B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6137/2017
Ur t e i l vom 3 1 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Lara Ragonesi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführer),
B._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführerin),
C._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 27. September 2017 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge im Juni 2012 oder 2013 (Beschwerdeführer) beziehungsweise im
April/Mai 2014 in Richtung Türkei, von wo aus sie in die Schweiz reisten
und am 12. Mai 2015 (Beschwerdeführer) beziehungsweise am 17. Okto-
ber 2015 (Beschwerdeführerin mit […]) um Asyl nachsuchten. Am
21. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) D._______ zur Person befragt (BzP). Die BzP der Be-
schwerdeführerin fand am 3. November 2015 im EVZ E._______ statt. Am
11. Mai 2017 wurden die Beschwerdeführenden vertieft zu ihren Asylgrün-
den angehört.
B.
Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden im
Wesentlichen geltend, sie seien – aufgrund der Unruhen in Aleppo – zu
den Eltern des Beschwerdeführers ins Dorf F._______ gezogen. Das Dorf
sei am 10. März 2013 von der Arbeiterpartei Kurdistans (kurdisch: Partiya
Karkerên Kurdistan, PKK) angegriffen worden. Bei diesem Angriff habe der
Beschwerdeführer seinen Vater verloren und es seien etwa 20 bis 25 junge
Männer – unter anderem sein Bruder – mitgenommen worden. Nach die-
sem Vorfall habe der Beschwerdeführer die PKK beschimpft, worauf ihm
ein Dorfbewohner mitgeteilt habe, er solle das Dorf verlassen, da ihn die
PKK ansonsten umbringen werde. Nachdem die Opposition in G._______
demonstriert habe, seien die jungen Männer, darunter auch der Bruder des
Beschwerdeführers, freigelassen worden. Dies jedoch mit der Absicht, die
jungen Männer später einzeln wieder festzunehmen. Daraufhin seien Mit-
glieder der PKK beim Beschwerdeführer zuhause vorbeigekommen und
hätten nach ihm gesucht. Beim zweiten Besuch sei es ihm gelungen, aus
dem Dorf zu fliehen. In den Folgemonaten seien die PKK-Mitglieder erneut
ins Dorf gekommen und hätten junge Männer gesucht. Dabei seien die Be-
schwerdeführerin und ihre Schwiegermutter wiederholt bedroht worden.
Anlässlich dieser Besuche sei der Beschwerdeführerin angedroht worden,
dass sie rekrutiert werde, wenn ihr Ehemann sich nicht bei der PKK melde.
Ihr sei auch unterstellt worden, eine Agentin der türkischen Regierung zu
sein, da sie in einer (…) mitgearbeitet habe. Im Rahmen dieser Tätigkeit
sei sie in G._______ von der PKK zu einer Befragung vorgeladen worden.
Anlässlich dieser Befragung habe man sie aufgefordert, die Tätigkeit zu
unterlassen. Ihr – im gleichen Dorf lebender – Cousin sei beim Versuch,
vor der PKK zu fliehen, getötet worden.
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Seite 3
Die Beschwerdeführenden reichten im vorinstanzlichen Verfahren die syri-
sche Identitätskarte und den syrischen Reisepass des Beschwerdeführers
und die syrische Identitätskarte der Beschwerdeführerin jeweils im Original
ein. Weiter reichten sie diverse Fotografien, welche die Beschwerdeführe-
rin bei der (…) zeigen, und der zerstörten Wohnung in Aleppo zu den Ak-
ten.
C.
Mit Verfügung vom 27. September 2017 – eröffnet am 29. September
2017 – hielt das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flücht-
lingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz an. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs schob es diesen zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
D.
Mit Eingabe vom 30. Oktober 2017 erhoben die Beschwerdeführenden
durch ihren Rechtsvertreter gegen diese Verfügung Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragten in materieller Hinsicht, die an-
gefochtene Verfügung des SEM vom 27. September 2017 sei aufzuheben
und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung
zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und
es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewäh-
ren, eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und sie seien als
Flüchtlinge anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten
sie, es sei ihnen vollumfängliche Einsicht in die Akten A5/2, A7/1, A18/2,
A19/2, A24/3, A31/3, A41/7, A42/1, C5/4, C11/1, C15/2, C22/1 und C28/1
zu gewähren, eventualiter sei ihnen dazu das rechtliche Gehör zu gewäh-
ren und nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des recht-
lichen Gehörs sei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer Be-
schwerdeergänzung anzusetzen. Zudem sei auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten und sie seien von der Bezahlung der Verfah-
renskosten zu befreien.
Der Beschwerde beigelegt waren – unter anderem – diverse Internetaus-
drucke betreffend die (…) der Beschwerdeführerin, ein Facebook-Aus-
druck mit Fotos des Vaters des Beschwerdeführers, Ausdrucke von Y-
outube-Videos betreffend Demonstrationen im Dorf, Kartenausschnitte des
Dorfes, ein Bericht des UNHCR (Amt des Hohen Flüchtlingskommissars
der Vereinten Nationen) sowie die Bescheinigung betreffend Sozialhilfeab-
hängigkeit der Beschwerdeführenden vom 12. Oktober 2017.
E-6137/2017
Seite 4
E.
Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2017 hiess die zuständige In-
struktionsrichterin den Antrag auf Akteneinsicht teilweise gut und stellte
den Beschwerdeführenden die Aktenstücke A5/2, A7/1, A18/2, A19/2,
A24/3, A31/3, A41/7, C5/4 und C22/1 in Kopie zu. Im Übrigen wurde dieser
Antrag sowie die Gesuche um Gewährung des rechtlichen Gehörs und
Fristansetzung zwecks Beschwerdeergänzung abgewiesen und festge-
stellt, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu einem spä-
teren Zeitpunkt entschieden werde. Auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses wurde einstweilen verzichtet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz
um Einreichung einer Vernehmlassung ersucht.
F.
Mit Vernehmlassung vom 14. November hielt das SEM vollumfänglich an
der angefochtenen Verfügung fest und brachte zu einzelnen Punkten in der
Beschwerde zusätzliche Anmerkungen an.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2017 wurde den Beschwerde-
führenden die Vernehmlassung des SEM zugestellt und es wurde ihnen
Gelegenheit geboten, eine Replik einzureichen.
H.
Mit Eingabe vom 30. November 2017 nahmen die Beschwerdeführenden
zur Vernehmlassung des SEM fristgerecht Stellung. Der Replik beigelegt
waren weitere im Internet veröffentlichte Berichte betreffend die (…) der
Beschwerdeführerin und eine Kopie des Militärdienstbüchleins des Be-
schwerdeführers.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
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Seite 5
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-6137/2017
Seite 6
5.
Vorab ist auf die in der Beschwerde vorgebrachten formellen Rügen einzu-
gehen, wonach das SEM in verschiedener Hinsicht den Anspruch auf
rechtliches Gehör, die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des
Sachverhalts sowie die Begründungspflicht verletzt und überdies gegen
das Willkürverbot verstossen habe.
5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1,
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert
die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu
prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das
gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge,
die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erschei-
nen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den
Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die
wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten
lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass
sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander-
setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt
(vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge-
listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere
abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der
Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu
E-6137/2017
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bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der bi-
ometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013,
Rz. 1043).
5.3 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, das rechtliche Ge-
hör sei dadurch verletzt worden, dass ihnen die Vorinstanz keine Einsicht
in die Akten A5/2, A7/1, A18/2, A19/2, A24/3, A31/3, A41/7, A42/1, C5/4,
C11/1, C15/2, C22/1 und C28/1 des erstinstanzlichen Asylverfahrens ge-
währt habe, ist auf die Würdigung dieser Rüge mittels Zwischenverfügung
vom 8. November 2017 durch dieses Gericht zu verweisen.
5.4 Weiter sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil einge-
reichte Beweismittel vom SEM nicht gewürdigt worden seien (vgl. Art. 12
der Beschwerde), weil nicht festgehalten worden sei, dass der Beschwer-
deführer wegen seiner Teilnahme am Newroz-Fest inhaftiert worden sei
(vgl. Art. 13 der Beschwerde) und dass er an Demonstrationen gegen die
PKK teilgenommen habe (vgl. Art. 15 der Beschwerde) sowie dass Famili-
enmitglieder der Beschwerdeführenden von der PKK entführt worden seien
(vgl. Art. 17 der Beschwerde) und die syrische Regierung bei der Belage-
rung der Stadt durch die PKK involviert gewesen sei (Art. 16 der Be-
schwerde). Dass die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt worden
seien, stelle überdies eine Verletzung des Willkürverbots dar (vgl. Art. 12
der Beschwerde). Schliesslich sei vorliegend die Pflicht zur vollständigen
und richtigen Abklärung des Sachverhalts verletzt, da weitere Abklärungen
und eine ergänzende Anhörung nötig gewesen wären, die Anhörungen
mangelhaft ausgefallen seien (vgl. Art. 22-24 und 26 der Beschwerde) und
es stelle eine Verletzung der Abklärungspflicht dar, dass das SEM seit Ein-
reichung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden bis zur Durchführung
der Anhörungen mehr zwei Jahre ungenutzt habe verstreichen lassen
(vgl. Art. 21 der Beschwerde).
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Seite 8
5.4.1 Die Rügen, wonach die in Erwägung 5.4 genannten Sachverhaltsele-
mente (frühere Inhaftierung des Beschwerdeführers, Teilnahme an De-
monstrationen, Entführung der Familienmitglieder, Involvierung der syri-
schen Regierung) in der angefochtenen Verfügung des SEM unter Miss-
achtung des rechtlichen Gehörs nicht erfasst und nicht gewürdigt worden
seien, gehen fehl. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung alle
im Hinblick auf die Prüfung einer Verfolgungssituation der Beschwerdefüh-
renden relevanten Sachverhaltsaspekte aufgeführt und gewürdigt. Diesbe-
züglich ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrück-
lich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand
auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichts-
punkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Der Umstand, dass die
Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail in der Verfügung festgehalten oder
in der Begründung berücksichtigt hat, ist ebenso wenig als Verletzung des
rechtlichen Gehörs zu werten wie die Tatsache, dass die Vorinstanz nach
einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen
und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als die Beschwerdefüh-
renden gelangte. Im Übrigen reicht es zur Begründung einer Verletzung
des rechtlichen Gehörs selbstredend nicht aus zu behaupten, dass ein-
zelne protokollierte Aussagen nicht Eingang in die angefochtene Verfü-
gung gefunden hätten. Von Bedeutung wäre vielmehr die konkrete Rele-
vanz der unerwähnt gebliebenen Aussagen für die Begründung einer Ver-
folgungssituation und für deren Beurteilung. Dies aufzuzeigen unterlassen
die Beschwerdeführenden jedoch weitgehend.
5.4.2 Soweit gerügt wird, das SEM habe die von den Beschwerdeführen-
den eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt, ist festzuhalten, dass sich
die Behörde nicht zu Beweismitteln äussern muss, die Unbestrittenes be-
legen oder die für den Ausgang des Verfahrens irrelevant sind. Die einge-
reichten Dokumente zur (…) der Beschwerdeführerin wurden von der Vo-
rinstanz nicht angezweifelt. Vielmehr hielt das SEM fest, dass die geltend
gemachten Nachteile (im Zusammenhang mit ebendieser Tätigkeit) den
Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen. Damit liegt
weder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch eine Ver-
letzung des Willkürverbots vor.
5.4.3 Den Beschwerdeführenden wurde anlässlich der Anhörungen vom
11. Mai 2017 Gelegenheit gegeben, die Gründe für ihre Asylgesuche zu
benennen (vgl. Akten des Asylverfahrens C24/15, F 37 f. und C27/12,
F 39). Dabei konnten sie sich frei äussern, was sowohl die Beschwerde-
führerin als auch der Beschwerdeführer taten. Vor Abschluss der Anhörung
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Seite 9
wurden sie sodann gefragt, ob sie alles hätten sagen können, was sie für
ihre Asylgesuche als wesentlich erachten würden. Der Beschwerdeführer
nahm diese Gelegenheit war und ergänzte seine Ausführungen, die Be-
schwerdeführerin gab an, sie habe das Wichtigste gesagt (vgl. Akten des
Asylverfahrens C27/12, F 57 und C24/15, F 64). Das Gericht geht entspre-
chend davon aus, dass den Beschwerdeführenden ausreichend Gelegen-
heit geboten wurde, ihre Vorbringen umfassend darzulegen. Zwar merkte
die Hilfswerkvertretung auf dem Unterschriftenblatt an, der Beschwerde-
führer habe teilweise Mühe gehabt, komplizierte Fragen zu verstehen. Sie
gab aber auch an, das Fragen vereinfacht und umformuliert wurden (vgl.
Akten des Asylverfahrens, C27/12). Aus dem betreffenden Protokoll sind
keine konkreten Hinweise auf Schwierigkeiten oder Missverständnisse zu
entnehmen, die dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, seine Asyl-
gründe umfassend darzulegen. Sodann hat er im Anschluss an die Anhö-
rung die Richtigkeit und Vollständigkeit des rückübersetzten Protokolls un-
terschriftlich bestätigt und im Rahmen der Rückübersetzung keine Miss-
verständnisse angesprochen. Nach dem Gesagten besteht kein Anlass an-
zunehmen, das SEM hätte aufgrund der gegebenen Aktenlage weitere Ab-
klärungen beziehungsweise eine ergänzende Anhörung durchführen müs-
sen. Die Beschwerdeführenden sind überdies darauf aufmerksam zu ma-
chen, dass der blosse und vorliegend substanzlos bleibende Hinweis auf
weiteren Abklärungsbedarf keinen Anlass zur Durchführung einer weiteren
Anhörung gibt.
5.4.4 Die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden erst ungefähr zwei
Jahre nach der Asylgesuchstellung zu ihren Asylgründen angehört wurden,
könnte allenfalls gegen das Beschleunigungsgebot verstossen, sie führte
indessen nicht zu einer unvollständigen oder unrichtigen Feststellung des
Sachverhalts.
5.5 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verlet-
zung formellen Rechts als unbegründet. Der Antrag, es sei die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Abklärung und Feststellung
des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demzufolge abzu-
weisen.
6.
E-6137/2017
Seite 10
6.1 Das SEM begründete den negativen Asylentscheid im Wesentlichen
dahingehend, der Beschwerdeführer habe von einer Drittperson erfahren,
dass Angehörige der PKK ihn umbringen wollten. Dies reiche nicht aus, um
von einer begründeten Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung auszu-
gehen. Zwar sei er gemäss eigenen Aussagen von den PKK-Mitgliedern
bei seiner Mutter zuhause gesucht worden, weitere stichhaltige Anhalts-
punkte, die seine Annahme stützen würden, seien aus den Akten aber nicht
zu entnehmen. Insbesondere spreche auch die nachträgliche Freilassung
seines Bruders gegen diese Annahme. Bei den von der Beschwerdeführe-
rin geltend gemachten Verfolgungshandlungen handle es sich – mangels
Intensität – nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. Daran
vermöge auch der Umstand, dass ihr Cousin bei einem Fluchtversuch ge-
tötet worden sei, nichts zu ändern. Daraus lasse sich nämlich nicht schlies-
sen, dass die PKK ihre Drohung, die Beschwerdeführerin zu rekrutieren, in
die Tat umgesetzt hätte. Abgesehen von den Drohungen habe sie keine
weiteren Eingriffe seitens der PKK geltend gemacht.
Es sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen würden, weshalb bei dieser Sach-
lage auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung ihrer Vorbringen verzichtet werden
könne.
6.2 In der Beschwerde wird vorab an der Glaubhaftigkeit der Ausführungen
der Beschwerdeführenden festgehalten und angemerkt, dass sie aufgrund
der Demonstrationsteilnahmen und öffentlichen Beschimpfung der PKK
durch den Beschwerdeführer sowohl von der PKK als auch von der syri-
schen Regierung verfolgt und im Falle einer Rückkehr erneut ins Visier der
syrischen Behörden geraten und gezielt verhaftet, gefoltert, zum Ver-
schwinden gebracht oder getötet würden. Das SEM habe nicht erwähnt,
dass der Beschwerdeführer von seinem Versteck aus beobachtet habe,
wie die PKK-Mitglieder bei seiner Mutter nach ihm gesucht hätten. Er sei
zudem anwesend gewesen, als der Dorfbewohner (gleichzeitig auch PKK-
Mitglied) gesagt habe, dass die PKK „den Sohn dem Vater anschliessen“
werde (Anmerkung des Gerichts: Auch den Sohn – wie bereits den Vater –
umbringen). Dies stelle eine konkrete Drohung dar. Ausserdem rede das
SEM den Umstand klein, dass der Cousin des Freundes des Beschwerde-
führers einer der Verantwortlichen der Apojis (Anhänger von „Apo“ Öcalan,
kurdische Arbeiterpartei) gewesen sei und dieser einen Ordner gehabt
habe, in welchem der Beschwerdeführer als gesuchte Person verzeichnet
gewesen sei. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mehrmals
von der PKK belästigt worden sei, bestätige, dass der Beschwerdeführer
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Seite 11
von der PKK gesucht worden sei. Es müsse zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft auch ausreichen, dass die verfolgte Person über Drittper-
sonen von der (glaubhaft gemachten) Verfolgung erfahre. Was die Freilas-
sung des Bruders des Beschwerdeführers betreffe, so habe der Beschwer-
deführer glaubhaft ausgeführt, dass die Gefangenen erst auf Druck der
Gesellschaft aus dem Gefängnis entlassen worden seien, und die Be-
schwerdeführerin habe erklärt, dass die PKK vorgehabt habe, die freige-
lassenen Gefangenen wieder zu verhaften. Die Hausbesuche bei der Be-
schwerdeführerin würden – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – kon-
krete Bedrohungs- und Verfolgungsmassnahmen darstellen und es sei of-
fensichtlich, dass die PKK-Anhänger mit den konstanten Drohungsäusse-
rungen gegenüber der Beschwerdeführerin und ihrer Schwiegermutter ver-
sucht hätten, den Beschwerdeführer und seinen Bruder zu überzeugen,
sich zu stellen. Die PKK hätte die Beschwerdeführerin und ihre (…) mitge-
nommen, wenn sie erfahren hätte, dass sich der Beschwerdeführer nicht
mehr im Dorf aufhalte. Weiter sei die Beschwerdeführerin bedroht worden,
sie solle ihre Tätigkeit für die türkische Hilfsorganisation aufgeben, ansons-
ten sie als türkischer Spitzel bestraft würde. Da sie dies jedoch nicht ge-
macht habe, werde sie von der PKK in asylrelevanter Weise verfolgt.
Das SEM sei überdies gar nicht auf das brutale Vorgehen der PKK bei der
Suche nach dem Beschwerdeführer und seinem Bruder eingegangen. Es
verkenne, dass die PKK gezielt gegen die Beschwerdeführenden vorge-
gangen und bereits mehrere Familienmitglieder auf dem Gewissen habe.
Der Beschwerdeführer werde wegen seiner Dienstverweigerung überdies
der Opposition zugeschrieben. Es sei demnach offensichtlich, dass die Be-
schwerdeführenden als Regimegegner identifiziert worden seien und dass
sie bei einer Rückkehr nach Syrien Massnahmen durch das syrische Re-
gime zu erwarten hätten. Dies auch aufgrund der aktuellen Menschen-
rechtslage in Syrien und des gestärkten Assad-Regimes. Bei einer Rück-
kehr müsse zudem von einem Verhör ausgegangen werden, diese Rück-
kehrer-Befragung stelle im Falle der Beschwerdeführenden eine ausseror-
dentliche Gefahr dar, da sich das Profil des Beschwerdeführers als kurdi-
scher Oppositioneller durch das Einreichen eines Asylgesuchs in der
Schweiz noch zusätzlich verschärft habe.
6.3 In seiner Vernehmlassung vom 14. November 2017 äusserte sich das
SEM insbesondere zu den formellen Rügen der Beschwerdeführenden,
hielt weiter an der fehlenden Intensität ihrer Verfolgungsvorbringen fest und
führte aus, dass für die Bejahung der Asylrelevanz einer Verfolgung unter
anderem das Erfordernis der Gezieltheit gegeben sein müsse.
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Seite 12
6.4 Die Beschwerdeführenden entgegneten darauf mit Replik vom 30. No-
vember 2017, dem SEM sei offensichtlich nicht bewusst, welches Ausmass
ihre Verfolgung durch die PKK beziehunsgweise PYD (Demokratische
Union, kurdisch: Partiya Yekitîya Demokrat) erreicht habe. Die eingereich-
ten Beweismittel würden bestätigen, dass die Beschwerdeführerin für die
türkische (…) tätig gewesen sei, und es sei offensichtlich, dass das SEM
diese Beweismittel nicht rechtsgenüglich gewürdigt habe. Aufgrund der
zahlreichen Berichte werde sie von der PKK als türkischer Spitzel betrach-
tet und deshalb asylrelevant verfolgt. Offensichtlich sei die PKK/PYD we-
gen ihrer Beziehung zum syrischen Regime gegen die regimekritischen
Demonstrationen im Dorf gewesen und habe mit aller Kraft versucht, diese
Demonstrationen zu verhindern und die Teilnehmer unter Druck zu setzen.
Die frühere elfmonatige Inhaftierung des Beschwerdeführers bestätige ein-
deutig, dass dieser schon früh als Regimegegner aufgefallen sei.
7.
Aufgrund der Aktenlage geht auch das Gericht – in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz – davon aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführen-
den – ungeachtet einer Glaubhaftigkeitsprüfung – nicht geeignet sind, eine
asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun.
Vorab ist bezüglich der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwer-
deführenden dennoch anzumerken, dass der Beschwerdeführer anlässlich
der BzP angab, er habe sein Heimatland wegen des Bürgerkriegs, der Ar-
mut und der Ermordung seines Vaters verlassen. Dies seien alle seine
Asylgründe und nebst dem Bürgerkrieg gebe es keine Gründe, die gegen
eine Rückkehr nach Syrien sprechen würden. Er habe weder Probleme mit
der Armee, Polizei oder Behörden gehabt, noch sei er politisch oder religiös
aktiv gewesen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A6/15, S. 10 f.). Auch die
Beschwerdeführerin führte anlässlich der BzP – auf ihre Gesuchsgründe
angesprochen – aus, sie sei aus Angst um das Leben ihrer (…) und der
generellen Situation in ihrem Heimatdorf ausgereist (vgl. Akten des Asyl-
verfahrens, C3/11, S. 7). Die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden an-
lässlich der Anhörungen dann weitaus umfassendere und neue Verfol-
gungsvorbringen geltend machten, weckt gewisse Zweifel an der Glaub-
haftigkeit ihrer (nachträglichen) Vorbringen. Letztlich kann dies jedoch auf-
grund der nachfolgenden Erwägungen offen bleiben.
7.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher
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Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr
die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu
werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die
Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder
werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit
in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende
Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem
Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Ent-
schluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die
begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und
zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und
grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Zu-
dem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über
keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. BVGE 2011/51 E. 6
S. 1016 f.; 2008/4 E. 5.2 S. 37, m.w.H.).
7.2 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage
wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrecht-
licher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.2 und Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2
m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]). Darin bezog sich das Gericht auf
eine Vielzahl von Berichten, die belegen, dass die staatlichen syrischen
Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tat-
sächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und
Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen De-
monstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter
und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen,
die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Re-
gimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flücht-
lingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleich-
kommt.
7.3 Der Beschwerdeführer gab an, er sei von den Apojis gesucht worden,
weil er nach der Ermordung seines Vaters mehrfach öffentlich über diese
geschimpft und diese beleidigt habe. Ein Dorfbewohner habe ihm darauf-
hin gesagt, dass die PKK „den Sohn dem Vater anschliessen“ werde, und
er sei zudem anwesend gewesen, als die PKK-Mitglieder bei seiner Mutter
nach ihm gesucht hätten. Schliesslich sei er – das habe ihm sein Freund
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mitgeteilt – in einem Ordner der Apojis als gesuchte Person verzeichnet.
Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer aus diesen
Vorbringen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, da der Umstand,
wonach der Asylsuchende von einer Drittperson erfahren hat, er werde ge-
sucht, für die Bejahung einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht ge-
nügt (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, S. 144).
Auch wenn die PKK-Mitglieder ihn tatsächlich zu Hause aufgesucht haben
sollten, so wurden anlässlich dieser Hausbesuche gemäss eigenen Aussa-
gen des Beschwerdeführers keine Drohungen ausgesprochen (vgl. Akten
des Asylverfahrens, C27/12, F 45, 56). Den vorliegenden Akten sind denn
auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer gezielt und aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genann-
ten asylrelevanten Motive gesucht worden wäre. Die Aussagen der Be-
schwerdeführerin, PKK-Mitglieder hätten bei allen Familien im Dorf nach
jungen Männern und bei ihnen nicht nur nach dem Beschwerdeführer, son-
dern auch nach seinem Bruder gefragt (Akten des Asylverfahrens, C24/15,
F 39, 45 f.), zeigen, dass es sich dabei wohl eher um den Versuch handelte,
Personen kurdischer Ethnie für ihre Anliegen zu gewinnen, und keine kon-
krete Verfolgungssituation vorlag. Daran vermögen auch die angeblichen
Aussagen des Dorfbewohners, die PKK werde „den Sohn dem Vater an-
schliessen“, nichts zu ändern. Schliesslich wird im Rahmen des Rechtsmit-
teleingabe auch vorgebracht, die PKK sei mehrfach ins Dorf der Beschwer-
deführenden gekommen, um junge Frauen und Männer mitzunehmen, der
Beschwerdeführer und sein Bruder hätten jedoch im letzten Moment flie-
hen können (vgl. Beschwerdeschrift, Art. 38, S. 19). Aufgrund der fehlen-
den Gezieltheit und Intensität sind die diesbezüglichen Vorbringen des Be-
schwerdeführers nicht asylrelevant.
7.4 Aus den Akten der Beschwerdeführenden können keine Anhaltspunkte
dafür entnommen werden, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen
aktiven Regimekritiker handelt, der Furcht vor staatlicher Verfolgung durch
die syrischen Behörden (oder mit den Behörden verbundenen Gruppierun-
gen) haben müsste. Allein die Teilnahme an Demonstrationen vermag eine
solche Bezeichnung nicht zu rechtfertigen. Im Zuge des arabischen Früh-
lings haben tausende Menschen an Demonstrationen teilgenommen. Aus
den Akten sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche den Schluss zulies-
sen, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden aus dieser
grossen Masse von Demonstrantinnen und Demonstranten als regimekri-
tisch identifiziert worden wäre (vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 vom
25. Februar 2015 E. 5.7.2 [als Referenzurteil publiziert]). Der Beschwerde-
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führer gab anlässlich der Befragungen denn auch nicht an, er habe auf-
grund seiner Demonstrationsteilnahmen Probleme mit den syrischen Be-
hörden gehabt (vgl. Akten des Asylverfahrens, C27/12, F 57). Gemäss ei-
genen Aussagen wurde er mit (…) Jahren zwar einmal inhaftiert, dass er
nach seiner Entlassung deshalb Nachteile erlitten hätte, wird auch nicht
geltend gemacht (vgl. Akten des Asylverfahrens, A6/15, S. 11). Entspre-
chend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den Behör-
den nicht als aktiver Regimekritiker betrachtet und deshalb keine asylrele-
vanten Nachteile zu befürchten hat.
Daran vermag auch die mit Eingabe vom 30. November 2017 eingereichte
Kopie des Militärdienstbüchleins nichts zu ändern, zumal der Beschwerde-
führer im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens zu keinem Zeit-
punkt geltend machte, er habe aufgrund einer Wehrdienstverweigerung ir-
gendwelche Nachteile erlitten. Sodann wird auch in der Rechtsmittelein-
gabe lediglich kurz und nur oberflächlich erwähnt, er werde wegen seiner
Dienstverweigerung gesucht.
7.5 Die Beschwerdeführerin gibt an, sie sei aufgrund ihrer Tätigkeit für eine
türkische (…) von den PKK-Mitgliedern als türkische Agentin bezeichnet
und aufgefordert worden, sich einer Organisation der PKK anzuschliessen
beziehungsweise ihre Tätigkeit für die türkische Organisation umgehend
aufzugeben. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, fehlt es den diesbe-
züglichen Vorbringen an rechtsgenüglicher Intensität, die ein menschen-
würdiges Leben im Heimatstaat verunmöglichen. So wurde die Beschwer-
deführerin – bei Wahrunterstellung – zwar aufgefordert, ihre Tätigkeit zu
unterlassen und in die Organisation der PKK zu wechseln, dabei handelt
es sich jedoch nicht um asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG.
7.6 Überdies habe ihr die PKK – wegen ihres Ehemannes – gedroht, sie
oder ihre (…) zu rekrutieren beziehungsweise mitzunehmen. Insoweit die
Beschwerdeführerin aufgrund der Tätigkeiten ihres Ehemannes implizit
das Vorliegen einer Reflexverfolgung geltend macht, ist dies nachfolgend
zu prüfen.
7.6.1 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffe-
nen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexver-
folgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Re-
flexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3
Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit
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beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter-
weise befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19
E. 3.3 S. 225, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h;
vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17).
7.6.2 Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin lässt sich keine begrün-
dete Furcht vor Verfolgung aufgrund der Aktivitäten ihres Ehemannes her-
leiten. Auch wenn die von ihr geschilderten Behelligungen (Drohungen) un-
ter Umständen eine subjektive Furcht vor künftiger Verfolgung als nach-
vollziehbar erscheinen lassen, so sind aus objektiver Sicht zum heutigen
Zeitpunkt keine Verfolgungsmassnahmen zu erkennen, zumal, keine ge-
zielt gegen die Beschwerdeführerin gerichteten asylbeachtlichen Verfol-
gungshandlungen vorliegen. Sodann wurde in der Rechtsmitteleingabe
vorgebracht, die PKK hätte die Beschwerdeführerin und ihre (…) mitge-
nommen, wenn sie erfahren hätte, dass sich der Beschwerdeführer nicht
mehr im Dorf aufhalte. Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen ihrer Anhö-
rung jedoch selber ausgeführt, dass ihre Schwiegermutter den PKK-Mit-
gliedern mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder Sy-
rien verlassen hätten (vgl. Akten des Asylverfahrens, C24/15, F 47). Über-
dies konnte die Beschwerdeführerin auch nicht darlegen, weshalb sie in
Zukunft mit Massnahmen zu rechnen hätte, welche bezüglich Intensität
über die bisher erlittenen Benachteiligungen hinausgehen würden.
7.7 Schliesslich ist festzuhalten, dass die Ermordung von mehreren Fami-
lienangehörigen der Beschwerdeführenden – bei Wahrunterstellung – tra-
gisch und auf keinen Fall zu verharmlosen ist. Daraus sind den Beschwer-
deführenden jedoch keine asylrelevanten Nachteile erwachsen.
7.8 Gemäss Praxis führen ferner weder eine illegale Ausreise aus Syrien
noch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland zur begründeten Furcht,
bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Unter
Hinweis auf die obigen Erwägungen ist auch hier festzuhalten, dass die
Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Ausreise keiner Verfolgungssitua-
tion im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt waren und bei ihnen keine be-
sondere Vorbelastung vorliegt. Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen
konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger
Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie
BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch in dieser Hinsicht zu verneinen. Daran ver-
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mag der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführenden auf-
grund ihrer längeren Landesabwesenheit bei einer Wiedereinreise in Sy-
rien wahrscheinlich einer Befragung durch die heimatlichen Behörden un-
terzogen würden. Ferner sind sie nicht exilaktivistisch in Erscheinung ge-
treten, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht davon auszugehen
ist, sie könnten nach einer (hypothetischen) Rückkehr als regimefeindliche
Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten (vgl. das Referenz-
urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015
E. 6.4.3).
7.9 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind nach dem Gesagten we-
der in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der an-
gefochtenen Verfügung wird einlässlich und zutreffend begründet, weshalb
die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an Art. 3
AsylG nicht zu genügen vermögen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche
daher zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Vor-
bringen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen.
8.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus
den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerde-
führenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Sy-
rien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefähr-
dungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzu-
ordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar
sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situa-
tionen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not-
lage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der ak-
tuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch
das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
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10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den vorstehenden Er-
wägungen ergibt sich jedoch, dass ihre Rechtsbegehren im Beschwerde-
zeitpunkt nicht als aussichtslos betrachtet werden konnten. Das Gericht
geht aufgrund der eingereichten Fürsorgebestätigung vom 12. Oktober
2017 zudem davon aus, dass die Beschwerdeführenden bedürftig sind,
weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen ist. Dementsprechend verzichtet das
Gericht auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Der Antrag auf Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Endent-
scheid gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutge-
heissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Lara Ragonesi
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