Abtei lung V
E-6134/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . M a i 2 0 0 9
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
A._______,
Elfenbeinküste,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. August 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6134/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am (...) und gelangte (...) am (...) illegal in die Schweiz, wo er
am 2. August 2006 um Asyl nachsuchte. Am 9. August 2006 erfolgte
die Kurzbefragung und am 25. August 2006 die Direktanhörung zu den
Asylgründen durch das BFM.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer
geltend, er sei ivorischer Staatsangehöriger (...) mit letztem Wohnsitz
in B._______. Er habe mit (...) in C._______ gelebt, wo er schon als
Kind begonnen habe, beim örtlichen Club (...) Fussball zu spielen. Im
Jahr (...) habe er Probleme mit dem Direktor, dem Trainer und
Fussballspielern gehabt, weil diese im Gegensatz zu ihm der Ethnie
der (...) angehört und ihn wegen seiner Ethnie (...) gehasst hätten.
Sein Trainer habe ihn immer seltener zu den Spielen aufgeboten, und
er habe keine Siegesprämien mehr erhalten. Im (...) hätten Rebellen
die Stadt C._______ unter ihre Kontrolle gebracht, worauf der
Fussballklub geschlossen und er zusammen mit seiner Familie nach
E._______ geflüchtet sei. Kurze Zeit später habe er sich entschlossen,
nach B._______ zu gehen, um dort seine Fussballerkarriere
fortzuführen. Auf dem Weg dorthin sei er von Rebellen dazu
angehalten worden, bei ihnen mitzumachen. Als er sich geweigert
habe, hätten ihm die Rebellen (Art der Misshandlungen). Am Morgen
des folgenden Tages sei er geflüchtet und nach B._______ gegangen,
wo er bei einem Freund seines Bruders untergekommen sei. Mit der
Zeit habe sich seine Beziehung zu diesem Mann und dessen Frauen
verschlechtert, weil er keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, nicht
Fussball gespielt und nichts zum Unterhalt der Familie beigesteuert
habe. Er habe sich in B._______ nicht mehr wohl gefühlt und den
Entschluss gefasst, sein Heimatland zu verlassen, um in der Schweiz
Fussballkarriere zu machen. Am (...) habe er von seiner
Halbschwester, die zusammen mit ihrer Familie in B._______ wohne,
erfahren, dass sein in E._______ verbliebener Vater gestorben sei und
sich die Rebellen wieder in C._______ befinden würden. Für den
Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen und, soweit
für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen.
Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren keine
Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten.
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B.
Mit Verfügung vom 29. August 2006 – eröffnet am gleichen Tag – stell-
te das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 2. August 2006 ab und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 26. September 2006 (Poststempel) an
die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)
beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss in materieller Hinsicht
die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von
Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs unter Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme und in formeller Hinsicht das Eintreten auf die Beschwerde,
den Erlass vorsorglicher Massnahmen sowie den Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Rechtsbe-
gehren wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
D.
Am 28. September 2006 teilte der Instruktionsrichter der ARK dem Be-
schwerdeführer mit, auf die Beschwerde werde nach Eingang der Vor-
akten zurückgekommen.
Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2006 teilte der Instruktions-
richter dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf dessen Rechts-
mitteleingabe vom 26. September 2006 und dessen Schreiben an das
BFM vom 30. Oktober 2006 betreffend Sicherstellung eines Geldbetra-
ges zuhanden des Sicherheitskontos mit, er könne den Ausgang des
Asylverfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig verzichtete er
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und führte aus, auf die üb-
rigen Anträge des Beschwerdeführers werde zu einem späteren Zeit-
punkt zurückgekommen.
E.
Am 13. April 2007 teilte der (neue) Instruktionsrichter dem Beschwer-
deführer mit, dass das bei der ARK anhängig gemachte Verfahren am
1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden
ist.
F.
Mit Schreiben vom 16. April 2009 reichte der Beschwerdeführer Kopi-
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en einer Nationalitätenbescheinigung vom (...) (...) und eines Auszugs
aus dem Zivilstandsregister vom (...) (...) zu den Akten. Auf die
Dokumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der
Begründung ab, die Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Insbesondere stünden die
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse im Jahr 2002
(ethnische Diskriminierung durch den Direktor, den Trainer und Spieler
des Fussballclubs [...], versuchte Zwangsrekrutierung und körperliche
Misshandlung durch Rebellen) in zeitlicher und sachlicher Hinsicht
nicht in einem genügend engen Kausalzusammenhang zu seiner im
(...) erfolgten Ausreise. Er gebe diesbezüglich zu, in B._______, wo er
von (...) bis zu seiner Ausreise im (...) gelebt habe, abgesehen von
Spannungen mit der Familie, die ihn aufgenommen hatte, weder
Probleme mit den Rebellen noch mit den Angehörigen anderer Ethnien
noch mit den ivorischen Behörden oder sonstigen Dritten gehabt zu
haben. Zudem würden die geltend gemachten Schikanen und die
unfaire Behandlung durch Angehörige seines (ehemaligen) Fullball-
klubs hinsichtlich der Eingriffsintensität kein asylrelevantes Ausmass
erreichen. Seine weiteren Vorbringen, er habe sich bei seiner Gastfa-
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milie in B._______ nicht mehr richtig wohl gefühlt, sei arbeitslos
gewesen und habe gehofft, sein in B._______ brachliegendes Fuss-
balltalent in der Schweiz zum Tragen bringen zu können, stellten
Nachteile dar, welche auf die allgemeinen wirtschaftlichen sowie so-
zialen Lebensbedingungen zurückzuführen und deshalb nicht asylrele-
vant im Sinne des Gesetzes seien.
4.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge, die Vorinstanz
habe die Vorbringen zu Unrecht als nicht asylrelevant bezeichnet und
damit Bundesrecht verletzt. Die Ausführungen in der Beschwerde er-
schöpfen sich indessen in einer Wiederholung und Bekräftigung der
Asylrelevanz der gesuchsbegründenden Vorbringen, ohne indessen in
substanziierter und detaillierter Weise zu den Erwägungen der Vorins-
tanz Stellung zu nehmen. Insbesondere hat das BFM zu Recht fest-
gestellt, es bestehe zwischen den geltend gemachten Ereignissen im
(...) und der Ausreise des Beschwerdeführers im (...) kein genügend
enger zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang. Des Weiteren
machte der Beschwerdeführer, entgegen den diesbezüglichen
Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, abgesehen von den
Schwierigkeiten mit seiner Gastfamilie in B._______, weder Probleme
mit den ivorischen Behörden noch mit den Rebellen oder sonstigen
Dritten geltend. Zudem ist mit dem Bundesamt festzuhalten, dass er
mit seinen Vorbringen, er habe sich bei seiner Gastfamilie nicht mehr
wohl gefühlt, sei arbeitslos gewesen und habe gehofft, in der Schweiz
Fussballkarriere machen zu können, keine asylrelevanten Nachteile im
Sinne des Asylgesetzes darzutun vermag. Es rechtfertigt sich an
dieser Stelle, zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zu-
treffenden weiteren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu
verweisen. Auf die Ausführungen in der Beschwerde zur politischen
Situation in Côte d'Ivoire wird in den nachstehenden Erwägungen ein-
gegangen.
4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwer-
deführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht
standzuhalten vermögen. Aufgrund vorstehender Erwägungen erübrigt
sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der
Beschwerde und den am 16. April 2009 zu den Akten gereichten
Kopien einer Nationalitätenbescheinigung vom (...) und eines Auszugs
aus dem Zivilstandsregister vom (...), zumal diese nicht geeignet sind,
eine andere Beurteilung herbeizuführen. Das BFM hat das Asylgesuch
zu Recht abgelehnt.
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5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
6.4
6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.4.2 Das Bundesverwaltungsgerichts hat im Urteil D-4477/2006 vom
28. Januar 2008 eine umfassende Analyse der Lage in Côte d'Ivoire
vorgenommen und ist zur Auffassung gelangt, dass dort kein Krieg,
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Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner flächendeckender Gewalt
herrscht, aufgrund derer die zivile Bevölkerung generell gefährdet
wäre (vgl. E. 8.2 und 8.3 S. 10 ff.). Insbesondere erachtet das Gericht
den Vollzug der Wegweisung nach B._______ für junge Männer ohne
gesundheitliche Probleme, welche bereits vor ihrer Ausreise dort
gelebt haben oder dort über ein familiäres Netz verfügen, als zumut-
bar (vgl. E. 8.3 S. 15).
Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass es sich beim Beschwerde-
führer um einen noch jungen, gesunden Mann handelt, der vor seiner
Ausreise aus Côte d'Ivoire fast vier Jahre in B._______ gelebt hat.
Hinzu kommt, dass seinen Angaben zufolge (...) in B._______ lebt,
womit er dort auch über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt und für
seine wirtschaftliche Reintegration auf deren Unterstützung zählen
kann. Es sind somit auch keine persönlichen Gründe ersichtlich, die
gegen die Rückkehr des Beschwerdeführers sprechen.
6.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.− festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
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über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und F._______.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie)
- F._______ (in Kopie)
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