Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6137/2009
U r t e i l v om 5 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Carmen Wittwer.
Parteien A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Guido Ehrler, Advokat,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. August 2009 / N (…).
E6137/2009
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 23. Juli
2008 auf dem Seeweg und gelangte am 8. September 2008 in die
Schweiz, wo er am 9. September 2008 im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am
18. September 2008 fand gleichenorts die Befragung zur Person und am
13. August 2009 in Bern die Anhörung zu den Asylgründen durch das
BFM statt.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
geltend, sein (…), welcher einen (…) geführt habe, sei am (…) von den
LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) getötet worden. Seit (…) habe er
teilweise in dessen Geschäft gearbeitet. Zu seinen Kunden hätten unter
anderem auch Soldaten und Leute der EPDP (Eelam People's
Democratic Party) gehört. Am (…) seien etwa (…) bis (…) Maskierte,
mutmasslich LTTELeute, zu ihnen nach Hause gekommen und hätten
ihn und seine Mutter geschlagen sowie ihr Mobiliar zerstört. Er sei
daraufhin zum Polizeiposten gegangen und habe eine Anzeige gemacht.
In der Folge hätten sie aber diesbezüglich von der Polizei nichts gehört.
Danach habe er zwar Leute der EPDP gemieden, aber diese seien
weiterhin seine Kunden geblieben. Etwa im (…) hätten ihn zwei
Motorradfahrer, mutmasslich Angehörige der LTTE, auf der Strasse
gestoppt, ihn Verräter genannt und damit gedroht, ihn zu erschiessen.
Am (…) sei er nach dem Besuch eines Geschäftskollegen seines (…), als
er mit dem Fahrrad unterwegs gewesen sei, von zwei Personen auf
Motorrädern angehalten worden, welche ihn nach dem Haus von
C._______ gefragt hätten. Nachdem er ihnen den Weg gezeigt habe,
hätten sie gefragt, ob er A._______ sei. Als er dies bejaht habe, habe ihn
einer der beiden gepackt und gesagt, er müsse mit ihm reden. Als er
nach dem Grund gefragt habe, habe dieser sofort ein Gewehr in die Hand
genommen, und dann hätten ihn die beiden zu einem (…) gezerrt. Dort
sei ihm das Gewehr an die Schläfe gehalten worden, und er habe sich
hinknien müssen. Er sei beschimpft worden, und als er um Freilassung
gebeten habe, habe einer der beiden sein Gewehr geladen. Er habe
Angst bekommen, diesem sein Gewehr weggenommen, ihn mit dem
Gewehrkolben auf den Hinterkopf geschlagen und mit den Füssen zu
Boden gestossen. Dann sei er zu einem Kollegen geflüchtet und habe
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dort übernachtet. Auf Anraten seines Anwaltes und seines (…) habe er
eine "clearance" beantragt und D._______ in Richtung Colombo
verlassen, wo er am 17. Juli 2008 angekommen sei. Sein dort wohnhafter
(…) habe ihm dann einen Schlepper organisiert.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
anlässlich der Befragung zur Person nebst seiner Identitätskarte einen
Polizeirapport vom (…), gemäss welchem er geschlagen und beraubt
worden sei, eine ärztliche Diagnosebescheinigung betreffend die von
seiner Mutter anlässlich desselben Vorfalls erlittenen Schläge und einen
Untersuchungsbericht betreffend den Tod seines (…) samt englischer
Übersetzung und zwei Zeitungsberichten , wonach dieser von den LTTE
erschossen worden sei, als Beweismittel ein. Anlässlich der Anhörung
vom 13. August 2009 gab er zudem ein Bestätigungsschreiben seines sri
lankischen Anwaltes vom 10. November 2008 zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 28. August 2009 – das Datum der Eröffnung geht aus
den Akten nicht hervor – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.
Auf die entsprechende Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. September 2009 reichte der
Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter beim
Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde ein. In
materieller Hinsicht beantragte er – unter Kosten und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz – die vollumfängliche
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die
Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme.
In prozessualer Hinsicht beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Des Weiteren ersuchte der Rechtsvertreter um
ergänzende Akteneinsicht in die vom Beschwerdeführer anlässlich der
Befragung vom 18. September 2008 und der Anhörung vom 13. August
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2009 eingereichten Beweismittel und die Möglichkeit, anschliessend
Stellung nehmen zu können.
In der Beilage fanden sich die auf der Website der NZZ (Neue Zürcher
Zeitung) abgerufenen Berichte ("Journalist in Sri Lanka zu 20 Jahren
Gefängnis verurteilt" vom 3. September 2009, "Aus Falken werden in Sri
Lanka keine Friedenstauben" vom 22. Mai 2009 und "Von Solferino nach
Sri Lanka" vom 23. Mai 2009).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2009 teilte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des
Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter dem Vorbehalt der
Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig hiess er das Gesuch
um ergänzende Akteneinsicht gut und stellte dem Beschwerdeführer die
einverlangten Dokumente mit der Möglichkeit zur Stellungnahme innert
angesetzter Frist in Kopie zu.
F.
Am 19. Oktober 2009 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht seine
Stellungnahme zu den vom Gericht zugestellten Dokumenten ein und
stellte das Nachreichen einer Fürsorgebestätigung in Aussicht.
G.
Am 23. Oktober 2009 reichte der Beschwerdeführer dem Gericht per
Telefax eine Fürsorgebestätigung der ORS Service AG gleichen Datums
ein.
H.
Mit Schreiben vom 3. November 2009 gelangte der dem Kanton
E._______ zugewiesene Beschwerdeführer an den Migrationsdienst des
Kantons F._______ und ersuchte um Gutheissung eines
Kantonswechsels, da er vor einem Monat G._______ geheiratet habe,
welche im Kanton F._______ wohne. In der Beilage fand sich eine Kopie
des Familienbüchleins, welches die Hochzeit der Genannten am (…) in
H._______ (Kanton F._______) ausweist.
Mit Schreiben vom 9. November 2009 überwies der Migrationsdienst des
Kantons F._______ das Kantonswechselgesuch zuständigkeitshalber an
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das BFM und wies darauf hin, dass von seiner Seite nichts gegen den
Wechsel einzuwenden sei.
In der Folge teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
10. Dezember 2009 mit, er habe aufgrund seiner Heirat mit einer
Jahresaufenthalterin gestützt auf Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung, und ein Kantonswechsel könne daher nicht
verfügt werden.
I.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2010 ersuchte der Instruktionsrichter den
Beschwerdeführer um Mitteilung, ob er eine Aufenthaltsbewilligung
erhalten oder ein Gesuch um Erteilung einer solchen eingereicht habe.
Gleichzeitig wurde er darum ersucht, dem Gericht innert gleicher Frist
mitzuteilen, ob er an seiner Beschwerde festhalten wolle oder diese
zurückzuziehen gedenke.
J.
Mit Schreiben vom 14. Januar 2010 gelangte der Migrationsdienst des
Kantons F._______ an das BFM und hielt bezüglich dessen Schreibens
vom 10. Dezember 2009 fest, die Ehefrau des Beschwerdeführers sei
lediglich im Besitze einer im Rahmen des Familiennachzuges des Vaters
erteilten Aufenthaltsbewilligung B, womit gemäss Art. 14 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) kein Anspruch auf
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bestehe. Das
Kantonswechselgesuch werde aus Gründen der Zuständigkeit deshalb
erneut an das BFM zur Beurteilung überwiesen.
K.
Am 25. Januar 2010 ersuchte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers den Instruktionsrichter Bezug nehmend auf die
Verfügung vom 8. Januar 2010 um Fristerstreckung, welcher die Frist in
teilweiser Gutheissung des Gesuchs bis zum 11. Februar 2010
verlängerte.
L.
Mit Schreiben vom 28. Januar 2010 setzte das BFM den Migrationsdienst
des Kantons F._______ darüber in Kenntnis, der Beschwerdeführer
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werde aufgrund seiner Heirat mit der im Kanton F._______ wohnhaften
Kasmini Vasanth diesem Kanton zugeteilt.
M.
Mit Eingabe vom 11. Februar 2010 teilte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers dem Gericht mit, der Prozess der Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung sei noch im Gange, und offenbar sei erst jetzt die
Zuständigkeit des neuen Wohnsitzkantons F._______ begründet worden.
Es sei in nächster Zeit mit dem Abschluss dieses Verfahrens zu rechnen,
und er werde das Gericht hierüber in Kenntnis setzen beziehungsweise
ihm dann einen allfälligen Rückzug der Beschwerde voraussichtlich
mitteilen können.
N.
Mit Schreiben vom 7. Juni 2011 klärte der Migrationsdienst des Kantons
F._______ den Beschwerdeführer und seine Ehefrau in Bezug auf das
von ihnen gestellte Gesuch um Familiennachzug vom (…) darüber auf,
dass auf dieses in einem formellen Verfahren gestützt auf Art. 14 Abs. 1
AsylG nicht eingetreten werden könne, da das Asylgesuch des
Beschwerdeführers noch nicht rechtskräftig entschieden sei und gemäss
Art. 44 AuG kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
bestehe. Es stehe ihnen aber frei, bis zum 8. Juli 2011 eine
beschwerdefähige Verfügung zu verlangen.
O.
Am 25. August 2011 wandte sich der Beschwerdeführer an das Gericht,
schilderte seine schwierige arbeitsrechtliche Situation und ersuchte
sinngemäss um beschleunigte Behandlung seines Asylverfahrens.
P.
Mit Verfügung vom 27. September 2011 erwog der Instruktionsrichter,
das BFM habe bisher keine Gelegenheit erhalten, zur Beschwerde und
zum Umstand der Heirat des Beschwerdeführers mit einer
Jahresaufenthalterin Stellung zu nehmen. Er lud das Bundesamt ein,
innert angesetzter Frist eine Vernehmlassung einzureichen.
Q.
In seiner Vernehmlassung vom 6. Oktober 2011 führte die Vorinstanz
aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, vom (…) bis (…) in
Colombo gelebt zu haben. Gemäss dem durch das Strassenverkehrsamt
des Kantons E._______ eingezogenen srilankischen Führerausweis, der
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seit dem 5. Januar 2010 den Akten des BFM beiliege, habe der
Beschwerdeführer aber an einer Adresse in Colombo gelebt. Abgesehen
davon, dass nicht davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer hätte in
Colombo den Führerschein gemacht und sich dort angemeldet, falls er
tatsächlich nur eine Woche dort gewesen wäre, sei der Führerausweis
am (…) ausgestellt worden, also zu einem Zeitpunkt, als er gemäss
eigenen Angaben noch in D._______ gelebt haben wolle. Die
Geschehnisse, welche zur Flucht geführt hätten, sollen im (…)
vorgefallen sein. Gemäss den Angaben auf dem Führerausweis habe der
Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt aber bereits in Colombo gelebt.
Was die Heirat des Beschwerdeführers mit einer srilankischen
Staatsangehörigen mit Schweizer Aufenthaltsbewilligung B nach dem
erstinstanzlichen negativen Entscheid betreffe, so setze die Berufung auf
die Bestimmung von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts voraus, dass ein
Familienmitglied in der Schweiz ein gefestigtes Anwesenheitsrecht habe,
also entweder die schweizerische Staatsangehörigkeit, die
Niederlassungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung, auf deren
Verlängerung ein Anspruch bestehe, besitze. Diese Bedingungen seien
vorliegend nicht erfüllt, da die Ehefrau des Beschwerdeführers über kein
gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz im Sinne der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung verfüge. Die Heirat des
Beschwerdeführers mit einer Jahresaufenthalterin rechtfertige daher
keine Anpassung ihres Entscheides.
R.
Mit vorab per Telefax zugestelltem Schreiben vom 11. Oktober 2011 teilte
der bisherige Rechtsvertreter dem Gericht mit, der Beschwerdeführer
wünsche keine weitere Vertretung durch ihn, und legte damit
(sinngemäss) das Mandat nieder.
S.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2011 bot der Instruktionsrichter dem
Beschwerdeführer die Gelegenheit, bis zum 2. November 2011 im
Rahmen einer Replik zur Vernehmlassung des BFM Stellung zu nehmen.
T.
Mit Eingabe vom 1. November 2011 teilte der neue Rechtsvertreter dem
Gericht die Mandatsübernahme mit und setzte es darüber in Kenntnis,
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der Beschwerdeführer sei seit (…) finanziell selbständig. Seine Ehefrau
arbeite mit einem Pensum von (…) als (…) bei der I._______. In der
Beilage fanden sich der gemeinsame Mietvertrag, die Mutationsmeldung
betreffend die Sozialhilfe des Beschwerdeführers sowie der
Arbeitsvertrag und eine Lohnabrechnung der Ehefrau.
Zur Auffassung des BFM, wonach sich der Beschwerdeführer nicht auf
Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) berufen könne,
da seine Ehefrau über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz
verfüge, hielt er fest, diese sei falsch, da der EGMR (Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte) die bundesgerichtliche Rechtsprechung
zum gefestigten Aufenthaltsrecht nie übernommen habe. Dieser habe mit
Urteil vom 29. Juli 2010 in der Angelegenheit Agraw c. Suisse (App.
3295/06) entschieden, dass sich auch abgewiesene Asylbewerber auf
Art. 8 EMRK berufen könnten. Das angeblich fehlende gefestigte
Aufenthaltsrecht der Ehefrau des Beschwerdeführers führe deshalb nicht
zur Nichtanwendbarkeit der Konvention. G._______ sei im Rahmen eines
Familiennachzuges in die Schweiz gekommen. Ihre (…) und (…) wohnten
in der Schweiz. Sie sei beruflich und sozial vollkommen integriert. Die
Ausreise nach Sri Lanka sei ihr nicht zumutbar. Werde ihr Ehemann
ausgewiesen, verletze dies den konventionsrechtlich geschützten
Anspruch auf Familienleben (Art. 8 EMRK). Praxisgemäss habe nicht das
Bundesverwaltungsgericht, sondern der Kanton im Rahmen eines
Nachzugsgesuches über den Anspruch auf Familienleben zu
entscheiden. Gemäss beigelegtem Schreiben vom 7. Juni 2011 stelle
sich aber das Migrationsamt F._______ auf den Standpunkt, in
Anwendung von Art. 14 Abs. 1 AsylG kein Nachzugsverfahren
durchführen zu können. Somit werde hier eine Wegweisung
ausgesprochen, ohne dass eine Behörde den Anspruch seines
Mandanten auf Familienleben geprüft und die verlangte Güterabwägung
nach Art. 8 Abs. 2 EMRK durchgeführt habe. Das
Bundesverwaltungsgericht müsse bei dieser Sachlage gestützt auf Art. 44
Abs. 1 AsylG (Grundsatz der Einheit der Familie) und Art. 83 Abs. 1 AuG
(Unzulässigkeit der Wegweisung infolge Verstosses gegen Art. 8 EMRK)
den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufnehmen. Eventualiter
sei lediglich die verfügte Wegweisung aufzuheben und der Fall dem
Kanton F._______ zur Durchführung des Nachzugsverfahrens zu
überweisen.
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Seite 9
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Be
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
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sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden
Entscheides aus, gemäss dem Subsidiaritätsprinzip seien Personen mit
einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines
Drittstaates angewiesen. Der Beschwerdeführer mache lediglich
Nachteile geltend, welche sich aus lokal oder regional beschränkten
Verfolgungsmassnahmen ableiteten. Da er sich diesen durch einen
Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes, beispielsweise in den
Süden des Landes nach Colombo, entziehen könne, sei er nicht auf den
Schutz der Schweiz angewiesen. An diesen Erwägungen würden auch
die eingereichten Dokumente nichts zu ändern vermögen. Die Vorbringen
des Beschwerdeführers würden damit den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, weshalb es
sich erübrige, auf allfällige Ungereimtheiten in den Vorbringen
einzugehen.
Ein Wegweisungsvollzug in den Norden Sri Lankas sei dem
Beschwerdeführer zur Zeit zwar nicht zumutbar, aber er könne gestützt
auf die mit seiner Staatsangehörigkeit verbundene Niederlassungsfreiheit
in einem anderen Teil seines Heimatlandes – beispielsweise im
Grossraum Colombo – Wohnsitz nehmen. Insgesamt bestehe im Süden
und Westen des Landes keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG, weshalb der Vollzug der Wegweisung unter diesen
Umständen nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen sei. Im
vorliegenden Fall würden zudem individuelle Gründe für die Zumutbarkeit
einer Wohnsitznahme in Colombo sprechen. Der Beschwerdeführer sei
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jung und soweit aktenkundig gesund, verfüge über eine ausgezeichnete
Schulbildung und habe darüber hinaus auch Erfahrung im Erwerbsleben
([…]). Zudem verfüge er mit seinem (…), der bereits seit (…) Jahren in
Colombo lebe und arbeite, über ein ausreichend tragfähiges soziales
Beziehungsnetz. Der Wegweisungsvollzug sei damit zumutbar und
zudem zulässig und möglich.
4.2. In der Beschwerde hält der Beschwerdeführer der Argumentation der
Vorinstanz entgegen, diese behaupte nicht, die LTTE hätten heute
überhaupt keine Macht mehr, um auf den als Verräter geltenden
Beschwerdeführer zuzugreifen. Die jüngsten Ereignisse könnten mit
einem momentanen Sieg der Regierung über die LTTE beschrieben
werden. Die Befreiungstiger seien in den Untergrund gedrängt worden,
würden aber mit Sicherheit nicht aufgeben, sondern sich auf Guerillataktik
und terroristische Methoden besinnen, die sie schon in der Vergangenheit
erfolgreich angewandt hätten. Dies habe zur Folge, dass die Regierung
heute mit resoluter Wachsamkeit ein Wiederaufflammen des Kampfes der
LTTE und ähnlicher Organisationen präventiv bekämpfe. Zwar sei der
Beschwerdeführer bisher der Armee beziehungsweise den Behörden
gegenüber nicht negativ, sondern vielmehr als Opfer der LTTE
aufgefallen. Allerdings habe er das Land verlassen, als der Bürgerkrieg
getobt habe, und er habe sich als Tamile längere Zeit in der Schweiz
aufgehalten. Dies werde bei einer Rückführung offensichtlich werden.
Dass die LTTE in der Schweiz über eine starke Basis verfügten, sei kein
Geheimnis. Ein namhafter Teil der finanziellen Mittel der LTTE sei aus
der Schweiz nach Sri Lanka geflossen. Da nun die Regierung ihre
Überwachung intensiviert habe, sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
mit sehr genauer Kontrolle einreisender Tamilen zu rechnen. Dabei
dürften die Einreisenden einem Verhör unterzogen werden, um Näheres
über die Organisation der Tamilen in der Schweiz in Erfahrung zu
bringen. Dass dabei die Menschenrechte verletzt würden, sei notorisch,
das Risiko für Folter sei enorm gross. Dass Informationen über Übergriffe
der Armee auf Zivilisten vor allem auch von der Schweiz aus verbreitet
würden, erhöhe das Risiko für tamilische Rückkehrer zusätzlich. Junge
Tamilen seien einem generellen Folterrisiko ausgesetzt, wenn sie heute
nach längerem Aufenthalt in der Schweiz zwangsweise zurückgeführt und
den srilankischen Behörden überstellt würden.
4.3.
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Seite 12
4.3.1. Im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Gefährdung durch die LTTE gilt es – zunächst ungeachtet der
Frage der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen – im heutigen,
entscheidwesentlichen Zeitpunkt Folgendes festzuhalten: Die aktuelle
Situation in Sri Lanka hat sich seit der Ausreise des Beschwerdeführers
entscheidend verändert. Der Krieg zwischen der srilankischen Regierung
und den LTTE ist im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende
gegangen. Es ist somit davon auszugehen, dass im heutigen Zeitpunkt
von diesen keine Verfolgungshandlungen mehr ausgehen und die LTTE
respektive deren Führungsverantwortliche nicht mehr als Verfolger in
Erscheinung treten können. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass
der Beschwerdeführer im aktuellen Zeitpunkt oder in absehbarer Zukunft
seitens der LTTE ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu
befürchten hätte, besteht demnach nicht (siehe zum Ganzen das zur
Publikation vorgesehene Urteil BVGE E6220/2006 vom 27. Oktober
2011).
4.3.2. Hinzu kommt, dass erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der
Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf das fluchtauslösende
Ereignis vom (…) bestehen. So konnte er weder auf nachvollziehbare
Weise schildern, wie er sich aus der wohl ausweglosen Situation, mit
einem geladenen Gewehr an der Schläfe kniend, gegen zwei Personen
durchsetzen und fliehen konnte (Akten BFM A 17/18 F51 und F96), noch
vermochte er diese beiden auch nur annähernd detailliert beschreiben
(A 17/18 F 8486). Des Weiteren schilderte er den Ablauf gar
widersprüchlich, indem er einerseits aussagte, sie (die beiden
Motorradfahrer) hätten ihn in den (…) gezerrt, anderseits aber auf die
Frage, wie er denn der zweiten Person habe entkommen können,
antwortete, diese habe mit dem Motorrad auf der Strasse gewartet und
nur eine Person habe ihn zum (…) gebracht (A 2/8 S. 4, A 17/18 F51,
F96 und F98). Für die sich im Zusammenhang mit dem vom
Strassenverkehrsamt des Kantons E._______ eingezogenen sri
lankischen Führerausweis ergebenden örtlichen und zeitlichen
Ungereimtheiten kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in
der Vernehmlassung vom 6. Oktober 2011 verwiesen werden.
4.3.3. Nach dem Gesagten kann zusammenfassend festgestellt werden,
dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch mit der Verfolgung durch die
LTTE begründete, von diesen im heutigen Zeitpunkt jedoch aufgrund
ihrer Zerschlagung keine Verfolgungshandlungen mehr ausgehen. Auch
wenn die vorgebrachte und mittels Dokumenten belegte Tötung des (…)
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Seite 13
des Beschwerdeführers durch die LTTE vom Gericht nicht in Zweifel
gezogen wird, so lässt sich daraus für den Beschwerdeführer bereits
aufgrund der zwischenzeitlich veränderten Situation im Heimatland keine
zukünftige asylrelevante Verfolgung ableiten. Was die weiteren
Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere diejenigen zum
fluchtauslösenden Ereignis vom (…), betrifft, so ist festzuhalten, dass sie
– wie unter Erwägung 4.3.2. vorstehend ausgeführt – den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG zudem nicht standhalten.
4.3.4. In der Beschwerde wird des Weiteren geltend gemacht, der
Beschwerdeführer habe bei einer Rückkehr begründete Furcht vor
zukünftiger Verfolgung durch die srilankischen Behörden, weil er seine
Heimat während des Bürgerkrieges verlassen habe und sich als Tamile
nun über längere Zeit in der Schweiz, wo die LTTE über eine starke Basis
verfügten, aufgehalten habe.
Im Urteil BVGE E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 wird in Bezug auf
diese Fragestellung unter Erwägung 8.4. ausgeführt, nach Ansicht des
Gerichts könne nicht generell angenommen werden, dass abgewiesene
tamilische Asylsuchende aus der Schweiz bei der Rückkehr nach Sri
Lanka alleine aus diesem Grunde in einen behördlichen Verdacht
gerieten, während ihres dortigen Aufenthaltes Kontakte mit führenden
LTTEKadern unterhalten zu haben. Dies schliesse indessen nicht aus,
dass abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden im Einzelfall nahe
Kontakte zu LTTEKadern unterstellt werden könnten, was eine konkrete
Gefährdung bedeuten könne. Die Einschätzung einer diesbezüglich
gearteten Gefahr könne nicht generell vorgenommen werden, sondern
hänge von den individuellen Gegebenheiten ab; dieser Aspekt müsse
somit fallweise geprüft werden. Je näher die betreffende Person in das
Umfeld einer Risikogruppe gerate, desto höher müsse die entsprechende
Gefahr eingeschätzt werden, seitens der srilankischen Behörden der
Entfaltung missliebiger politischer Kontakte respektive Tätigkeiten
bezichtigt und in der Folge in asylbeachtlichem Ausmass verfolgt zu
werden.
Aufgrund der Vorgeschichte des Beschwerdeführers – geltend gemachte
Verfolgung durch die LTTE und Tötung des (…) durch dieselben –
bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür, die sri
lankischen Behörden könnten ihn bei einer Rückkehr missliebiger
politischer Kontakte respektive Tätigkeiten bezichtigen, weshalb auch
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diesbezüglich keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im
Heimatsstaat auszumachen ist.
4.3.5. Damit hat das BFM das Asylgesuch im Ergebnis zu Recht
abgewiesen.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Anspruch auf
Familieneinheit und macht dabei geltend, seit dem (…) mit einer
srilankischen Staatsangehörigen, welche in der Schweiz über eine
Aufenthaltsbewilligung B verfüge, verheiratet zu sein.
5.3. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG hat das BFM bei der Anordnung des
Vollzugs der Wegweisung den Grundsatz der Einheit der Familie zu
beachten. Die Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG geht, wie bereits in
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission (EMARK) 1995 Nr. 24 festgestellt wurde, über die
Tragweite von Art. 8 EMRK hinaus und beinhaltet, dass die vorläufige
Aufnahme des einen Familienmitglieds in der Regel auch zur vorläufigen
Aufnahme dessen Familie führt (hierzu EMARK 1998 Nr. 31 E. 8c,
EMARK 1995 Nr. 24 E. 9, die sich hierfür freilich noch auf Art. 17 Abs. 1
AsylG in der Fassung gemäss Ziff. I des BB vom 22. Juni 1990 über das
Asylverfahren [AS 1990 938], welcher inhaltlich indessen Art. 44
Abs. 1 AsylG entspricht, beziehen). In personeller Hinsicht umfasst der
Begriff der Familie dabei den Ehepartner und die minderjährigen Kinder,
wobei der in dauerhafter eheähnlicher Gemeinschaft lebende Partner
dem Ehepartner gleichzustellen ist (EMARK 1995 Nr. 24 E. 7). Bezüglich
des geltend gemachten Anspruchs auf Einheit der Familie ist
festzustellen, dass ein solcher auf Art. 44 Abs. 1 2. Halbsatz AsylG
basierender Anspruch besteht, solange das Verfahren des Ehegatten
respektive des in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partners nicht
abgeschlossen ist beziehungsweise dieser über ein mit dem
Asylverfahren im Zusammenhang stehendes Anwesenheitsrecht verfügt
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(EMARK 1995 Nr. 24 E. 11b, EMARK 1998 Nr. 31, EMARK 1999 Nr. 1,
EMARK 2002 Nr. 7).
Aktuell verfügt die Ehegattin des Beschwerdeführers über eine B
Bewilligung und nicht über ein aus dem Asylrecht abgeleitetes
Anwesenheitsrecht, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht auf den
Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG berufen
kann.
5.4. Stellt sich die Frage, ob eine asylsuchende Person während
hängigem Asylverfahren ein fremdenpolizeiliches Verfahren um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung einleiten darf, so ist zunächst vorfrageweise
zu prüfen, ob sich die betroffene Person grundsätzlich auf einen
Anspruch im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG berufen kann. Dabei ist die
ausländerrechtliche Gesetzgebung und die bundesgerichtliche
Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK massgeblich. Ist ein grundsätzlicher
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu bejahen, fällt die
konkrete Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs und damit auch
der Entscheid über die Wegweisung in die Zuständigkeit der
fremdenpolizeilichen Behörden.
5.5. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Ehefrau des
Beschwerdeführers am (…) beim Migrationsdienst des Kantons
F._______ ein Gesuch um Familiennachzug betreffend ihren Ehemann
eingereicht hat. Dieses wurde mit Schreiben vom (…) dahingehend
beantwortet, als ein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 1 AsylG nur eingeleitet
werden könne, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer solchen bestehe.
Gemäss Art. 44 AuG könne ausländischen Ehegatten von Personen mit
Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn
sie mit diesen zusammenwohnten, eine bedarfsgerechte Wohnung
vorhanden sei und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen seien. Ein
Anspruch auf deren Erteilung bestehe aber nicht. Auf das Gesuch müsste
daher in einem formellen Verfahren nicht eingetreten werden. Aus
prozessökonomischen Gründen werde auf den Erlass einer
beschwerdefähigen Verfügung verzichtet, jedoch stehe es den
Gesuchstellern frei, eine solche zu verlangen.
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in dieser Sache ein
Rechtsmittel ergriffen hat, bestehen aufgrund der aktuellen Aktenlage
keine.
E6137/2009
Seite 16
5.6. Auch wenn das Schreiben des Migrationsdienstes des Kantons
F._______ nicht als Verfügung zu qualifizieren ist, wird darin doch klar
zum Ausdruck gebracht, dass nach seiner Auffassung kein Anspruch auf
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bestehe und einer materiellen
Behandlung des Gesuches daher Art. 14 Abs. 1 AsylG entgegenstehe.
Da sich das Migrationsamt als zuständige Behörde im Bereich Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung bereits mit der Sache befasst und einen
entsprechenden grundsätzlichen Anspruch definitiv verneint hat, bleibt
vorliegend kein Raum für das Bundesverwaltungsgericht, diese Frage
vorfrageweise zu prüfen.
5.7. Da sich die ursprüngliche asylrechtliche Anordnung der Wegweisung
durch das BFM mit derjenigen der fremdenpolizeilichen Behörden vom
Ergebnis her deckt, besteht bei dieser Konstellation auch kein Grund, die
asylrechtlich angeordnete Wegweisung aufzuheben (zum Ganzen
EMARK 2001 Nr. 21).
5.8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Anordnung der
(asylrechtlichen) Wegweisung zu bestätigen ist.
Dem Beschwerdeführer bleibt es indes unbenommen, sich nach
Abschluss des Asylverfahrens bei der zuständigen kantonalen Behörde
erneut um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu bemühen.
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.1.
6.1.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
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Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter
oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
6.1.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh
rers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des
UNAntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen.
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Seite 18
6.1.3. Da sich die im ausländerrechtlichen Verfahren zuständige Behörde
mit dem Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung befasst und dabei das Bestehen eines
grundsätzlichen Anspruchs verneint hat, haben sich die Asylbehörden bei
der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht mehr mit
Art. 8 EMRK zu befassen (EMARK 2001 Nr. 21).
6.1.4. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.2.1. Im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E6220/2006 vom
27. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht angesichts der
veränderten Lage nach dem Ende des srilankischen Bürgerkriegs im Mai
2009 kürzlich eine neue Beurteilung der Situation und der
entsprechenden Zumutbarkeitskriterien vorgenommen. Dabei ist es im
Wesentlichen zu folgender Einschätzung gelangt (a.a.O., E. 13.2.1): Im
Distrikt D._______ hat sich die Lage in den vergangenen zwei Jahren
deutlich gebessert, und die Versorgungslage ist entspannt. Die Polizei
und Zivilbehörden haben ihre Funktionen und Tätigkeiten wieder
aufgenommen beziehungsweise von den Militärbehörden übernommen.
Es herrscht in diesem Distrikt keine Situation allgemeiner Gewalt, und die
politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr
dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts
der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen
Lage ist aber im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung in dieses
Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen
Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen. Dabei ist neben allgemeinen
Faktoren (wie sozioökonomischen und medizinischen Aspekten, dem
Kindeswohl usw.) auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu
tragen. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses
Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen
haben, ist der Wegweisungsvollzug zurück in dieses Gebiet als
grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden
kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige
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Seite 19
Lebens und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der
Ausreise bestand, und dem Wegweisungsvollzug dorthin zurück auch
anderweitig nichts entgegensteht. Liegt der letzte Aufenthalt der
betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor
Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009) oder gehen konkrete
Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die
Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben
könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens und Wohnverhältnisse
sorgfältig abzuklären. In diesem Zusammenhang erscheinen für das
Bundesverwaltungsgericht namentlich die Existenz eines tragfähigen
Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des
Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren.
Falls solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen,
ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im
übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo, zu prüfen
(diesbezüglich BVGE E6220/2006 E. 13.3., worin festgehalten wird, dass
für aus diesem Gebiet stammende Personen ein Wegweisungsvollzug
zurzeit als grundsätzlich zumutbar erachtet wird). Hierfür wird im Sri
LankaKontext das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren,
insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen
Beziehungsnetzes sowie die Aussichten auf eine gesicherte
Einkommens und Wohnsituation vorausgesetzt (vgl. a.a.O. E. 13.2.2.3).
6.2.2. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Befragungen angegeben
– abgesehen von einem Jahr in J._______ – von Geburt an bis zum (…)
in D._______ gewohnt zu haben und im Heimatstaat noch über seine
Mutter, einen Bruder und eine Schwester zu verfügen. Vor der Ausreise
habe er sich während einer Woche beim (…) in Colombo aufgehalten,
welcher seit etwa (…) bis (…) Jahren zusammen mit seiner Familie dort
wohne und ebenfalls einen (…) habe.
6.2.3. Wie bereits unter Erwägung 4.3.2. vorstehend darauf hingewiesen,
stehen diese zeitlichen und örtlichen Angaben jedoch im Widerspruch zu
den Angaben in seinem srilankischen Führerausweis, welcher am (…)
auf eine Adresse in Colombo ausgestellt wurde und an welchem die
Kantonspolizei E._______ keine objektiven Fälschungsmerkmale
feststellen konnte. Es muss daher davon ausgegangen werden, der
Beschwerdeführer habe sich vor seiner Ausreise bereits für längere Zeit
in Colombo aufgehalten.
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Seite 20
6.2.4. In Unkenntnis der tatsächlichen Lebensumstände vor der Ausreise
des Beschwerdeführers aus seinem Heimatstaat, welche nach
demvorstehend Gesagten auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des
Beschwerdeführers zurückzuführen ist, ist zumindest von einer
innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in Colombo auszugehen, weshalb
die Frage der Zumutbarkeit einer Rückkehr nach D._______ im
vorliegenden Fall offenbleiben kann. Der Beschwerdeführer wird sich
zumindest in der Anfangszeit wieder an seinen (…) in Colombo wenden
können, zumal er anlässlich der Anhörung auch auf mehrfaches
Nachfragen hin nicht nachvollziehbar darlegen konnte, weshalb er dort
nicht länger als eine Woche habe leben können (A17/18 F135144). Im
Übrigen verfügt er in seinem Heimatstaat mit seiner Mutter und seinen
Geschwistern auch noch über nahe Verwandte, welche ihn bei Bedarf
unterstützen können.
6.2.5. Da auch keine sonstigen gegen die Zumutbarkeit sprechenden
Gründe vorliegen – der Beschwerdeführer ist jung und (soweit
aktenkundig) gesund, hat 14 Jahre die Schule besucht und verfügt über
mehrjährige Arbeitserfahrung – ist nicht zu befürchten, er könnte bei der
Rückkehr in seine Heimat in eine konkret existenzbedrohende Lage
geraten.
6.2.6. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
6.3. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E6137/2009
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8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da sein
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rahmen der
Instruktion jedoch gutgeheissen wurde, sind indessen keine Kosten
aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und den
Migrationsdienst des Kantons F._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Carmen Wittwer
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