Abtei lung V
E-6146/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiber Urs Wüthrich.
A.______, geboren (...),
Mongolei,
vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich,
Langstrasse 64, 8004 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 4. Oktober 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6146/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland Mongolei am 21. Juli
2006 und reiste am 8. August 2006 illegal in die Schweiz ein. Am
folgenden Tag ersuchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen um Asyl. Zur Begründung machte sie anlässlich der
summarischen Befragung am 17. August 2006 sowie der einlässlichen
Anhörung am 30. August 2006 durch das Bundesamt für Migration
(BFM) das Folgende geltend.
1983, nach acht Schuljahren, habe sie zu arbeiten begonnen, zuerst
als Putzfrau und später als Näherin in verschiedenen Fabriken. 1986
sei ihr Vater, ein Chinese, aus der Mongolei ausgeschafft worden. (...)
später sei ihre Mutter an einer Krankheit gestorben. Ab 1994 habe sie
keinen festen Wohnsitz mehr gehabt und oft bei Bekannten oder an
ihrem Arbeitsplatz übernachtet, welcher ab (...) Nähfabrik in (...)
gewesen sei. Seit 1998 sei sie mit B._______ liiert, einem (...). Sie
hätten in zwei Zimmern im Fabrikgebäude gewohnt. (Angabe über die
Geburt und den Todes eines Kindes). Im Jahr 2000 habe ihr Partner
begonnen, sie schlecht zu behandeln. Er sei oft betrunken gewesen. In
diesem Zustand habe er sie zu sexuellen Handlungen gezwungen. Es
sei häufig zu erzwungenem Sexualverkehr gekommen. Dabei sei er
derart brutal vorgegangen, dass sie Verletzungen erlitten habe.
2003 habe sie ihrem Partner gedroht, sie würde ihn bei der Polizei
wegen illegaler geschäftlicher Tätigkeiten anzeigen. Da habe er sie
brutal zusammengeschlagen und sie habe deshalb mehrere Zähne
verloren. Sie habe keine Anzeige gemacht, unter anderem deswegen,
weil er ein intelligenter, reicher Mann sei und sie seine Macht
gefürchtet habe. Die Misshandlungen habe sie ebenfalls nicht bei der
Polizei zur Anzeige gebracht. Sie habe befürchtet, nicht ernst
genommen zu werden.
Ihr Partner habe nicht nur sie auf brutale Weise vergewaltigt, sondern
auch andere junge Mädchen, welche in der Fabrik gearbeitet hätten.
Ende 2005 sei sie in Kontakt gekommen mit einer jungen Frau in der
Fabrik, deren Arbeitsplatz sich gleich neben dem ihrigen befunden
habe. Diese junge Frau habe (Angabe über die Geburt eines Kindes).
Anfangs sei sie wütend gewesen auf die Kollegin. Später habe sie
dann Vertrauen zu ihr gefasst. Die Liebhaberin ihres Partners habe ihr
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dann dessen Plan verraten, sie, die Beschwerdeführerin, auf einer
(Zeit- und Ortsangabe) in einem Fluss zu ertränken. Seit Juni 2006 sei
ihr Partner dann plötzlich sehr nett zu ihr gewesen und habe von einer
gemeinsamen Zukunft gesprochen. Sie würden nicht mehr wie bis
anhin im Fabrikgebäude, sondern in einer neuen Eigentumswohnung
wohnen. Sie habe den Worten ihres Partners über eine gemeinsame
Zukunft aber keinen Glauben geschenkt. Vielmehr habe sie grosse
Angst gehabt, seit ihr dessen Mordplan bekannt gewesen sei. Sie
habe sich überlegt, wie sie fliehen könne. Über Zeitungsanzeigen sei
sie mit Schleppern in Kontakt gekommen. Das für die Flucht und Reise
nötige Geld habe sie ihrem Partner gestohlen.
B.
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2006 – eröffnet am folgenden Tag –
lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und
ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an.
C.
Am 6. November 2006 reichte die Beschwerdeführerin bei der
ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
Beschwerde ein gegen die Verfügung des BFM vom 4. Oktober 2006.
Dabei beantragte sie, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben,
die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) beantragt. Zum Nachweis ihrer Bedürftigkeit reichte die
Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung vom 6. November 2006
ein.
Auf die Begründung sowohl der angefochtenen Verfügung als auch der
Beschwerde wird in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Urteil der ARK vom 9. November 2006 wurde auf die Beschwerde
nicht eingetreten mit der Begründung, die dreissigtägige
Beschwerdefrist (Art. 50 Abs. 1 VwVG) sei nicht eingehalten worden,
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da die Beschwerde gegen die gemäss Empfangsbestätigung am 4.
Oktober 2006 eröffnete Verfügung erst am 6. November 2006 erhoben
worden sei.
Am 22. November 2006 beantragte die Beschwerdeführerin die
Revision des Urteils der ARK vom 9. November 2006 mit der
Begründung, die angefochtene Verfügung sei nicht schon am 4.
Oktober 2006, sondern gemäss Eröffnungsstempel auf der Verfügung
erst am darauf folgenden Tag eröffnet worden. Damit sei die
Beschwerde vom 6. Oktober 2006 fristgerecht eingereicht worden.
Mit Urteil vom 12. Dezember 2006 hiess die ARK das Revisionsgesuch
gut und hob ihr Urteil vom 9. November 2006 auf.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2006 verfügte die
Instruktionsrichterin, das Beschwerdeverfahren werde wieder
aufgenommen und die Beschwerdeführerin könne den Entscheid in
der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung werde gutgeheissen und folglich auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
F.
Mit Vernehmlassung vom 7. Februar 2007 schloss die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde.
G.
Am 1. März 2007 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik zur
vorinstanzlichen Vernehmlassung ein.
Auf den Inhalt der Vernehmlassung und der Replik wird in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
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psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (vgl. zur
Glaubhaftmachung Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit der Begründung verneint, bei
den von ihr geltend gemachten Misshandlungen und Todesdrohungen
handle es sich um Übergriffe Dritter. Diese könnten allenfalls dann zur
Asylgewährung führen, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht
nachkomme. Dem Staat müsse aber überhaupt die Möglichkeit
gegeben würden, dieser Pflicht nachzukommen. Dies habe die
Beschwerdeführerin nicht getan, weil sie es unterlassen habe, bei den
Behörden Anzeige zu erstatten und um Schutz zu ersuchen.
Die Vorinstanz hat Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen
angedeutet, die Frage aber offen gelassen.
4.2 Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, häusliche Gewalt
gegen Frauen stelle in der Mongolei ein sehr ernsthaftes Problem dar
und habe einen strukturellen Hintergrund. Gewalt gegen Frauen werde
entweder als innerfamiliäres Problem wahrgenommen oder schlicht
ignoriert. Zwar gebe es seit kurzem gesetzliche und institutionelle
Bestrebungen, häusliche Gewalt zu verfolgen und den Betroffenen
Hilfe anzubieten. Die bekannteste Organisation, das National Centre
Against Violence (NCAV), sei aber personell und finanziell schwach
dotiert. Es gebe zwar Frauenhäuser, doch seien diese überlastet und
der Staat komme seiner ihm vom Gesetz auferlegten Pflicht zu deren
Unterstützung nicht genügend nach. Insgesamt sei festzuhalten, dass
die vom mongolischen Staat getroffenen Massnahmen zur
Verhinderung von Übergriffen durch Dritte in Form von häuslicher
Gewalt nicht wirksam oder zumindest nicht wirksam genug seien. Der
für die Beschwerdeführerin erforderliche Schutz sei nicht garantiert.
Im gegebenen Kontext sei es nachvollziehbar, dass die
Beschwerdeführerin eine Anzeige bei der Polizei unterlassen habe. Sie
habe befürchtet, von dieser nicht ernst genommen zu werden. Dies
auch deshalb, weil ihr Lebenspartner finanzkräftig und ihr sehr
mächtig erschienen sei.
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Es sei einzuräumen, dass der Problematik der häuslichen Gewalt
grundsätzlich zwar nicht durch das schweizerische Asylrecht begegnet
werden könne. Im Falle der Beschwerdeführerin sei der asylrechtliche
Schutz aber gerechtfertigt, weil zur fehlenden Schutzfähigkeit des
Staates eine besondere Schwere von sexueller Gewalt während
mehrerer Jahre sowie ein fehlendes Beziehungsnetz dazukomme.
Beide Elternteile sowie der Bruder seien nämlich verstorben. Weil sie
auch keine weiteren Verwandten habe, sei die Beschwerdeführerin in
besonderem Masse auf den vorliegend unzureichenden Schutz von
Frauenhäusern und des Staates angewiesen. Die Beschwerdeführerin
sei aus Furcht um ihr Leben geflohen und bedürfe des
flüchtlingsrechtlichen Schutzes der Schweiz.
4.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz mit Verweis auf
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 aus, in der Mongolei sei
eine im Sinne der Schutztheorie genügende Schutzinfrastruktur
vorhanden. Das Gesetz zum Schutz gegen häusliche Gewalt werde
von den Strafverfolgungsbehörden konsequent angewandt. Es gebe
staatliche und nichtstaatliche Institutionen wie Frauenhäuser oder eine
unentgeltliche Begleitung und juristische Beratung durch das NCAV.
Als erwachsene, selbständige Frau mit Schulbildung und
Lebenserfahrung sei es der Beschwerdeführerin zuzumuten, die
staatliche und nichtstaatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
4.4 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Replik bezüglich der
unterlassenen Schutzsuche bei den Behörden aus, sie sei wegen der
massiven Gewalterfahrung unter grossem psychischem Druck
gestanden.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die
Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu
Recht verneint hat.
5.1 Zunächst sei angemerkt, dass die Vorinstanz die Frage offen
gelassen, immerhin aber gewisse Zweifel angedeutet hat, ob die
Vorbringen der Beschwerdeführerin glaubhaft seien. Auch das
Bundesverwaltungsgericht lässt diese Frage unbeantwortet. Für den
Ausgang dieses Verfahrens ist die Glaubhaftigkeit der Vorbringen
nämlich nicht entscheidend.
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Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Übergriffe wurden
von ihrem Lebenspartner begangen. Nach dem von der ARK
vollzogenen Wechsel von der sogenannten Zurechenbarkeitstheorie
zur Schutztheorie (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.) setzt
eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne (Art. 3 AsylG) nicht
mehr voraus, dass der Staat direkt (indem er selber der Verfolger ist)
oder indirekt (indem er keinen Schutz vor Verfolgung durch Dritte
bieten will) Urheber der Verfolgung ist. Gemäss der Schutztheorie
kann eine durch eine Privatperson verfolgte Person auch dann als
Flüchtling anerkannt werden, wenn der Staat der durch Private
verfolgten Person keinen Schutz bieten kann. Auch die Schutztheorie
geht aber von der Prämisse aus, dass in erster Linie der Heimat- oder
Wohnsitzstaat des von einer Privatperson Verfolgten zuständig ist für
dessen Schutz. Der flüchtlingsrechtliche Schutz durch einen Drittstaat
wie die Schweiz ist subsidiärer Natur gegenüber dem Schutz im und
durch den Herkunftsstaat (vgl. Erw. 10.2 des zuvor erwähnten Urteils).
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Position der
Beschwerdeführerin nicht, der mongolische Staat sei nicht willens,
Gewalt gegen Frauen zu bekämpfen, beziehungsweise die getroffenen
Massnahmen seien nicht wirksam (Beschwerdeschrift, S. 4). Der
Grundsatzentscheid EMARK 2006 Nr. 18 äussert sich unter anderem
auch zur Frage, welcher Grad von Schutz im Heimatland als
„genügend“ zu qualifizieren ist: Genügend ist der Schutz nicht erst
dann, wenn dem Bedrohten faktisch eine Garantie für langfristigen
individuellen Schutz gegeben werden kann. Erforderlich ist aber, dass
eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung
steht. Dabei ist in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende
Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken, das eine
effektive Strafverfolgung ermöglicht. Die Inanspruchnahme des
Schutzsystems muss dabei sowohl objektiv möglich als auch
individuell zumutbar sein (EMARK 2006 Nr. 18 Erw. 10.3.2 S. 203).
Die Mongolei figuriert auf der bundesrätlichen Liste der sogenannten
„safe countries“. Diese Qualifikation beruht auf einer sorgfältigen
Prüfung der Verhältnisse im betreffenden Land durch Fachleute in
verschiedenen Departementen der Verwaltung und setzt unter
anderem voraus, dass rechtsstaatliche Strukturen inklusive
Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden vorhanden sind und
grundsätzlich funktionieren.
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Nach einer grundlegenden Reform wichtiger Gesetze über die
Gerichtsorganisation und das Verfahrensrecht verfügt die Mongolei
heute über ein differenziertes Justizwesen. Auch im materiellen Recht
gab es seit Erlass der neuen Verfassung 1992 zahlreiche Reformen.
Neben den einschlägigen strafrechtlichen Bestimmungen hat die
Mongolei ein Gesetz gegen häusliche Gewalt erlassen. Gesetzgebung
und Verfassung können aus rechtsstaatlicher Sicht als genügend
bezeichnet werden, wenn man bedenkt, dass die Mongolei seit den
ersten freien Wahlen 1990 und Erlass der neuen Verfassung
(Einführung einer parlamentarischen Demokratie) ein in
Transformation befindliches Entwicklungsland ist (vgl. DIETRICH NELLE
(Hrsg.), Internethandbuch zum Recht der Mongolei, insbesondere
Ziffern 8 zum Strafrecht und 9 zur Gerichtsorganisation; eingesehen
am 9. November 2009).
Die grundlegenden Freiheiten sind nicht nur in der Verfassung
garantiert, sondern werden auch in der Praxis weitgehend respektiert.
Die Justiz gilt als unabhängig. Ein Problem stellt allerdings die
Korruption dar, unter anderem in der Verwaltung und, in geringerem
Masse, bei den Justizbehörden (, „Freedom in
the World-Mongolia 2009“, eingesehen am 9. November 2009). In der
Kritik steht auch die Polizei hinsichtlich Zuverlässigkeit,
Fachkompetenz und Effektivität (vgl. NELLE, a.a.O., Ziff. 14).
5.3 Neben der Einreichung einer Anzeige der Polizei und der
Beschreitung des Rechtsweges besteht für die von häuslicher Gewalt
betroffenen Frauen auch die Möglichkeit, beim NCAV physischen
Schutz, psychologische und rechtliche Unterstützung zu suchen. Diese
Institution betreibt in Ulan Bator ein Frauenhaus für kurzfristigen
Schutz sowie ein Haus, in dem von häuslicher Gewalt betroffene
Frauen als Übergangslösung wohnen können, bis sie eine eigene
Unterkunft gefunden haben, in welcher sie ohne den gewalttätigen
Partner wohnen können (vgl. die Homepage des NCAV auf www.
sowie www./ncav/eng_index.htm). Eine der
wichtigsten Aktivitäten des Frauenhauses ist die Rechtsberatung.
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bereiten die Frauen auf den
Umgang mit den Behörden und der Polizei vor und erklären ihnen
verschiedene Lösungsmöglichkeiten für den Konflikt mit ihren
jeweiligen Vor- und Nachteilen. Das NCAV betreibt auch eine 24-
Stunden-Hotline sowie Unterstützungsgruppen, in denen die Frauen
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langfristige soziale und praktische Hilfe finden können (vgl. die
Informationen des United Nations Developement Fund for Women,
UNIFEM, zu Projekten in der Mongolei auf ,
besucht am 16. November 2009). Die Aktivitäten des NCAV sind
umfassend und reichen von der Mitwirkung bei Gesetzesrevisionen
über die Schulung von Polizeibeamten bis hin zu einem
weitreichenden Hilfsangebot für betroffene Frauen.
Der Beschwerdeführerin ist allerdings insofern zuzustimmen, als dass
die Nachfrage nach einem Raum im Frauenhaus oft grösser ist als das
Angebot und die Platzverhältnisse im Haus beengt sind
(Beschwerdeschrift S. 3; UNIFEM, a.a.O., Ziff. 17 zu Aktivitäten der
NGO in der Mongolei). Auch gewisse Schwierigkeiten in der
Verwaltung, bei der Polizei und der Justiz bei der Umsetzung der an
sich fortschrittlichen Rechtsordnung sollen nicht in Abrede gestellt
werden.
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt indessen aufgrund der
vorliegenden Informationen zum Schluss, dass die in der Mongolei
bestehende Schutzinfrastruktur gegen Übergriffe Dritter den in
EMARK 2006 Nr. 18 umrissenen Anforderungen trotz gewisser Defizite
insgesamt genügt. Somit wäre es der Beschwerdeführerin oblegen, bei
den heimatlichen Behörden Schutz zu suchen vor den sexuellen
Übergriffen und der Umsetzung des Tötungsplanes durch ihren
Lebenspartner. Die Beschwerdeführerin kann sich nicht von dieser
Obliegenheit befreien mit dem Argument, die Schutzsuche wäre von
vornherein aussichtslos geworden, weil die Behörden keinen effektiven
Schutz im in EMARK 2006 Nr. 18 umschriebenen Sinne bieten
könnten.
Auch individuelle, in der Person der Beschwerdeführerin liegende
Gründe, aufgrund derer eine Schutzsuche im Heimatland nicht
zumutbar erschiene, liegen nicht vor. Zwar ist nachvollziehbar, dass
die Beschwerdeführerin unter grossem psychischem Druck stand.
Richtig mag auch sein, dass in der Mongolei sexuelle Gewalt in der
Partnerschaft stärker als in der Schweiz tabuisiert oder verharmlost
wird (vgl. Replik der Beschwerdeführerin, S. 2; Beschwerdeschrift, S.
3). Diese Schwierigkeiten führen jedoch nicht dazu, dass es der
Beschwerdeführerin nicht zumutbar gewesen wäre, in ihrem
Heimatland Schutz zu suchen. Damit die Unzumutbarkeit der
Schutzsuche bejaht werden kann, braucht es gewichtigere Gründe als
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den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten psychischen
Druck und die gesellschaftliche Tabuisierung häuslicher Gewalt. Auch
die weiteren Erklärungen für die unterbliebene Anzeige bei der Polizei
stellen keinen Unzumutbarkeitsgrund im Sinne der Rechtsprechung
dar (bezüglich des sexuellen Missbrauchs: Befürchtung, ihr Partner
würde die Beamten bestechen, A1/S.7 und A8/S.3; Befürchtung, die
Polizei würde sie nicht ernst nehmen, A8/S. 9; bezüglich des
Tötungsplanes: Es sei üblich gewesen, dass er ihr mit dem Tode
gedroht habe, A8/S. 11).
Die von der Beschwerdeführerin erwähnten Schwierigkeiten im
Zusammenhang mit ihrer Ethnie (ihr Vater sei Chinese gewesen und
sie sei deswegen in der Schule gehänselt worden, A8/S. 2 und 15)
stellen Nachteile von zu geringer Intensität dar, als dass sie zur
Anerkennung als Flüchtling führen könnten (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl,
in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl.,
Basel 2009, Rz. 11.14 f.).
5.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz
zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint
und ihr Asylgesuch abgewiesen hat.
6.
6.1 Nach Ablehnung eines Asylgesuches verfügt das BFM in der
Regel die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug (vgl. Art.
44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet und ist zu bestätigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Art. 32
Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999; EMARK 2001 Nr.
21).
6.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-,
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Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
Das flüchtlingsrechtliche Refoulementverbot verbietet es, eine Person
zur Ausreise in ein Land zu zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder
ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt,
die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, verstösst der Vollzug der an-
geordneten Wegweisung nicht gegen das Refoulement-Verbot.
Weiter ist zu prüfen, ob ein in den Menschenrechten begründetes
Wegweisungshindernis vorliegt: Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter unterworfen werden. Ebensowenig darf jemand Subjekt werden
einer unmenschlichen beziehungsweise erniedrigenden Strafe oder
Behandlung. Dabei versagt Art. 3 EMRK nicht schon allein deshalb
seinen Schutz, weil eine grausame und erniedrigende Behandlung
nicht vom Staat, sondern wie vorliegend geltend gemacht von einer
Privatperson ausgeht. Diesfalls ist nach der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) allerdings
erforderlich, dass eine entsprechende und erhebliche Gefahr („real
risk“, vgl. zu diesem vom EGMR verwendeten Terminus etwa
Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Schweizerische
Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Bern/Stuttgart/Wien 2009, S. 215)
tatsächlich besteht und ausgeschlossen erscheint, dass die bedrohte
Person im Heimat- oder Herkunftsstaat wirksamen Schutz erhielte
(„une protection appropriée“, vgl. Urteil des EGMR vom 29. April 1997
i.S. H. L. R. Gegen Frankreich, Reports 1997-III S. 758 m.w.H.; EMARK
2002 Nr. 22 E. 4.d.aa S. 180 f.).
Wie oben in Erwägung 5 näher ausgeführt, besteht in der Mongolei für
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die Opfer häuslicher Gewalt eine Schutzinfrastruktur, welche als
„genügend“ im Sinne von EMARK 2006 Nr. 18 bezeichnet werden
kann. Der Schutz ist mithin auch wirksam beziehungsweise
„appropriée“ im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3
EMRK. Auch ist die Inanspruchnahme dieses Schutzes der
Beschwerdeführerin zumutbar.
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich also als zulässig.
6.4
6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug unzumutbar sein,
wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage
konkret gefährdet sind. Die Aufzählung im Gesetz ist beispielhaft und
es können auch andere Faktoren, insbesondere eine Kombination
derselben, zur Unzumutbarkeit des Vollzuges führen (vgl. etwa STÖCKLI,
a.a.O., Rz. 11.68). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist –
unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu
gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.4.2 Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Vollzuges bejaht mit der
Begründung, es sprächen weder allgemeine Gründe, wie die politische
Situation in der Mongolei, noch die persönliche Situation der
Beschwerdeführerin dagegen. Sie sei frei, sich einen neuen
Arbeitsplatz und eine andere Unterkunft zu suchen. In der
Vernehmlassung führt das BFM ergänzend aus, die
Beschwerdeführerin verfüge über eine Schulbildung und langjährige
Arbeitserfahrung. Während vierzig Jahren, bis zu ihrer Ausreise, habe
sie in der Mongolei gelebt. Sie habe bewiesen, trotz eines
eingeschränkten Beziehungsnetzes seit dem Tode der Mutter
(Zeitangabe) auf eigenen Beinen stehen zu können. Überdies würden
Organisationen wie das NCAV Hilfe für Frauen anbieten.
Die Beschwerdeführerin hält dem in ihrer Replik entgegen, bei der
Prüfung des Wegweisungsvollzuges lasse die Vorinstanz die von ihr
erlittene sexuelle Ausbeutung ausser acht. Diese habe zu einem Bruch
in ihrem Leben geführt und lasse die vermeintlichen biografischen
Konstanten wie Schulbildung, Arbeitserfahrung und selbständige
Lebensweise nun als fragil erscheinen.
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6.4.3 Es sei nicht in Abrede gestellt, dass die von der
Beschwerdeführerin gegebenenfalls erlittene Gewalt mit einer grossen
körperlichen und seelischen Qual einhergehen und eine Hypothek für
ihr künftiges Leben sein mag. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ihre
Schulbildung, ihre Arbeitserfahrung und die vor dem Verlassen des
Heimatlandes unter Beweis gestellte Fähigkeit, ohne Unterstützung
von Eltern oder Verwandten ihr Leben zu führen, ihr nach einer
Rückkehr in die Mongolei gänzlich ohne Nutzen sein dürften.
Die Beschwerdeführerin macht sodann wirtschaftliche Schwierigkeiten
geltend (A8/S.11). Diese führen praxisgemäss zumindest für sich
alleine jedoch nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit (EMARK 2003
Nr. 24 E. 5.e S. 159). Dasselbe gilt für medizinische Probleme, falls
diese bzw. deren unzureichende Behandlung nicht zu einer
erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes und einer
lebensbedrohenden Situation führen (EMARK 2003 Nr. 24 E. 5.b S.
157 f.). Den Akten ist nicht zu entnehmen, und auch im
Beschwerdeverfahren wurde nicht geltend gemacht, dass die
Beschwerdeführerin schwere gesundheitliche Schwierigkeiten hätte
und auf eine lebensnotwendige medizinische Behandlung angewiesen
wäre.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar.
6.5 Der Wegweisungsvollzug erweist sich als möglich, da technische
Vollzugshindernisse nicht ersichtlich sind. Es obliegt der
Beschwerdeführerin, bei der zuständigen Vertretung ihres
Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG).
6.6 Betreffend des Vollzuges kann zusammenfassend festgehalten
werden, dass diesem keinerlei Wegweisungshindernisse im Wege
stehen und demzufolge keine Gründe vorliegen für die von der
Beschwerdeführerin eventualiter beantragte vorläufige Aufnahme.
7.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung in Übereinstimmung mit dem Bundesrecht und angemessen
ist. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig
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festgestellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Folglich ist die Beschwerde
abzuweisen.
8.
8.1 Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2006 wurde das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und die Beschwerdeführerin ist
nach wie vor bedürftig. Somit ist auf die Auferlegung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
8.2 Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, wird ihr keine
Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt und es wird keine
Parteientschädigung ausgerichtet.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin,
das BFM und die kantonale Ausländerbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Urs Wüthrich
Versand:
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