Abtei lung V
E-6140/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . O k t o b e r 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. September 2009 /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6140/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein nigerianischer Staatsangehöriger aus
B._______ (C._______, Nigeria) und der Ethnie der Igbo zugehörig -
sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 16. Juni 2009 von
Lagos aus mit einem Schiff an einen ihm unbekannten Ort in Italien
verliess und von dort aus mit dem Zug in Umgehung der
Grenzkontrolle am 15. Juli 2009 in die Schweiz gelangte, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er am 27. Juli 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...)
befragt und am 2. September 2009 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1
Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) durch
das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde,
dass er zu seinen asylbegründenden Vorbringen im Wesentlichen gel-
tend machte, er sei zum Wächter der Ortschaft, in der er gewohnt
habe, ernannt worden,
dass nach dem Tod des Dorfkönigs der Ort von (...) (E.E.) regiert
worden sei, weil der rechtmässige Erbe, (...) (I.E.), noch minderjährig
gewesen sei,
dass nachdem I.E. volljährig geworden sei, E.E. die Regentschaft nicht
habe abgeben wollen,
dass es schliesslich doch zur Krönung von I.E. hätte kommen sollen,
dieser jedoch vorher entführt worden sei,
dass die Polizei den Beschwerdeführer und andere Wächter
festgenommen und befragt habe,
dass er und die anderen nach zwei Tagen freigelassen worden seien,
weil nun E.E. der Entführung verdächtigt worden sei,
dass man einige Tage später I.E. tot aufgefunden habe, worauf E.E.
den Beschwerdeführer und die Wächter beschuldigt habe, für dessen
Tod verantwortlich zu sein,
dass die Polizei zusammen mit anderen Dorfbewohnern ins Haus des
Beschwerdeführers gekommen seien, um ihn zu töten,
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dass sie den Vater des Beschwerdeführers umgebracht hätten,
dass dem Beschwerdeführer die Flucht ins Heimatdorf seiner Mutter
gelungen sei, wo ihn (...) (E.O.) beherbergt und ihm schliesslich zur
Flucht verholfen und seine Ausreise organisiert habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. September 2009 - eröffnet am
23. September 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz
verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylge-
such festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach
Gesuchseinreichung keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass er anlässlich der Einreichung seines Asylgesuchs schriftlich
aufgefordert worden sei, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Identi-
täts- beziehungsweise Reisepapiere beizubringen,
dass er sich seit seiner Einreise in die Schweiz offensichtlich nicht
darum bemüht habe, Ausweispapiere zu beschaffen, obschon er sich
schon seit mehr als zwei Monaten in der Schweiz aufhalte,
dass er - trotz zahlreicher Nachfragen - keinen plausiblen Grund habe
nennen können, weshalb er diesbezüglich nichts unternommen habe,
und sich in Widersprüche verstrickt habe zur Frage, ob er tatsächlich
jemals im Besitze eines Identifikationsdokumentes gewesen sei,
dass zudem der Beschrieb seines Reisewegs vage und stereotyp sei,
da der Beschwerdeführer ohne jegliche Dokumente auf dem
Wasserweg nach Europa gereist sein wolle, ohne selbstverständliche
Details - wie Abfahrt- oder Zielort, Schiffstyp Reisekosten - nennen zu
können,
dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von
Reise- oder Identitätspapieren vorlägen,
dass der Beschwerdeführer zudem im Laufe des Verfahrens zu
wesentlichen Punkten widersprüchliche Angaben gemacht habe,
dass er bezüglich I.E.'s Wagen zunächst angeben habe, er sei leer
und bereits drei Tage vor der Krönung aufgefunden worden, später
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jedoch ausgesagt habe, der Wagen sei am Tag der Krönung von
Schüssen durchsiebt und mit I.E.'s Leiche aufgefunden worden,
dass er an diesem Krönungstag, am 2. Juni 2009, nach D._______
geflüchtet sei, nachdem die Polizei bereits Wachmänner
festgenommen habe,
dass er im Widerspruch dazu in der Anhörung angegeben habe, erst
am 7. Juni 2009 geflüchtet zu sein, nachdem die Dorfältesten seinen
Vater umgebracht hätten,
dass er ferner zu I.E., der gekrönt hätte werden sollen, zuerst
angegeben habe, er heisse I.E. und sei 40-jährig, später jedoch seinen
Namen nur mit E. angegeben habe und ausserdem sein Alter nicht
habe nennen können,
dass er bezüglich der Anzahl der umgebrachten Wachmänner und des
Umstandes, ob er jemals einen Bruder gehabt habe, in Widerspruch
geraten sei,
dass die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG nicht
erfüllt sei und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvoll-
zugshindernissen nicht erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung
vom 22. September 2009 zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. September 2009
(Eingabe und Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht beantragte, die
Verfügung des BFM vom 22. September 2009 sei aufzuheben und das
Verfahren sei zwecks materieller Prüfung an das BFM zurückzuweisen,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei ihm die Bezahlung
des Kostenvorschusses sowie der Verfahrenskosten zu erlassen,
dass der zur Begründung seiner Beschwerde ausführte, der
nigerianische Staat sei weder fähig noch willens, ihn vor der
willkürlichen Verfolgung lokaler Behörden zu schützen,
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dass ein faires Verfahren undenkbar sei, zumal die Justizbehörden
korrupt seien und E.E. sie für seine Zwecke instrumentalisiert habe,
dass sein Leben in Nigeria nicht sicher sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. September 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
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neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstat-
bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich
die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass
das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige
Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und
das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu
beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb inso-
weit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigen-
schaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur
Sache zu äussern hatte,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
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stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts –
überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Rei-
se- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er nie
Identitätspapiere besessen habe, nicht geglaubt werden können,
dass er zudem explizit angab, nichts unternommen zu haben und
niemanden zu kennen, der ihm dabei behilflich sein könnte, Papiere zu
beschaffen,
dass jedoch nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer
nicht in der Lage sein sollte, seine Verwandten zu kontaktieren und sie
zu bitten, ihm einen Pass oder eine Identitätskarte zu beschaffen,
dass zudem die Angaben des Beschwerdeführers, ohne jegliche Rei-
sepapiere nach Europa und bis in die Schweiz gereist und nie
kontrolliert worden zu sein (vgl. A1, S. 8), nicht zu überzeugen
vermögen,
dass weiter die Beschreibung des Reiseweges – indem er trotz
mehrfacher Nachfragen keine nähere Angaben über die einmonatige
Schiffsreise machen konnte – wenig plausibel scheint,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der unsubstanziierten
und realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der
gesamten Aktenlage davon ausgeht, er habe bei seiner Einreise in die
Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche
er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetz-
lichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweize-
rischen Behörden nicht aushändigte,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe den diesbe-
züglichen Erwägungen nichts entgegenbringt, weshalb es ihm nicht
gelingt, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung der
erforderlichen Dokumente glaubhaft zu machen,
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dass mithin - unter Beachtung der in BVGE 2008/8 aufgestellten
Richtlinien (E.5.6) - zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der
Anhörung zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat,
dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum vom
27. Juli 2009 und der Anhörung vom 2. September 2009 darstellt,
unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche
Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der
eindeutige Schluss gezogen werden kann, dass der Beschwerdeführer
offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und einem
Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32
Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die Vor-
bringen seien in wesentlichen Aspekten widersprüchlich respektive
realitätsfremd,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen ausserdem auf die zutref-
fenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass insbesondere seine Aussagen zum Zeitpunkt, wann I.E. tot
aufgefunden worden sei, und die diesbezüglichen Umstände
widersprüchlich ausgefallen sind,
dass er zudem die Zeitabfolge betreffend seine Flucht und die
Ermordung seines Vaters ungereimt geschildert hat, indem er einmal
angab, sein Vater sei ermordet worden, als er bereits geflüchtet sei
(vgl. A1 S. 5 unten), ein anderes Mal jedoch ausführte, er sei zu Hause
gewesen, als die Personen gekommen seien, und habe seinen Vater
schreien gehört,
dass er ihn zuerst geschützt habe, dann jedoch geflüchtet sei,
während die anderen den Vater zu Tode geprügelt hätten (vgl. A12
S. 7),
dass ferner seine Ausführungen zu diesem Sachverhalt äusserst
realitätsfremd und undifferenziert ausgefallen sind, was nicht auf ein
tatsächliches persönliches Erleben des geltend gemachten
Ereignisses schliessen lässt,
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dass es sich vielmehr bei den angeblichen Verfolgungsvorbringen des
Beschwerdeführers offensichtlich um ein Sachverhaltskonstrukt
handelt,
dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind,
zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu füh-
ren, zumal der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen
nichts Substanzielles entgegenhält und sich lediglich auf eine
Wiederholung des vorgebrachten Sachverhalts beschränkt,
dass es sich aufgrund der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen erübrigt, auf die in der Beschwerde monierte
Schutzfähigkeit der nigerianischen Behörden näher einzugehen, aber
dennoch festzuhalten ist, dass der nigerianische Staat grundsätzlich in
der Lage und willens ist, seine Bürger gegen rechtswidrige Übergriffe
anderer Personen zu schützen,
dass es im Übrigen dem Beschwerdeführer offen steht, sich allfälligen
lokalen Behelligungen durch einen Umzug innerhalb seines
Heimatlandes zu entziehen,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtwürdi-
gung der Anhörungsprotokolle und angesichts des nicht
überzeugenden Beschwerdeinhalts in Bestätigung der vorinstanzlichen
Erkenntnis zum Schluss gelangt, dass die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers offensichtlich nicht besteht und ohne besonderen
Begründungsaufwand ausgeschlossen werden kann, zumal er in
Bezug auf seine Erlebnisse einerseits widersprüchliche andererseits
vage, weitgehend substanzlose sowie lebensfremde Angaben gemacht
hat und seine Schilderungen kaum Glaubhaftigkeitsmerkmale und
Realitätskennzeichen beinhalten,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
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gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinis-
cher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung des jungen und – soweit aus
den Akten ersichtlich – gesunden Beschwerdeführers im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
vorliegend zumutbar ist,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimat- bzw. Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2
AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der nicht belegten Fürsorge-
abhängigkeit – schon wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerde-
begehren abzuweisen und das Begehren um Befreiung von der Vor-
schusspflicht mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegen-
standslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das (...).
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand:
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