Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-614/2011
Urteil vom 26. Januar 2011
Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…),
Pakistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Januar 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Kantonspolizei B._______ den Beschwerdeführer am (…)
anlässlich einer Verkehrskontrolle anhielt und, weil er sich mit einem ihm
nicht zustehenden N-Ausweis legitimierte, wegen Verstosses gegen das
Ausländergesetz (illegaler Aufenthalt) verzeigte, worauf er einvernommen
und im Hinblick auf eine allfällige Ausschaffungshaft dem Haftrichter
vorgeführt wurde,
dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner Festnahme bei
seiner ersten Einvernahme vom (…) erklärte, er habe bei seinem Onkel
mütterlicherseits Schulden, er möchte Geld verdienen und ein gutes
Leben haben,
dass er anlässlich seiner zweiten Einvernahme vom (…) unter anderem
erklärte, er sei am (…) über den Flughafen Zürich-Kloten in die Schweiz
eingereist, um hier um Asyl nachzusuchen,
dass er auf die Frage nach seinen Asylgründen antwortete, er habe ein
grosses Problem in Pakistan, weil er wiederholt von Islamisten
angegriffen und verletzt worden sei,
dass er wegen sprachlicher Probleme bisher nicht in der Lage gewesen
sei, ein Asylgesuch einzureichen,
dass er seine bereits am (…) anlässlich der ersten Einvernahme vor dem
Haftrichter geäusserte Absicht, in der Schweiz um Asyl nachzusuchen,
bestätigte,
dass der Beschwerdeführer nach seiner Zuweisung in das Empfangs-
und Verfahrenszentrum C._______ am 27. Dezember 2010 um Asyl
nachsuchte, am 3. Januar 2011 zu seiner Person befragt und am 12.
Januar 2011 zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er zu Begründung seines Asylgesuchs anführte, er habe Pakistan
am (…) verlassen, weil er am (…) zusammen mit weiteren (…)
Militärangehörigen aus der Armee desertiert sei und seither gesucht
werde,
dass er von seiner Schwester erfahren habe, dass ihn das pakistanische
Militär als Rädelsführer dieser Desertion betrachte und ihm deshalb eine
Gefängnisstrafe von vierzehn Jahren drohe,
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dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
dass dem Beschwerdeführer bei der Anhörung zu seinen Asylgründen
das rechtliche Gehör zu seinen Aussagen im kantonalen Verfahren ge-
währt wurde,
dass er im erstinstanzlichen Verfahren keine Reise- oder
Identitätspapiere zu den Akten reichte,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 18. Januar
2011 in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz am
Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, den Kanton D._______ mit
dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte und die
Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
anordnete,
dass das BFM zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer habe
sein Asylgesuch erst im Zusammenhang mit einer in Aussicht gestellten
Ausschaffungshaft gestellt,
dass er anlässlich der polizeilichen Einvernahme unmittelbar nach seiner
Festnahme keine solche Absicht habe erkennen lassen, weshalb seine
Aussage bei der Anhörung, er habe sich zum Zeitpunkt seiner Anhaltung
gerade auf dem Weg zu einem Empfangs- und Verfahrenszentrum
befunden, nicht zu überzeugen vermöge,
dass sein weiteres Vorbringen bei der Einvernahme vom (…), er habe
wegen sprachlicher Schwierigkeiten nicht gewusst, wo er um Asyl
nachsuchen könne, wenig plausibel sei, zumal er bei der Anhörung
ausgesagt habe, die Person, bei der er sich aufgehalten habe, habe ihm
erzählt, er könne dies in (…) tun,
dass er sich des Weiteren bei der Verkehrskontrolle vom (…) mit einem
N-Ausweis eines Landsmannes ausgewiesen habe, was darauf
schliessen lasse, dass er ursprünglich nicht beabsichtigt habe, die
Schweiz um Schutz zu ersuchen, sondern sich hier unter einer falschen
Identität zu anderen Zwecken aufzuhalten,
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dass seine bei der Anhörung auf entsprechenden Vorhalt hin gemachte
Aussage, es sei ihm gesagt worden, er solle bei einer Kontrolle diesen
Ausweis vorweisen, in dieser Form als Schutzbehauptung zu werten sei,
dass hinzukomme, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner
Einvernahme vom (…) lediglich zu Protokoll gegeben habe, er habe in
Pakistan Schulden und wolle in der Schweiz arbeiten und ein gutes
Leben führen,
dass zudem Indizien dafür bestünden, dass der Beschwerdeführer
Pakistan bereits früher als behauptet verlassen habe,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen sei, die Vermutung
zu widerlegen, sein Asylgesuch in engem zeitlichem Zusammenhang mit
seiner Verhaftung und dem darauffolgenden polizeilichen
Ermittlungsverfahren eingereicht zu haben, obwohl ihm eine frühere
Einreichung möglich und zumutbar gewesen wäre,
dass sich zudem seinen Aussagen anlässlich der Anhörung keine
Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG entnehmen
liessen,
dass sich insbesondere seine Schilderungen zu den militärischen
Einsätzen im E._______ von (…) bis zu seiner Desertion am (…) auf das
Vorbringen allgemeiner Befehle und deren Ausführung beschränkt hätten,
dass der Beschwerdeführer es unterlassen habe, prägende und
besondere Ereignisse zu nennen, die sich gemäss den gesicherten
Erkenntnissen des Bundesamtes im Jahre (…) im E._______ ereignet
hätten,
dass er des Weiteren auf die Frage nach der Teilnahme an Operationen
im Jahre (…) lediglich Basisaufgaben erwähnt habe,
dass aufgrund der unsubstanziierten und realitätsfremden Angaben zu
schliessen sei, der Beschwerdeführer habe sich im Jahre (…) nicht im
E._______ aufgehalten, womit den geltend gemachten Asylgründen die
Grundlage entzogen sei,
dass er zwar imstande gewesen sei, gewisse Angaben über das
pakistanische Militär zu machen,
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dass indessen seine Behauptung, er habe bei einem der
renommiertesten Regimenter der pakistanischen Armee gedient,
unglaubhaft sei, zumal seine Aussagen, einem Regiment stehe ein (…)
vor und eine (…) (Sturmgewehr) habe das Kaliber (…), gemäss den
Erkenntnissen des Bundesamtes tatsachenwidrig seien,
dass zudem realitätsfremd erscheine, dass der Beschwerdeführer als
Frontsoldat nur an einer einzigen Waffe ausgebildet worden sei,
dass es sich erübrige, eine Frist zur Beschaffung von Beweismitteln
anzusetzen, weil solche gemäss den Erkenntnissen des BFM in Pakistan
leicht käuflich erhältlich seien respektive nachgemacht oder verfälscht
werden könnten,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich
sei,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Januar
2011 in materieller Hinsicht sinngemäss die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs, eventualiter die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Anweisung an die
Vollzugsbehörden, die Kontaktaufnahme mit den pakistanischen
Behörden sowie jede Weitergabe von Daten an diese bis zum
Beschwerdeentscheid zu unterlassen, und die weitere Anweisung an die
Vorinstanz, vor einer allfälligen Beschwerdeabweisung eine allenfalls
bereits erfolgte Datenweitergabe an die Heimatbehörden offenzulegen
und dem Beschwerdeführer im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe
das rechtliche Gehör zu gewähren, beantragt,
dass er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses den
Erlass der Verfahrenskosten beantragt,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen einen pakistanischen
Führerausweis, einen Militärausweis und verschiedene Fotos einreichte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten
Dokumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen wird,
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dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 21. Januar 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
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selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen]
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs ma-
teriell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass auf das Asylgesuch einer Person, die sich illegal in der Schweiz
aufhält, nicht eingetreten wird, wenn sie mit dem Gesuch offensichtlich
bezweckt, den drohenden Vollzug einer Wegweisung oder Ausweisung
zu vermeiden (Art. 33 Abs. 1 AsylG),
dass ein solcher Zweck zu vermuten ist, wenn das Gesuch in engem
zeitlichem Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren,
dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung
eingereicht wird (Art. 33 Abs. 2 AsylG),
dass Art. 33 Abs. 1 AsylG keine Anwendung findet, wenn eine frühere
Einreichung des Gesuchs nicht möglich oder nicht zumutbar war oder
sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben (Art. 33 Abs. 3 AsylG),
dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung festge-
stellt hat, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die Vermutung zu
widerlegen, er habe sein Asylgesuch in engem zeitlichem
Zusammenhang mit seiner Verhaftung und offensichtlich nur zwecks
Vermeidung des drohenden Vollzugs seiner Wegweisung aus der
Schweiz eingereicht,
dass eine frühere Einreichung seines Asylgesuchs (beispielsweise bereits
im Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten) für den Beschwerde-
führer ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre und sich seine
diesbezüglichen Erklärungsversuche als unbehelflich erweisen,
dass sich aus den Aussagen auch keine Hinweise auf Verfolgung
ergeben, zumal das Verhalten des Beschwerdeführers nicht mit
demjenigen einer tatsächlich verfolgten Person zu vereinbaren ist und
sich seine gesuchsbegründenden Vorbringen aufgrund der von der
Vorinstanz aufgezeigten Unstimmigkeiten in zentralen Punkten als haltlos
erweisen,
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dass sich die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmit-
teleingabe darin erschöpfen, seine mündlichen Vorbringen zur
Begründung des Asylgesuchs zu bekräftigen, ohne indessen auch nur
ansatzweise zur Begründung der angefochtenen Verfügung Stellung zu
nehmen,
dass deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann,
dass die zusammen mit der Beschwerde zu den Akten gereichten
Dokumente (pakistanischer Führerausweis, Militärausweis und
verschiedene Fotos) unbesehen ihrer allfälligen Echtheit offensichtlich
nicht geeignet sind, an dieser Beurteilung etwas zu ändern,
dass angesichts dieser Sachlage und insbesondere aufgrund des
Umstandes, dass es für den Beschwerdeführer ohne weiteres möglich
und zumutbar gewesen wäre, den in der Rechtsmitteleingabe in Aussicht
gestellten Brief betreffend Androhung einer vierzehnjährigen
Gefängnisstrafe durch das pakistanische Militär gleichzeitig mit den
anderen zu den Akten gereichten Dokumenten einzureichen, der
diesbezügliche sinngemässe Antrag auf Ansetzung einer angemessenen
Frist für dessen Beschaffung abgewiesen wird,
dass das BFM folglich zu Recht gestützt auf Art. 33 AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen
besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel, Rz. 11.148,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoule-ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlungim
Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe
– der Beschwerdeführer verfügt eigenen Angaben zufolge in Pakistan
über ein familiäres Beziehungsnetz (vgl. Akten BFM A4 S. 3) – auf eine
konkrete Gefährdung im Falle seiner Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es nötigenfalls dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass mit der Abweisung der Beschwerde ohne vorgängige Instruktion die
Anträge auf Verzicht auf Kontaktaufnahme mit den heimatlichen
Behörden und auf Datenbekanntgabe respektive unter Gewährung des
rechtlichen Gehörs auf Offenlegung einer bereits erfolgten
Datenweitergabe und auf Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses hinfällig werden,
dass sich die Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweisen, weshalb der Antrag auf Erlass der Verfahrens-
kosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen der allenfalls bestehenden
Mittellosigkeit abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die
Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand: