B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6141/2018
Ur t e i l vom 3 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Olivier Gloor.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. Oktober 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Somalia nach eigenen Angaben am 7. De-
zember 2015. Am 3. Mai 2016 reiste er in die Schweiz ein und stellte glei-
chentags ein Asylgesuch. Am 19. Mai 2016 wurde er im Empfangs- und
Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Nachdem der Beschwerde-
führer am 11. September 2018 gegenüber der Vorinstanz äusserte, er wün-
sche von einem gleichgeschlechtlichen Team angehört zu werden (Art. 6
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), wurde
am 11. Oktober 2018 die Anhörung zu seinen Asylgründen durchgeführt.
B.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe seit sei-
ner Geburt in B._______, Somaliland, im Quartier C._______, gelebt. Er
gehöre dem Clan D._______, Sub-Clan E._______, Sub-Sub-Clan
F._______, an. Er wisse nicht, welchem Familienclan er angehöre. Sein
Vater sei gestorben und er habe vor seiner Ausreise mit seiner Mutter und
seinen beiden Geschwistern zusammengelebt. Er habe während zwei Jah-
ren eine (...) besucht und später eine zweijährige Ausbildung in einer (...)
absolviert, welche er aus finanziellen Gründen nicht habe fortsetzen kön-
nen. Er sei nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen.
Seine Mutter habe Jahre nach dem Tod des Vaters dessen Bruder, den
Onkel des Beschwerdeführers, geheiratet. Dieser habe ihm im Jahre 2015
eröffnet, ihn mit einer älteren Frau verheiraten zu wollen. Da er sich dieser
geplanten Vermählung widersetzt habe, sei er auf Veranlassung des On-
kels für zwei Monate in Haft genommen worden. Der Onkel habe auch
nach seinem Gefängnisaufenthalt auf der geplanten Hochzeit beharrt, wes-
halb er sich entschieden habe, das Land zu verlassen.
Einen Pass oder eine Identitätskarte habe er nie besessen.
C.
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll-
zug an.
D.
Mit Eingabe vom 26. Oktober 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, die Verfügung des
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SEM sei vollständig aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzu-
erkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass
der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar beziehungsweise un-
möglich und deshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Subeventu-
aliter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Weiter sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand einzusetzen.
E.
Am 29. Oktober 2018 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den
Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.
5.2 Zunächst hält das SEM fest, aufgrund des Fehlens von Ausweispapie-
ren stehe die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Hinzu komme,
dass er unter anderem bezüglich seines Alters und seines Herkunftsortes
widersprüchliche Angaben gemacht habe. Das Vorbringen, er hätte mit ei-
ner älteren Frau verheiratet werden sollen, sei unplausibel, insbesondere
da der Onkel auf die älteren und ledigen Geschwister keinen solchen Druck
ausgeübt habe. Es ergebe weiter wenig Sinn, dass er verhaftet worden sei,
bloss weil der Onkel ihn gegenüber den Behörden als rebellisch bezeichnet
habe. Da es danach zu keinen weiteren behördlichen Massnahmen ge-
kommen sei, fehle jedes behördliche Motiv für den Gefängnisaufenthalt.
Sodann widerspreche sich der Beschwerdeführer bezüglich der Existenz
seiner Stiefgeschwister und dem Zeitpunkt seiner Haft, was die Zweifel an
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seinen Vorbringen weiter untermauere. Auch seien seine Schilderungen,
insbesondere diejenigen zu den Situationen mit dem Onkel, den Hinter-
gründen der Heirat, zur Inhaftierung und dem Gefängnisaufenthalt sche-
matisch, knapp sowie ohne Realkennzeichen ausgefallen.
6.
6.1 In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, die
Vorinstanz habe zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ge-
schlossen und damit Bundesrecht verletzt.
6.2 Der Beschwerdeführer bringt vorab vor, anlässlich der BzP sei es zu
Verständigungsproblemen gekommen. Dazu ist festzuhalten, dass ihm das
Protokoll in seine Muttersprache übersetzt wurde und er dessen Inhalt am
Ende der Befragung unterschriftlich als wahrheitsgetreu und seinen Aus-
führungen entsprechend bestätigte. Weiter kann dem Einwand nicht klar
entnommen werden, auf welche Stellen des Protokolls sich der Beschwer-
deführer konkret bezieht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Der
Beschwerdeführer hat sich demnach bei seinen Aussagen behaften zu las-
sen.
6.3 Die vorinstanzlichen Erwägungen sind sodann nicht zu beanstanden.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung eingehend dargelegt,
aus welchen Gründen die Ausführungen des Beschwerdeführers – unter
anderem unter Verweis auf seine widersprüchlichen Angaben zu seinen
Stiefgeschwistern, dem Zeitpunkt seines angeblichen Gefängnisaufent-
halts sowie dem Motiv der Zwangsverheiratung – realitätsfremd, wider-
sprüchlich, unplausibel und damit insgesamt nicht glaubhaft sind. Mit der
Vorinstanz ist nochmals festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer ent-
gegen seiner Ansicht unvereinbar zu seinem Gefängnisaufenthalt äus-
serte. Anlässlich der BzP gab er an, er habe sich von (…) 2015 im Gefäng-
nis aufgehalten (vgl. SEM-Akten A6/12 N 7.02), demgegenüber führte er
bei der Anhörung aus, er habe sich bis (…) 2015 in Haft befunden (vgl.
SEM-Akten A30/22 F157–F160), was sich auch durch die Vorbringen in der
Rechtsmitteleingabe nicht erklären lässt. Sodann legt er mit dem sinnge-
mässen Festhalten am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen und dem blos-
sen Hinweis, seine Geschichte sei originell und individuell, nicht substanti-
iert dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht zum Schluss gelangt sei, seine
Ausführungen würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen im
Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhalten. Um Wiederholungen zu vermei-
den kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
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werden. Im Ergebnis ist deshalb festzustellen, dass die Vorinstanz das
Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
7.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Es handelt sich um das flücht-
lingsrechtliche Non-Refoulement Prinzip.
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
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EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Die genannte Bestimmung steht einer Rückkehr
nach Somalia demnach nicht entgegen.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten er-
geben sich im Weiteren Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Somalia dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in So-
malia lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass
der Vollzug von Wegweisungen in den zentralen und südlichen Teil von
Somalia grundsätzlich unzumutbar ist, ein solcher in die nördlichen Lan-
desteile (Somaliland und Puntland) jedoch unter Umständen erfolgen kann
(vgl. Urteil des BVGer D-4321/2018 vom 6. September 2018 unter Hinweis
auf BVGE 2014/27 E. 6.5; wobei sich die Rechtsprechung in BVGE
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2014/27 nur bedingt auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation übertra-
gen lässt, zumal es sich vorliegend nicht um die Zumutbarkeit einer inner-
staatlichen Fluchtalternative handelt, sondern um die Zumutbarkeit einer
Rückkehr in die ursprüngliche Herkunftsregion).
8.3.2 Der Beschwerdeführer ist volljährig und lebte bis zu seiner Ausreise
in B._______, Somaliland, wo auch seine Mutter sowie seine zwei Ge-
schwister leben. Es dürfte mithin ein ausreichendes soziales Netz (auch im
Clan-Bereich) bestehen (vgl. SEM-Akten A6/12 N 1.08 sowie 3.01). Auf-
grund seiner Angaben ist von einer gewissen finanziellen Tragfähigkeit der
Familie auszugehen (vgl. SEM-Akten A30/22 F52-F54, F92). Auch wenn
der Beschwerdeführer in seinem Heimatland keine einfachen Bedingungen
vorfinden wird, kann dennoch angenommen werden, dass ihm aufgrund
der vorhandenen Strukturen und seines jungen Alters sowie mit den ihm
zumutbaren Bemühungen die soziale und wirtschaftliche Integration gelin-
gen wird. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und die Einsetzung einer amtlichen
Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Aus den vorstehenden Erwägun-
gen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben.
Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gege-
ben, weshalb die Gesuche ungeachtet der behaupteten Bedürftigkeit ab-
zuweisen sind
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10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die
auf Fr. 750.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der Antrag, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist
mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Olivier Gloor
Versand: