
betrachten, dass die türkischen Behörden seit Jahren gegen ihn ermittelt
haben könnten und ihn dabei gelegentlich festgenommen haben sollen,
um ihn kurze Zeit später wieder auf freien Fuss zu setzen.
4.3.
4.3.1. Weiter macht der Beschwerdeführer eine Reflexverfolgung geltend,
da er aus einer politischen Familie stamme und insbesondere auch we-
gen seines Cousins G., gegen den in der Türkei ein Strafverfahren hängig
sei, der in die Schweiz geflohen sei und zu dem der Beschwerdeführer in
der Schweiz in Kontakt stehe. Besagter Cousin sei fast zwei Jahre im Ge-
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fängnis gewesen und hätte noch weitere 16 oder 17 Jahre abzusitzen, so
die Ausführungen in der Beschwerde.
4.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht geht – in Anlehnung an die Praxis
der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) – davon
aus, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehöri-
ge von politischen Aktivisten existieren, die als sogenannte Reflexverfol-
gung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können.
Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung im dargelegten Sin-
ne zu werden, ist nach vom Gericht weitergeführter Praxis der ARK vor
allem gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet
wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, jemand stehe mit dem
Gesuchten in engem Kontakt. Das Risiko erhöht sich zusätzlich, wenn ein
nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person
für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr
seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21
E. 10.1. S. 195, mit weiteren Hinweisen). Im Zuge des Reformprozesses
zur Annäherung an die Europäische Union hat sich die Verfolgungspraxis
der türkischen Behörden zwar insofern geändert, als Fälle, in denen Fa-
milienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt wurden,
abgenommen haben. Familienangehörige müssen aber unverändert mit
Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Be-
schimpfungen und Schikanen verbunden sind. Ein Regelverhalten der
türkischen Behörden lässt sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr hängt
die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark
von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Feststellen lässt sich
immerhin, dass oftmals diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung
bedroht sind, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen. Dies
wiederum heisst jedoch nicht, dass eine Reflexverfolgung ausschliesslich
von einem besonderen Engagement für politisch aktive Verwandte ab-
hängt. Vielmehr kann hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht
liegen, die gesamte Familie für Taten eines Familienmitglieds zu bestra-
fen, in der Vermutung, dessen politische Ansichten und Ziele würden von
den engeren Angehörigen geteilt, beziehungsweise mit dem Zweck, sie
so einzuschüchtern, dass sie sich von oppositionellen kurdischen Grup-
pierungen fernhalten (EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3. S. 199 f., mit weite-
ren Hinweisen). Es muss also aufgrund der Umstände des Einzelfalls ge-
prüft werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist. Die erlittene
Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Re-
flex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise
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Seite 8
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeit-
punkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Zudem muss feststehen,
dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über keine innerstaatliche
Fluchtalternative verfügt (vgl. zur allgemeinen Menschenrechtslage in der
Türkei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6587/2007 vom
25. Oktober 2010, mit weiteren Hinweisen).
Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht
geltend macht, vor seiner Ausreise aus der Türkei in engem Kontakt zu
seinem Cousin G. gestanden zu haben. Dass er sich offen für den Cousin
oder andere politisch aktive Verwandte eingesetzt hätte, ist den Akten
nicht zu entnehmen. Weiter ist – wie oben dargelegt – auch nicht von ei-
nem bedeutenden politischen Engagement des Beschwerdeführers für il-
legale Organisationen auszugehen. Was die DTP anbelangt, welche der
Beschwerdeführer nahegestanden sein will, ist sodann darauf hinzuwei-
sen, dass diese Partei gemäss Entscheid des türkischen Verfassungsge-
richts vom 11. Dezember 2009 verboten wurde, mithin nach der Ausreise
des Beschwerdeführers. Der besagte Cousin hielt sich zudem im Zeit-
punkt der Ausreise des Beschwerdeführers noch in der Türkei auf, war
demnach für die türkischen Behörden noch greifbar und konnte den Aus-
gang des gegen ihn laufenden Strafverfahrens offenbar in Freiheit abwar-
ten. Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer auch nicht geltend, in
der Zeit vor seiner Ausreise aus der Türkei je wegen politisch aktiver Ver-
wandter in den Fokus behördlicher Ermittlungen geraten zu sein, sondern
er setzte seine sieben bis neun kurzzeitigen Festnahmen in Zusammen-
hang mit seinen eigenen politischen Aktivitäten, was ebenfalls gegen eine
(zukünftige) Reflexverfolgung spricht. Insgesamt gesehen bestehen nach
dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, der Be-
schwerdeführer habe eine Reflexverfolgung zu befürchten, dies auch un-
ter der Annahme, dass er tatsächlich in der Schweiz mit seinem Cousin in
Kontakt getreten ist. Es erübrigt sich nach dem Gesagten, die Akten des
Cousins G., dessen Asylverfahren erstinstanzlich hängig ist, beizuziehen
oder die beiden Verfahren zeitlich zu koordinieren. Der entsprechende
Antrag wird nach dem Gesagten abgewiesen.
4.4. Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände ist
zusammenfassend festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraus-
setzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.
Die Vorinstanz hat daher das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
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Seite 9
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733, EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
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Seite 10
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemei-
ne Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4.
6.4.1. Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis
zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(aANAG, BS 1 121) dar (vgl. PETER BOLZLI in Marc Spescha/Hanspeter
Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, Zürich
2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, mit Hinweisen). Dieser Praxis zufolge wird
aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten
der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rück-
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Seite 11
kehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefähr-
dung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimat-
land herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg,
Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet,
oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer not-
wendigen, aber dort nicht durchführbaren medizinischen Behandlung,
angenommen werden. Die beurteilende Behörde hat in jedem Einzelfall
eine Gewichtung vorzunehmen zwischen den sich nach einer allfälligen
Rückkehr des weggewiesenen Asylbewerbers in sein Heimatland erge-
benden humanitären Aspekten einerseits und dem öffentlichen Interesse
am Vollzug der rechtskräftig verfügten Wegweisung andererseits.
Der Begriff der "konkreten Gefährdung" gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist
eng auszulegen und bezieht sich vorab auf einen schwerwiegenden Ein-
griff in die körperliche Integrität des Ausländers. Art. 83 Abs. 4 AuG findet
insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer
konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen
der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwie-
derbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit
einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der In-
validität oder gar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. die Rechtsprechung
der ARK in EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen).
Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer als
zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür erkennbar sind, er wäre
bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung im genann-
ten Sinne ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet in Weiter-
führung der durch die ARK gewonnenen Erkenntnisse den Wegwei-
sungsvollzug in die Türkei gestützt auf die allgemeine Lage als generell
zumutbar (vgl. EMARK 2005 Nr. 21); eine andere Einschätzung mit Be-
zug auf die Herkunftsregion des Beschwerdeführers lässt sich nicht zu-
reichend abstützen. Die im Heimatland erworbenen Berufserfahrungen in
verschiedenen Branchen und die Kenntnisse der türkischen Sprache (vgl.
A1/9, S. 2), werden dem Beschwerdeführer beim Wiederaufbau einer
Existenz in seinem Heimatland zugutekommen. Dort leben überdies sei-
ne (…) (vgl. A1/9 S. 3). Ferner ist aufgrund seines langjährigen Aufent-
halts in D._______ davon auszugehen, dass er dort auch einen Freun-
des- und Bekanntenkreis hat. Zudem verfügt er über Verwandte in
E._______ und in F._______, die er gegebenenfalls um Unterstützung
angehen kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Weg-
weisung auch als zumutbar.
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6.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-
festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Nachdem die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aus-
gewiesen ist und das Verfahren nicht als aussichtslos zu bezeichnen war,
ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über
welches bisher nicht entschieden worden ist, gutzuheissen, und es sind
keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6132/2010
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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