B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6138/2018
Ur t e i l vom 2 6 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiberin Natassia Gili.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. September 2018 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben ge-
mäss im Juni 2014. Über Italien gelangte er am 4. September 2015 in die
Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Für den weiteren Auf-
enthalt und das Verfahren wurde er in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der
Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleuni-
gungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV,
SR 142.318.1) dem Testbetrieb Zürich zugewiesen.
B.
Am 9. September 2015 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Persona-
lien und zum Reiseweg befragt (MIDES Personalienaufnahme).
C.
Gestützt auf Art. 5 der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, gewährte
das SEM dem Beschwerdeführer am 5. Oktober 2015 das rechtliche Gehör
zu einer möglichen Zuständigkeit Italiens (Dublin-Verfahren).
D.
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer
mit, sein Asylgesuch werde ausserhalb der Testphasen weitergeführt, da
nicht absehbar sei, ob das Dublin-Verfahren demnächst abgeschlossen
werden könne. Für das weitere Verfahren wies es den Beschwerdeführer
dem Kanton B._______ zu.
E.
Mit Eingabe vom 9. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie
seines Militärdienstausweises zu den Akten.
F.
Das SEM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Dezember
2015 mit, dass das Dublin-Verfahren beendet sei und das SEM das natio-
nale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchführen werde.
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Seite 3
G.
Mit Eingabe vom 19. August 2016 wurde dem SEM angezeigt, dass der
Beschwerdeführer wegen der Diagnose einer (...) seit dem 29. Juli 2016 im
Kantonsspital C._______, Kanton B._______, hospitalisiert werde.
H.
H.a Am 23. Juni 2017 fand eine einlässliche Anhörung des Beschwerde-
führers zu seinen Fluchtgründen statt. Dabei machte er im Wesentlichen
Folgendes geltend:
Er stamme aus D._______, Zoba E._______, Subzuoba F._______. Die
Schule habe er erst im Rahmen des Nationaldienstes bis zur fünften Klasse
besucht. Bis dahin sei er als Hirte tätig gewesen. Im Juli 1995 habe er die
militärische Ausbildung in Sawa absolviert und bis Ende Dezember 1996
Militärdienst geleistet. Danach habe er seinen Lebensunterhalt als Land-
wirt bestritten. Während des Grenzkrieges mit Äthiopien im Jahr 1998 sei
er erneut in den Nationaldienst einberufen worden und habe bis zu seiner
Ausreise im Jahr 2014 Militärdienst geleistet. Seiner Familie sei es wäh-
rend dieser Zeit wirtschaftlich sehr schlecht gegangen. Er habe sie nur
während der Urlaubstage – diese hätten sich auf wenige Tage im Jahr be-
schränkt – besuchen dürfen. Entgegen seinen Erwartungen habe man ihn
nach Beendigung des Grenzkrieges im Jahr 2000 nicht aus dem Militär-
dienst entlassen. Ab dem Jahr 2007 habe er wiederholt auf seine Entlas-
sung gedrängt. Er sei deshalb im Jahr 2011 von seinem Vorgesetzten und
einem weiteren Armeeangehörigen bestraft worden, indem man ihn wäh-
rend vier Tagen immer wieder geschlagen und kopfüber an einem Baum
aufgehängt habe, bis er ohnmächtig geworden sei.
Unter dem Vorwand, er müsse seiner Ehefrau beim Umzug helfen, sei es
ihm im Juni 2014 gelungen, vom Stellvertreter seines Vorgesetzten – der
Vorgesetzte selbst sei an diesem Tag nicht anwesend gewesen – einen
Urlaubstag bewilligt zu erhalten. Er habe an diesem Tag seine Familie be-
sucht. Statt am nächsten Tag zu seiner militärischen Einheit zurückzukeh-
ren, sei er zusammen mit einem Nachbarn in Richtung Äthiopien illegal aus
Eritrea ausgereist. Nach seiner Ausreise hätten die eritreischen Behörden
seine Ehefrau inhaftiert und zu seinem Aufenthaltsort befragt. Nachdem sie
aus der Haft entlassen worden sei, sei sie zusammen mit den gemeinsa-
men Kindern im Juni 2016 nach Äthiopien geflüchtet. Seine Familie würde
seither dort in einem Flüchtlingslager leben.
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Seite 4
H.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
ein Foto der UNHCR-Karte (United Nations High Commissioner for Refu-
gees UNHCR) seiner Ehefrau, ein Schreiben, welches die Eheschlies-
sung mit ihr bestätigen soll (in Kopie), Taufscheine seiner Kinder (in Kopie),
ein medizinisches Attest des eritreischen Gesundheitsministeriums (im Ori-
ginal), ein Foto, welches ihn als Soldat zeigt, sowie eine Bestätigung vom
30. Dezember 1996, welche die Beendigung des Nationaldienstes belegen
soll (in Kopie), zu den Akten.
I.
Mit Verfügung vom 19. September 2018 – eröffnet am 26. September 2018
– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug an.
J.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2018 gewährte das SEM dem Beschwer-
deführer beziehungsweise der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende
des Kantons B._______ auf Gesuch hin Einsicht in die Verfahrensakten.
K.
Gegen den Entscheid des SEM vom 19. September 2018 erhob der Be-
schwerdeführer, handelnd durch seinen Rechtsvertreter, mit Eingabe vom
26. Oktober 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean-
tragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl; eventualiter die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit und Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs; subeventualiter die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und um Beiordnung des bevollmächtigen Rechtsvertreters
als amtlichen Rechtsbeistand.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2018 hiess die Instruktionsrich-
terin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer
in der Person von MLaw Ruedy Bollack einen amtlichen Rechtsbeistand
bei. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, sich innert Frist zur Be-
schwerde vernehmen zu lassen.
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Seite 5
M.
Mit Eingabe vom 13. November 2018, welches dem Beschwerdeführer am
15. November 2018 zur Kenntnis gebracht wurde, teilte das SEM mit, es
halte an seinem bisherigen Standpunkt fest, und verwies auf seine Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung.
N.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2019 ersuchte MLaw Ruedy Bollack um
Wechsel der amtlichen Rechtsvertretung. Dieses Gesuch hiess das Bun-
desverwaltungsgericht mit Verfügung vom 6. März 2019 gut und entliess
MLaw Ruedy Bollack aus dem Amt als amtlicher Rechtsbeistand. Es ord-
nete dem Beschwerdeführer MLaw El Uali Emmhammed Said, Rechtsbe-
ratungsstelle für Asylsuchende B._______, neu als amtlichen Rechtsbei-
stand bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel so auch vorliegend endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
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Seite 6
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Aus der angefochtenen Verfügung geht zunächst hervor, dass das
SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im Jahr 1996 or-
dentlich aus dem Nationaldienst entlassen wurde, im Zuge des Grenzkrie-
ges mit Äthiopien im Jahr 1998 ein erneuter Einzug erfolgte und er nach
Beendigung des Krieges noch für einige Jahre im Militärdienst einbehalten
wurde, nicht in Abrede stellt. Auch die Misshandlungen seitens seines di-
rekten Vorgesetzten im Jahr 2011 wurden als glaubhaft gemacht erachtet.
Die Aussagen würden in Bezug auf die genannten Aspekte in ihrer Intensi-
tät und Anschaulichkeit auf tatsächlich Erlebtes schliessen lassen. Das
SEM hält bezüglich der erlittenen Misshandlungen im Weiteren jedoch fest,
den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, wonach diese Vorfälle wei-
tere Konsequenzen, welche in zeitlicher und kausaler Hinsicht die Ausreise
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des Beschwerdeführers im Juni 2014 begründen könnten, nach sich gezo-
gen hätten.
Das SEM kommt bezüglich der weiteren Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers, namentlich bezüglich der geltend gemachten Desertion und der ille-
galen Ausreise zum Schluss, diese seien nicht glaubhaft. Hierzu hält es im
Wesentlichen fest, die Antworten des Beschwerdeführers auf konkrete Fra-
gen zur Desertion seien knapp und oberflächlich ausgefallen. So sei er der
Frage, weshalb er nicht schon früher bei einer Stellvertretung seines Vor-
gesetzten um Urlaub gebeten habe, ausgewichen. Mit der Antwort, sein
direkter Vorgesetzter habe ihm den Urlaub nicht gewährt, habe er lediglich
ein schon vorher geltend gemachtes Vorbringen wiederholt. Auf seine Er-
wartungen und Reaktionen zum Zeitpunkt der Gewährung des Urlaubs
durch die Stellvertretung angesprochen, habe er keine persönlichen Aus-
sagen machen können, welche auf tatsächlich Erlebtes schliessen lassen
würden. Allgemein würden seine Aussagen zur Desertion keine Details und
Schilderungen persönlicher Wahrnehmungen beinhalten. Vage ausgefal-
len seien auch seine Angaben zum kurzen Aufenthalt bei seiner Familie.
Seine Schilderungen zum Umstand, dass er die Familie gleich am nächs-
ten Tag wieder habe verlassen müssen, ohne diese in seine Ausreisepläne
einzuweihen, würden keine persönlichen Reaktionen und Gedanken bein-
halten. Es erscheine ferner nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer so-
fort nach seiner Ankunft im Dorf einem Nachbarn seine Absicht, aus dem
Nationaldienst zu desertieren und seinen Heimatstaat illegal zu verlassen,
mitgeteilt und gemeinsam mit diesem innerhalb nur eines Tages ausgereist
sei. Weiter seien seine Aussagen zur Ausreise vage und stereotyp ausge-
fallen. Er sei nicht in der Lage gewesen, den Weg und insbesondere seine
Befindlichkeit und diejenige seines Nachbarn während der Ausreise an-
schaulich zu schildern. Insgesamt sei bezüglich der Desertion und der ille-
galen Ausreise von konstruierten Gesuchsvorbringen auszugehen, wes-
halb der Schluss gezogen werden müsse, der Beschwerdeführer sei ord-
nungsgemäss aus dem Nationaldienst entlassen worden.
Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei sodann
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich
eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sankti-
onen ihres Heimatstaates, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen
Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG
darstellten, konfrontiert sähen. Nachdem die Desertion unglaubhaft sei,
seien auch keine anderen Anknüpfungspunkte ersichtlich, welche den Be-
schwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige
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Person erscheinen lassen könnten. Eine allfällige illegale Ausreise alleine
vermöge keine Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung zu begrün-
den.
4.2 Den Erwägungen des SEM hält der Beschwerdeführer in seiner
Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegen, er habe während der ge-
samten Anhörung ausführliche, widerspruchsfeie und nachvollziehbare
Aussagen gemacht. Das SEM habe bei seiner Feststellung, wonach seine
Aussagen zur erneuten Rekrutierung in den eritreischen Militärdienst und
diejenigen zu den erlittenen Misshandlungen glaubhaft seien, hingegen
diejenigen zur Desertion und zur illegalen Ausreise unglaubhaft, die Anfor-
derungen an die Glaubhaftmachung zu seinen Ungunsten einseitig gewür-
digt. Es habe dabei seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung
des Sachverhalts sowie zur umfassenden Prüfung verletzt. Seine Schilde-
rungen zur Desertion und zur illegalen Ausreise würden zahlreiche Real-
kennzeichen aufweisen. So habe er bezüglich der Desertion Einblicke in
seine Gefühlslage gegeben und zudem schlüssig erklärt, weshalb er nicht
schon zu einem früheren Zeitpunkt desertiert sei. Weiter habe er den Weg,
welchen er bis zur äthiopischen Grenze zurückgelegt habe, und die Land-
schaft der verschiedenen Stationen seiner Flucht detailliert beschrieben.
Nebst Zeitangaben habe er auch die wichtigsten Ortschaften, die er mit
seinem Begleiter passiert habe, genannt. Das SEM verkenne weiter, dass
er aufgrund der im Jahr 2011 erlittenen Misshandlungen den eritreischen
Behörden bekannt sei und diese ihm bei einer Rückkehr eine erhöhte Auf-
merksamkeit zukommen lassen würden. Hinzu komme, dass seine Ehe-
frau nach seiner Ausreise inhaftiert und mehrmals von der Polizei aufge-
sucht worden sei. Es sei demnach davon auszugehen, dass auch seine
Familie den Behörden bekannt sei. Nebst der illegalen Ausreise liege somit
ein anderer Anknüpfungspunkt vor, welcher ihn in den Augen des eritrei-
schen Regimes als missliebige Person erscheinen lasse. Er sei deshalb
zumindest als Flüchtling anzuerkennen.
5.
Zu den vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Glaubhaftig-
keitsprüfung seiner Vorbringen erhobenen formellen Rüge der unvollstän-
digen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung ist vorab festzustellen,
dass er damit vornehmlich inhaltliche Kritik am vorinstanzlichen Entscheid
ausübt. Die Frage, ob das SEM zu Unrecht darauf geschlossen hat, dass
der Beschwerdeführer die Desertion aus dem eritreischen Militärdienst und
die anschliessende illegale Ausreise aus Eritrea nicht habe glaubhaft ma-
chen können, bildet Gegenstand der nachfolgenden materiellen Prüfung.
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Was die Feststellung des konkreten Sachverhalts und im Übrigen auch die
Begründung des abweisenden Entscheids durch die Vorinstanz anbelangt,
sind keine Verfahrenspflichtverletzungen ersichtlich. Es besteht damit
keine Veranlassung, die Sache an das SEM zurückzuweisen.
6.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kommt das Gericht weiter zum
Schluss, dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, seine Desertion aus
dem Militärdienst und die anschliessende illegale Ausreise glaubhaft zu
machen.
6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
6.2 Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen sind
insgesamt eher kurz gefasst. Aus diesem Umstand allein kann jedoch nicht
auf deren Unglaubhaftigkeit geschlossen werden, zumal die Anhörung ins-
besondere bezüglich der geltend gemachten Desertion sehr knapp ausge-
fallen ist. Dem Beschwerdeführer ist es gleichwohl gelungen, hierzu in sich
stimmige Angaben zu machen. So konnte er zunächst genaue zeitliche
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Seite 10
Angaben dazu machen, wann er seine Ausbildung in Sawa absolviert hat,
in den Militärdienst eingezogen wurde und wann seine Entlassung aus die-
sem erfolgte. Seine Angaben sind auch in sich schlüssig hinsichtlich des
Einzugs anlässlich der zweiten Invasion (A34, F37, F104 ff.). Diese Anga-
ben sowie diejenigen zu den erfolgten Misshandlungen durch den direkten
Vorgesetzten werden von der Vorinstanz denn auch nicht in Frage gestellt
(vgl. angefochtene Verfügung, S. 3, 5. Abschnitt).
Der Beschwerdeführer erklärte sodann plausibel, weshalb er sich zur De-
sertion und zur Ausreise aus seinem Heimatstaat entschieden hat und sei-
nen Entschluss schliesslich im Jahr 2014 in die Tat umsetzte. So führte er
hierzu aus, er sei im Jahr 2000 – damals sei der Krieg beendet worden –
entgegen seiner Erwartungen nicht aus dem Dienst entlassen worden. Ab
dem Jahr 2006 sei ihm auch kein Urlaub mehr gewährt worden. Im Jahr
2007 sei er nach G._______ versetzt worden. Mit seinem neuen Vorge-
setzten, H._______, habe er sich bereits nach zwei bis drei Monaten nicht
gut verstanden. Weil er darauf gedrängt habe, aus dem Dienst entlassen
zu werden oder zumindest Urlaub zu erhalten, habe ihn sein Vorgesetzter
ab dem Jahr 2007 regelmässig dafür bestraft, dies im Sinne körperlicher
Misshandlungen. Aufgrund dessen habe er seinen Vorgesetzten nicht
mehr um Urlaub gebeten. Er habe vielmehr auf eine passende Gelegenheit
gewartet und im Jahr 2014 den Stellvertreter seines Vorgesetzten – sein
Vorgesetzter selbst sei abwesend gewesen – um einen kurzen Urlaub we-
gen familiärer Gründe gebeten. Er habe sich während des bewilligten Ur-
laubstages nach Hause begeben, sei dort eine Nacht geblieben und habe
sich am nächsten Tag mit seinem Nachbarn auf den Weg gemacht, wobei
er seiner Familie nichts von seinen Ausreiseplänen erzählt habe (A34, F66
f., F76, F142 ff., F164 ff.). Dem Beschwerdeführer gelang es ferner, die
Misshandlungen und die daraus resultierenden Verletzungen anschaulich
zu schildern (A34, F66, F180). Ebenso äusserte er sich schlüssig zu sei-
nem Entschluss, die Flucht zu ergreifen (A34, F72).
6.3 Der Beschwerdeführer konnte die ihm gestellten Fragen ferner schlüs-
sig beantworten. So beispielsweise die Frage, was für ein Dokument er bei
sich hatte, als er sich von F._______ nach I._______ begeben habe (A34,
F79). Entgegen der vorinstanzlichen Ausführungen ist der Beschwerdefüh-
rer der – im Übrigen suggestiv gestellten – Frage, weshalb er nicht schon
früher beim Stellvertreter seines Vorgesetzten um Urlaub gebeten habe,
nicht ausgewichen. Seine Erklärungen hierzu scheinen plausibel (A34,
F191, F72). Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers konnte die Vor-
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Seite 11
instanz jedenfalls nicht schliessen, dass der Beschwerdeführer frühere Ge-
legenheiten verpasste und daraus die Unglaubhaftigkeit ableiten.
6.4 Nicht zugestimmt werden kann sodann den weiteren Ausführungen der
Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer keine persönlichen Aussagen
habe treffen können, nachdem er in der Anhörung auf seine Erwartungen
und Reaktionen bei der Gewährung des Urlaubes durch die Stellvertretung
angesprochen worden sei. Der Beschwerdeführer wurde danach gefragt,
ob er die positive Antwort des Stellvertreters erwartet habe, oder ob dessen
Antwort eine Überraschung gewesen sei. Hierzu antwortete der Beschwer-
deführer, der Stellvertreter habe von den Misshandlungen durch den Vor-
gesetzten gewusst und diese nicht gutgeheissen. Der Stellvertreter habe
in diesem Zusammenhang eigene Ängste formuliert (A34, F193), welche
im eritreischen Kontext nachvollziehbar erscheinen. Es ist nicht ersichtlich,
inwieweit der Beschwerdeführer an dieser Stelle detailliertere, von persön-
licher Betroffenheit geprägte Angaben hätte machen können.
6.5 Mit Verweis auf das Befragungsprotokoll stellt sich die Vorinstanz wei-
ter auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe zur Rückkehr nach
Hause sowie zum kurzen Aufenthalt dort lediglich vage Angaben gemacht.
Gänzlich fehlen würden Schilderungen persönlicher Reaktionen und Ge-
danken. Dieser pauschal formulierten Feststellung kann nicht zugestimmt
werden, zumal der Beschwerdeführer auf die ihm in diesem Zusammen-
hang gestellte Fragen durchwegs plausible Antworten gab (A34, F75 f.)
und der Fokus der Anhörung angesichts der nur wenigen Fragen, offen-
sichtlich nicht auf diesem Aspekt lag. Sofern die Vorinstanz weiter argu-
mentiert, es erscheine nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer sich
gleich nach seiner Ankunft im Dorf einem Nachbarn anvertraut und diesem
von seinen Ausreiseplänen erzählt habe und überdies mit diesem inner-
halb eines Tages ausgereist sein wolle, scheint dieses Vorgehen in der Tat
auf den ersten Blick nicht plausibel. Angesichts der in diesem Punkt eben-
falls knappen Befragung blieb aber unklar, in welchem Verhältnis der Be-
schwerdeführer zu seinem Nachbarn stand (vgl. dazu A34, F87).
6.6 Der Beschwerdeführer hat weiter vorgebracht, seine Ehefrau sei kurze
Zeit nach seiner Ausreise verhaftet worden (A34, F194). Er konnte Anga-
ben darüber machen, wer sie verhaftete und wo sie inhaftiert war (A34,
F197). Dieses Vorbringen deckt sich mit öffentlichen Berichten über aus-
sergerichtliche und willkürliche Inhaftierungen von Familienangehörigen
von Deserteuren und Dienstverweigerern. Ebenfalls mit öffentlichen Be-
richten deckt sich die Aussage des Beschwerdeführers zu den genaueren
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Seite 12
Umständen der Haftentlassung seiner Ehefrau (A34, F 197, F201 ff.). Plau-
sibel konnte der Beschwerdeführer weiter erklären, weshalb seine Ehefrau
trotz der drohenden Konsequenzen nach der Haft nicht sofort das Land
verliess (A34, F206).
6.7 Dem Beschwerdeführer ist es – entgegen den vorinstanzlichen Fest-
stellungen – schliesslich auch gelungen, die Ausreise aus deinem Heimat-
staat glaubhaft zu schildern. Die von ihm angegebene Reiseroute ist geo-
graphisch nachvollziehbar und in der von ihm angegebenen Zeit realisier-
bar (A34, F76 ff.).
6.8 Unter Berücksichtigung des tieferen Beweismassstabs von Art. 7 AsylG
erscheinen aufgrund der vorstehenden Erwägungen die vom Beschwerde-
führer vorgebrachten Angaben mithin insgesamt als glaubhaft.
7.
7.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person
ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungs-
weise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nach-
teile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen
oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer lan-
desweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung
der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine
Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die
Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein.
Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen dem
Ausreisezeitpunkt und dem Zeitpunkt des Asylentscheids sind deshalb zu-
gunsten und zulasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen (vgl. dazu
BVGE 2010/57 E. 2 m.w.H.).
7.2 Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermögen für sich allein die
Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur dann, wenn damit
eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit ande-
ren Worten wenn die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten
Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienst-
verweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die
ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Die ge-
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Seite 13
setzgeberische Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG hat die Rechtslage dem-
nach nicht verändert. Im spezifisch eritreischen Kontext können Wehr-
dienstverweigerung oder Desertion – unter bestimmten Umständen – zur
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen (vgl. zum Ganzen bei-
spielsweise das Urteil des BVGer E-2058/2016 vom 11. Juli 2018 E. 7.2 f.,
mit Hinweisen auf BVGE 2015/3 sowie den dort referenzierten und diesbe-
züglich immer noch einschlägigen Leitentscheid der vormaligen Asylre-
kurskommission: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3).
7.3 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismäs-
sig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweige-
rung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in ei-
nem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt
ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. In diesen Fällen droht nicht nur eine Haft-
strafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und
Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten aus-
gesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Aus-
druck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Es ist daher davon auszugehen,
dass die einem Deserteur drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung
der Wehrpflicht dienen würde, was nach zu bestätigender Praxis ‒ immer
unter der Voraussetzung rechtsstaatlicher und völkerrechtskonformer Rah-
menbedingungen ‒ grundsätzlich als legitim zu erachten wäre; vielmehr
wäre damit zu rechnen, dass die betroffene Person aufgrund ihrer Deser-
tion als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig
schwer bestraft würde. Mit anderen Worten hätte ein Deserteur, sollte das
staatliche Regime seiner habhaft werden, eine politisch motivierte Bestra-
fung und eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. dazu bei-
spielsweise das Urteil D-1359/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom
22. August 2017 E. 6.1, ebenfalls mit Hinweis auf EMARK 2006 Nr. 3). Der
konkrete Behördenkontakt ist im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft zu ma-
chen (EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.11 S. 40).
7.4 Dem Beschwerdeführer ist es vorliegend gelungen, die Desertion aus
dem eritreischen Militärdienst glaubhaft zu machen (vgl. oben E. 6). Als
Deserteur hat er im Falle einer Rückkehr nach Eritrea auch im heutigen
Zeitpunkt begründete Furcht, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt zu werden. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten
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Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen. Auch eine inner-
staatliche Fluchtalternative besteht offensichtlich nicht.
8.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, die Verfügung des SEM vom 19. Sep-
tember 2018 ist aufzuheben und das SEM anzuweisen, dem Beschwerde-
führer in Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die mit Zwischenverfügung vom 5. November
2018 gewährte unentgeltliche Prozessführung ist mit vorliegendem Urteil
als gegenstandslos geworden zu betrachten.
9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechts-
vertreter des Beschwerdeführers haben keine Kostennote zu den Akten
gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet wer-
den, nachdem sich der Aufwand im vorliegenden Fall zuverlässig abschät-
zen lässt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9–13 VGKE) sind dem Beschwerdeführer pauschal Fr. 1500.– (inklu-
sive Auslagen und Mehrwertsteuer) zulasten der Vorinstanz zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des SEM vom 19. Sep-
tember 2018 wird aufgehoben.
2.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
Fr. 1500.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Natassia Gili