Abtei lung V
E-6147/2009ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . O k t o b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
X._______, geboren (...),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. September 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6147/2009
Das Bundesverwaltungsgericht
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention,
EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria am
2. Juli 2008 verliess, am 28. Juni 2009 in die Schweiz gelangte und
gleichentags um Asyl nachsuchte,
Seite 2
E-6147/2009
dass er im Empfangs- und Verfahrenszentrum A._______ am 17. Juli
2009 summarisch befragt und am 10. September 2009 gemäss Art. 29
Abs. 1 AsylG zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches vorbrachte, er stamme
aus B._______, C._______ State,
dass sein Vater, welcher einer okkulten Gesellschaft namens „(...)“
angehört habe, am (...) verstorben sei,
dass Mitglieder dieser Gesellschaft ihn daraufhin mehrmals aufge-
sucht und zum Beitritt aufgefordert hätten, da nach dem Tod eines
Mitglieds automatisch dessen Kinder aufgenommen würden,
dass ihm am (...) 2008 eine Bedenkfrist von einem Monat eingeräumt
worden sei, er es jedoch, weil er Christ sei, abgelehnt habe, Mitglied
zu werden,
dass er deswegen mit dem Tod bedroht worden sei und mehrmals vor
seiner Haustür Gegenstände, welche zur Zauberei benutzt würden,
gefunden habe,
dass diese Gegenstände bei ihm Beschwerden ausgelöst hätten,
dass er namentlich Stimmen gehört und bisweilen Selbstgespräche
geführt habe,
dass seine Schwester ihn deswegen im (...) 2008 nach D._______
mitgenommen und mit ihm mehrere Kirchen aufgesucht habe, wo die
Priester für ihn gebetet hätten, um ihn vom Zauber zu heilen,
dass diese eine Vision gehabt hätten, gemäss welcher er Nigeria ver-
lassen solle, weil er sonst umgebracht würde,
dass Mitglieder der Gesellschaft bei seiner Schwester nach ihm ge-
fragt und sie gewarnt hätten, sie werde überwacht, worauf die
Schwester seine Ausreise in die Wege geleitet habe,
dass er auf dem Landweg via Niger nach Libyen gereist sei, wo er
etwa einen Monat verbracht habe und danach in einem Boot am (...)
2008 (Vorakten BFM A1/12 S. 8) beziehungsweise (...) 2008 (A14/11
S. 3 f.) nach Sizilien gelangt sei,
Seite 3
E-6147/2009
dass er sich bis am 28. Juni 2009 in Italien aufgehalten habe und dann
mit der Bahn in die Schweiz gefahren sei,
dass er in seinem Heimatstaat nie irgendwelche Identitätspapiere be-
sessen habe und ohne Reisepapiere gereist sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. September 2009 – eröffnet am
21. September 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
und den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe vor seiner Reise nach Europa nichts unternom-
men, um ein gültiges Reisedokument zu besorgen, obwohl er hierzu
– entgegen seinen Angaben – genügend Zeit gehabt habe,
dass unter diesen Umständen davon auszugehen sei, er enthalte den
schweizerischen Behörden seine Identitätspapiere vor, um eine Rück-
führung in den Heimatstaat zu erschweren,
dass demnach keine entschuldbaren Gründe für die unterlassene frist-
gerechte Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren vorliegen
würden,
dass im Weiteren die Ausführungen des Beschwerdeführers zu der
angeblich erlittenen Verfolgung als unsubstanziiert und vage zu bewer-
ten seien und nicht den Eindruck der Darstellung realer Erlebnisse
vermittelten,
dass dieser Eindruck durch den Umstand verstärkt werde, dass der
Beschwerdeführer sich nach eigenen Angaben nicht darum bemüht
habe, die Entwicklung seiner Verfolgungssituation nach der Ausreise in
Erfahrung zu bringen,
dass seine Asylvorbringen daher nicht geglaubt werden könnten,
dass der Beschwerdeführer somit die Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht erfülle und
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien,
dass keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer drohende,
gegen Art. 3 EMRK verstossende Strafe oder Behandlung vorliegen
Seite 4
E-6147/2009
und weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle
Gründe gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria
sprechen würden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. September 2009
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben
und die Sache an das BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen,
dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersucht,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. September 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-34 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht ist, der Be-
schwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat,
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung
hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 108
AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und
52 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
Seite 5
E-6147/2009
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
Seite 6
E-6147/2009
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass es sich gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Doku-
mente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität
als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen"
sollen (vgl. E. 6),
dass vorliegend keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht wur-
den und das BFM in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenügli-
cher Weise dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise-
oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass aufgrund der vagen Schilderung des Reiseweges und der reali-
tätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe nie
irgendwelche Ausweispapiere besessen und sei auf der Reise nie
kontrolliert worden, davon auszugehen ist, er habe für seine Reise
authentische Reise- und Identitätspapiere verwendet, welche er jedoch
in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1
Bst. b AsylG) den schweizerischen Asylbehörden vorenthält,
dass somit die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht zwei-
felsfrei feststeht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit
in Frage gestellt ist,
dass im Weiteren aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung und den Akten in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8
festgelegten Richtlinien (vgl. E. 5.6) der Schluss zu ziehen ist, es be-
stehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshinder-
nisses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
(Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
zur Unglaubhaftigkeit der Vorbringen vollumfänglich zu schützen sind,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelein-
gabe, in welcher er im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit seiner Vor-
bringen festhält und darauf hinweist, die nigeranischen Behörden sei-
en nicht in der Lage und willens, ihm adäquaten Schutz zu gewähren,
Seite 7
E-6147/2009
ohne aber in überzeugender Weise auf die Erwägungen der Vorinstanz
im Einzelnen einzugehen, nicht geeignet sind, zu einer anderen Ein-
schätzung zu führen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
Seite 8
E-6147/2009
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
des jungen, alleinstehenden und gemäss Aktenlage gesunden Be-
schwerdeführers auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rück-
kehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorlie-
gend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen
ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumula-
tiven Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
E-6147/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und an die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Nicholas Swain
Versand:
Seite 10