B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6132/2016
Ur t e i l vom 2 5 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. September 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste am 23. Juli 2014 in die Schweiz ein und er-
suchte gleichentags um Asyl. Am 14. August 2014 wurde sie zur Person
befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 2. August 2016 zu den Asyl-
gründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie
sei eritreische Staatsbürgerin und habe Angst aufgrund ihres Glaubens
(Pfingstgemeinde) inhaftiert zu werden.
B.
Mit Verfügung vom 1. September 2016 – eröffnet am 6. September 2016 –
stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und
beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 29. September 2016 (Poststempel vom 5. Oktober 2016)
reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung.
Sie reichte eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit sowie ihre Geburts-
urkunde (in Kopie) zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
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2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft
gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
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4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Beschwerdeführerin habe die Behörden im Rahmen ihres Asylverfah-
rens über ihre Identität getäuscht. Mit diesem Verhalten könne sie nicht
glaubhaft machen, dass sie Schutz vor Verfolgung bedürfe. Ein CIS-VIS-
Treffer habe ergeben, dass sie am (…) in B._______ mit einem äthiopi-
schen Pass ein spanisches Visum beantragt habe. Eritreische Identitäts-
papiere habe sie keine abgegeben. Den eingereichten Unterlagen (Schul-
zeugnisse und ein Taufschein in Kopie) fehle es an Beweiswert.
4.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie entschuldige sich da-
für, dass sie anlässlich der BzP nicht von vornherein zugegeben habe,
dass sie bereits einmal einen Antrag auf ein Visum gestellt habe. Sie sei
an beiden Befragungen enorm gestresst gewesen. Der äthiopische Pass
sei gefälscht gewesen. Sie werde mit der äthiopischen Botschaft Kontakt
aufnehmen und dies bestätigen lassen. Aus den bisher eingereichten Do-
kumenten gehe ohne Zweifel hervor, dass sie die eritreische Staatsange-
hörigkeit besitze.
4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfü-
gung wird einlässlich begründet, weshalb die Beschwerdeführerin ihre be-
hauptete Staatsangehörigkeit nicht habe glaubhaft machen können.
4.3.1 So stellt die Vorinstanz zutreffend fest, dass die Beschwerdeführerin
am (…) in (…) ein Visum für die Einreise nach Spanien beantragt hat. Aus
dem erweiterten Visumseintrag (SEM-Akten, A19/2) geht hervor, dass das
Visum mit einem äthiopischen Pass beantragt worden sei, dass die Be-
schwerdeführerin bei Geburt über die eritreische verfügt habe und derzeit
äthiopische Staatsangehörige sei. Die Vorinstanz ist somit zutreffend da-
von ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin Äthiopierin ist. Was diese
dagegen vorbringt, vermag an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern.
So reichte die Beschwerdeführerin keine eritreischen Identitätsdokumente
zu den Akten. Die bisher eingereichten Dokumente (Geburtsurkunde, Tauf-
schein und Schulzeugnisse) sind nicht geeignet, die geltend gemachte
Staatsangehörigkeit zu beweisen, zumal die Geburtsurkunde und der Tauf-
schein nur in Kopie vorliegen und aus den Zeugnissen nicht auf die eritre-
ische Nationalität der Beschwerdeführerin geschlossen werden kann.
Ebenfalls nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin spricht die Tatsache,
dass sie in der BzP mehrfach leugnet, jemals ein Visum beantragt zu habe
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(SEM-Akten, A4/13 S. 5). Auch wurde ihr Visumsantrag von Spanien nicht
aufgrund eines gefälschten Passes, sondern aufgrund des nicht nachge-
wiesenen Aufenthaltszweckes abgewiesen, was darauf hindeutet, dass es
sich um ein echtes Dokument gehandelt hat. Es ist deshalb davon auszu-
gehen, dass die Beschwerdeführerin, auch wenn sie eventuell in Eritrea
aufgewachsen ist und bei Geburt die eritreische Staatsangehörigkeit be-
sessen hat, im heutigen Zeitpunkt über die äthiopische Staatsangehörig-
keit verfügt.
Auf die Einholung der von der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellten
Bestätigung der äthiopischen Botschaft ist in antizipierter Beweiswürdi-
gung zu verzichten. Die Beschwerdeführerin befindet sich bereits seit mehr
als zwei Jahren in der Schweiz und sie wusste seit der ersten Befragung,
dass die schweizerischen Behörden sie als Äthiopierin einstufen. Sie hatte
deshalb genügend Zeit, ihre angebliche eritreische Nationalität zu belegen,
was ihr nicht gelungen ist. Ausserdem ist schwer vorstellbar, dass die äthi-
opischen Behörden der Beschwerdeführer bestätigen, dass der Pass, den
ihr die Behörden gemäss ihren Aussagen selbst ausgestellt haben, eine
Fälschung gewesen sei.
4.3.2 Zusammenfassend geht die Vorinstanz zutreffend von der äthiopi-
schen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin aus, womit den von ihr
vorgebrachten Asylgründen, welche sich ausschliesslich auf Eritrea bezie-
hen, jegliche Grundlage entzogen ist.
4.4 Somit ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen
ist, eine bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylge-
such zu Recht abgewiesen.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegwei-
sung ist nicht zu beanstanden.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
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Seite 6
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführerin die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsver-
bot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aufgrund der Akten noch aus den Aussagen der Beschwerdeführe-
rin ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Der Vollzug ist demnach zulässig.
6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
Gemäss konstanter Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung nach
Äthiopien zumutbar. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist weder durch
Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekenn-
zeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefähr-
det bezeichnet werden müsste (vgl. BVGE 2011/25).
Persönliche Vollzugshindernisse nach Äthiopien werden nicht geltend ge-
macht. Es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Spekulationen zu ergehen,
zumal die Beschwerdeführerin gezielt Informationen vorenthalten und kei-
nerlei Bemühungen getätigt hat, Beweismittel zu beschaffen. Vermutungs-
weise ist deshalb davon auszugehen, dass keine Wegweisungsvollzugs-
hindernisse entgegenstehen (statt vieler: Urteil des BVGer E-2450/2014
vom 22. Mai 2014).
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6.4 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen, da es der Beschwerdeführerin obliegt, allenfalls benö-
tigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34
E. 12)s.
6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kos-
ten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf
Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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