Abtei lung V
E-6136/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richterinnen Emilia Antonioni, Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______,
Volkrepublik China (Tibet),
(..),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
14. September 2006 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6136/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Heimat-
staat am 25. Juli 2006 und gelangte am 2. August 2006 in die
Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 10. August
2006 wurde der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle Kreuzlingen
befragt. Das BFM hörte ihn am 24. August 2006 zu den Asylgründen
an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stam-
me aus B._______, Bezirk C._______, Provinz D._______, Tibet. Seit
Juni 2005 habe er Fotos des Dalai Lamas auf dem Altar bei sich zu
Hause. Ab und zu hätten Mönche bei ihm daheim eine Zeremonie
abgehalten. Dabei seien jeweils auch Nachbarn mit Opfergaben
vorbeigekommen. Ende September 2005 hätten die Chinesen -
vermutlich aufgrund einer Denunziation eines Nachbars - während
eines halben Tages sein Haus durchsucht und dabei ein Bild des Dalai
Lama gefunden. Er habe den Chinesen angegeben, das Bild auf der
Strasse gefunden zu haben, was sie ihm allerdings nicht geglaubt
hätten. Im Oktober 2005 habe er wieder eine Zeremonie bei sich zu
Haus organisiert. Während der Feier seien die Chinesen nochmals bei
ihm vorbeigekommen und hätten ihn aufgefordert, den Namen
desjenigen zu nennen, von dem er das Bild erhalten habe. Seine
Mutter habe nun ernsthafte Probleme befürchtet, weshalb er
zusammen mit seiner Ehefrau und seiner Tochter das Heimatland
verlassen habe. Bei der Einreise nach Nepal seien sie kontrolliert
worden. Da seine Tochter erkrankt sei, sei seine Ehefrau nach Hause
zurückgekehrt.
B.
Mit Verfügung vom 14. September 2006 - eröffnet gleichentags - stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung erklärte es als unzumutbar und
ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der
Schweiz an.
C.
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2006 (Poststempel) reichte der Be-
schwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK) Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung
des BFM sei aufzuheben. Es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft anzu-
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E-6136/2006
erkennen und Asyl zu erteilen. Es sei festzustellen, dass der Vollzug
der Wegweisung undurchführbar sei. Sodann sei ihm die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2006 hiess der Instruktions-
richter der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege - unter Vorbehalt der Änderung der finanziellen Lage des
Beschwerdeführers - gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Ver-
beiständung wies er ab.
E.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 30. Oktober 2006
die Abweisung der Beschwerde. Am 31. Oktober 2006 stellte der
Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer die Vernehmlas-
sung zur Kenntnisnahme ohne Replikrecht zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorin-
stanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffen-
de Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen
Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
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1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert.
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1
VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Be-
schwerdeführers weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen
gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG standhielten. Die Aussagen betreffend die Behel-
ligungen seitens der Chinesen würden in wesentlichen Punkten erheb-
liche Widersprüche aufweisen. Anlässlich der Erstbefragung habe der
Beschwerdeführer geltend gemacht, die Chinesen seien das erste Mal
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fünf Tage vor der Zeremonie vorbeigekommen und hätten das Haus
angeschaut. Das zweite Mal seien sie fünf oder sechs Tage nach der
Zeremonie gekommen. Demgegenüber habe er anlässlich der
Direktanhörung ausgesagt, die Chinesen seien das erste Mal im
September 2005 gekommen und hätten das ganze Haus nach Fotos
des Dalai Lama durchsucht. Beim Altar hätten sie ein solches
gefunden und den Beschwerdeführer gefragt, woher er das Bild habe.
Das zweite Mal seien die Chinesen während der Zeremonie am 8.
oder 9. Oktober 2005 vorbeigekommen. Soweit der Beschwerdeführer
auf die Unstimmigkeit angesprochen worden sei, vermöge der
Erklärungsversuch nicht zu überzeugen. Sodann seien die
Ausführungen bezüglich des zweiten Erscheinens der Chinesen
anlässlich der Direktanhörung widersprüchlich. Zu Beginn derselben
habe der Beschwerdeführer bei seien freien Schilderungen ausgesagt,
die Chinesen hätten während der Zeremonie nur „herumgeschaut“ und
nichts gesagt. Später habe er zu Protokoll gegeben, dass er von den
Chinesen gewarnt und aufgefordert worden sei, den Namen
derjenigen Person zu nennen, von welcher er das Bild des Dalai
Lamas erhalten habe. Hinzu komme, dass das vom Beschwerdeführer
geschilderte Verhalten der Chinesen realitätsfremd sei. Es sei davon
auszugehen, dass die chinesischen Sicherheitskräfte anlässlich ihres
ersten Erscheinens und Vorfindens des Bildes des Dalai Lamas
bereits gegen den Beschwerdeführer vorgegangen wären
beziehungsweise ihn festgenommen hätten. Die Befürchtungen des
Beschwerdeführers, er werde erst zu einem späteren Zeitpunkt
Probleme bekommen, seien nicht realistisch und daher nicht
nachvollziehbar. Ferner stehe die Flucht des Beschwerdeführers in
keinem Verhältnis zu den geltend gemachten Vorkommnissen. Die
Befürchtungen seiner Mutter, dass es seines Tages viele Probleme
geben werde und die chinesischen Behörden nochmals kommen und
Fragen stellen würden, seien pauschal und würden keine
substantiierten Hinweise enthalten, die eine Flucht ins Ausland
rechtfertigen würden. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass der
Beschwerdeführer sich vor seiner Ausreise nach Nepal noch rund
neun Monate in Tibet im Grenzgebiet zu Nepal aufgehalten habe,
ohne sich während dieser Zeit erkundigt zu haben, was nach seinem
Weggang von zu Hause geschehen sei. Schliesslich halte sich der
Beschwerdeführer erst seit dem 25. Juli 2006 ausserhalb des Tibet
auf. Es sei somit nicht von einer „längeren Zeit“ im Sinne von EMARK
2006/1 (Entscheidungen und Mitteilungen der ARK) auszugehen.
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Damit würde auch kein begründeter Anlass für die Annahme einer
beachtlichen zukünftigen Verfolgung vorliegen.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der
Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest. Die Unstimmigkeiten zwischen
der Erstbefragung und der Anhörung seien deshalb entstanden, weil
erstere kurz vor Mittag angesetzt worden sei und weniger als eine
Stunde gedauert habe. Das erste Mal hätten die Chinesen das Haus
während eines halben Tages durchsucht, das Bild des Dalai Lama ge-
funden und ihn gezwungen, den Namen derjenigen Person zu nennen,
von der er das Bild erhalten habe. Der zweite Besuch während der
Zeremonie habe nur kurz gedauert. Die Chinesen hätten rumgeschaut
und ihn aufgefordert, den Namen desjenigen zu nennen, der ihm das
Foto gegeben habe. Sodann verstehe auch er nicht genau, weshalb er
von den Chinesen nicht verhaftet worden sei. Da die Gefahr jedoch
sehr gross gewesen sei, habe er sich zur Flucht entschlossen. Da nie-
mand habe wissen dürfen, wo er sich aufhalte, habe er keinen Kontakt
zu seiner Familie aufgenommen. Er sei im Grenzgebiet geblieben, weil
ihm der Schlepper versprochen habe, schnellstmöglich Papiere zu be-
schaffen, die ihm eine Weiterreise in die Schweiz ermöglichen würden.
Er habe indes neun Monate warten müssen, bis der Schlepper mit den
versprochenen Papieren gekommen sei. Schliesslich würden subjekti-
ve Nachfluchtgründe vorliegen. Er sei illegal aus China ausgereist und
habe in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Bei einer Rückkehr drohe
ihm Haft, Folter oder gar der Tod.
4.3 Der Beschwerdeführer begründet die Unstimmigkeiten zwischen
den beiden Befragungen mit dem Zeitpunkt der Ansetzung und der
kurzen Dauer der Erstbefragung. Zunächst ist festzustellen, dass die
Befragung in der Empfangsstelle um 10.40 Uhr begonnen und knapp
eineinhalb Stunden gedauert hat. Damit war die Mittagszeit des Be-
schwerdeführers und die Einnahme des Mittagessens nicht tangiert.
Sodann hatte der Beschwerdeführer unter dem Titel „Gesuchsgründe“
die Möglichkeit von sich aus seine Asylgründe darzulegen. Diese un-
gesteuerten Schilderungen fielen vorliegend sehr kurz aus. In der Fol-
ge stellte der Mitarbeiter der Vorinstanz dem Beschwerdeführer diver-
se Fragen zur Konkretisierung der Asylvorbringen. Im Rahmen dieser
Fragen hat der Beschwerdeführer die beiden Besuche der Chinesen
zeitlich eingeordnet und näher dargelegt. Schliesslich wurde er auch
gefragt, ob er noch weitere Gründe habe, was er verneinte. Damit hat-
te der Beschwerdeführer genügend Zeit und Gelegenheit, sich zu sei-
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nen Asylgründen zu äussern. Insoweit kann er aus dem von ihm erho-
benen Einwand nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vielmehr ist fest-
zuhalten, dass von einem Asylgesuchsteller erwartet werden darf,
dass er die Ereignisse, die ihn immerhin zum Verlassen seines Hei-
matlandes bewogen haben, anlässlich zweier Befragungen zeitlich
gleich einordnen und deren Ablauf grundsätzlich übereinstimmend
darzulegen vermag. Dazu war der Beschwerdeführer vorliegend offen-
sichtlich nicht in der Lage, weshalb ernsthafte Zweifel an der Glaub-
haftigkeit seiner Vorbringen bestehen. Insoweit vermag der Beschwer-
deführer mit dem blossen Wiederholen seiner Vorbringen und dem
Festhalten am Wahrheitsgehalt der anlässlich der Direktbefragung
vorgetragenen Ausführungen auch nicht substantiiert darzutun, inwie-
fern das BFM im Einzelnen zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit ge-
schlossen hat. Um diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, kann
vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden. Insoweit ist es dem Beschwerdeführer
somit nicht gelungen, Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzu-
weisen oder glaubhaft zu machen.
4.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe sein Heimat-
land illegal verlassen.
4.4.1 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise oder sein Ver-
halten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine
Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive
Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Als subjektive Nach-
fluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betäti-
gungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht)
oder Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr
einer zukünftigen Verfolgung begründen.
4.4.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54
AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetz-
geber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asyl-
ausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit
Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat,
die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und
zur Asylgewährung ausreichen (vgl. die weiterhin zutreffenden Praxis
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der ARK in EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., 1995 Nr. 7 E. 7b und 8
S. 67 ff.).
4.4.3 Die ARK als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungs-
gerichts hat in EMARK 2006 Nr. 1 festgelegt, dass bei illegal aus
China ausgereisten Tibetern, welche - ohne sich vorher länger in
Indien oder Nepal aufgehalten zu haben - in der Schweiz ein Asylge-
such gestellt haben und hier über eine längere Zeit verblieben sind,
vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe auszugehen ist (vgl.
a.a.O. E. 6). Namentlich sei davon auszugehen, dass solche Personen
im Falle einer Rückkehr in die Volksrepublik China grundsätzlich damit
rechnen müssen, festgenommen und verhört zu werden. Die Wahr-
scheinlichkeit, dass diese Personen zu einer Freiheitsstrafe wegen
illegaler Ausreise und Asylgesuchstellung verurteilt werden und diese
Strafe aufgrund der tibetischen Ethnie und der von den chinesischen
Sicherheitsorganen unterstellten Dalai-Lama-freundlichen Gesinnung
empfindlich sein wird, sei als hoch zu bezeichnen. Als wahrscheinlich
würden im Übrigen auch eine menschenrechtswidrige Behandlung
während der Haft sowie Unterdrückungsmassnahmen nach der Straf-
verbüssung gelten (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.4).
4.4.4 Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Erstbefragung gel-
tend, er sei an keiner Grenze kontrolliert worden (vgl. A1 S. 7). Dem-
gegenüber erklärte er anlässlich der Direktanhörung, er sei bei der
Einreise nach Nepal kontrolliert worden (vgl. A8 S. 8). In der Rechts-
mitteleingabe führt der Beschwerdeführer aus, er sei illegal ausge-
reist. Demanch liegen insoweit unvereinbare Angaben des Beschwer-
deführers vor. Indes kann vorliegend die Frage der illegalen Ausreise
offen bleiben, denn der Beschwerdeführer hält sich mittlerweile bereits
zweieinviertel Jahre nicht mehr in seinem Heimatland auf. Gemäss der
weiterhin zutreffenden Praxis der ARK sind in China flüchtlingsrecht-
lich relevante Übergriffe dann zu befürchten, wenn die chinesischen
Behörden bei der Wiedereinreise auf die Stellung eines Asylgesuches
im westlichen Ausland aufmerksam werden und somit der Verdacht
exilpolitischer Aktivitäten oder staatskritischer Äusserungen aufkommt.
Diese Gefahr ist umso grösser, je länger ein Aufenthalt im Ausland ge-
dauert hat. Der Beschwerdeführer hält sich seit rund zweieinviertel
Jahren in der Schweiz auf. In Anbetracht dieser zeitlichen Verhältnisse
und vor dem Hintergrund der angespannten Lage in Tibet im Vorfeld
der erst kürzlich ausgetragenen Olympischen Spiele in China dürften
die chinesischen Behörden bei einer Wiedereinreise des Beschwerde-
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führers zweifellos einen entsprechenden Verdacht schöpfen und ihm
Fragen zu seiner Auslandreise stellen. Als Viehhirte und Maler dürfte
es dem Beschwerdeführer eher schwer fallen, seine lange Landesab-
wesenheit zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer hat somit begrün-
dete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Übergriffen im Falle der
Wiedereinreise. Da sich die Gefahr der Verfolgung bereits bei einer
allfälligen Einreise ins Heimatland zeigen dürfte, kann nicht davon
ausgegangen werden, dem Beschwerdeführer würde eine innerstaat-
liche Aufenthaltsalternative offen stehen.
4.4.5 Damit ist dem Beschwerdeführer begründete Furcht vor Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG zuzuerkennen. Es ist davon auszuge-
hen, dass er bei einer Rückkehr nach China aufgrund subjektiver
Nachfluchtgründe Verfolgung zu befürchten hat. Nachdem die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers einzig aufgrund des Vorlie-
gens subjektiver Nachfluchtgründe zu bejahen ist, ist eine Asylgewäh-
rung gemäss dem Ausschlussgrund von Art. 54 AsylG ausgeschlos-
sen.
4.5 Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit die Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Soweit der Beschwerde-
führer demgegenüber die Gewährung von Asyl beantragt, ist die Be-
schwerde abzuweisen.
4.6 Bei dieser Sachlage ist die Verfügung des BFM vom 14. Septem-
ber 2006 zu bestätigen, soweit das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers abgeweisen und die Wegweisung verfügt wird. Sie ist demgegen-
über aufzuheben, soweit die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers verneint und der Vollzug der Wegweisung angeordnet wird.
Das BFM ist somit anzuweisen, den Beschwerdeführer gestützt auf
Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 3 AuG als Flüchtling vor-
läufig aufzunehmen.
5.
5.1
Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2006 hiess der damals zu-
ständige Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege - unter Vorbehalt der Änderung der
finanziellen Verhältnisse - gut. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass
der Beschwerdeführer nach wie vor nicht erwerbstätig ist, mithin von
seiner Bedürftigkeit auszugehen ist. Für das vorliegende Verfahren
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sind dem Beschwerdeführer somit keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
5.2 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch
auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen
und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs.
1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Dem nicht vertretenen Beschwerdeführer sind aus dem
vorliegenden Verfahren keine verhältnismässig hohen Kosten erwach-
sen, weshalb ihm keine Parteientschädigung auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft beantragt wird. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung vom 14. September 2006
wird aufgehoben und das BFM angewiesen, den Beschwerdeführer als
Flüchtling anzuerkennen und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie)
- das E._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
Versand:
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