Abtei lung V
E-6147/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . O k t o b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Andreas Felder.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. September 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6147/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 19. November 2005 als angeblich su-
danesischer Staatsangehöriger in der Schweiz ein erstes Asylgesuch
stellte, auf welches das BFM mit Verfügung vom 5. Oktober 2006 nicht
eintrat und die Wegweisung und deren Vollzug anordnete,
dass diese Verfügung nicht angefochten wurde und am 18. Oktober
2006 in Rechtskraft erwachsen ist,
dass der Beschwerdeführer am 20. August 2008 in der Schweiz ein
zweites Mal um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung und der Anhörung im Wesentli-
chen geltend machte, er sei während des ersten Asylverfahrens unter
Druck gestanden und habe darum unwahre Angaben zu seiner Natio-
nalität und seinen Fluchtgründen gemacht, wobei er seine nigeriani-
sche Staatsbürgerschaft auf Anraten von Freunden verschwiegen
habe, weil Nigerianer erfahrungsgemäss in ihr Heimatland zurückge-
schoben würden,
dass er auf Frage hin bestätigte, seit dem 18. Oktober 2006 habe es
keine relevanten Ereignisse mehr gegeben,
dass er Mitglied und Sekretär der "Nigerian Association of Transport
Owners" gewesen sei, einer Organisation, die 2005 aufgelöst worden sei,
dass er seither von den Behörden und von einzelnen Gruppen gesucht
werde, weshalb er im November 2005 ausgereist sei,
dass er im Juli 2007 und März 2008 erfahren habe, dass er in Nigeria
immer noch gesucht werde,
dass er nach Abschluss des ersten Asylverfahrens im Oktober 2006
bis zum Stellen des zweiten Asylgesuchs bei einer Freundin in Frank-
reich gelebt und sich um sie gekümmert habe, und dass er deswegen
sein zweites Gesuch nicht früher habe stellen können,
dass einige seiner Kollegen in Nigeria inhaftiert seien und beschuldigt
würden, an einem Vorfall im März 2008 beteiligt gewesen zu sein, wo
einer seiner Kollegen an einer politischen Veranstaltung einen seiner
Freunde erschossen habe,
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dass er selber nun ebenfalls auf einer Liste von Verdächtigen figuriere,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. September 2008 – eröffnet am
19. September 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylge-
such nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer sei sich während des ersten Asylverfahrens seiner Mit-
wirkungs- und Wahrheitspflicht bewusst gewesen und habe trotzdem
an seiner erfundenen Geschichte festgehalten,
dass keine entschuldbaren Gründe für das Verschweigen angeblich
wahrer Asylgründe feststellbar seien und davon ausgegangen werden
müsse, es habe keine Gefährdung vorgelegen,
dass auch die neuen Vorbringen, insbesondere die Fahndung nach
seiner Person, jeglicher Grundlage entbehrten,
dass nicht erklärbar sei, warum er so lange zugewartet habe, die an-
geblich wahren Ereignisse den schweizerischen Behörden vorzutragen,
dass ferner nicht nachvollziehbar sei, warum der Beschwerdeführer
mit einem im März 2008 in Nigeria verübten Mord in Verbindung ge-
bracht werden sollte, nachdem er sich seit November 2005 in der
Schweiz aufhalte,
dass er schliesslich nur durch Drittpersonen von der Fahndung nach
seiner Person erfahren haben wolle,
dass nach Abschluss des ersten Asylverfahren keine Ereignisse einge-
treten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant wären,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. September 2008 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hob und dabei unter anderem beantragte, die aufschiebende Wirkung
der Beschwerde sei wieder herzustellen, der angefochtene Entscheid
sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylge-
such einzutreten,
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dass er weiter um die unentgeltliche Rechtspflege und allenfalls um
eine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 26. September 2008 beim Bun-
desverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde grundsätzlich einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und
Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass allerdings mangels Anfechtungsgegenstand nicht einzutreten ist
auf das Begehren, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
wieder herzustellen, da diese von der Vorinstanz gar nicht enzogen
wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
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Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
BVGE 2007/8 E. 2.1, 1. Absatz, mit weiterem Hinweis),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat zurückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hin-
weise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewäh-
rung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG),
dass die Vorinstanz vorliegend zu Recht festgestellt hat, dass keine
solche Hinweise vorliegen,
dass der Beschwerdeführer an der Anhörung angegeben hat, er sei
schon während des ersten Asylverfahrens in Nigeria gesucht worden
und werde heute immer noch gesucht,
dass insbesondere in diesem Vorbringen kein neues Ereignis im Sinne
von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gesehen werden kann,
dass allenfalls der angebliche Mordfall vom März 2008 ein solches Er-
eignis darstellen könnte, dass aber – wie schon die Vorinstanz festge-
stellt hat – nicht einzusehen ist, wieso der seit bald drei Jahren
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landesabwesende Beschwerdeführer mit diesem Ereignis in
Verbindung gebracht werden sollte,
dass dem Beschwerdeführer jedoch insoweit Recht gegeben werden
kann, als dass die Anhörung im zweiten Asylverfahren sehr kurz aus-
gefallen ist und er sich nicht im Detail zu allen seinen neuen Vorbrin-
gen äussern konnte,
dass aufgrund der vorliegenden Protokolle dennoch zweifelsfrei der
Schluss gezogen werden kann, dass die Vorbringen des Beschwerde-
führers der Glaubhaftigkeit entbehren,
dass insbesondere nicht ersichtlich ist, wieso der Beschwerdeführer –
angeblich unter Druck stehend und schlecht beraten – während des
ersten Asylverfahrens nicht die Wahrheit sagen konnte; dies umso we-
niger, als seine Vorbringen keine im Vergleich mit anderen Asylsuchen-
den spezielle Konstellation aufweisen,
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen
zu Recht seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht vorhalten und ihn
darauf aufmerksam machen kann, dass er diese Vorbringen während
des ersten Asylverfahrens hätte geltend machen müssen,
dass dieser Vorhalt seine Grenze natürlich dort findet, wo die asylsu-
chende Person die Flüchtlingseigenschaft tatsächlich erfüllt (in sinnge-
mässer Anwendung von EMARK 2006 Nr. 30 S. 361 ff.), was vorlie-
gend jedoch nicht der Fall ist,
dass die Erklärung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift,
es habe lange gedauert, bis ihm klar geworden sei, dass er den
Schweizer Behörden – im Gegensatz zu den nigerianischen – vertrau-
en könne, nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden kann, hat
der Beschwerdeführer doch gerade in der Schweiz ein Asylgesuch ge-
stellt, um von den hiesigen Behörden Schutz vor seiner angeblichen
Verfolgung in seinem Heimatland zu erhalten,
dass die in Aussicht gestellte Mitgliederkarte der Lastwagenvereini-
gung nicht abgewartet werden muss, da der Beschwerdeführer bislang
bald drei Jahre Zeit hatte, sich allfällige Beweismittel zu besorgen und
den Schweizer Asylbehörden einzureichen,
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dass in diesem Zusammenhang anzumerken ist, dass es zumindest
seltsam anmutet, dass der Beschwerdeführer Sekretär und Mitglied ei-
ner Lastwagenvereinigung gewesen sein will, ohne jedoch selber im
Besitz eines Fahrausweises gewesen zu sein (B7 S. 3 Frage 23),
dass das BFM somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
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ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass insbesondere der Verweis in der Beschwerdeschrift auf die dra-
konischen Strafen, das korrupte Rechtswesen und die miserablen Zu-
stände in den Gefängnissen im Heimatland unbehelflich sind, da die
geltend gemachte befürchtete Verfolgung des Beschwerdeführers und
demzufolge eine allfällige Verurteilung nicht geglaubt werden,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass sich nach dem Vorstehenden nicht rechtfertigt, dem Beschwerde-
führer eine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung einzuräumen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM (in Kopie mit den Akten Ref.-Nr. N_______)
- (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Andreas Felder
Versand:
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