B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6145/2017
Ur t e i l vom 9 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Lorenz Noli (Vorsitz),
Richter William Waeber,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Djibouti,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2017 / N (…).
E-6145/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 30. September 2015 in der Schweiz
um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 12. Oktober 2015
und der Anhörung vom 11. März 2016 führte er im Wesentlichen aus,
Staatsangehöriger von Somalia der Ethnie Somali zu sein und von seiner
Geburt bis zu seiner Ausreise in Borama gelebt zu haben. Acht Jahre lang
habe er die Schule besucht und diese danach nicht weitergeführt, da er
kein Geld gehabt habe. Ein Jahr beziehungsweise zwei oder drei Jahre vor
seiner Ausreise habe sein Bruder nach einem Streit um ein Stück Land
zwei Personen ermordet. Einige Zeit später sei dieser selbst von der Fami-
lie der ermordeten Personen erschossen worden. Angehörige dieser Fami-
lie hätten auch versucht, sich am Beschwerdeführer zu rächen und er sei
dreimal von ihnen angegriffen worden; das erste Mal sei er auf das Knie
geschlagen worden, das zweite Mal hätten sie ihm eine Flasche über den
Kopf geschlagen und bei dritten Mal sei er weggerannt, als er gesehen
habe, wie sie mit einer Waffe auf ihn zugekommen seien. Beziehungsweise
hätten sie zweimal versucht, ihn umzubringen, indem sie auf ihn geschos-
sen hätten. Kurze Zeit nach dem Tod seines Bruders beziehungsweise ein-
einhalb bis zwei Jahre danach sei er nach Äthiopien ausgereist und habe
dort einen Pass, lautend auf A._______, Staatsangehöriger von Djibouti,
erhalten. Anschliessend sei er weiter in den Sudan gereist und von dort
über Libyen und Italien in die Schweiz.
Am 14. April 2016 legte er eine Kopie seiner somalischen Geburtsurkunde
vom (…) zu den Akten.
B.
Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 12. Oktober 2015 das
rechtliche Gehör zu seiner Staatsangehörigkeit.
C.
Mit Verfügung vom 3. Oktober 2017 verneinte die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvoll-
zug.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 30. Oktober
2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Auf-
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hebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung seiner Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenügli-
chen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des rubrizierten
Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand.
Als Beweismittel reichte er eine Kopie seiner Geburtsurkunde vom (…) und
Fotoausdrucke von Narben ein.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2017 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche
Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2019 wurde die Vorinstanz zur Einrei-
chung einer Vernehmlassung eingeladen. Diese ging am 10. April 2019
beim Bundesverwaltungsgericht ein. Ein Doppel der Vernehmlassung
wurde dem Beschwerdeführer am 15. April 2019 zur Kenntnisnahme zuge-
stellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende
Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmun-
gen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
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1.3 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwer-
deführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen sowie
Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a
Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Der Un-
tersuchungsgrundsatz findet seine Grenzen unter anderem an der Mitwir-
kungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6).
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Seite 5
4.
4.1 Die Vorinstanz befand die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
somalische Staatsangehörigkeit als unglaubhaft. Er habe zu Beginn des
Asylverfahrens keine gültigen Identitätspapiere vorgelegt, welche seine an-
gebliche somalische Nationalität hätten bestätigen können. Eine im Origi-
nal in Aussicht gestellte Geburtsurkunde habe er nur in Kopie eingereicht.
Der Beweiswert einer solchen Kopie sei jedoch sehr gering. Seine Länder-
kenntnisse und sein Wissen über seine Herkunftsregion seien äusserst
mangelhaft ausgefallen. Seinen Abtirsiimo habe er nicht gekannt und erst
auf mehrfache Nachfrage und Zögern ein bis zwei Namen genannt. Er
habe eindeutig nicht gewusst, was damit gemeint sei. Widersprüchliche
Angaben habe er auch zu seiner Clanzugehörigkeit gemacht. Weiter habe
er nicht gewusst, in welcher Gowalka Borama liege. Es sei offensichtlich,
dass er nur über sehr geringe Kenntnisse von Somalia und seiner angeb-
lichen Herkunftsregion verfüge. Von einer Person, die ihr ganzes Leben in
Borama verbracht und dort die Schule besucht habe, wäre eine Vielzahl
von Details, Kenntnissen und eigenen Wahrnehmungen der Heimatregion
zu erwarten gewesen. Diese würden bei seinen Ausführungen jedoch
gänzlich fehlen. Seine mangelhaften Länderkenntnisse würden somit ein-
deutig nahe legen, dass er nicht in Borama sozialisiert worden sei. Gemäss
VIS-Hit habe er einen djiboutischen Pass besessen, welcher am (…) in
Djibouti ausgestellt worden sei. Seine Aussagen, es handle sich dabei nicht
um seinen Pass, würden nicht überzeugen. Er habe nicht schildern kön-
nen, wie er in Besitz dieses Passes gekommen sei, und unterschiedliche
Angaben zu dessen Gebrauch gemacht. Insgesamt sei deshalb nicht von
einer somalischen, sondern von einer djiboutischen Staatsangehörigkeit
auszugehen. Seine Asylvorbringen würden sich auf Somalia beziehen.
Diesen sei zufolge der unglaubhaften somalischen Herkunft und des un-
glaubhaften angeblich lebenslangen Aufenthalts in Somalia faktisch die
Grundlage entzogen. Sie seien jedoch ohnehin unglaubhaft ausgefallen.
Unterschiedlich geäussert habe er sich zum Ort der Ermordung seines Bru-
ders, zum Zeitpunkt der Tat seines Bruders und wer bei dieser Tat anwe-
send gewesen sein soll. Zur Anzahl der Angriffe der gegnerischen Familie
auf ihn habe er ebenfalls divergierende Aussagen gemacht und diese Ta-
ten nur sehr ungenau und oberflächlich schildern können. Es sei ihm weder
gelungen, seine Herkunft aus Somalia noch die angeblichen Verfolgungs-
handlungen glaubhaft darzulegen.
4.2 Den Erwägungen der Vorinstanz entgegnet der Beschwerdeführer, die
Argumentation des SEM würde einer eingehenden Prüfung nicht standhal-
ten. Er habe nennen können, in welcher Gowalka Borama liege, welche
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typischen Berufe sein Clan ausführen würde, wie die mächtigste Person im
Clan heisse und wo dieser beheimatet sei. Zu seiner Clanzugehörigkeit
habe er anlässlich der Anhörung zufolge seiner Aufregung teilweise die
Clannamen und Kategorien falsch zugeordnet, er habe jedoch stets gleich-
bleibend die Clannamen angegeben. Aktenkundig sei, dass er sich unwohl
gefühlt habe, da er für die Anhörung um 9 Uhr bereits um 5 Uhr morgens
vom Bahnhof Chur habe aufbrechen müssen. Seine Kenntnisse zur Bevöl-
kerung, Geografie und Clanstruktur in Somalia habe er zufolge seiner Ab-
stammung. Auch auf die übrigen Fragen zur Herkunftsregion habe er sub-
stantiiert Auskunft geben können. Er habe die verschiedenen von ihm be-
wohnten Quartiere in Borama und den Namen seiner Schule genannt. Wei-
tere Kenntnisse zur Abstammung seien von der Vorinstanz nicht abgefragt
worden. Zum djiboutischen Pass habe er ausgeführt, diesen von somali-
schen Männern, die in Äthiopien leben und solche Sachen selber herstel-
len würden, erhalten zu haben. Er habe gegen Geld einen vorgefertigten,
auf einen falschen Namen lautenden Pass angeboten erhalten und nur
noch den Fingerabdruck geben müssen. Als er den Pass erhalten habe,
sei noch kein Visum darin gewesen. Dieses sei anschliessend mit dem
Pass beantragt worden. Beim Grenzübergang in den Sudan habe er den
Pass schlussendlich nicht benutzt, da sein Visumsantrag abgelehnt wor-
den sei. Den Pass habe er letztmals gesehen, als ihm mitgeteilt worden
sei, dass er kein Visum erhalte. Danach habe er den Pass von den Män-
nern nicht mehr zurückerhalten. Seine Aussagen seien absolut nachvoll-
ziehbar und würden keinerlei Widersprüche enthalten. Die Kopie der so-
malischen Geburtsurkunde sei von sehr guter Qualität und weise keinerlei
Fälschungsmerkmale auf. Eine erneute Farbkopie werde mit der Be-
schwerdeschrift zu den Akten gereicht, was für seine geltend gemachte
Herkunft spreche. Zu seinen Asylvorbringen habe er ebenfalls keine wider-
sprüchlichen Aussagen gemacht. Der zeitliche Widerspruch hinsichtlich
der Tat des Bruders sei minim und er habe stets auf den ungefähren Cha-
rakter der Angabe aufmerksam gemacht. Die Familie der Opfer habe zwei-
mal versucht, ihn umzubringen. Diese Aussage stehe nicht im Widerspruch
zu seiner Ausführung, einmal von bewaffneten Männern aufgesucht wor-
den zu sein, einmal mit Tritten und Schlägen und einmal mit einem Schlag
einer Glasflasche auf den Kopf attackiert worden zu sein. Beim letzten An-
griff habe er das Bewusstsein verloren und sei in ein Spital gebracht wor-
den. Der Sachbearbeiter des SEM habe sodann beinahe vollständig auf
weitere Fragen zu den Übergriffen verzichtet. Der Sachverhalt lasse sich
deshalb nicht rechtsgenügend feststellen. Bei der Tat sei sein Bruder al-
leine gewesen. Die Nichte habe daraufhin gehört, dass etwas passiert sei
und habe sich deshalb zum Tatort begeben. Die Nachricht der Schiesserei
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habe sie dann dem Beschwerdeführer überbracht. Es würden diesbezüg-
lich keine Widersprüche vorliegen. Die Fotos würden seine Narben und
Verletzungen belegen. Diese würden von den Übergriffen der Familie der
Opfer auf ihn stammen. Die körperlichen Spuren habe die Vorinstanz mit
keinem Wort gewürdigt. Bei einer Rückkehr nach Somalia könne er keinen
wirksamen Schutz gegen die ihm drohende nichtstaatliche Verfolgung fin-
den. Auch in Somaliland würden keine staatlichen Strukturen existieren,
die ihn vor der Rache der Familie der Opfer schützen könnten und es liege
auch keine Fluchtalternative in Somalia vor. Als Opfer von Blutrache zu-
folge seiner Familienzugehörigkeit erfülle er die Flüchtlingseigenschaft auf-
grund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe.
Mit der Beschwerde reichte er die unter Buchstabe D. erwähnten Beilagen
ein.
4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerde-
schrift würde keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthal-
ten, weshalb sie vollumfänglich an ihren Erwägungen festhalte.
5.
5.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die somalische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers lasse
sich zufolge fehlender Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Aussagen
nicht feststellen. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz sowie
auf die Zusammenfassung in E. 4.1 kann zur Vermeidung von Wiederho-
lungen verwiesen werden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz konnte der
Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zwar die Gowalka von Borama
nennen (vgl. SEM-Akten A18 F99). Hingegen führte er anlässlich der An-
hörung zunächst auch aus, Borama sei bloss ein kleines Dorf mit nur rund
100 Einwohnern (vgl. A18 F82 f.). Im Rahmen der weiteren Anhörung ver-
suchte er diese Aussage später wieder dahingehend zu relativieren, dass
er mit „100“ eigentlich 100‘000 Einwohner gemeint habe (vgl. A18 F147).
Diese spätere Angabe ist jedoch als Schutzbehauptung zu qualifizieren.
Denn bei einer Einwohnerzahl von 100‘000 Personen würde es sich offen-
kundig nicht bloss um ein „kleines Dorf mit nur wenigen Einwohnern“ han-
deln, so wie er dies zuvor noch behauptete (vgl. A18 F82). Seine diesbe-
züglichen Angaben zu seinem Herkunftsort Borama sind daher als wider-
sprüchlich einzustufen. Angesichts des Umstands, dass er seit seiner Ge-
burt bis zu seiner Ausreise in Borama gelebt haben will, sind diese Wider-
sprüche jedoch nicht sachlich nachvollziehbar. Gemäss eigenen Aussagen
besuchte er acht Jahre lang die Schule und schloss diese ordentlich ab.
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Es ist somit davon auszugehen, dass er über gewisse Grundkenntnisse zu
seinem Wohnort verfügt. Befragt zu seinem Abtirsiimo fragte er nach, wie
der Befrager dies meine, ob er wissen wolle, aus welchem Clan er sei (vgl.
A18 F53). Auf Nachfrage nannte er zuerst seine Clanzugehörigkeit und erst
auf nochmalige Nachfrage seinen Abtirsiimo (vgl. A18 F54 f.). Zu seiner
Clanzugehörigkeit fällt auf, dass er diese bei der BzP auf Anhieb nennen
konnte (vgl. A7 S. 2). Bei der Anhörung jedoch verstrickte er sich zuerst in
Widersprüche und es gelang ihm erst auf nochmalige Nachfrage der Hilfs-
werkvertretung, die Clanzugehörigkeit gleich wie in der BzP zu benennen
(vgl. A18 F56 ff. und F104). Sein Argument, er habe sehr früh aufstehen
müssen und sei deshalb müde gewesen, überzeugt nicht. Es wäre davon
auszugehen, dass er seinen Abtirsiimo und seine Clanzugehörigkeit auf
Anhieb korrekt hätte wiedergeben können. Unklar bleiben auch seine Aus-
führungen zum Erhalt seines djiboutischen Reisepasses. Er konnte zwar
angeben, dass er am 14. oder 15. des Monats nach Äthiopien gereist sei,
um sich den Pass ausstellen zu lassen (vgl. A18 F9), wusste aber weder
den Monat noch das Jahr (vgl. A18 F9 ff.). Er äusserte sich auch nicht ein-
deutig darüber, dass der Pass gefälscht sein soll. Er wisse nicht, ob dieser
falsch oder echt sei (vgl. A18 F13 und F101). Vor dem Hintergrund, dass
dieser Reisepass angeblich auf einen anderen Namen und eine andere
Staatsangehörigkeit als von ihm geltend gemacht lautet, jedoch seine Fin-
gerabdrücke enthalten soll, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er diesen
nicht eindeutig als Fälschung empfand. Er konnte auch nicht erklären, was
mit dem Pass geschehen sei. Zuletzt habe er ihn in Äthiopien, in Addis
Abeba, benutzt, um von dort weggehen zu können (vgl. A18 F107 f.).
Gleichzeitig brachte er vor, dass er den Pass bei der Ausreise in den Sudan
jedoch nicht benutzt habe. Er habe den Pass letztmals gesehen, als ihm
gesagt worden sei, er würde kein Visum erhalten (vgl. A18 F114 ff.). In zeit-
licher Hinsicht führte er aus, er habe den Pass erhalten, als sein Bruder
umgebracht worden sei (vgl. A18 F23). Anlässlich der BzP gab er an, noch
rund eineinhalb bis zwei Jahre nach dem Tod seines Bruders in Borama
geblieben zu sein (vgl. A7 S. 7), bei der Anhörung führte er aus, nach dem
Tod seines Bruders nur noch kurz in Borama geblieben zu sein (vgl. A18
S. 15). Es bleibt deshalb auch unklar, wann der Reisepass seiner Ansicht
nach ausgestellt worden sein soll. In einer Gesamtwürdigung sämtlicher
Aspekte des vorliegenden Sachverhalts ist daher nicht davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer effektiv die somalische Staatsangehörigkeit
hat und dort aufgewachsen ist. Daran ändern letztlich auch die beiden Ko-
pien von Geburtsurkunden nichts, zumal diese ebenfalls widersprüchlich
sind. In dem vom Beschwerdeführer nach der Anhörung eingereichten Do-
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kument, welches vom (…) datiert, wird sein Geburtsdatum als (…) ange-
geben (vgl. A19). In der Kopie, welche vom (…) datiert, hingegen mit (…)
(vgl. Beschwerdebeilage 4). Der Beweiswert dieser beiden Dokumente ist
somit äusserst gering; zumal sie ohnehin lediglich als Kopien eingereicht
wurden. Hingegen beantragte er mit seinem djiboutischen Reisepass (in
Djibouti ausgestellt am […]) ein Visum für Dänemark, ohne dass die däni-
schen Behörden den Pass als Fälschung deklarierten. In einer Gesamt-
würdigung ist deshalb davon auszugehen, dass er Staatsangehöriger von
Djibouti ist. Damit ist seinen Asylvorbringen, welche sich auf Somalia be-
ziehen, die Grundlage entzogen und es erübrigt sich, diese auf ihre Glaub-
haftigkeit beziehungsweise Asylrelevanz zu überprüfen.
5.2 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz ist korrekterweise von der djibouti-
schen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen und hat
sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der
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Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist
schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder
in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei-
sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. III) zu-
treffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht-
rückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwen-
dung findet und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben,
dem Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Djibouti mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe
oder Behandlung drohen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
7.3 In Djibouti herrscht aktuell weder Krieg noch eine Situation allgemeiner
Gewalt. Der Beschwerdeführer ist zudem jung und gesund. Es ist davon
auszugehen, dass er sich in seinem Heimatstaat wieder wird eine Existenz
aufbauen können. Zufolge der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht kann
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in individueller Hinsicht nicht
näher geprüft werden. Die Untersuchungspflicht der Asylbehörden findet
nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Asylsu-
chenden (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substantiierungslast tra-
gen (Art. 7 AsylG). Der Beschwerdeführer machte keine Angaben zu sei-
nem Leben in Djibouti und er hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung
respektive der Verheimlichung seiner wahren Herkunft zu tragen. Es ist da-
von auszugehen, dass sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumut-
bar erweist.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
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2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zufolge der mit Zwischen-
verfügung vom 27. November 2017 gewährten unentgeltlichen Prozess-
führung ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten jedoch zu verzichten.
9.2 Das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne
von aArt. 110a Abs. 1 AsylG wurde mit Zwischenverfügung vom 27. No-
vember 2017 gutgeheissen und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertre-
ter als amtlichen Rechtsbeistand beigeordnet. Die notwendigerweise er-
wachsenen Parteikosten sind deshalb durch das Bundesverwaltungsge-
richt zu übernehmen (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9–14 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nach Praxis des
Gerichts werden amtlich bestellte Rechtsvertreter mit Anwaltspatent mit ei-
nem Stundensatz von Fr. 200.– bis 220.– entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m.
Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der in der Honorarnote vom 4. Oktober 2018 geltend
gemachte Aufwand von 10 Stunden erscheint für das vorliegende Verfah-
ren zu hoch und ist auf 8 Stunden festzusetzen. Gestützt auf die in Betracht
zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Rechtsbei-
stand zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von insge-
samt 1‘910.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9
Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers wird zu Lasten der
Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1‘910.– entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Lorenz Noli Annina Mondgenast
Versand: