Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-6136/2010
Urteil vom 5. Januar 2011
Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richterin Kadima Muriel Beck,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien A_______, geboren am […],
Türkei,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
[…],
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 23. August 2010 / N_______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus B_______, im Februar 2009 auf dem Schweizer Konsulat in
Sarajewo, Bosnien und Herzegowina, ein Asylgesuch einreichte,
eigenen Angaben zufolge jedoch am […] April 2009 unverrichteter Dinge
auf dem Luftweg in seinen Heimatstaat zurückkehrte, da man sein
Gesuch bis zu jenem Zeitpunkt nicht beantwortet hatte,
dass er im Rahmen dieses ersten Asylgesuchs geltend machte, ihm
drohe in der Türkei seines politisch engagierten Vaters wegen
Verfolgung,
dass er am 15. Oktober 2009 seinen Heimatstaat wiederum verlassen
habe und am 21. Oktober 2009 in die Schweiz eingereist sei, wo er am
26. Oktober 2009 ein zweites Mal um Asyl nachsuchte (erstes
Asylverfahren in der Schweiz),
dass er dabei ausführte, er sei von den türkischen Behörden seines
Vaters wegen auf den Polizeiposten mitgenommen, verschleppt und
geschlagen worden und sie hätten ihm gedroht, dass ihm das gleiche
Schicksal widerfahren werde wie seiner angeblich entführten und
misshandelten Schwester, wenn er nicht Informationen über seinen Vater
preisgebe,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. Januar 2010 dieses zweite
Asylgesuch des Beschwerdeführers in der Schweiz ablehnte und die
Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom
28. Mai 2010 dem Bundesverwaltungsgericht mitteilte, die gegen die
vorinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde vom 1. März 2010
werde zurückgezogen, da sich der Beschwerdeführer nicht mehr in der
Schweiz aufhalte, und dass das Bundesverwaltungsgerichts mit
Entscheid vom 1. Juni 2010 das Beschwerdeverfahren als durch
Rückzug gegenstandslos geworden abschrieb,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 21. Juni 2010
wiederum in die Schweiz einreiste, wo er am 23. Juli 2010 ein drittes
Asylgesuch einreichte (zweites Asylverfahren in der Schweiz),
dass er am 6. August 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) […] summarisch befragt sowie am 17. August 2010 vom BFM
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gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er im Wesentlichen geltend machte, er habe sich zuerst im Kanton
[…] aufgehalten, sei dann aber etwa in der dritten Maiwoche 2010 mit
dem Zug nach Paris, Frankreich, gereist, wo er von der Polizei
angehalten und daktyloskopisch erfasst worden sei,
dass er sich daraufhin nach C_______ – […] – begeben habe, am
21. Juni 2010 aber in die Schweiz zurückgekehrt sei, weil sein Vater,
welcher in der Schweiz lebe, operiert worden sei und Unterstützung
benötige,
dass die Gründe für sein erneutes (drittes) Asylgesuch dieselben seien,
die er anlässlich seines letzten Asylgesuchs in der Schweiz geltend
gemacht habe,
dass er ferner keinen Militärdienst leisten wolle,
dass er ausserdem vor etwa zwei, drei Monaten von seiner in der Türkei
lebenden Grossmutter erfahren habe, dass zivile Polizisten zum zweiten
Mal aus den bereits im vorherigen Asylverfahren geltend gemachten
Gründen nach ihm gefragt hätten,
dass auch der Umstand hinzukomme, dass etwa vor fünf Monaten ein
Zimmer im Haus seiner Grossmutter in der Türkei, in welchem er mit ihr
und seiner Schwester gelebt habe, durch einen Brandsatz zerstört
worden sei und er davon ausgehe, dass die türkischen Behörden dafür
verantwortlich seien,
dass er des Weiteren geltend machte, seit etwa drei Jahren unter
psychischen Problemen zu leiden, weshalb er in seinem Heimatland
einen Arzt aufgesucht habe und auch in der Schweiz, nachdem er einen
Suizidversuch unternommen habe, zwar einen Termin in einer
psychiatrischen Klinik gehabt, die Behandlung jedoch aus eigenem Willen
nicht mehr fortgeführt habe,
dass er seit seiner Ausreise nach Frankreich keine Medikamente mehr
einnehme, da er eine medikamentöse Behandlung seiner psychischen
Leiden ablehne,
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dass der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Asylgesuchsstellung
in der Schweiz eine Identitätskarte einreichte, deren Echtheit jedoch von
ihm selber angezweifelt wurde, da sie keinen Stempel aufweise,
dass trotz Aufforderung des BFM keine weiteren Identitätspapiere
eingereicht wurden,
dass der Vater des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 26. Juli 2010
an das EVZ ein Arztzeugnis vom […] Juli 2010 einreichte und ausführte,
er sei im Juli 2010 operiert worden und habe den damals in Frankreich
weilenden Beschwerdeführer gebeten, zu ihm zu kommen,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. August 2010 – gleichentags
eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 lit. e AsylG auf das erneute
(dritte) Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung
aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass der Rechtsvertreter namens und im Auftrag des
Beschwerdeführers mit Eingabe vom 30. August 2010 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
eventualiter sei festzustellen, dass eine Wegweisung des
Beschwerdeführers in sein Heimatland unzulässig und unzumutbar sei,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragt wurde, es sei die
unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zu bewilligen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 2. September
2010 den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 sowie Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren
Zeitpunkt verwies, indessen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtete und den Beschwerdeführer aufforderte, einen aktuellen
ärztlichen Bericht, welcher Aufschluss über seinen psychischen Zustand
gebe, einzureichen sowie eine Auflistung seiner bis anhin behandelnden
Ärzte und erfolgten Therapien vorzulegen,
dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 10. September 2010 an das
Bundesverwaltungsgericht mitteilte, dass der Beschwerdeführer vor
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seiner Ausreise nach Frankreich neun oder zehn Termine im
Wochenrhythmus bei Dr. med. D_______ wahrgenommen habe und
aufgrund seiner psychischen Probleme einem psychiatrischen Facharzt
zugewiesen worden sei, diesen aber nicht besucht habe, weil er noch
vor dem vereinbarten Termin nach Frankreich ausgereist sei,
dass ferner ein Referenzschreiben (Telefax) des für den Wohnort des
Beschwerdeführers in der Türkei zuständigen Gemeindevorstehers
(Muhtars) zu den Akten gereicht wurde, in welchem festgehalten wird,
dass sich in den Sommermonaten Unbekannte bei ihm mehrmals nach
dem Beschwerdeführer erkundigt hätten und sich dieser deshalb in
Gefahr befinden könnte,
dass mit Eingabe vom 17. September 2010 an das
Bundesverwaltungsgericht das Originaldokument des
Referenzschreibens des Gemeindevorstehers samt Zustellcouvert
eingereicht wurde,
dass der Beschwerdeführer am 23. September 2010 dem Kanton […]
zugewiesen wurde,
dass mit Eingabe vom 7. Oktober 2010 an das
Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertreter einen Arztbericht von
med. pract. E_______ (Gemeinschaftspraxis […], Dr. med. D_______
und med. pract. E_______) vom […] Oktober 2010 zu den Akten reichte,
in welchem ausgeführt wird, dass aufgrund der psychosozialen
Belastungsstörung dem Beschwerdeführer Medikamente
verschrieben worden seien und er zur weiteren Betreuung an einen
externen psychiatrischen Dienst […] überwiesen worden sei, dort
allerdings nur einen Termin wahrgenommen habe (vgl. Akten BVGer act.
9, S. 5),
dass durch die Fachärzte der Verdacht auf eine Anpassungsstörung mit
vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen bei belastender
psychosozialer Behandlung geäussert worden sei,
dass der Beschwerdeführer jedoch keine medikamentöse Behandlung
zur Linderung der Symptome (Schlafstörung, Anspannung) gewünscht
habe,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 29. Oktober 2010
festhielt, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen
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Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des
vorinstanzlichen Standpunktes rechtfertigen könnten,
dass zudem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers anlässlich
seines ersten Asylgesuchs in der Schweiz materiell geprüft worden seien
und auf die von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers
angeführten Punkte und Einwände bereits in der vorinstanzlichen
Verfügung vom 27. Januar 2010 sowie in der Vernehmlassung des BFM
vom 28. April 2010 eingegangen worden sei,
dass auch das eingereichte Schreiben des Muhtars nichts an den
Erwägungen zu ändern vermöge, zumal dieses Schreiben sehr vage und
unsubstanziiert geblieben sei, ihm keine Hinweise auf eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu entnehmen seien und es sich zudem um ein
Gefälligkeitsschreiben handeln könne,
dass mit Replikeingabe vom 18. November 2010 ausgeführt wurde, der
Beschwerdeführer sei nach wie vor davon überzeugt, dass die
Entführung seiner Schwester von politischen Gegnern seines Vaters
angezettelt und realisiert worden sei und dass dasselbe für das
Vorbringen, er selber sei von Sicherheitskräften entführt worden, gelte,
dass es sich sodann bei dem Schreiben des zuständigen
Gemeindevorstehers um kein Gefälligkeitsschreiben handle und die
wenig substantiierten Angaben damit zu erklären seien, dass es sich
beim Referenzgeber um einen staatlichen Beamten handle, der unter
behördlicher Aufsicht stehe und nicht mit der kurdischen Opposition
sympathisiere,
dass eine Beurteilung des Dokuments Teil eines materiellen
Asylentscheids darstelle und somit für die Gutheissung des
Rückweisungsantrags spreche,
dass zur Stützung der Vorbringen ein weiteres Schreiben derselben
Referenzperson samt Zustellcouvert und deutscher Übersetzung zu den
Akten gereicht wurde, aus welchem hervorgehe, der Beschwerdeführer
werde wegen des Verdachts, einer illegalen kurdischen Organisation
anzugehören, behördlich gesucht, und dass der Beschwerdeführer in
diesem Zusammenhang bereits belegt habe, dass er der
Jugendorganisation der [politische Partei] angehöre,
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dass die Angaben des Muhtars im Übrigen nicht im vorliegenden,
sondern im Rahmen eines ordentlichen Asylverfahrens zu überprüfen und
zu würdigen seien und die Vorinstanz dabei auch die Einleitung einer
Botschaftsabklärung ins Auge fassen könne,
dass der Beschwerdeführer zudem Psychopharmaka nehme, in
psychiatrischer Abklärung und Behandlung stehe und der zuständige Arzt
dringend zur Hospitalisierung geraten, der Beschwerdeführer dies bis
anhin jedoch abgelehnt habe,
dass auch der Vater des Beschwerdeführers unter der heiklen
gesundheitlichen Situation stark leide und sich deshalb ebenfalls in
psychiatrischer Behandlung befinde,
dass zur Untermauerung der Vorbringen folgende Dokumente
eingereicht wurden: Einladung zur Behandlung/Abklärung der
Psychiatrischen Dienste […], vom […] November 2010,
Dosierungskarte betreffend Medikation vom […] November 2010,
Terminkarte bei Dres. med. E_______ und D_______, Allgemeine
Medizin FMH, vom […] November 2010, Rezept vom […] November 2010
sowie Terminkarte vom […] November 2010 des Psychiatrischen
Dienstes […],
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52
Abs. 1 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der damaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1
S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell zu prüfen hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits
ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder sie ihr Gesuch
zurückgezogen hat, oder wenn sie während des hängigen
Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist,
ausser die Anhörung ergebe Hinweise, in der Zwischenzeit seien
Ereignisse eingetreten, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant sind,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers – im Rahmen des
ersten Asylverfahrens in der Schweiz – mit Eingabe vom 28. Mai 2010
dem Bundesverwaltungsgericht mitteilte, die gegen die vorinstanzliche
Verfügung vom 27. Januar 2010 erhobene Beschwerde vom 1. März
2010 werde zurückgezogen, da sich der Beschwerdeführer nicht mehr
in der Schweiz aufhalte, und dass das Bundesverwaltungsgerichts mit
Entscheid vom 1. Juni 2010 das Beschwerdeverfahren als durch
Rückzug gegenstandslos geworden abschrieb,
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dass die Vorinstanz – im vorliegenden zweiten Asylverfahren in der
Schweiz – feststellte, es würden sich keine Hinweise ergeben, dass
nach Abschluss des ersten Verfahrens Ereignisse eingetreten seien,
die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers zu begründen oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass sie in der angefochtenen Verfügung im Einzelnen darlegte, der
Beschwerdeführer habe inhaltlich dieselben Vorbringen geltend
gemacht wie bei seinem letzten Asylgesuch,
dass die Vorbringen anlässlich des vorherigen Asylverfahrens nicht
geglaubt worden seien beziehungsweise die geltend gemachte
Verfolgung unglaubhaft geblieben sei, und dass somit auch seine neuen
Vorbringen, er sei wegen seiner bereits geltend gemachten
Schwierigkeiten von den Behörden in der Türkei gesucht worden, nicht
geglaubt werden könnten,
dass dasselbe für den Hausbrand bei seiner Grossmutter gelte, zumal
der Beschwerdeführer auch nur vermute, die türkischen Behörden seien
dafür verantwortlich,
dass sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Eingabe vom
30. August 2010 mit den Erwägungen des BFM auseinandersetzte und
darzulegen versuchte, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht von der
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen
sei, zumal vorliegend ein tiefes Beweismass anzusetzen sei,
dass die geltend gemachten Behelligungen wegen der behördlichen
Suche nach seinem Vater ergangen seien und in diesem
Zusammenhang auf das in der Türkei bekannte Phänomen der
Anschluss- und Reflexverfolgung hingewiesen werde,
dass das Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich seines
Aufenthalts in Bosnien und Herzegowina und der Rückkehr in die Türkei
nicht dem Verhalten einer verfolgten Person widerspreche und er
ausserdem in der damaligen Zeit unter dem starken Eindruck des
Verschwindens seiner Schwester gestanden sei,
dass die Vorinstanz gar nicht zur Kenntnis genommen habe, dass der
Beschwerdeführer durchaus valable Argumente für seine Vermutung
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habe, die türkischen Behörden seien dafür verantwortlich, dass vor etwa
fünf Monaten ein Zimmer im Haus seiner Grossmutter ausgebrannt sei,
dass er schliesslich davon ausgehe, die türkischen Behörden würden
nach ihm suchen, und dass seine neusten Kontakte mit den
Angehörigen in der Türkei diese Angabe stützen würden,
dass der Beschwerdeführer sodann in schlechter gesundheitlicher
Verfassung sei, und dass auch die sich verschlechternde Situation der
kurdischen Bevölkerung in der Türkei gegen einen Wegweisungsvollzug
spreche,
dass das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Einschätzungen
als zutreffend erachtet und bestätigt,
dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung
ausführte, der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sachverhalt in
Bezug auf die angeblichen politischen Aktivitäten seines Vaters, die in
diesem Kontext geltend gemachte Reflexverfolgung sowie das Verhalten
des Beschwerdeführers anlässlich seines Aufenthalts in Bosnien und
Herzegowina seien bereits während seines ersten Asylgesuchs in der
Schweiz materiell geprüft worden,
dass auch die im Zusammenhang mit der Schwester und der
Grossmutter des Beschwerdeführers stehenden vorinstanzlichen
Erwägungen nach einer Überprüfung der Akten und unter
Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe als zutreffend zu erachten
sind und zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen
werden kann (vgl. insbesondere Vernehmlassung vom 29. Oktober
2010),
dass den beiden Schreiben des Muhtars letztlich nur der Beweiswert von
Gefälligkeitsschreiben zugemessen werden kann, nachdem das erste der
beiden Schreiben inhaltlich gänzlich vage und undetailliert geblieben ist,
während das zweite Schreiben – wonach angeblich Polizisten der
„politischen Abteilung“ den Beschwerdeführer wegen der Mitgliedschaft in
einer illegalen kurdischen Organisation und wegen des Verteilens
politischer Dokumente gesucht haben sollen – inhaltlich nicht in Einklang
steht mit den zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers selber, der
vielmehr geltend macht, er werde wegen seines Vaters – allenfalls
aufgrund lediglich gemeinrechtlicher Vorwürfe gegen den Vater –
gesucht,
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dass schliesslich behördliche Massnahmen in Bezug auf das
Nichtleisten des Militärdienstes gemäss ständiger Praxis grundsätzlich
keine asylbeachtliche Verfolgungsmassnahmen darstellen
(vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.2. mit weiteren Hinweisen), und dass der
Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen vermag, ihm würde diesbezüglich
allenfalls eine malusbehaftete Strafe oder eine Verstrickung in
völkerrechtlich verpönte Aktionen drohen,
dass der Beschwerdeführer mithin im Rahmen seines zweiten
Asylverfahrens in der Schweiz nicht darzulegen vermochte, dass seit
dem rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen
Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, die geeignet wären, seine
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu Recht und mit zutreffender Begründung auf das erneute Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
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Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Beschwerdeführer gravierende gesundheitliche Probleme
anführt und gemäss eigenen Angaben bereits mindestens einen
Suizidversuch unternommen hat,
dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung der Unzumutbarkeit
seines Wegweisungsvollzugs einen Arztbericht von med. pract.
E_______ vom […] Oktober 2010, eine Einladung zur
Behandlung/Abklärung der Psychiatrischen Dienste […], vom
[…] November 2010, eine Dossierungskarte betreffend Medikation vom
[…] November 2010, eine Terminkarte bei Dres. med. E_______ und
D_______, Allgemeine Medizin FMH, vom […] November 2010, ein
Rezept vom
[…] November 2010 sowie eine Terminkarte vom […] November 2010
des Psychiatrischen Dienstes […], zu den Akten reichte,
dass aus den Akten und aus den eingereichten Unterlagen hervorgeht,
dass der Beschwerdeführer in den Monaten März und April 2010
insgesamt vier Konsultationen in der Allgemeinmedizinischen Praxis Dr.
D_______ / med. pract. E_______ wahrgenommen hat und an den
externen psychiatrischen Dienst verwiesen wurde, wo er freilich nach
einer einzigen Konsultation weitere Termine nicht mehr wahrnahm,
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dass der Beschwerdeführer sodann im November 2010 erneut bei den
externen psychiatrischen Diensten angemeldet wurde, und dass ihm dort
am […] November 2010 Medikamente verschrieben worden sind, wobei
über weitere Behandlungsmassnahmen und Konsultationstermine keine
Informationen aktenkundig sind, und dass der Beschwerdeführer eine
empfohlene Hospitalisation offenbar abgelehnt hat (vgl. Eingabe vom 18.
November 2010 S. 2 Ziff. 9),
dass die Ärzte vom Verdacht auf eine Anpassungsstörung mit
vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen bei belastender
psychosozialer Situation ausgehen (vgl. Schreiben med. pract.
E_______ vom 4. Oktober 2010),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich davon
ausging, eine allenfalls nötige und vom Beschwerdeführer auch
gewünschte Behandlung könne in der Türkei gewährleistet werden,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich dieser Einschätzung
anschliesst,
dass in Bezug auf die medizinische Notlage praxisgemäss nur dann auf
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann,
wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht
zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und
lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der
betroffenen Person führt (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b),
dass aus den vorliegenden Akten keine Hinweise zu entnehmen sind,
der Beschwerdeführer könne in seinem Heimatstaat nicht adäquat
medizinisch behandelt werden beziehungsweise ihm wäre der Zugang
zu medizinischen Einrichtungen in der Türkei verwehrt,
dass das Ausmass der Erkrankungen des Beschwerdeführers nicht
verkannt werden soll, dass aber für die nähere Zukunft nicht von einer
konkreten medizinischen Gefährdung im Sinne einer medizinischen
Notlage auszugehen ist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass es den mit dem Vollzug betrauten Behörden obliegt, der
gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers bei der
Ausgestaltung der konkreten Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen
ist, und dass namentlich bei einer Überstellung des Beschwerdeführers
von der Schweiz in die Türkei dem allfälligen Risiko einer Suizidialität
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oder einer Dekompensation mit einer gut organisierten Reise
entgegenzuwirken ist, wobei auch sicherzustellen ist, dass der
Beschwerdeführer eine allfällig notwendige Medikamentierung für den
Transport und falls nötig, eine fachliche psychiatrische Begleitung für die
Reise erhält,
dass in der Türkei nicht eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die
einen Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar erscheinen liesse,
und dass diesbezüglich auch keine individuellen Gründe zu bejahen sind,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge ein Absolvent der
[…] ist (vgl. B14/15, S. 4) und es ihm somit zugemutet werden kann,
sich in seiner Heimat um eine Arbeitsstelle in diesem Bereich zu
bemühen,
dass er praktisch sein ganzes bisheriges Leben in der Türkei
verbrachte und dort sowohl über ein soziales als auch familiäres
Beziehungsnetz verfügt,
dass deshalb nicht davon auszugehen ist, er geriete nach seiner
Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation,
dass demnach der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten des Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (vgl. Art. 63 VwVG),
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dass indessen die Beschwerde nicht als aussichtslos gewürdigt werden
musste und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aktenkundig ist,
weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und von der Auferlegung von
Verfahrenskosten abzusehen ist,
dass demgegenüber das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist,
nachdem sich im vorliegenden Verfahren weder in tatbestandsmässiger
noch in rechtlicher Hinsicht derart komplexe Probleme gestellt hätten,
dass eine Verbeiständung als notwendig hätte gelten müssen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
Versand: