B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6143/2009
U r t e i l v o m 2 0 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______,
geboren am 20. Oktober 1971,
Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. August 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______, Distrikt Jaffna / Nord-
provinz gelangte gemäss eigenen Angaben am 22. Januar 2008 in die
Schweiz und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 13. Februar 2008
wurde er zu seiner Person befragt und am 9. April 2008 fand die Anhö-
rung zu den Asylgründen statt.
Als Grund für sein Asylgesuch gab er einerseits an, bereits in der Zeit
vom (…) 1996 bis zum (…) 1996 wegen Verdachts der Mitgliedschaft bei
den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in Colombo im Gefängnis
gewesen zu sein.
Im Jahr 2005 sei er dann in Colombo immer wieder von einer Person vom
Nachrichtendienst der Eelam People's Democratic Party (EPDP) aufge-
sucht worden, der jeweils Geld von ihm verlangt habe. Aus Angst davor,
entführt und erschossen zu werden, habe er (Beschwerdeführer) dem Er-
presser mehr als 100'000 Rupien bezahlt, nach einigen Monaten dann
aber schliesslich weitere Zahlungen verweigert. Er sei daraufhin im (…)
2006 nach Jaffna zu (…) gegangen, sei dann aber nach C._______ zu
einem Bekannten geflohen, nachdem sich bei (…) EPDP-Mitglieder nach
ihm erkundigt hätten. Noch im Februar 2007 habe man in Colombo we-
gen vermuteter Unterstützung der LTTE nach ihm gefahndet, weshalb er
das Heimatland schliesslich verlassen habe. Vorerst habe er sich wäh-
rend mehrerer Wochen in G._______ aufgehalten, bevor er am 22. Janu-
ar 2008 illegal in die Schweiz eingereist sei.
B.
Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü-
gung vom 26. August 2009 ab und wies ihn aus der Schweiz, da sie die
geltend gemachte Verfolgungsgefährdung als im Wesentlichen unglaub-
haft und im heutigen Zeitpunkt überdies als nicht (mehr) relevant erachte.
Die Wegweisung in den Norden oder Osten Sri Lankas sei zwar unzu-
mutbar, jedoch bestehe im Grossraum Colombo die Möglichkeit einer in-
nerstaatlichen Zufluchtsmöglichkeit. Deshalb erweise sich der Wegwei-
sungsvollzug als zulässig, zumutbar und auch möglich.
C.
Mit Schreiben vom 11. September 2009 ersuchte der Beschwerdeführer
um Gewährung der Akteneinsicht, die ihm per 22. September 2009 teil-
weise gewährt wurde.
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D.
Am 28. September 2009 reichte der Beschwerdeführer gegen den ableh-
nenden Asylentscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht ein und beantragte die Asylgewährung. Eventualiter verlang-
te er die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Weg-
weisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung
gab er an, die Vorinstanz habe sich nur ungenügend mit seiner individuel-
len Situation und den objektiven Faktoren auseinandergesetzt, sondern
vielmehr zu blossen Regelvermutungen gegriffen. Zum Wegweisungs-
punkt rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe hier ihre Begrün-
dungspflicht und somit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Schliesslich könne Colombo als innerstaatliche Zufluchtsalternative nicht
in Frage kommen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein undatiertes Referenz-
schreiben von D._______ Centres in E._______, zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2009 stellte der Instruktionsrich-
ter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde er zur Bezahlung eines Kostenvor-
schusses aufgefordert.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht am 23. Oktober 2009 einbezahlt.
F.
Am 13. November 2009 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Ver-
nehmlassung aufgefordert; in der Stellungnahme vom 30. November
2009 wurde vollumfänglich auf die Erwägungen des angefochtenen Ent-
scheids verwiesen.
G.
Am (…) 2011 wurde zwischen dem Beschwerdeführer und F._______ die
Ehe geschlossen, nachdem am (…) ihr gemeinsamer Sohn G._______
geboren worden war.
H.
Mit Verfügung vom 2. September 2011 stellte der Instruktionsrichter fest,
der Beschwerdeführer habe sich am (…) 2011 mit einer Landsmännin
verheiratet, welche in der Schweiz vorläufig aufgenommen sei. Gleichzei-
tig bot er der Vorinstanz die Gelegenheit, eine ergänzende Vernehmlas-
sung einzureichen.
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I.
In der Vernehmlassung vom 6. Oktober 2011 äusserte sich die Vorinstanz
dahingehend, dass die vorläufige Aufnahme der Ehefrau des Beschwer-
deführers derzeit überprüft werde und der Instruktionsrichter nach Ab-
schluss dieses Verfahrens über dessen Ausgang informiert werde.
Am 29. Februar 2012 informierte die Vorinstanz den Instruktionsrichter
über die am Vortag verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der
Ehefrau des Beschwerdeführers und des gemeinsamen Sohnes. Deshalb
könne der Beschwerdeführer nicht in die vorläufige Aufnahme einbezo-
gen werden, vielmehr könne er gemeinsam mit seiner Familie nach Sri
Lanka zurückkehren.
Eine gegen diese Aufhebungsverfügung erhobene Beschwerde ist beim
Bundesverwaltungsgericht hängig (Verfahren E-1752/2012); über dieses
Rechtsmittel wird heute durch das gleiche Spruchgremium entschieden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinn
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid vom 26. Au-
gust 2009 im Wesentlichen damit, dass die geltend gemachte Verhaftung
im Jahr 1996 rund 13 Jahre zurückliege und deshalb kein Anlass beste-
he, dass der Beschwerdeführer deswegen noch mit zukünftigen Beein-
trächtigungen rechnen müsste.
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Die Schilderungen der eigentlichen Ausreisegründe durch den Beschwer-
deführer würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 7 AsylG offensichtlich nicht standhalten. Der
Wegweisungsvollzug erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich, da
keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, welche auf eine konkrete Gefähr-
dung schliessen lassen würden. Zwar sei eine Rückkehr in den Norden
oder Osten Sri Lankas zurzeit nicht zumutbar; aber dem Beschwerdefüh-
rer stehe – beispielsweise im Grossraum Colombo – eine innerstaatliche
Zufluchtsalternative zur Verfügung. Individuelle Gründe, die gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Region Colombo sprechen
würden, seien den Akten nicht zu entnehmen.
4.2 In der Beschwerdeschrift vom 28. September 2009 machte der Be-
schwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe sich nur ungenügend mit
seiner individuellen Situation auseinandergesetzt. Insbesondere habe sie
sich mit der Situation der tamilischen Minderheit in Sri Lanka zu wenig
auseinandergesetzt und greife zu Regelvermutungen hinsichtlich der gel-
tend gemachten Erpressungen und Entführungen gegen Lösegeld. Das
BFM habe auch eine Beurteilung der Verfolgungsfurcht und der aktuellen
Situation im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers unterlassen. Es sei
unhaltbar, allein aufgrund des Vorhandenseins des Reisepasses darauf
zu schliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka keine grossen Schwierigkeiten zu erwarten habe. Vielmehr sei eine
Prüfung verschiedener objektiver Faktoren vorzunehmen.
Bezüglich des Wegweisungspunkts habe das BFM nicht hinreichend be-
gründet, inwiefern das Vorliegen einer konkreten Gefährdung zu vernei-
nen sei, und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verletzt.
Abschliessend bringt der Beschwerdeführer vor, auch in Colombo finde
eine Überwachung der tamilischen Bevölkerung statt, weshalb dieser Ort
als innerstaatliche Zufluchtsalternative nicht in Frage komme.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich im Asylpunkt der Auffas-
sung der Vorinstanz an:
5.1 Zwischen der nunmehr 13 Jahre zurückliegenden angeblichen Inhaf-
tierung des Beschwerdeführers und der im Jahr 2007 erfolgten Ausreise
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bestand offenkundig kein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang. Dies
zeigt sich einerseits daran, dass es ihm problemlos möglich war, in den
Jahren (…) und (…) als Tourist in die Schweiz zu reisen; vor allem aber
hielt er es damals nicht für erforderlich, ein Asylgesuch zu stellen, und
kehrte daraufhin wieder in den angeblichen Verfolgerstaat zurück (vgl.
Protokoll der EVZ-Befragung S. 7). Rund viereinhalb Jahre nach seiner
Ausreise und drei Jahre seit Beendigung des Bürgerkriegs und Zerschla-
gung der LTTE kann ausgeschlossen werden, dass in Sri Lanka nach ihm
gefahndet wird. Diesem Vorbringen ist damit die flüchtlingsrechtliche Re-
levanz abzusprechen; die Frage der Glaubhaftigkeit der behaupteten In-
haftierung kann damit offen bleiben.
5.2 Entgegen der vom Beschwerdeführers geäusserten Ansicht hat die
Vorinstanz im angefochtenen Entscheid überzeugend und rechtsgenü-
gend dargelegt, aus welchen Gründen sie die übrigen Asylvorbringen des
Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtet. Insbesondere die Aussagen
anlässlich der Anhörung vom 9. April 2008 (vgl. Protokoll der Anhörung
vom 9. April 2008 S. 2 f.) in Bezug auf die diversen Visumsanträge in sei-
nem Pass und die darin vermerkten Reisebewegungen, werfen erhebli-
che Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Darstellungen auf. Daneben mutet
merkwürdig an, dass er aus Angst vor einer Entführung und Erschiessung
irgendeiner Person vom Nachrichtendienst der EPDP mehr als 100'000
Rupien ausbezahlt haben will, obschon er selber gemäss eigenen Anga-
ben erst bei der Einstellung der Zahlungen erstmals konkret bedroht wor-
den sei (vgl. a.a.O. S. 4 f.). Diese Vorbringen erscheinen als lebensfremd
und unlogisch und sind auch sonst von einem auffälligen Mangel an so
genannten Realitätskennzeichen geprägt.
5.3 Aus diesen Gründen ist auch das Bundesverwaltungsgericht der An-
sicht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft zu
machen, dass er in seinem Heimatstaat ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen in Zukunft aus-
gesetzt zu werden. An dieser Feststellung vermag auch das zu den Akten
gereichte Referenzschreiben nichts zu ändern, da dieses inhaltlich ledig-
lich über die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in C._______ Aus-
kunft gibt und keine konkreten Hinweise auf eine spezifische Verfol-
gungssituation liefert. Ob dieses undatierte Bestätigungsschreiben au-
thentisch ist, kann damit offenbleiben.
5.3.1 Im Übrigen könnte letztlich auch die Frage der Glaubhaftigkeit der
geltend gemachten Behelligungen durch EPDP-Anhänger offenbleiben:
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Den Aussagen des Beschwerdeführers ist nicht zu entnehmen, dass er
von jenen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Verfolgungsmotive
behelligt worden wäre, welches die Flüchtlingseigenschaft begründen
könnte. Vielmehr muss aufgrund seiner Schilderungen davon ausgegan-
gen werden, dass hinter der angeblichen Erpressung kriminelle Motive
gesteckt hätten. Ausserdem wäre in Sri Lanka heute wohl davon auszu-
gehen, dass der Beschwerdeführer sich gegen eine solche nicht-
staatliche Verfolgung auf dem Rechtsweg zur Wehr setzen (oder diesen
zumindest innerhalb seines Heimatstaats ausweichen) könnte.
5.4 Insgesamt ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine
Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die
Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und
sein Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen).
7.
Mit separatem Urteil vom heutigen Tag heisst das Bundesverwaltungsge-
richt die Beschwerde der Ehefrau des Beschwerdeführers und des ge-
meinsamen Kindes betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gut
und weist das BFM an, die Angehörigen infolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs weiterhin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen
(Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
8.
Unter Beachtung des Grundsatzes der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 1995 Nr. 24) ist der Beschwerdeführer praxis-
gemäss in die vorläufige Aufnahme seiner nächsten Angehörigen einzu-
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Seite 9
beziehen, nachdem aus den Verfahrensakten keine Hinweise auf Aus-
schlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG ersichtlich sind.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung des
BFM vom 26. August 2009 sind somit aufzuheben und das BFM ist an-
zuweisen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen.
Praxisgemäss kann bei diesem Verfahrensgang offen bleiben, ob die in-
dividuelle Wegweisung des Beschwerdeführers durchführbar gewesen
wäre und ob seine in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, das BFM
habe das rechtliche Gehör verletzt, zutreffend ist.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung,
soweit die Fragen des Asyls und der Wegweisung betreffend, Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und voll-
ständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde
ist nach dem Gesagten im Asyl- und Wegweisungspunkt abzuweisen.
Hinsichtlich der Frage des Vollzugs der Wegweisung ist die Beschwerde
gutzuheissen.
10.
10.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die hälf-
tigen anteilsmässigen Kosten, ausmachend Fr. 300.–, aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Verrechnung mit dem einbezahlten Kosten-
vorschuss von Fr. 600.– ist dem Beschwerdeführer der Überschuss von
Fr. 300.– durch das Bundesverwaltungsgericht rückzuerstatten.
10.2 Aufgrund des teilweisen Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine
reduzierte (praxisgemäss hälftige) Parteientschädigung gemäss Art. 64
Abs. 1 VwVG zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 Bst. a VGG, Art. 7 Abs. 1
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb der notwen-
dige Vertretungsaufwand für den Beschwerdeführer gemäss Art. 14
VGKE aufgrund der Akten festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der
massgeblichen Bemessungsfaktoren ist die reduzierte Parteientschädi-
gung für das Verfahren des Beschwerdeführers auf insgesamt Fr. 800.–
festzulegen (inkl. aller Auslagen und Mehrwertsteueranteil).
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Asyl- und Wegweisungspunkt abgewiesen; be-
züglich des Vollzugs der Wegweisung wird die Beschwerde gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung des
BFM vom 26. August 2009 werden aufgehoben. Die Vorinstanz wird an-
gewiesen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen.
3.
Dem Beschwerdeführer werden die reduzierten Verfahrenskosten von
Fr. 300.– auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600.– verrechnet. Der Überschuss von Fr. 300.– wird dem Beschwer-
deführer durch das Bundesverwaltungsgericht rückerstattet.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine
reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.-- zu leisten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
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