B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6143/2011
U r t e i l v o m 1 8 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______,
Eritrea,
vertreten durch Urs Jehle, Rechtsberatungsstelle für Asylsu-
chende St. Gallen/Appenzell, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 2. November 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
28. April 2011 ein Asylgesuch aus dem Ausland stellen liess,
dass darin im Wesentlichen beantragt wurde, es sei dem Beschwerdefüh-
rer zwecks Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens die Einreise in
die Schweiz zu bewilligen,
dass zur Begründung des Gesuchs im Wesentlichen vorgebracht wurde,
der Beschwerdeführer habe bei einer Rückkehr nach Eritrea mit asylrele-
vanter Verfolgung zu rechnen und befinde sich zurzeit in einem Flücht-
lingscamp in Tunesien,
dass er eine Beziehungsnähe zur Schweiz habe, da zwei Neffen hier le-
ben würden und aufgrund dieser familiären Beziehungsnähe die Intergra-
tions- und Assimilationschancen in und zur Schweiz als potentiell erfolg-
reich prognostiziert werden könnten,
dass demnach kein Drittstaat für die Schutzgewährung in Frage komme,
dass der Verbleib im tunesischen Flüchtlingslager auf Dauer nicht zumut-
bar sei,
dass das BFM dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schrei-
ben vom 1. September 2011 mitteilte, gemäss Auskunft der schweizeri-
schen Vertretung in Tunis sei diese aus personellen, sicherheitstechni-
schen, räumlichen und organisatorischen Gründen nicht in der Lage, Be-
fragungen von Asylsuchenden durchzuführen, weshalb das Verfahren
schriftlich geführt werde,
dass das BFM dem Rechtsvertreter gleichzeitig Gelegenheit gab, zur
Vervollständigung des Sachverhalts innert Frist mehrere konkrete Fragen
zu beantworten, abschliessende Bemerkungen anzubringen und eine
schriftliche Vollmachtsurkunde des Beschwerdeführers nachzureichen,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom
30. September 2011 eine entsprechende Stellungnahme und eine Voll-
macht des Beschwerdeführers zu den Akten reichte,
dass darin im Wesentlichen ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer sei
in seinem Heimatland Militärchauffeur gewesen, sei im Jahre 2006 unter
dem Verdacht, einem Freund Beihilfe zur Flucht aus dem Militärdienst ge-
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leistet zu haben, für sechs Monate inhaftiert und dann wegen einer Mala-
riaerkrankung aus dem Gefängnis entlassen worden,
dass er nach der Versorgung mit Medikamenten wieder habe Militärdienst
leisten müssen, jedoch im November 2007 in den Sudan geflüchtet sei,
dass er im Dezember 2007 nach Libyen und von dort im Frühjahr 2011
nach Tunesien gelangt sei,
dass er im Flüchtlingslager Choucha in Tunesien beim UNHCR registriert
sei,
dass ein Leben in diesem Flüchtlingslager schwierig und entbehrungs-
reich und ein dortiger Aufenthalt auf Dauer nicht zumutbar sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. November 2011 die Einreise des
Beschwerdeführers in die Schweiz nicht bewilligte und das Asylgesuch
ablehnte,
dass es zur Begründung anführte, aufgrund des vollständig erstellten
Sachverhalts könne davon ausgegangen werden, es liege keine unmittel-
bare Gefährdung vor, welche die sofortige Einreise des Beschwerdefüh-
rers als notwendig erscheinen lassen würde,
dass zwar aufgrund der Akten zu schliessen sei, der Beschwerdeführer
habe in Eritrea ernsthafte Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden
gehabt,
dass er sich jedoch seit mehreren Monaten in Tunesien aufhalte und im
Flüchtlingslager Choucha beim UNHCR registriert sei,
dass die tunesischen Behörden dem Beschwerdeführer somit Schutz und
Aufenthalt gewährten,
dass die Lage in diesem Flüchtlingslager nicht einfach sei, hingegen kei-
ne konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, wonach ein wei-
terer Verbleib in Tunesien nicht zumutbar oder nicht möglich wäre,
dass der Beschwerdeführer somit den zusätzlichen subsidiären Schutz
der Schweiz nicht benötige,
dass auch die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung ge-
mäss Art. 51 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
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SR 142.31) nicht gegeben seien, zumal der Beschwerdeführer nicht zur
Kernfamilie seiner in der Schweiz lebenden Neffen gehöre und aufgrund
der Aktenlage auch keine besonderen Umstände ersichtlich seien, die
dazu führen würden, dass ausnahmsweise von einer engen Beziehung
zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Neffen auszugehen sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. November 2011 an das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung erheben
und beantragen liess, die angefochtene Verfügung des BFM vom 2. No-
vember 2011 sei aufzuheben, dem Beschwerdeführer sei die Einreisebe-
willigung in die Schweiz zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylver-
fahrens zu erteilen, ihm seien die erforderlichen Einreisepapiere zu bewil-
ligen und nach seiner Einreise das Asylverfahren fortzusetzen,
dass eventualiter beantragt wurde, die Sache sei zur vollständigen Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur erneuten Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) ersucht wur-
de und insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzu-
sehen sei,
dass auf den Inhalt der Beschwerde – soweit entscheidwesentlich – in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 15. November
2011 den Eingang der Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass vorliegend kein Auslieferungsersuchen im Sinne von Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG Prozessgegenstand bildet, weshalb das Bundesverwaltungs-
gericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass das vorliegende Asylgesuch nicht bei einer schweizerischen Vertre-
tung, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde,
dass es indessen dennoch als Asylgesuch aus dem Ausland zu behan-
deln ist (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen]
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2b
S. 129),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer-
den können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG Flüchtlingen grundsätzlich
Asyl gewährt und als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Heimat-
staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Reli-
gion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausge-
setzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefähr-
dung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gel-
ten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, wobei frauen-
spezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 AsylG),
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dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann
oder wenn ihr zugemutet werden kann, sich in einem andern Staat um
Aufnahme zu bemühen (vgl. Art. 7 und 52 [Abs. 2] AsylG),
dass Art. 52 (Abs. 2) AsylG keine Unterscheidung trifft zwischen Asylge-
suchen aus dem Herkunftsland der asylsuchenden Person und solchen,
die aus einem Drittstaat gestellt werden,
dass das BFM einräumt und insoweit unbestrittenermassen nicht auszu-
schliessen ist, der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr nach Erit-
rea einer asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung aus-
gesetzt,
dass das Bundesamt gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zu-
gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder
in ein anderes Land auszureisen, und gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizeri-
sche Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchenden, die glaubhaft ma-
chen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Frei-
heit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu
bewilligen,
dass bei diesem Entscheid über die Erteilung einer Einreisebewilligung
restriktive Voraussetzungen gelten, den Behörden ein weiter Ermessens-
spielraum zukommt und neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG namentlich die Art der persönlichen Beziehung zur
Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Qualität allfälliger persönlicher Beziehungen zu anderen Staa-
ten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind und es demnach zu
prüfen gilt, ob aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass
es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz einer Person
gewähren soll (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2e-g S. 131 ff.; die dort be-
schriebene Praxis hat angesichts der bloss redaktionellen Anpassung des
Gesetzestexts anlässlich der beiden letzten Totalrevisionen nach wie vor
Gültigkeit; vgl. auch EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.),
dass bei Asylgesuchen aus dem Ausland, bei denen sich die asylsuchen-
de Person in einem Drittstaat aufhält, im Sinn einer (widerlegbaren) Ver-
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mutung davon auszugehen ist, die betreffende Person habe im Drittstaat
bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen,
weshalb grundsätzlich anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu
verbleiben respektive sich dort um Aufnahme zu bemühen (vgl. hierzu
und zum Folgenden EMARK 2004 Nr. 21 E. 4b.aa),
dass sich diese Vermutung jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewäh-
rung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie
auch bezüglich die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im
Drittstaat als unzutreffend erweisen kann, weshalb zu prüfen ist, ob die
asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat
oder erlangen kann, und – falls dies zu bejahen ist – ob der asylsuchen-
den Person die Inanspruchnahme des Schutzes des Drittstaates und so-
mit der Verbleib in diesem Staat objektiv zugemutet werden kann,
dass vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung mit Bezug auf den Be-
schwerdeführer festzuhalten ist, dass dieser in Tunesien vom UNHCR als
Schutzsuchender registriert ist,
dass zwar die Situation der Menschen vor Ort nicht einfach ist, diese sich
mit alltäglichen Schwierigkeiten verschiedenster Art konfrontiert sehen,
und dem Gericht namentlich auch die Ereignisse vom Mai 2011 im Flücht-
lingslager Choucha bekannt sind, wo sich der Beschwerdeführer aufhält,
dass indessen festzuhalten ist, dass sich die Lage in diesem Camp seit-
her offensichtlich beruhigt hat und es jedenfalls zu keinen vergleichbaren
Zwischenfällen mehr gekommen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht in kürzlich ergangenen Urteilen den
Verbleib in diesem vom UNHCR betreuten Flüchtlingslager denn auch als
zumutbar qualifiziert hat (vgl. Urteile D-6528/2011 vom 8. Dezember
2011, E-6559/2911 vom 15. Dezember 2011 und die entsprechenden
Verweise im Urteil E-6517/2011 vom 19. Januar 2012),
dass demnach ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers in Tunesien
als zumutbar zu beurteilen ist und er folglich nicht auf den (subsidiären)
Schutz der Schweiz angewiesen ist,
dass entgegen des entsprechenden Vorbringens in der Rechtsmittelein-
gabe das BFM in der angefochtenen Verfügung sehr wohl (entscheidwe-
sentliche) Gesichtspunkte nennt, welche für die Zumutbarkeit eines weite-
ren Verbleibs des Beschwerdeführers in Tunesien sprechen, wenn es
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ausführt, er befinde sich seit mehreren Monaten in Tunesien und habe
sich dort beim UNHCR registrieren lassen sowie die tunesischen Behör-
den hätten ihm damit Schutz und Aufenthalt gewährt,
dass das BFM im Weiteren zu Recht erkannte, es bestünden keine kon-
kreten Anhaltspunkte, die auf eine Unzumutbarkeit eines weiteren
Verbleibs des Beschwerdeführers in Tunesien schliessen lassen müss-
ten,
dass der Hinweis in der Rechtsmitteleingabe, Tunesien verfüge über kein
intaktes Asylsystem und die generellen Verweise auf die Mängel des
Flüchtlingslagers und die allgemeinen Probleme des UNHCR mit der
Umsetzung des Umsiedelungsprogramms sowie auf die "Auskunft der
SFH-Länderanalyse vom 13. Juli 2011 betreffend die Situation der Flücht-
linge bei Ras Jidr" für das vorliegende Verfahren nicht entscheidwesent-
lich ins Gewicht fallen,
dass den Akten insbesondere nicht zu entnehmen ist, der Beschwerde-
führer sei in Tunesien persönlich und konkret von religiös oder rassistisch
motivierter Gewalt betroffen, habe konkret mit ernsthaften Problemen
oder Gefahren zu kämpfen, habe keinen Zugang zu Nahrung oder Unter-
kunft oder habe eine unmittelbar drohende Deportation nach Eritrea zu
befürchten,
dass daher aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, es sei dem
beim UNHCR als Flüchtling registrierten Beschwerdeführer weiterhin zu-
zumuten, sich in dem vom UNHCR betreuten Flüchtlingscamp aufzuhal-
ten,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, er verfüge mit zwei in der
Schweiz (als anerkannter Flüchtling beziehungsweise Asylsuchender)
wohnhaften Neffen über eine Beziehungsnähe zur Schweiz,
dass demnach zu prüfen ist, ob diese geltend gemachte Beziehung zur
Schweiz als Teilaspekt der Gesamtschau der Voraussetzungen einer Ein-
reisebewilligung in die Schweiz als derart gewichtiges Element zu be-
trachten ist, welches massgeblich dazu beiträgt, dass es gerade die
Schweiz sein soll, die den erforderlichen Schutz des Beschwerdeführers
gewähren soll,
dass in der Rechtsmitteleingabe insoweit zu Recht eingewendet wird, das
BFM habe in der angefochtenen Verfügung eine Prüfung der Bezie-
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hungsnähe (nur) gemäss den Voraussetzungen gemäss Art. 51 AsylG
vorgenommen, diesen Aspekt jedoch nicht unter Art. 52 AsylG geprüft
und abgewogen, und aufgrund der unterschiedlichen Kriterien gemäss
Art. 51 AsylG könne diese Überprüfung eine Abwägung im Rahmen des
Art. 52 AsylG nicht ersetzen,
dass gemäss der Rechtsprechung die Frage der Beziehungsnähe im
Sinne der Zumutbarkeitskriterien von Art. 52 (Abs. 2) AsylG mit den Vor-
aussetzungen des Familienasyls zumindest in Bezug auf den Verwandt-
schaftsgrad nach Art. 51 AsylG nicht gleichzusetzen ist (EMARK 2004 Nr.
21 E. 4b aa S. 140),
dass im Rahmen von Art. 52 (Abs. 2) AsylG bei der Abwägung der Zu-
mutbarkeit der Zufluchtnahme in den Drittstaat gegen die Anknüpfungs-
punkte in der Schweiz regelmässig eine "besondere Beziehungsnähe"
(EMARK 2004 Nr. 21 E. 4b aa S. 139/140) oder eine "enge Beziehung
zur Schweiz" (EMARK 2004 Nr. 21 E. 4b aa S. 140) verlangt wird, um als
zentrales und somit gewichtiges Kriterium dienen zu können (vgl. auch
Urteile E-6559/2011 vom 15. Dezember 2011 S. 8 und D-6528/2011 vom
8. Dezember 2011 S. 8, in denen ausgeführt wird, es sei nicht ersichtlich,
inwiefern die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen
angeblichen Verwandten beziehungsweise seiner Cousine "besonders
eng" sei),
dass aufgrund der vorliegenden Aktenlage keine irgendwie geartete be-
sondere Beziehung des Beschwerdeführers zu den Neffen erkennbar ist
und auch nicht vorgebracht wird,
dass – entgegen der in der Rechtsmitteleingabe sinngemäss vertretenen
Auffassung – aus diesem blossen Verwandtschaftsverhältnis eine beson-
dere Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz, die vorlie-
gend von bedeutendem Gewicht sein könnte, nicht abgeleitet werden
kann,
dass demnach von einer besonderen Beziehungsnähe oder einer engen
Beziehung des Beschwerdeführers zur Schweiz nicht gesprochen werden
kann,
dass bei dieser Sachlage die Rüge in der Rechtsmitteleingabe, das BFM
habe seine Begründungspflicht verletzt, indem es das geltend gemachte
Verwandtschaftsverhältnis nicht unter dem Art. 52 Abs. 2 AsylG, sondern
unter Art. 51 AsylG geprüft habe, unbegründet ist,
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dass das Gericht nicht an die Erwägungen des BFM gebunden ist und ei-
ne entsprechende Prüfung unter Art. 52 (Abs. 2) AsylG und unter Art. 51
AsylG vorliegend in entscheidwesentlicher Hinsicht zum gleichen Ergeb-
nis führt,
dass das blosse Verwandtschaftsverhältnis des Beschwerdeführers zu
seinen Neffen auch unter dem Gesichtspunkt der voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten keine hinreichende
Grundlage bietet, als dass allein daraus oder in Verbindung mit anderen
Kriterien die Abwägung gegenüber der Zumutbarkeit der Schutzsuche in
Tunesien zugunsten der Schweiz ausfallen könnte,
dass vorliegend günstige voraussichtliche Eingliederungs- und Assimilati-
onsmöglichkeiten des Beschwerdeführers aufgrund des Aufenthaltes sei-
ner Neffen in der Schweiz auch deshalb nicht leichthin anzunehmen sind,
weil weder der Neffe O.J., noch sein Bruder O.A. trotz längerem Aufent-
halt in der Schweiz hierzulande je einer aktiven Erwerbstätigkeit nachge-
kommen sind (ZEMIS, besucht am 29. Februar 2012),
dass im Übrigen das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Be-
schwerdeführer und den als Neffen bezeichneten Personen auch nicht
ausgewiesen ist, was jedoch selbst bei entsprechendem Nachweis nach
dem Ausgeführten nicht von entscheidwesentlicher Bedeutung wäre,
dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2
AsylG, namentlich die Art der persönlichen Beziehung zur Schweiz und
die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten so-
wie die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer weiteren
Unterschutzstellung beim UNHCR des Beschwerdeführers in Tunesien
nicht zum Ergebnis führt, dass gerade die Schweiz dem Beschwerdefüh-
rer den erforderlichen Schutz gewähren soll,
dass dem Beschwerdeführer demnach der weitere Verbleib in Tunesien
zuzumuten ist und ihm die Vorinstanz zu Recht die Einreise in die
Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat,
dass zudem die Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung,
wonach vorliegend auch keine besonderen Gründe für eine Familienver-
einigung im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG ersichtlich seien, zu bestäti-
gen sind und auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen wird,
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dass der Sachverhalt in rechtserheblicher Hinsicht als vollständig erho-
ben zu erachten ist, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache zur
vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur
erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und der ent-
sprechende Antrag abzuweisen ist,
dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und
angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass angesichts des direkten Entscheids in der Sache das in der Be-
schwerde gestellte Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses gegenstandslos ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass indessen aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung
von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) damit ebenfalls gegenstandslos ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
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