B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6146/2017
Ur t e i l vom 1 3 . J anua r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. September 2017 / N (…).
E-6146/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Tamile aus B._______, Nordprovinz, mit letz-
tem Wohnsitz in C._______, Ostprovinz, – suchte am 18. Juni 2015 in der
Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom
25. Juni 2015 und der Anhörung vom 7. August 2017 führte er im Wesent-
lichen Folgendes aus:
Er habe von 2000 bis 2006 in B._______ ein (…) besessen und als (…)
gearbeitet. Im Jahre 2005 hätten (…) und (…) ein Komitee für einheitliche
Gebühren gegründet. Die Mitglieder des Komitees hätten (zu ihrem eige-
nen Schutz) an einem dreimonatigen Training der Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) teilnehmen sollen. Er habe das Training aus Mangel an Zeit
nach einem Monat abgebrochen, die LTTE jedoch weiterhin unterstützt, in-
dem er im August 2006 Nahrungsmittel geliefert, von 2006 bis 2008 Trans-
parente für Versammlungen organisiert und zwischen 2007 und 2008 un-
zählige Male Waffen transportiert habe. Im Jahre 2006 hätten Sicherheits-
kräfte Teilnehmer des LTTE-Trainings umgebracht. Dabei sei sein Mitarbei-
ter D._______ ermordet worden. Im Jahre 2006 habe er sein (…) wegen
eines Rückgangs der Aufträge geschlossen. Anlässlich einer Razzia im Ja-
nuar 2007 sei er wegen Verdachts der LTTE-Zugehörigkeit festgenommen
worden. Er sei im Armeecamp in B._______ festgehalten und gefoltert wor-
den. Man habe ihn aufgefordert, Informationen über die LTTE und das Trai-
ning zu liefern. Er habe dank des Einschreitens seiner Ehefrau das Camp
nach drei Tagen wieder verlassen können, und zwar unter der Bedingung,
jeden Tag seine Unterschrift zu leisten. Er habe dies dreimal befolgt, sei
jedoch, nachdem E._______, ein Verwandter von ihm, umgebracht worden
sei, nicht mehr hingegangen. In der Folge sei er von der Armee wiederholt
zu Hause gesucht worden. Er habe sich deshalb bei Bekannten und Freun-
den aufgehalten. Als er an seinem Geburtstag im (…) 2008 nach Hause
zurückgekehrt sei, seien kurze Zeit darauf Armeeangehörige erschienen.
Er habe jedoch rechtzeitig fliehen können, wobei er sich am Bein verletzt
habe. Freunde hätten ihn beherbergt. Im Juni 2008 habe er sich nach
F._______ (Vanni-Gebiet) begeben und habe bei Geschwistern seiner
Ehefrau gewohnt. Im April 2009 habe er sich den Behörden gestellt und sei
in einem Flüchtlingscamp in G._______ untergekommen, wo er seine Ehe-
frau, die er seit 2007 nicht mehr gesehen habe, getroffen habe. Nach drei
Tagen sei er mit ihr zusammen nach C._______ gegangen, wo er wiede-
rum ein (…) eröffnet habe. Er habe seit Januar 2010 für einen lokalen Par-
lamentarier – ein Mitglied der Tamil National Alliance (TNA) – gearbeitet,
E-6146/2017
Seite 3
indem er (…) gemacht und ihn an offiziellen Anlässen begleitet habe. Zu-
dem habe er Propaganda gemacht, Plakate aufgehängt, Transparente be-
schafft und Versammlungen für die Wahlen von 2010 respektive 2011 or-
ganisiert. Deshalb sei er vom Geheimdienst der Armee gesucht worden.
Nachdem die Behörden seinen Aufenthaltsort ausfindig gemacht hätten,
habe er den Wohnort gewechselt. Er sei vier- bis fünfmal zu Hause und im
(…) von Armeeangehörigen und zivil gekleideten Personen gesucht wor-
den. Bei einer Suche im (…) 2014 sei an seiner Stelle sein Schwager mit-
genommen worden. Am (…) 2014 sei er auf der Strasse von Männern an-
gehalten worden. Diese hätten ihm vorgeworfen, am Wiederaufleben der
LTTE mitzuwirken, und ihn geschlagen und dabei schwer verletzt. Sein
Schwager habe ihn ins Spital gebracht, wo er bis zum (…) 2014 geblieben
sei. Aus diesen Gründen habe er sich zur Ausreise entschlossen.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Der Beschwerdeführer reichte verschiedene Dokumente (Patienteninfor-
mation eines Spitals vom (…) 2014, Schreiben eines Parlamentariers vom
(…) 2015, zwei Todesscheine, englische Übersetzung eines der beiden To-
desscheine sowie Kopien einer Fotografie und einer Geburtsurkunde) als
Beweismittel ein.
B.
Mit Verfügung vom 25. September 2017 – eröffnet am 27. September 2017
– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Es begründete
seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen seien weder glaub-
haft noch asylrechtlich relevant.
C.
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2017 erhob der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfü-
gung Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung wegen Verletzung des Willkürverbots, eventualiter wegen Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs und die Rückweisung an die Vorinstanz.
Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sach-
verhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter
sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und seine Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter
E-6146/2017
Seite 4
seien die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuhe-
ben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei
der Spruchkörper bekanntzugeben und ihm mitzuteilen, ob dieser zufällig
ausgewählt worden sei. Weiter sei das SEM anzuweisen, sämtliche nicht
öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August
2016 zu Sri Lanka dem Rechtsvertreter offenzulegen. Nach Einsicht sei
ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung
anzusetzen. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell
entscheiden sollte, stellte er verschiedene Beweisanträge.
Als Beweismittel reichte er neben der angefochtenen Verfügung und einer
ein anderes Verfahren betreffende Zwischenverfügung des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 30. September 2016 eine CD mit verschiedenen Be-
weismitteln (274 Beilagen zu dem vom Rechtsvertreter verfassten Bericht
zu Sri Lanka, Version vom 12. Oktober 2017, und weitere Dokumente, zwei
Stellungnahmen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zum Lage-
bild des SEM vom 30. Juli 2016 und 18. Oktober 2016, Zeitungsbericht Ta-
mil Guardian vom 26. Juli 2017, Übersetzung Todesschein von H._______
vom (…) 2007, Rechtsgutachten von Prof. Dr. Walter Kälin vom 23. Feb-
ruar 2014, Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014, SFH, Sri Lanka:
Situation im Vanni-Gebiet, 18. Dezember 2016, verschiedene Zeitungsbe-
richte und Länderinformationen, ein Formular Ersatzreisepapierbeschaf-
fung sri-lankisches Generalkonsulat, verschiedene Fotos des Beschwer-
deführers anlässlich von diversen Veranstaltungen in der Schweiz für die
Zeit vom (…) 2015 bis (…) 2016 und eine CD (…) vom (…) 2015 und (…)
vom (…) 2015, (…)) zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2017 wurde dem Beschwerde-
führer das Spruchgremium mitgeteilt. Gleichzeitig wurden die Anträge, das
SEM sei anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugängliche Quellen seines
Lagebildes vom 16. August 2016 zu Sri Lanka offenzulegen, sowie um
Fristansetzung für die Einreichung einer Beschwerdeergänzung abgewie-
sen. Der Beschwerdeführer wurde zur Bezahlung eines Kostenvorschus-
ses in der Höhe von Fr. 1‘000.- aufgefordert. Zudem wurde ihm Frist ange-
setzt, um die in Aussicht gestellten Unterlagen zu seinem exilpolitischen
Engagement einzureichen. Die übrigen Anträge wurden auf später ver-
schoben.
E-6146/2017
Seite 5
E.
Mit Eingabe vom 20. November 2017 stellte der Rechtsvertreter die zufäl-
lige Zusammensetzung der Gerichtspersonen in Frage und erneuerte sei-
nen Antrag um Einsicht in die Quellen des Lagebildes des SEM vom
16. August 2016. Gleichzeitig reichte er weitere Beweismittel (Lagebild des
SEM vom 16. August 2016 mit Einschwärzungen des Rechtsvertreters so-
wie eine CD (…) von Anlässen im Jahr 2004 und am 18. März 2014, (…))
zu den Akten.
F.
Am 20. November 2017 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht einbe-
zahlt.
G.
Mit Verfügung vom 27. November 2017 wurde der erneute Antrag, das
SEM sei anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugängliche Quellen seines
Lagebildes vom 16. August 2016 zu Sri Lanka offenzulegen, abgewiesen.
H.
Mit Eingabe vom 28. November 2017 wendete sich der Rechtsvertreter mit
einem „persönlichen“ Schreiben an die Instruktionsrichterin.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG).
1.2 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-6146/2017
Seite 6
3.
Aus organisatorischen Gründen wirkt im Spruchkörper neu Richter Jürg
Marcel Tiefenthal anstelle von Richter Bendicht Tellenbach mit.
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die
vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt
eine Verletzung des Willkürverbots, des rechtlichen Gehörs sowie der
Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts.
5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 f.; BVGE
2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die
Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prü-
fen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht
erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein-
lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi-
derlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
E-6146/2017
Seite 7
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013,
Rz. 1043).
5.3 Vorab ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen Ausführungen des Be-
schwerdeführers teilweise die rechtliche Würdigung beschlagen und dort
abzuhandeln sind, weshalb an dieser Stelle nicht näher darauf eingegan-
gen wird.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Willkürver-
bots, weil die Vorinstanz vermeintliche oder tatsächliche Widersprüche in
seinen Aussagen aufgeführt und gestützt auf die daraus abgeleitete Un-
glaubhaftigkeit die eingereichten Beweismittel als irrelevant bezeichnet
habe. Zudem habe sie die Verurteilung eines LTTE-Unterstützers vom
25. Juli 2017 im Rahmen eines Verfahrens vor dem High Court G._______
nicht berücksichtigt. Dazu ist festzuhalten, dass dem Willkürverbot (Art. 9
BV) im vorliegenden Verfahren keine eigenständige Bedeutung zukommt.
Der Beschwerdeführer beruft sich nur in Verbindung mit anderen Bestim-
mungen (rechtliches Gehör; Sachverhaltsabklärung; korrekte juristische
Würdigung) auf das Willkürverbot. Vor diesem Hintergrund enthält sich das
Bundesverwaltungsgericht im Folgenden einer eigenständigen Prüfung ei-
ner Verletzung von Art. 9 BV.
6.2 Der Beschwerdeführer rügt ferner die Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs und begründet dies damit, zwischen der BzP und der Anhörung sowie
zwischen der Anhörung und dem Entscheid der Vorinstanz liege ein zu
grosser zeitlicher Abstand. Das SEM missachte damit die Empfehlung von
Prof. Dr. Walter Kälin.
Die Zeiträume zwischen der BzP und der Anhörung und demjenigen zwi-
schen der Anhörung und dem vorinstanzlichen Entscheid stellen keine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs dar. Bei den erstinstanzlichen Verfahrens-
fristen des AsylG (Art. 29 Abs. 1 Bst. b und Art. 37 AsylG) handelt es sich
um Ordnungsfristen, deren Nichteinhaltung nicht zu einer Kassation führt.
Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich
sodann lediglich um eine Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin an das
SEM, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann.
Dasselbe gilt für die Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014. Aus
dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben sich entgegen der Auffas-
sung des Beschwerdeführers keine zeitlichen Vorgaben für die Vorinstanz
(vgl. Urteil des BVGer E-3108/2018 vom 19. Juni 2018, E. 8.6 m.w.H.).
E-6146/2017
Seite 8
6.3 Der Beschwerdeführer macht sodann eine unvollständige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts geltend, da seine Unterstützungsleis-
tungen für die LTTE (das Transportieren von Waffen) nicht abgeklärt wor-
den seien. Zudem sei die Anhörung beim SEM durch dieselbe Person
durchgeführt worden, die für den angefochtenen Entscheid verantwortlich
gewesen sei. Die Angestellte des SEM sei voreingenommen gewesen, in-
dem sie das Befragungsprotokoll falsch interpretiert habe. Ferner wäre es
Aufgabe des SEM gewesen, die offensichtlich unzureichende Übersetzung
des Todesscheins des am (…) 2007 getöteten Verwandten korrekt zu über-
setzen. Weiter sei unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer seit den
Wahlen in Sri Lanka im Jahre 2010/11 für das politische Bündnis TNA ein-
gesetzt habe. Nicht nur eine vermeintliche Verbindung zur LTTE, sondern
auch politische Tätigkeiten zu Gunsten einer tamilischen Partei reichten
unter der Regierung Sirisenas für eine Verhaftung aus. Während gewählte
TNA-Mitglieder besser geschützt seien, sei der Beschwerdeführer als ein-
facher Sympathisant einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Er sei anlässlich
jener Wahlen von Vertretern der TNA sogar als möglicher Kandidat gehan-
delt worden. Das SEM habe zwar das Referenzurteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 15. Juli 2016 erwähnt, jedoch keine Risikoprüfung vor-
genommen und sich auf eine veraltete Rechtsprechung und sein fehlerhaf-
tes Lagebild vom 16. August 2016 gestützt. Dieses Lagebild genüge den
Anforderungen an korrekt erhobene Länderinformationen nicht; es werde
deshalb eine ausführliche, vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
verfasste Lagebeurteilung über Sri Lanka eingereicht. Überdies habe die
Vorinstanz es unterlassen, die zu erwartende Papierbeschaffung beim sri-
lankischen Generalkonsulat in Genf, den standardmässigen behördlichen
„Backgroundcheck“ sowie die Relevanz des Urteils des High Court Va-
vuniya vom 25. Juli 2017 und der Verfahren vor dem High Court in Co-
lombo für das vorliegende Verfahren korrekt und vollständig abzuklären.
Aus dem politischen Profil, der bereits erfolgten Behelligungen durch eine
mit den sri-lankischen Behörden verbundene Gruppe, seinen exilpoliti-
schen Aktivitäten und der Verbindung zu seinen beiden Brüdern mit LTTE-
Vergangenheit werde klar, dass der Beschwerdeführer bei einer entspre-
chenden Überprüfung (seiner Person) auf die „Watch-List“ oder die „Stop-
List“ aufgenommen würde.
6.3.1 Der Einwand einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist un-
begründet. Die Vorinstanz hatte gestützt auf die Angaben des Beschwer-
deführers keinen Anlass, weitere Abklärungen vorzunehmen. Dies gilt auch
für die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte englischsprachige Über-
setzung des Todesscheins eines am (…) 2007 getöteten Verwandten (vgl.
E-6146/2017
Seite 9
A10). Abgesehen von den angegebenen Umständen zum Zeitpunkt des
Todes stimmt diese Übersetzung mit der auf Beschwerdeebene einge-
reichten deutschsprachigen Version im Wesentlichen überein. Es trifft in-
des zu, dass das SEM die Passage „while on Army activities“ in der vom
Beschwerdeführer vorinstanzlich eingereichten englischsprachigen Über-
setzung mit „während sie [die besagte Person] für die Armee tätig gewesen
sei“ übersetzte, währenddessen die neu auf Beschwerdeebene einge-
reichte deutschsprachige Übersetzung von „während Auseinandersetzun-
gen mit der Armee“ spricht. Indes ist festzustellen, dass – selbst beim Her-
anziehen des Prinzips „Beweis vor dem Glaubhaftmachen“ – kein anderer
Schluss zu ziehen ist, ist doch den eingereichten Todesscheinen und dem
ärztlichen Bericht der Beweiswert nicht abgesprochen worden. Es wurde
lediglich festgestellt, dass deren Inhalt keine persönliche Verfolgungsge-
fährdung des Beschwerdeführers zu entnehmen sei. Ferner wurde der Be-
schwerdeführer zu Beginn der Anhörung darauf aufmerksam gemacht,
dass er die Gründe für sein Asylgesuch nennen soll, und am Schluss ge-
fragt, ob es noch unerwähnte Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr in
seinen Heimatstaat sprechen würden. Exilpolitische Tätigkeiten erwähnte
er nicht. Das SEM bezeichnete die geltend gemachte Unterstützung der
LTTE und die daraus folgenden Nachstellungen angesichts widersprüchli-
cher, konstruierter und unlogischen Angaben als nicht glaubhaft. Gleichzei-
tig hielt es fest, dass durch die eingereichte Patienteninformation nicht be-
legt sei, dass die dem Beschwerdeführer zugefügten Verletzungen durch
Unbekannte einen politischen Hintergrund hätten. Das SEM hat entgegen
der Behauptung des Beschwerdeführers sehr wohl eine Risikoprüfung vor-
genommen und dessen Ausführungen vor dem Hintergrund der aktuellen
Lage in Sri Lanka gewürdigt. Alleine der Umstand, dass es zum einen in
seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Be-
schwerdeführer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen
auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Be-
schwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhalts-
feststellung. Dies gilt im Übrigen auch für den Umstand, wonach die Ange-
stellte des SEM, welche sowohl die Anhörung durchgeführt als auch den
Entscheid redigiert hat, aus dem Befragungsprotokoll andere Schlüsse ge-
zogen hat als der Beschwerdeführer.
6.3.2 Insgesamt ist der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz
richtig und vollständig festgestellt worden. Die formellen Rügen erweisen
sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlas-
sung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die
E-6146/2017
Seite 10
Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind so-
mit abzuweisen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung
seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweis-
anträge: Er sei durch das Bundesverwaltungsgericht ausführlich anzuhö-
ren, insbesondere zu seinem Training im Jahre 2005 im Vanni-Gebiet und
zu seiner Unterstützungstätigkeit für die LTTE, vor allem zum Transport von
Waffen in den Jahren 2006 bis 2008 (1). Sodann sei ihm eine angemes-
sene Frist zur Einreichung von möglichen Unterlagen und Informationen
über dieses Engagement für die LTTE und zur Dokumentation seines En-
gagements als Inhaber eines (…) im Zusammenhang mit den (…) der
Jahre 2000 bis 2007 anzusetzen (2). Es sei ihm zudem eine angemessene
Frist zur Einreichung von weiteren Unterlagen betreffend sein exilpoliti-
sches Engagement anzusetzen(3).
7.2 Angesichts der vorliegenden Akten und Umstände sieht sich das Bun-
desverwaltungsgericht nicht veranlasst, den Beschwerdeführer erneut an-
zuhören und ihm eine Frist für die Einreichung der von ihm erwähnten Un-
terlagen anzusetzen. Es wäre ihm zumindest seit Beschwerdeerhebung
freigestanden und hätte ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht oblegen,
solche Beweismittel beizubringen, zumal er dazu seit der Stellung seines
Asylgesuchs genügend Zeit gehabt hätte. Die Beweisanträge sind abzu-
weisen.
8.
8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
8.2 Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen
kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachflucht-
gründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig
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Seite 11
aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behör-
den das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und
dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforde-
rungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und
Art. 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28
E. 7.1).
8.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
8.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
9.
9.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, die
Ausführungen des Beschwerdeführers seien weder glaubhaft noch asyl-
rechtlich relevant ausgefallen. So würden seine Vorbringen bezüglich der
geltend gemachten Unterstützung der LTTE zahlreiche Widersprüche auf-
weisen. Bei der BzP habe er erwähnt, dass drei seiner Angestellten beim
Training der LTTE teilgenommen hätten, währenddem er anlässlich der An-
hörung geltend gemacht habe, selber auch am Training teilgenommen zu
haben. Zudem habe er bei der BzP eigene politische Aktivitäten im Heimat-
land verneint und angegeben, nur Arbeiten für den Parlamentarier ausge-
führt zu haben. Indessen habe er anlässlich der Anhörung erwähnt, die
LTTE unterstützt zu haben, indem er ihnen Nahrungsmittel geliefert, Trans-
parente für Versammlungen organisiert sowie Waffen transportiert habe.
Überdies habe er bezüglich der behördlichen Suche widersprüchliche An-
gaben gemacht. Bei der BzP habe er angegeben, im August 2014 sei der
Geheimdienst der Armee bei ihm zu Hause erschienen und habe nach ihm
gesucht und an seiner Stelle – da er nicht anwesend gewesen sei – seinen
Schwager mitgenommen. Im Widerspruch dazu habe er bei der Anhörung
erwähnt, in den Jahren 2013 und 2014 je vier bis fünf Mal zu Hause und
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Seite 12
am Arbeitsplatz gesucht worden zu sein. Die Frage, ob bei diesen Nach-
forschungen etwas Konkretes passiert sei, habe er verneint. Auf die Fest-
nahme seines Schwagers angesprochen, habe er angegeben, selber keine
Probleme gehabt zu haben. Diese Antwort vermöge jedoch nicht zu erklä-
ren, warum er bei der Anhörung die angebliche Festnahme seines Schwa-
gers nicht erwähnt habe. Ferner habe er bezüglich des geltend gemachten
Übergriffs vom (…) 2014 bei der BzP gesagt, er sei bei einer Rückkehr von
einer Versammlung von Angehörigen des Geheimdienstes der Armee an-
gehalten worden, welche mit einem Lieferwagen unterwegs gewesen
seien. Anlässlich der Anhörung sollen es zivil gekleidete Männer auf zwei
Motorrädern gewesen sein, wobei er nicht gewusst habe, um wen es sich
bei diesen gehandelt habe. Auf Nachfrage habe er angegeben, es seien
Paramilitärs gewesen, womit er sich in einen weiteren Widerspruch verwi-
ckelt habe. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe er behauptet, die
Männer seien auf Motorrädern gekommen; er habe jedoch auch einen Lie-
ferwagen gesehen. Trotz den vom Beschwerdeführer erwähnten Erinne-
rungslücken sei es nicht nachvollziehbar, dass er sich derart widerspro-
chen habe. Im Weiteren sei das vom Beschwerdeführer erwähnte Verhal-
ten, trotz behördlicher Suche wegen Hilfeleistungen im Jahre 2006 an die
LTTE bis zu seiner Festnahme im Jahre 2007 zu Hause geblieben zu sein,
nicht nachvollziehbar und spreche gegen die von ihm erwähnte Gefähr-
dungssituation. Weiter sei nicht plausibel, dass er nach der Festnahme, bei
der er über die LTTE verhört und wiederholt gefoltert worden sei, nach drei
Tagen aus der Haft entlassen worden sei, nur weil seine Ehefrau mit dem
Baby hartnäckig seine Freilassung gefordert habe. Auch sei nicht nachvoll-
ziehbar, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2013/2014, in denen er
regelmässig am Wohnsitz und am Arbeitsplatz gesucht worden sei, weiter-
hin zu Hause geblieben sei und dabei keinerlei Sicherheitsvorkehrungen
getroffen habe, um einer Festnahme zu entgehen. Seine Aussagen, wo-
nach er trotz behördlicher Suchen jeweils rechtzeitig habe flüchten können
und abwesend gewesen sei, würden auf einer Häufung von Zufällen basie-
ren und daher konstruiert wirken. Beim eingereichten Schreiben eines Par-
lamentariers handle es sich um kein amtliches Dokument und sei daher als
Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Weiter würde die eingereichte To-
desurkunde die Aussage des Beschwerdeführers, wonach einer seiner An-
gestellten wegen des Verdachts, Mitglied der LTTE zu sein, von der Armee
erschossen worden sei, nicht bestätigen. Bezüglich des zweiten Todes-
scheins und des Fotos betreffend einen Verwandten könne der vom Be-
schwerdeführer eingereichten Übersetzung des Todesscheins zudem ent-
nommen werden, dass dieser nicht wegen Verletzung der Meldepflicht er-
schossen worden sei, sondern im Rahmen seiner Tätigkeit für die Armee
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ums Leben gekommen sei. Schliesslich könne der eingereichten Patien-
teninformation, gemäss welcher der Beschwerdeführer am (…) 2014 mit
diversen Verletzungen hospitalisiert worden sei, entnommen werden, dass
die Verletzungen durch einen Angriff durch unbekannte Personen verur-
sacht worden sei. Es sei nicht belegt, dass ein politischer Hintergrund vor-
liege.
Im Weiteren lasse auch eine Prüfung anhand der durch die Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts definierten Risikofaktoren (Urteil
E-1866/2015 E. 8, 9.1) nicht auf eine begründete Furcht des Beschwerde-
führers vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen im Falle einer Rück-
kehr nach Sri Lanka schliessen. Der Beschwerdeführer habe keine Unter-
stützung für die LTTE glaubhaft machen können. Aufgrund des Umstands,
dass er illegal ausgereist sei, sei nicht davon auszugehen, dass er in den
Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person gelte, die eine
besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt habe. Er habe nicht
glaubhaft machen können, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Allfällige, im Zeitpunkt seiner
Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinte-
resse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei
nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr in den Fokus der Behörden
geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte.
Zudem kam die Vorinstanz zum Schluss, dass aufgrund der geltend ge-
machten Teilnahmen des Beschwerdeführers an Kundgebungen und Mär-
tyreraktivitäten in der Schweiz nicht von einem Interesse der sri-lankischen
Behörden an seiner Person auszugehen sei.
9.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, das SEM habe
gestützt auf das Ergebnis der Glaubhaftigkeitsprüfung den eingereichten
Beweismitteln den Beweiswert abgesprochen. Diese hätten indessen die
Glaubhaftigkeit seiner gesamten Aussagen erhöht. Der brutale Übergriff
vom (…) 2014 auf ihn sowie die anschliessende Hospitalisierung seien do-
kumentiert. Auch der Spitalbesuch des Parlamentariers der TNA ergebe
sich aus dem eingereichten Schreiben. Dadurch ergebe sich auch die Tä-
tigkeit für diesen Politiker. Der politische Hintergrund des Angriffs sei somit
offensichtlich. Im Weiteren weist er auf die Tötung eines seiner Mitarbeiter
wegen des Verdachts, Aktivitäten für die LTTE ausgeführt zu
haben, hin, welche somit in seinem engsten Umfeld stattgefunden habe.
Unter Berücksichtigung der (…) 2007 erfolgten Festnahme des Beschwer-
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deführers sei die Tötung eines Verwandten am (…) 2007 von grosser Be-
deutung. Gemäss der korrekten Übersetzung des Todesscheins sei darin
die Tötung durch die Sicherheitskräfte dokumentiert respektive die extrale-
gale Tötung verschleiert worden. Weiter dürfte sein exilpolitisches Engage-
ment den sri-lankischen Behörden bekannt sein. Dieses gehe über ein
blosses Mitwirken hinaus.
Mit Hinweis auf die in E-1866/2015 definierten Risikofaktoren und das Ur-
teil des High Court Vavuniya vom 25. Juli 2017 erfülle der Beschwerdefüh-
rer mehrere Risikofaktoren. Damit könnte er bei einer allfälligen Rückkehr
nach Sri Lanka den Flughafen in Colombo nicht unbemerkt verlassen kön-
nen und er würde näher überprüft. Übrigens wurde in der Beschwerde-
schrift erwähnt, der neuste vom SEM am 16. November 2016 getätigte
Ausschaffungsflug von sri-lankischen Asylsuchenden, deren Namen an-
schliessend in den sri-lankischen Medien veröffentlicht worden seien, habe
erneut dazu geführt, dass Zurückgeschaffte in grosser Gefahr seien. Eine
Rückschaffung stelle somit an sich eine asylrelevante Verfolgungsgefahr
dar. Dies sei vorliegend als neuer Asylgrund zu berücksichtigen.
Auf Beschwerdeebene wurden die unter Buchstabe C und E erwähnten
Beweismittel eingereicht.
10.
10.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis
gelangt, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers weder
den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG
noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG
genügen. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägun-
gen in der Verfügung und die Zusammenfassung unter E. 9.1 hievor ver-
wiesen werden. Sie sind in keinem Punkt zu beanstanden. Der Inhalt der
Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise.
10.2 Insbesondere kann dem Erklärungsversuch in der Beschwerdeschrift,
wonach die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel ignoriert und diesen
gestützt auf das Ergebnis der Glaubhaftigkeitsprüfung zu Unrecht den Be-
weiswert abgesprochen habe, nicht gefolgt werden. So hat die Vorinstanz
bezüglich der eingereichten Beweismittel zutreffend festgestellt, dass es
sich beim Schreiben eines Parlamentariers um kein amtliches Dokument
handelt und daher als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren ist. Hinsicht-
lich der Todesurkunde aus dem Jahr 2006 eines Angestellten des Be-
schwerdeführers führte sie zu Recht aus, dass die Todesursache – das
E-6146/2017
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Erschiessen wegen des Verdachts der LTTE-Mitgliedschaft durch die Ar-
mee (vgl. A9 F42 f.) – darin nicht bestätigt wird. Auch der diesbezügliche
Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Behörden darin die tatsäch-
lichen Umstände verschleiert hätten, lässt nicht auf eine solche Tötung
schliessen. Schliesslich vermag auch die eingereichte Bestätigung betref-
fend den Spitalaufenthalt des Beschwerdeführers im (…) 2014 infolge ei-
nes Angriffs nichts über die tatsächlichen Umstände der Verletzung auszu-
sagen. Entgegen dessen Argumentation ist ein politischer Hintergrund für
den Übergriff jedenfalls nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer wei-
ter argumentiert, im eingereichten Todesschein seines am (…) 2007 getö-
teten Verwandten werde dessen Tötung durch die Sicherheitskräfte doku-
mentiert, kann der eingereichten deutschen Übersetzung zu den Umstän-
den anlässlich des Todes („Während Auseinandersetzungen mit srilanki-
scher Armee“), keine derartige klare Aussage entnommen werden. Jeden-
falls vermag der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ab-
zuleiten.
10.3 Schliesslich vermögen auch die weiteren Erklärungsversuche des Be-
schwerdeführers – mögliche sprachliche Verkürzungen und daraus fol-
gende Missverständnisse bei der BzP, die (nicht) korrekte Leseart seiner
Angaben, eine falsche Interpretation seiner Aussagen durch das SEM, das
Abfassen des Protokolls in französischer Sprache, etc. – nicht zur Glaub-
haftigkeit seiner Aussagen zu führen. Jedenfalls lassen sich damit die von
der Vorinstanz festgestellten zahlreichen Widersprüche und inkohärenten
Vorbringen nicht erklären. Dies gilt im Übrigen auch bezüglich der von der
anwesenden Hilfswerkvertretung gemachten Bemerkungen, mit denen die
zahlreichen Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers nicht
erklärt werden können (vgl. Akte A9).
10.4 Soweit der Beschwerdeführer ferner geltend macht, er betätige sich
in der Schweiz exilpolitisch, indem er am (…) 2015 und 2016 beim Erstellen
(…) mitgewirkt, regelmässig als (…) beim (politischen) I._______ in
J._______ gearbeitet sowie an verschiedenen Anlässen teilgenommen
und (…) solcher Veranstaltungen gemacht habe, ist festzustellen, dass er
anlässlich der Anhörung vom 7. August 2017 angab, an den jährlich statt-
findenden Veranstaltungen vom (…) in K._______ und J._______ teilge-
nommen zu haben und auf die Frage nach einer bestimmten Rolle bei sol-
chen Anlässen angab, lediglich Teilnehmer gewesen zu sein (vgl. Akte A9
S. 19). Den eingereichten Beweismitteln – insbesondere den Fotos sowie
den Videoaufnahmen von Anlässen, die angeblich im Jahre 2015 aufge-
nommen worden sein sollen – kann zudem auch nicht entnommen werden,
E-6146/2017
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wonach er sich dabei besonders exponiert hätte. Vielmehr ist sein exilpoli-
tisches Engagement als niederschwellig zu bezeichnen. Ferner legt er mit
seinen Vorbringen – den (…) von Anlässen in der Schweiz und den einge-
reichten Fotos, auf denen er zusammen mit tamilischen (Exil-)Politikern
anlässlich von Veranstaltungen in den Jahren 2015 und 2016 abgebildet
sei – in keiner Weise dar, inwieweit er sich dadurch derart exponiert habe,
dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Furcht vor einer asylrelevanten
Verfolgung haben müsste. Es ist nicht davon auszugehen, dass er auf-
grund dieser Aktivitäten in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten
ist. Es liegen keine subjektiven Nachfluchtgründe vor.
10.5 Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren
(Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivi-
täten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im
Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur
Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber wür-
den das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise res-
pektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben
schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese
in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernst-
haften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemach-
ten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwir-
kung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Ein-
zelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung be-
jaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5).
Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft und
asylrechtlich irrelevant ausgefallen sind, er selbst keine aktuelle Verbin-
dung zu den LTTE aufweist, keine Reflexverfolgung vorliegt (sein Hinweis
auf zwei Brüder mit LTTE-Vergangenheit auf S. 30 seiner Beschwerde-
schrift finden in den Akten keine Stütze) und sein exilpolitisches Wirken als
lediglich niederschwellig zu beurteilen ist, erfüllt er keine der oben erwähn-
ten stark risikobegründenden Faktoren. Weiter wurde er keiner Straftat an-
geklagt oder verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafregis-
tereintrag. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der rund dreieinhalbjäh-
rigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten.
Eine allfällige Befragung des Beschwerdeführers am Flughafen in Co-
lombo wegen illegaler Ausreise und fehlender Identitätspapiere stellt keine
E-6146/2017
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asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Es ist insgesamt nicht anzu-
nehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt
sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten,
Berichten und Länderinformationen.
Auch unter Berücksichtigung der weiteren vom Beschwerdeführer einge-
reichten Beweismittel, welche sich grossmehrheitlich auf die allgemeine Si-
tuation in Sri Lanka beziehen, ohne einen konkreten Bezug zum Beschwer-
deführer zu haben, bestehen nach Auffassung des Gerichts keine stichhal-
tigen Gründe zur Annahme, dass er einer der in E-1866/2015 genannten
Risikogruppen zuzurechnen ist. Die Verfahren vor dem High Court
G._______ beziehen sich auf Umstände, die nicht ansatzweise mit der Si-
tuation des Beschwerdeführers vergleichbar sind und keinen Bezug zu ihm
aufweisen; er vermag daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Es sind
aufgrund der derzeitigen Aktenlage keine massgeblichen Hinweise dafür
ersichtlich, dass er ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte
und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm haben könnten.
Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage in Sri
Lanka, zumal nicht ersichtlich ist, wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt
auf den Beschwerdeführer auswirken könnte. Insofern ist an der Lageein-
schätzung in E-1866/2015 festzuhalten.
10.6 Schliesslich ist hinsichtlich der Vorsprache auf dem sri-lankischen Ge-
neralkonsulat auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzrei-
sepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetz-
lich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der
schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nen-
nung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache
auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen.
10.7 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht,
was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zu-
mindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
11.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
E-6146/2017
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den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
12.
12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [neu: Bundesgesetz über die Auslände-
rinnen und Ausländer und die Integration; SR 142.20].
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist
schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder
in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei-
sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
12.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückge-
schaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und
von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner
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Seite 19
Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von ei-
ner solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Be-
gründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht-
rückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwen-
dung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse
erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzu-
lässig erscheinen (vgl. E-1866/2015 E. 12.2 f.). Trotz aktueller politischer
Veränderungen ist an der Lageeinschätzung in E-1866/2015 festzuhalten.
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wie-
derholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkeh-
renden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine
Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil
des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11,
Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die
über einen sogenannten „Background Check“ (Befragung und Überprüfung
von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er
persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
12.3
12.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
12.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder
Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Berücksichti-
gung der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka. Nach einer eingehenden Ana-
lyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die
Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbar-
E-6146/2017
Seite 20
keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. E-1866/2015 E. 13.2).
12.3.3 Der mangels anderweitiger Angaben gesunde Beschwerdeführer
stammt aus B._______, Nordprovinz, und wohnte zuletzt zusammen mit
seiner Ehefrau und zwei Kindern in C._______, Ostprovinz, wo sich diese
weiterhin aufhalten sollen. Zudem würden seine Eltern, Geschwister und
weitere Verwandte in Sri Lanka leben (vgl. Akte A3 S. 2 f., A9 S. 4 und 18).
Zudem verfügt er über eine solide schulische Ausbildung sowie mehrjäh-
rige Berufserfahrungen als Inhaber eines (…) (Akte A3 S. 4 f.). Es ist davon
auszugehen, dass seine Familie ihn bei der Wiedereingliederung unterstüt-
zen und er eine neue Existenz wird aufbauen können.
12.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
12.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
12.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der
Beschwerde und die eingereichten Beweismittel noch näher einzugehen.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
14.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 1‘000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur
Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: