B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6132/2017
Ur t e i l vom 2 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler
Parteien
A._______, geboren am (…),
Marokko,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin ihnen Angaben gemäss am 18. Septem-
ber 2017 in die Schweiz einreiste, wo sie am folgenden Tag im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte und an-
schliessend durch das SEM dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums (VZ)
Zürich zugewiesen wurde,
dass die Beschwerdeführerin am 22. September 2017 eine Mitarbeiterin
der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im Testbetrieb des VZ Zürich
mit der Wahrung ihrer Rechte beauftragte,
dass das SEM am 25. September 2017 im Testbetrieb Zürich die Persona-
lien der Beschwerdeführerin aufnahm, wobei diese erklärte, sie habe ihr
Heimatland Marokko am (…) verlassen und sei am 18. September 2017 in
Spanien eingereist,
dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis)
ergab, dass der Beschwerdeführerin von Spanien ein vom (…) bis am (…)
gültiges Visum ausgestellt worden war,
dass das SEM mit der Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertre-
tung am 2. Oktober 2017 ein persönliches Gespräch führte, wobei es ihr
das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Spaniens zur Behand-
lung ihres Asylgesuches sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährte,
dass die Beschwerdeführerin angab, sie habe immer in der Schweiz ein
Asylgesuch stellen wollen, könne aber auch ohne Probleme nach Spanien
zurückkehren,
dass sie auch angab, gesundheitlich gehe es ihr gut,
dass das SEM am 12. Oktober 2017 die spanischen Behörden gestützt auf
Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem/einer Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) um Übernahme der Beschwerdeführerin er-
suchte,
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dass die spanischen Behörden am 23. Oktober 2017 dem SEM gegenüber
die Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-
III-VO bestätigten,
dass die Rechtsvertreterin mit Stellungnahme vom 26. Oktober 2017 zum
Entscheidentwurf vom Tag zuvor festhielt, die Beschwerdeführerin akzep-
tiere den beabsichtigten Entscheid des SEM und wünsche freiwillig nach
Spanien zurückzukehren,
dass das SEM mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 – eröffnet am 27. Ok-
tober 2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Spanien anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Überstellung beauf-
tragte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid
komme keine aufschiebende Wirkung zu sowie die Aushändigung der edi-
tionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführerin verfügte,
dass die Rechtsvertreterin am 27. Oktober 2017 die Beendigung des Man-
dats anzeigte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Oktober 2017 gegen die
Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2017 beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten der Vorinstanz, beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht auf Selbsteintritt auszu-
üben und sich für das Asylverfahren für zuständig zu erklären,
dass die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden an-
zuweisen seien, von einer Überstellung nach Spanien abzusehen, bis das
Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe,
dass sie schliesslich um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses und um unentgeltliche Prozessführung nachsuchte,
dass sie zur Begründung ausführte, ihre Eltern hätten sie in Marokko
zwangsverheiraten wollen, weshalb sie nach Spanien geflohen sei,
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dass sie aber in Spanien ebenfalls und aus demselben Grund bedroht sei,
weil dort ihr (...) und ihre (...) lebten, die sie umgehend zurück nach Ma-
rokko schicken würden,
dass ihre Antwort im Rahmen des Rechtlichen Gehörs ein Missverständnis
gewesen sein müsse,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung am
31. Oktober 2017 gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 31. Oktober 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
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unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, sie sei in Ma-
rokko verfolgt, auf die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz hin-
zuweisen ist, die bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit
denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin
zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG) grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetre-
ten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art.
7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass das SEM in Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zutref-
fend festgestellt hat, Spanien sei zur Behandlung des Schutzersuchens der
Beschwerdeführerin zuständig, wobei auf die entsprechende Begründung
in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich verwiesen werden kann,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Spanien wiesen systemische
Schwachstellen in Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe weder die
grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens bestreitet noch systemische Män-
gel in Spanien geltend macht, sondern nun (erstmals) vorbringt, sie sei dort
von dritter Seite, insbesondere seitens ihrer (...) und ihres (...) bedroht, die
sie nach Marokko zurückbringen würden, wo sie wegen einer verweigerten
Zwangsheirat mit dem Tode bedroht sei,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem/einer Drittstaatsangehörigen o-
der Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen,
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auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht
für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog.
Selbsteintrittsrecht),
dass die Ausübung dieses sogenannten Selbsteintrittsrechts zur Pflicht
wird, wenn sich die Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat im Sinne
der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen
Bestimmung als unzulässig erweist,
dass Spanien als Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen
nachkommt,
dass auch davon auszugehen ist, Spanien anerkenne und schütze die
Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen
Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsa-
men Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen
Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013
zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internati-
onalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Spanien werde im Falle der Beschwerdeführerin den Grundsatz des Non-
Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land, namentlich Ma-
rokko, zwingen, in dem sie an Leib, Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen
würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass die Beschwerdeführerin gehalten ist, sich bei allfälligen Bedrohungen
von dritter Seite an die zuständigen spanischen Behörden zu wenden, wo-
bei von deren Schutzwillen und –fähigkeit auszugehen ist,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
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dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt,
dass sich aus den Akten, im Speziellen A15/1-3 (vorinstanzliche Akten;
persönliches Gespräch), keine Hinweise auf ein Missverständnis ergeben,
ohnehin aber die nun neu geltend gemachten Gründe, weshalb die Be-
schwerdeführerin doch nicht nach Spanien zurückkehren wolle oder
könne, wie soeben erwogen, einer Überstellung nach Spanien als zustän-
diger Staat für die Behandlung ihres Schutzersuchens nicht entgegenste-
hen,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und die Überstellung nach Spanien angeordnet hat,
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
mit dem vorliegende Urteil ebenfalls gegenstandslos wird,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1 ‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass die Ausrichtung einer Parteientschädigung angesichts des Ausgangs
des Verfahrens nicht in Betracht fällt (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerde-
führerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler