Abtei lung V
E-6144/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
X._______, geboren (...),
Irak,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. September 2008
N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6144/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 20. Juli 2008 verliess und am 11. August 2008 in die Schweiz
einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum A._______ vom 1. September 2008 und der direkten
Bundesanhörung vom 15. September 2008 zur Begründung seines
Gesuches im Wesentlichen geltend machte, er sei kurdischer Ethnie,
Sunnite und stamme aus B._______,
dass er seit 2003 in der irakischen Armee gedient habe, zuletzt im
Rang (...), und immer mit den Amerikanern zusammen gewesen sei,
dass sein Bruder, welcher ebenfalls in der Armee gedient habe, am
(...) 2007 bei einem Bombenanschlag ums Leben gekommen sei,
dass er am (...) 2008 Drohbriefe von Terroristen der C._______
erhalten habe, in welchen ihm mit dem Tode gedroht worden sei, falls
er weiterhin mit den Amerikanern zusammenarbeite,
dass er im (...) 2008 auch telefonisch bedroht worden sei,
dass er sich in der Folge in D._______ aufgehalten und am (...) 2008
nach B._______ zurückgekehrt sei,
dass er sich schliesslich auf Anraten seiner Eltern zur Ausreise ent-
schlossen habe,
dass die italienischen Behörden am 4. September 2008 gestützt auf
das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen
mit unbefugtem Aufenthalt vom 10. September 1998 (SR
0.142.114.549) einer Rückübernahme des Beschwerdeführers
zustimmten,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit glei-
chentags eröffneter Verfügung vom 18. September 2008 gestützt auf
Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
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dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, Ita-
lien sei vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet worden und
die italienischen Behörden hätten einer Rückübernahme des Be-
schwerdeführers zugestimmt,
dass in der Schweiz keine nahen Angehörigen des Beschwerdeführers
oder Personen leben würden, zu denen er eine enge Beziehung habe,
dass der Inhalt der vom Beschwerdeführer eingereichten Drohbriefe
nicht mit seinen Aussagen übereinstimme und die Briefe als verfälscht
zu erachten seien,
dass seine Aussagen nicht den Eindruck von tatsächlich erlebten Ge-
schehnissen vermitteln würden,
dass der Beschwerdeführer somit nicht offensichtlich die Flüchtlingsei-
genschaft erfülle,
dass keine Hinweise darauf bestehen würden, in Italien bestehe kein
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. September 2008
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und beantragt, es sei auf sein Asylgesuch einzutreten und ihm
während des Verfahrens der Verbleib in der Schweiz zu bewilligen,
eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen ausführ-
te, eine Rückschiebung in den Irak würde eine Verletzung von Art. 33
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (FK, SR 0.142.30) sowie von Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darstellen,
dass er von der italienischen Polizei daran gehindert worden sei, ein
Asylgesuch einzureichen,
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dass er in Italien ohne staatliche Unterstützung auf der Strasse gelebt
habe, weshalb die Rückweisung dorthin nicht zumutbar sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 26. September 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich vol-
le Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach
Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich
vorher aufgehalten haben,
dass Art. 34 Abs. 3 AsylG vorsieht, dass dieser Nichteintretenstatbe-
stand keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsu-
chende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der
Schweiz leben (Bst. a), wenn die asylsuchende Person offensichtlich
die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b), oder wenn
Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor
Rückschiebung nach Ar. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c),
dass Italien (und ebenso alle anderen EU- und EFTA- Staaten) am
14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet
worden ist,
dass der Beschwerdeführer deshalb nach Italien, dessen Behörden
am 4. September 2008 gegenüber der Schweiz die Rückübernahme
zugesichert haben, zurückkehren kann
dass keiner der in Art. 34 Abs. 3 AsylG genannten Gründe vorliegt,
welcher die Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG im vorliegen-
den Fall ausschliessen würde,
dass es für die Anwendung von Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG ausreicht,
wenn die asylsuchende Person Hinweise dafür liefert, dass ihr im
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Drittstaat eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots droht (vgl.
BBl 2002 S. 6885),
dass jedoch der blosse Hinweis auf früher bereits erfolgte - bezie-
hungsweise auf die abstrakte Möglichkeit einer zukünftigen - Verlet-
zungen des Non-Refoulement-Gebots durch den entsprechenden
Drittstaat nicht ausreicht, sondern der Asylsuchende konkrete, seine
Per-son betreffende Hinweise geltend machen muss,
dass weder das vom Beschwerdeführer behauptete Fehlverhalten von
italienischen Polizisten noch der mit dem Ausschnitt eines Berichts von
amnesty international (ai) untermauerte Hinweis auf Mängel im italie-
nischen Asylverfahren auf eine konkret drohende Verletzung des Non-
Refoulement-Gebots schliessen lassen,
dass somit keine den vorgenannten Anforderungen genügenden Hin-
weise vorliegen, dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr
nach Italien eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots,
dass in der Schweiz keine nahen Angehörigen des Beschwerdeführers
oder andere Personen, zu denen er eine enge Beziehung hätte, leben,
dass bei Anwendung des neuen Nichteintretens-Tatbestandes von
Art. 34 Abs. 2 AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unterschied zu Abs. 1
der gleichen Bestimmung (safe country im Sinne eines verfolgungssi-
cheren Herkunftslandes) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfol-
gung vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34
Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in
den Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person
offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt,
dass somit nicht dargelegt werden muss, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, sondern bereits
die Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls
nicht offensichtlich zutage tritt,
dass die Vorinstanz angesichts der Ungereimtheiten in den Asylvor-
bringen und der begründeten Zweifel an der Echtheit der vom Be-
schwerdeführer als Beweismittel eingereichten Drohschreiben der
C._______ das offensichtliche Bestehen der Flüchtlingseigenschaft zu
Recht verneint hat,
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dass die Beschwerde in der Eintretensfrage keine zureichenden An-
haltspunkte für eine gegenüber den vorinstanzlichen Erkenntnissen
abweichende Betrachtungsweise enthält und sich die dortigen Ausfüh-
rungen im Wesentlichen auf die Geltendmachung vollzugshindernder
Umstände beschränken,
dass zudem festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer sich nach
eigenen Angaben in D._______ nicht gefährdet fühlte (A11 S. 6) und
erst einige Monate nach dem Zeitpunkt der angeblichen Drohungen
durch Terroristen sein Heimatland verliess, woraus zu schliessen ist,
dass er nicht von einer landesweiten, flüchtlingsrechtlich relevanten
Gefährdung ausging,
dass das BFM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein
Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetz-
lichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht
angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK),
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dass es vorliegend einzig um den Vollzug der Wegweisung nach Italien
geht, nicht aber um einen solchen in das Heimatland des Beschwerde-
führers,
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen (insbesondere auch
Art. 3 EMRK) zulässig ist, da der Beschwerdeführer in Italien offen-
sichtlich nicht an Leib, Leben oder Freiheit gefährdet ist oder eine
menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hat und er dort
zudem - wie bereits oben erkannt - Schutz vor Rückschiebung im Sin-
ne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet,
dass weder die in Italien herrschende allgemeine Lage noch sonstige
Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges des Be-
schwerdeführers nach Italien sprechen,
dass eine Feststellung der Unzumutbarkeit die begründete Annahme
einer konkreten und ernsthaften Gefährdung, mithin einer eigentlichen
Notlage bedarf,
dass eine solche durch den Beschwerdeführer nicht schlüssig darge-
tan wird und das blosse Geltendmachen eines gegenüber der Schweiz
tieferen Sozial- und Betreuungsstandards für Schutzsuchende in Itali-
en nicht zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zuges in dieses Land führen kann,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien
schliesslich möglich ist, da keine konkreten Vollzugshindernisse er-
sichtlich sind (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die italienischen Behörden die
Rückübernahme zugesichert haben,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt angeordnete Vollzug
der Wegweisung als rechtmässig zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Frage der
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Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die Be-
schwerdebegehren nach dem Gesagten als zum Vornherein aussichts-
los zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.−
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des A._______
(Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, A._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______,
mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer
und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
- das E._______ des Kantons F._______, (...) (per Telefax; in Kopie)
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Bruno Huber Nicholas Swain
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