Abtei lung V
E-6145/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Urs David.
A._______,
Irak,
vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 31. August 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6145/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus B._______ mit Wohnsitz seit 2000 in C._______ (Provinz
Sulaymaniya) ersuchte am 26. September 2007 in der Schweiz um
Asyl. Das Gesuch begründete er im Wesentlichen mit befürchteten
Racheakten seitens der Familie eines Mädchens, mit dem er eine
Liebesbeziehung gehabt habe und das in der Folge getötet worden
sei.
Mit Verfügung vom 20. November 2007 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft aufgrund der nicht
glaubhaft gemachten Verfolgungssituation nicht. Entsprechend lehnte
es das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung des Beschwerde-
führers aus der Schweiz. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges gewährte das BFM dem damals noch minderjährigen Be-
schwerdeführer die vorläufige Aufnahme. Die Verfügung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
B.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2009 teilte das BFM dem Be-
schwerdeführer mit, es erachte nach einer umfassenden Analyse der
Sicherheits- und Menschenrechtssituation im Irak den Vollzug der
Wegweisung in die drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya
und Erbil als grundsätzlich zumutbar. Der nunmehr volljährige Be-
schwerdeführer habe von 2000 bis 2007 in der Provinz Sulaymaniya
gelebt, wo er mit seiner Mutter und seinen Geschwistern über ein sehr
gutes Beziehungsnetz verfüge und wo keine Situation allgemeiner Ge-
walt herrsche. Angesichts dessen gewährte es dem Beschwerdeführer
das rechtliche Gehör zur beabsichtigten und auf Art. 14b Abs. 2 des
ehemaligen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) gestützten Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme.
Mit Stellungnahme vom 18. Juni 2009 und Ergänzung vom 8. Juli 2009
hielt der Beschwerdeführer an der bereits im Asylgesuch geltend ge-
machten Furcht vor Blutrache fest. Dieser seien nun auch seine Ange-
hörigen ausgesetzt, weshalb sie von Sulaymaniya an einen unbekann-
ten Ort geflüchtet seien. Die einzig verbliebene Schwester sei verhei-
ratet und er könne deshalb nicht bei ihr und ihrer Familie leben. Somit
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verfüge er über kein soziales Beziehungsnetz mehr. Die Zumutbarkeit
eines Wegweisungsvollzuges sei aber auch wegen seinem durch eine
schwere Depression hervorgerufenen, sehr schlechten psychischen
Gesundheitszustand zu verneinen, da er somit gemäss Praxis als
verletzliche Person zu qualifizieren sei. Als Beweismittel gab er einen
ärztlichen Überweisungsbericht vom 15. Juni 2009 und einen Zei-
tungsartikel zu den Akten.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2009 wiederholte das BFM den
Wortlaut seiner Zwischenverfügung vom 19. Mai 2009. Abweichend
von der letzteren stützte es jedoch seine beabsichtigte Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme nun auf Art. 84 Abs. 2 des neuen Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) statt auf Art. 14b Abs. 2 ANAG. Der Beschwerdefüh-
rer erhielt in der Folge nochmals das rechtliche Gehör.
Mit Stellungnahme vom 10. August 2009 bekräftigte der Beschwerde-
führer seine in der ersten Stellungnahme gemachten Einwände und
eine daraus sich ergebende Existenzgefährdung im Falle seiner Rück-
führung in den Nordirak. Als weiteres Beweismittel gab er eine Polizei-
bestätigung vom 26. Februar 2008 betreffend die erwähnte Gefähr-
dung und Flucht von Familienangehörigen zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 31. August 2009 hob das BFM die am 20. Novem-
ber 2007 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
auf und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Auf die Begründung
wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. September 2009 (Poststempel) und
Ergänzung vom 22. Oktober 2009 beantragt der Beschwerdeführer die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Beibehaltung der vor-
läufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten. Auf die Begrün-
dung und die eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Sep-
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tember 2009 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin den Ein-
gang der Beschwerde und den rechtmässigen Aufenthalt des Be-
schwerdeführers während des hängigen Beschwerdeverfahrens.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 48
Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m.
Art. 49 VwVG).
3.
Am 1. Januar 2008 trat das AuG in Kraft und gleichzeitig wurde das
ANAG aufgehoben. Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt - unter Vorbe-
halt der Absätze 5 bis 7 - für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttre-
tens der am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung des AsylG
sowie des AuG vorläufig aufgenommen sind, neues Recht. Der Be-
schwerdeführer wurde vom BFM mit Verfügung vom 20. November
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2007 gestützt auf Art. 44 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 14a Abs. 4 aANAG vorläufig aufgenom-
men. Aufgrund der genannten übergangsrechtlichen Regelung ist, wie
von der Vorinstanz in ihrer Zwischenverfügung vom 3. August 2009 be-
richtigend erkannt, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhe-
bung der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht, mithin nach
Art. 84 Abs. 2 AuG, zu prüfen.
4.
Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der
Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr ge-
geben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufi-
ge Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechts-
kräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und
es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und mög-
lich (Art. 83 Abs. 2 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den
Herkunftsstaat oder in einen sicheren Drittstaat zu begeben.
5.
Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend nach Art. 83 Abs. 3 AuG
zulässig, weil keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz
einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Nordirak entgegenste-
hen, und er ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte offensichtlich
auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). Auf die betref-
fenden und zu bestätigenden Erwägungen gemäss angefochtener Ver-
fügung kann verwiesen werden. Der Beschwerdeführer bestreitet we-
der die Zulässigkeit noch die Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges,
sondern beschränkt seine Anträge in materieller Hinsicht auf die Fest-
stellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und einen dar-
auf basierenden Anspruch auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme.
6.
6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
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6.2 In der angefochtenen Verfügung verwies das BFM zunächst auf
die unangefochten in Rechtskraft erwachsene Feststellung der Nicht-
erfüllung der Flüchtlingseigenschaft und die entsprechende Ablehnung
des Asylgesuchs gemäss Verfügung vom 20. November 2007. Im Wei-
teren hielt es fest, in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil
und Sulaymaniya sei die Sicherheits- und Menschenrechtslage stabil
und es herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Ein Vollzug der
Wegweisung dorthin sei daher grundsätzlich zumutbar, insbesondere
für alleinstehende Männer mit einem tragfähigen Beziehungsnetz in
einer dieser Provinzen. Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs bekräf-
tigte und angeblich von der Familie seiner getöteten Freundin ausge-
hende Gefährdungslage sei in der rechtskräftigen Verfügung vom
20. November 2007 als unglaubhaft erkannt worden. Beim nun einge-
reichten Beweisdokument vom 26. Februar 2008 handle es sich zudem
um ein polizeiinternes Dokument, das aufgrund seiner Kopie- bezie-
hungsweise Druckqualität keine Echtheitsmerkmale enthalte sowie Or-
thografiefehler im Nassstempel und weitere Formmängel aufweise,
weshalb ihm kein Beweiswert zukomme. Auch sprächen keine weiteren
individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzu-
ges, da der Beschwerdeführer seine prägenden Kinder- und Jugend-
jahre in der Provinz Sulaymaniya verbracht habe und dadurch mit der
dortigen Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise bestens vertraut
sei. Die vom Hausarzt diagnostizierte exogene Depression des Be-
schwerdeführers stelle weder eine schwere gesundheitliche Beein-
trächtigung dar, noch bestünden Hinweise, wonach diese Krankheit in
der Heimat nicht behandelbar wäre. Er sei in der Lage, dort die Basis
für eine wirtschaftliche Existenz zu schaffen und verfüge über ein
soziales Beziehungsnetz in Form von Familienmitgliedern, wogegen
keine besonders engen Beziehungen zur Schweiz auszumachen sei-
en. Schliesslich stünde ihm das reintegrationserleichternde Angebot
der Rückkehrhilfe nach wie vor zur Verfügung.
6.3 In seiner Rekurs- und Ergänzungseingabe bekräftigt der Be-
schwerdeführer erneut seine Furcht vor Blutrache. Ferner hält er an
der Echtheit des eingereichten Beweisdokumentes fest und verneint
das Bestehen eines tragfähigen Beziehungsnetzes in Sulaymaniya.
Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes macht er auf eine (...)
stationäre Behandlung infolge von Angstzuständen, Suizidalität und
„fraglichen akustischen Halluzinationen“ und auf die Diagnose einer
„mittelgradigen depressiven Episode“ mit indizierter ambulanter und
medikamentöser Behandlung aufmerksam, wozu er zwei ärztliche
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Berichte vom 18. und vom 23. September 2009 vorlegt. Angesichts der
im Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März
2008 dargelegten Mängel im nordirakischen Gesundheitssystem, von
welchen Patienten mit psychischen Erkrankungen besonders betroffen
seien, sei eine adäquate und erschwingliche Behandlung sowie
medikamentöse Versorgung für ihn nicht gewährleistet. Dadurch würde
er einer konkreten und vollzugshinderlichen Gefährdung ausgesetzt.
6.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinem Grundsatzurteil vom
14. März 2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurtei-
lung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymany-
ia und Erbil zum Schluss gekommen, dass dort keine Situation allge-
meiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen ange-
spannt ist, dass eine Rückführung in diese Provinzen generell als un-
zumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direkt-
flügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit ent-
fällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und an-
schliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten
Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festge-
halten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinste-
hende, gesunde und junge kurdische Männer, die aus den Provinzen
Dohuk, Sulaymanyia oder Erbil stammen und dort nach wie vor über
ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zu-
mutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, so-
wie für Kranke und Betagte ist dagegen bei der Feststellung der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung ange-
bracht (a.a.O. E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8). Das UNHCR spricht
sich nicht generell gegen Wegweisungen in die betreffenden nordiraki-
schen Provinzen aus. Es empfiehlt eine individuelle Prüfung jedes ein-
zelnen Falles. Diesem Anliegen wird mit der Einzelfallprüfung allfälliger
individueller Wegweisungshindernisse Rechnung getragen.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zur
Erkenntnis, dass die Vorinstanz diese Praxis bei der Prüfung der Zu-
mutbarkeitsvoraussetzungen im Falle des Beschwerdeführers vollum-
fänglich beachtet hat. Die vom BFM festgestellte Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges ist weder im Ergebnis noch in der argumentati-
ven Herleitung zu beanstanden: Der demnächst (...) Beschwerdeführer
hat die für die Sozialisierung prägende Zeit vom zehnten bis zum
siebzehnten Altersjahr zusammen mit seiner Familie in der
nordirakischen Provinz Sulaymanyia verbracht, wo er als (...) er-
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werbstätig war. Wie die Vorinstanz zutreffend bemerkte, wurde die an-
gebliche Furcht, Opfer von Blutrache zu werden, in der unangefochten
in Rechtskraft erwachsenen Verfügung als unglaubhaft erkannt. Diese
Feststellung wird durch die bundesamtliche Analyse des eingereichten
Polizeidokumentes gar noch bestätigt und in der Beschwerde im Übri-
gen bloss pauschal in Frage gestellt, wogegen die einzelnen Unstim-
migkeiten gänzlich unbestritten bleiben. Daraus ergibt sich, dass die
nun behauptete reflexive Verfolgung der Angehörigen des Beschwer-
deführers und mithin deren Flucht von Sulaymanyia an einen unbe-
kannten Ort jeglicher Grundlage entbehren. Aufgrund der Akten ist da-
von auszugehen, dass diese – wie gemäss Stellungnahme vom
18. Juni 2009 eine Schwester mit ihrer Familie – nach wie vor in ihrem
Dorf C._______ wohnhaft sind, womit der Beschwerdeführer über ein
ausreichendes soziales Beziehungsnetz verfügt. Das Bundesverwal-
tungsgericht erkennt ferner wie die Vorinstanz auch im Gesundheitszu-
stand des Beschwerdeführers kein Vollzugshindernis. Dabei erstaunt
es vorab, dass die psychischen Beschwerden gerade in einem Zeit-
punkt eingetreten sein sollen, nachdem der Beschwerdeführer mit der
Ankündigung der Aufhebung seiner vorläufigen Aufnahme konfrontiert
wurde, ohne dass zuvor eine Behandlungsnotwendigkeit bestand. Un-
besehen dessen weist die ärztliche Diagnose („mittelgradige reaktive
depressive Episode ohne somatische Symptome“ gemäss Arztbericht
vom 18. September 2009) offensichtlich nicht die Gravität seiner
„Selbstdiagnose“ auf („schwere Depression“ gemäss Stellungnahme
vom 18. Juni 2009), was gleichsam durch den Umstand bestätigt wird,
dass sich der bislang nicht erwerbstätige Beschwerdeführer nunmehr
um eine Arbeitsstelle in der Gastronomie bemüht (vgl. Arztbericht vom
23. September 2009), was gegen eine ernsthafte Erkrankung spricht.
Im Übrigen stützen sich die involvierten Ärzte bei ihrer Beurteilung
anamnetisch hauptsächlich auf die vom Beschwerdeführer angeblich
befürchtete Blutrache, welche jedoch wie vorstehend erwähnt nicht
glaubhaft ist. Die bei Kranken praxisgemäss und einzelfallweise zu
übende Zurückhaltung bei der Zumutbarkeitsprüfung ist daher beim
Beschwerdeführer insgesamt nicht angebracht. Psychischen Beein-
trächtigungen, wie allfällige Suizidalität, die im direkten Zusammen-
hang mit der bevorstehenden Ausreise allenfalls zu befürchten sind
und sich am 17. Oktober 2009 akzentuiert haben, ist im Bedarfsfall mit
geeigneten fachärztlichen und betreuerischen Vorbereitungsmassnah-
men zu begegnen. Festzustellen bleibt, dass blosse soziale und wirt-
schaftliche Schwierigkeiten keine existenzbedrohende Situation dar-
stellen, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als
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unzumutbar erscheinen lassen (Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 19 E. 6b
S. 149). Überdies sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich,
aufgrund derer allenfalls geschlossen werden müsste, der Beschwer-
deführer gerate im Falle einer Rückkehr in die Heimat in eine existenz-
bedrohende Situation.
6.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar.
7.
Aufgrund vorstehender Erwägungen erübrigt sich eine vertieftere Aus-
einandersetzung mit dem Inhalt der Beschwerde und den eingereich-
ten Beweismitteln, weil sie nicht geeignet sind, zu einer anderen Beur-
teilung zu gelangen. Auch besteht kein Anlass für zusätzliche Beweis-
massnahmen. Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ist zu bestäti-
gen, nachdem sich der Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
als zulässig, zumutbar und möglich erweist.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 112 Abs. 1 AuG
i.V.m. Art. 49 VwVG).
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen ist, da sich die Rekursbegehren
gemäss vorstehenden Erwägungen als aussichtslos präsentierten,
welcher Umstand die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung trotz
ausgewiesener Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers nach
Gesetz ausschliesst.
Seite 9
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand:
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