Abtei lung V
E-6140/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Urs David.
A._______,
Marokko,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 27. Juli 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6140/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im August 1999
nach Italien gelangte, wo er sich – während einer gewissen Zeit mit
einer Aufenthaltsbewilligung – aufhielt und arbeitete, bevor er am
18. Februar 2010 in Rom ein Asylgesuch stellte,
dass er am 3. Mai 2010 in die Schweiz einreiste und hier gleichentags
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) um Asyl nachsuchte,
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung im EVZ
Chiasso vom 18. Mai 2010 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen
Wegweisung nach Italien gewährt wurde,
dass er dabei zu Protokoll gab, in Italien seien die Unterbringung und
die Unterstützung der Asylsuchenden schlecht, eine Arbeitstätigkeit
sei während hängigem Asylverfahren nicht zulässig, und er zudem
eine Rückführung nach Marokko befürchte,
dass er keine weiteren Gründe gegen die Zuständigkeit Italiens zur
Behandlung des Asylgesuchs oder gegen die Rückkehr in diesen
Drittstaat vortrug (vgl. Protokoll EVZ, Aktum A 1 S. 8),
dass das BFM mit Verfügung vom 27. Juli 2010 – eröffnet am
24. August 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Italien wegwies,
dass es zur Begründung seiner Verfügung ausführte, gestützt auf die
einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (unter anderem: Ab-
kommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Ver-
ordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats,
der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem
Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]; Ver-
ordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003
mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003
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des Rates [DVO Dublin]) sei Italien für die Durchführung des Asylver-
fahrens zuständig,
dass es gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers sowie den
Eurodac-Treffer am 9. Juni 2010 an Italien ein Ersuchen um
Übernahme des Beschwerdeführers gestellt habe,
dass sich Italien auf Anfrage hin bis zum 24. Juni 2010 nicht habe ver -
nehmen lassen, weshalb gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO
davon auszugehen sei, Italien sei zuständig und habe dem Ersuchen
um Übernahme des Beschwerdeführers stillschweigend zugestimmt
(vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Bst. b Dublin-II-VO),
dass die Rückführung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 24. Dezember
2010 zu erfolgen habe,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung
des rechtlichen Gehörs vom 18. Mai 2010, welche sich vorwiegend auf
seine wirtschaftliche Situation als Asylsuchender in Italien beziehen
würden sowie die Gefahr einer Rückschiebung nach Marokko,
offensichtlich keine Hindernisse für den Vollzug der Wegweisung nach
Italien darzustellen vermöchten,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. August 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung
der Vorinstanz, den Selbsteintritt der Schweiz und ihre Zuständigkeit
für die Behandlung des Asylgesuchs zu erklären, beantragte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht weiter beantragte, es sei im
Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu er-
teilen, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung
nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die
vorliegende Beschwerde entschieden habe, und es sei unter
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten,
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dass das Bundesverwaltungsgericht am 31. August 2010 gestützt auf
Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) den Vollzug der angefochtenen
Verfügung mittels vorsorglicher Massnahme provisorisch aussetzte,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten dem Bundesver-
waltungsgericht mit Datum vom 7. September 2010 vorlagen (Erhalt N-
Dossier am 1. September und Eingang Faxkopie des Rückscheins der
Eröffnung der vorinstanzlichen Verfügung am 7. September 2010),
und zieht in Erwägung,
dass es im Asylbereich endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-
33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Ent -
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge
beziehungsweise gemäss Eurodac-Treffer vor seiner Einreise in die
Schweiz mehr als zehn Jahre in Italien aufgehalten und anfangs 2010
um Asyl nachgesucht hat, und demzufolge Italien für die Behandlung
des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist,
dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist
und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich
im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultie-
renden Verpflichtungen halten,
dass namentlich entgegen dem diesbezüglichen unsubstanziierten
Vorbringen des Beschwerdeführers kein konkreter Grund zur Annahme
besteht, er würde von Italien ohne korrekte Prüfung seiner Ge-
suchsgründe nach Marokko zurückgeführt,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien die beiden Fragen
"Esistono dei motivi specifici contrari alla competenza dell'IItalia per il
trattamento della sua domanda d'asilo?" und "Esistono dei motivi
specifici contrari al suo allontanamento verso l'Italia?" einzig mit
wirtschaftlichen Problemen von Asylsuchenden in Italien sowie - wie
eben erwähnt - der nicht konkretisierten Gefahr einer Rückweisung
nach Marokko beantwortete (vgl. Aktum 1 S. 8),
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dass in der Beschwerdeschrift weiter allgemeine Vorbehalte gegen-
über den Aufenthaltsbedingungen für Asylsuchende in Italien
geäussert werden, aus welchen der Beschwerdeführer den Schluss
zieht, seine Überstellung nach Italien sei unzumutbar,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich in letzter Zeit in zahlreichen
Urteilen zu dieser Thematik geäussert hat (vgl. etwa Entscheide
E- 2902/2010 vom 11. Mai 2010, E-2368/2010 vom 3. Mai 2010, D-
2626/2010 vom 23. April 2010, E-2522/2010 vom 21. April 2010, E-
2414/2010 vom 20. April 2010, D-2416/2010 vom 19. April 2010, D-
2048/2010 vom 16. April 2010, D-2157/2010 und D-2265/2010 vom 12.
April 2010, D-2050/2010 und D-2177/2010 vom 8. April 2010, E-
1960/2010 vom 1. April 2010 und D-1793/2010 vom 29. März 2010),
dass das Gericht dabei festgestellt hat, dass sich Asylsuchende in Ita-
lien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zu medizini -
scher Infrastruktur durchaus gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt
sehen können,
dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italieni-
schen Behörden jedoch bevorzugt behandelt werden und sich – neben
den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisatio-
nen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009
die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organi-
siert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung an-
bietet,
dass erneut darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer kei-
nerlei stichhaltige Einwendungen gegen eine Wegweisung nach Italien
zu Protokoll gegeben hat und auch in seinem Rechtsmittel mit keinem
Wort eine besondere persönliche Schutzbedürftigkeit geltend macht,
dass angesichts der in der Beschwerde enthaltenen pauschalen Ein-
wendungen gegen eine Wegweisung nach Italien nach dem oben Ge-
sagten keine Veranlassung besteht, die Vorinstanz anzuweisen, die
Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts zu erklären, und der diesbezügli-
che Antrag auf Beschwerdeebene abzuweisen ist,
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dass den Akten somit keine Gründe zu entnehmen sind, die einer Zu-
ständigkeit Italiens für die Behandlung des Asylgesuchs entgegenste-
hen könnten,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und
auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach zu bestätigen ist,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu-
ständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass eine entsprechende Beurteilung soweit notwendig vielmehr be-
reits im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts stattfinden muss,
dass in diesem Sinn das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Ita-
lien zu Recht für zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG schon wegen der Aussichtslosigkeit der
Beschwerdebegehren abzuweisen ist,
das bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art.
1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass die Gesuche um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und
um Herstellung der aufschiebenden Wirkung mit dem vorliegenden Di-
rektentscheid gegenstandslos werden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kanto-
nale Ausländerbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand:
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