Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6147/2011
U r t e i l v om 2 2 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien A. _______, geboren am (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung in das
Vereinigte Königreich (DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland
am (…) 2011 verliess und am 19. Juni 2011 in die Schweiz gelangte, wo
sie am darauffolgenden Tag im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ)
(…) um Asyl nachsuchte,
dass sie am 12. Juli 2011 im EVZ zu ihren Ausreise und Asylgründen
befragt wurde und zur Stützung ihrer geltend gemachten Vorbringen
folgende Dokumente zu den Akten reichte: Identitätskarte (…),
Geburtsregisterauszug sowie "Relief Assistance"Karte aus dem
Flüchtlingscamp (…),
dass sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton B. _______
zugewiesen wurde,
dass Abklärungen des BFM bei der Schweizerischen Vertretung in
Colombo sowie dem Dublin Office Grossbritannien ergaben, die
Beschwerdeführerin sei im Besitze eines britischen StudentenVisums,
welches vom (…) 2011 bis zum (…) 2012 gültig sei,
dass das BFM mit Schreiben vom 8. September 2011 der
Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör in Bezug auf eine allfällige
Wegweisung nach Grossbritannien gewährte, da sie mit einem britischen
Visum in den DublinRaum eingereist und deshalb Grossbritannien
vermutlich für die Durchführung des vorliegenden Asyl und
Wegweisungsverfahrens zuständig sei,
dass das BFM mit Schreiben vom 16. September 2011, gestützt auf Art. 9
Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates
vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages
zuständig ist (DublinIIVO), das Ersuchen um Rückübernahme der
Beschwerdeführerin an die britischen Behörden richtete, da Abklärungen
ergeben hätten, dass die britische Botschaft in Colombo der
Beschwerdeführerin ein StudentenVisum, welches vom (…) 2011 bis
zum (…) 2012 gültig sei, ausgestellt habe,
dass mit Schreiben vom 3. Oktober 2011 an das BFM die
Beschwerdeführerin ausführte, sie habe, als sie mit dem Studenten
Visum in Grossbritannien einreiste, die Auskunft erhalten, das Studenten
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Visum schliesse einerseits das Recht aus, um Asyl zu bitten, und
andererseits würden die britischen Behörden auf ihr Asylgesuch nicht
eintreten, sondern sie nach Sri Lanka wegweisen,
dass sich die Beschwerdeführerin daher zur "Weiterflucht" in die Schweiz
entschlossen habe, zumal sie vernommen habe, die Schweiz beurteile
Asylgesuche von gefährdeten Tamilen humanitärer als Grossbritannien,
dass sie sodann Sri Lanka verlassen habe, weil sie dort verfolgt worden
sei und bei einer Wegweisung dorthin sehr gefährdet sei,
dass mit einem weiteren Schreiben vom 3. Oktober 2011 an das BFM die
Beschwerdeführerin schilderte, ein Schlepper habe ihr empfohlen, kein
Asylgesuch in Grossbritannien zu stellen,
dass sie sodann für das Studium in Grossbritannien habe zahlen müssen,
jenes sich jedoch nicht habe leisten können und dort keine Zukunft für
sich gesehen habe,
dass mit Antwortschreiben vom 18. Oktober 2011 Grossbritannien dem
Gesuch des BFM um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf
Art. 9 Abs. 2 DublinIIVO zustimmte,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. Oktober 2011 – eröffnet am 4.
November 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin nicht eintrat, ihre Wegweisung in das Vereinigte
Königreich anordnete und sie aufforderte, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es zudem festhielt, einer Beschwerde komme gemäss Art. 107a
AsylG keine aufschiebende Wirkung zu und die editionspflichtigen
Verfahrensakten würden der Beschwerdeführerin ausgehändigt werden,
dass das Bundesamt zur Begründung seiner Verfügung ausführte,
gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (unter
anderem: Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags [DublinAssoziierungsabkommen, SR
0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
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2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist [DublinIIVO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der
Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen
zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) sei das
Vereinigte Königreich für die Durchführung des vorliegenden Asyl und
Wegweisungsverfahrens zuständig,
dass Grossbritannien dem Ersuchen des BFM um Übernahme der
Beschwerdeführerin nach Art. 9 Abs. 2 DublinIIVO zustimme,
dass die Rückführung nach Grossbritannien – vorbehältlich einer
allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 18.
April 2012 zu erfolgen habe,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs grundsätzlich keine Einwände vorgebracht habe, die gegen die
Zuständigkeit Grossbritanniens im vorliegenden Asyl und
Wegweisungsverfahren sprechen würden oder Hindernisse für den
Vollzug der Wegweisung nach Grossbritannien darzustellen vermöchten,
dass die Beschwerdeführerin in einen Drittstaat reisen könne, in welchem
sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde,
und daher das NonRefoulementGebot bezüglich des Heimat oder
Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei,
dass im Übrigen keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr der
Beschwerdeführerin nach Grossbritannien bestehen würden,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Grossbritannien somit zulässig,
zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. November 2011
(Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, der
Entscheid des BFM sei aufzuheben und das Bundesamt sei anzuweisen,
auf das Asylgesuch einzutreten, beziehungsweise die Sache sei zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
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dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersucht wurde, auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass im Übrigen beantragt wurde, der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme superprovisorisch anzuweisen, von
Vollzugshandlungen bis zu einem Entscheid über das Gesuch um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abzusehen,
dass zur Begründung insbesondere angeführt wurde, der Verlobte der
Beschwerdeführerin, welchen sie seit ihrer Kindheit kenne, sei in der
Schweiz vorläufig aufgenommen (N_______),
dass sich ihre Beziehung seit der Einreise der Beschwerdeführerin am
19. Juni 2011 vertieft habe, die beiden sich in der Folge verlobt hätten
und nun bemüht seien, alle Dokumente, welche für die Heirat benötigt
würden, zu besorgen,
dass die Beschwerdeführerin und ihr Partner eine dauerhafte und ernste
Liebesbeziehung leben würden und er folglich unter den Begriff des
"Familienangehörigen" im Sinne von Art. 2 Bst. i DublinIIVO falle,
dass im Falle einer Wegweisung der Beschwerdeführerin nach
Grossbritannien die beiden die Ehe nicht schliessen könnten und die
Schweiz deswegen aus humanitären Gründen gemäss Art. 15 Abs. 2
DublinIIVO für das vorliegende Asyl und Wegweisungsverfahren
zuständig sei,
dass im Übrigen die Gefahr des Refoulements bestehe, da
Grossbritannien voraussichtlich die Beschwerdeführerin nach Sri Lanka
abschiebe,
dass mit Telefax vom 14. November 2011 das Bundesverwaltungsgericht
gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) den Vollzug der
Wegweisung sofort einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. November 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG in
casu nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
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zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG) und sich die Prüfung der
staatsvertraglichen Zuständigkeit zur materiellen Behandlung eines
Asylgesuches dabei nach den Kriterien der DublinIIVO richtet,
dass im Weiteren Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG voraussetzt, dass der
staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden
Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass falls die asylsuchende Person ein gültiges Visum besitzt, der
Mitgliedstaat, welcher für die Visumsaustellung verantwortlich ist, ebenso
für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, es sei denn, das Visum sei
in Vertretung oder mit schriftlicher Zustimmung eines anderen
Mitgliedstaates erteilt worden; in diesem Fall ist der letztgenannte
Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig (vgl. Art. 9 Abs. 2
Satz 1 und 2 DublinIIVO),
dass die britischen Behörden am 18. Oktober 2011 dem Ersuchen des
Bundesamtes um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 9
Abs. 2 DublinIIVO zustimmten und die Vorinstanz aufgrund dieser
Sachlage zu Recht und mit zutreffender Begründung von der
Zuständigkeit Grossbritanniens ausging,
dass Grossbritannien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30),
der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
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Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten
Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall
nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen
halten,
dass im Einzelnen kein konkreter Grund zur Annahme besteht, die
Beschwerdeführerin würde von Grossbritannien ohne korrekte Prüfung
ihrer Gesuchsgründe in die Heimat zurückgeführt,
dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin, sie wolle nicht nach
Grossbritannien zurückkehren, da ihr dort aufgrund ihres Studenten
Visums das Recht verweigert werde, um Asyl nachzusuchen, sie in
Grossbritannien zudem ihr Studium selber bezahlen müsse und ohnehin
für sich dort keine Zukunft sehe, die Zuständigkeit Grossbritanniens – wie
das BFM richtig feststellte – nicht zu widerlegen vermögen,
dass in der Rechtsmitteleingabe des Weiteren vorgebracht wurde, der
zukünftige Ehemann der Beschwerdeführerin lebe in der Schweiz und
verfüge hier über eine vorläufige Aufnahme, was im Hinblick auf die
Einheit der Familie gemäss der humanitären Klausel, Art. 15 Abs. 2
DublinIIVO, zu berücksichtigen sei, und die vom BFM verfügte
Wegweisung in einen Drittstaat verletze die gesetzliche Bestimmung,
dass namentlich an dieser Stelle festzuhalten ist, dass die Kriterien für
eine Zuständigkeit der Schweiz gestützt auf Art. 7 oder 8 DublinIIVO
bereits aus dem Grund nicht erfüllt sind, weil der zukünftige Ehemann der
Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht als Flüchtling anerkannt worden
ist und sein Asylverfahren nicht mehr hängig, sondern abgeschlossen ist,
dass eine entsprechende Zuständigkeitsbegründung denn auch im
Beschwerdeverfahren zu Recht nicht geltend gemacht wurde,
dass gemäss Art. 15 Abs. 1 DublinIIVO jeder Mitgliedstaat aus
humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder
kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere abhängige
Familienangehörige zusammenführen kann, auch wenn er dafür nach
den Kriterien der Verordnung nicht zuständig ist,
dass gemäss Art. 15 Abs. 2 DublinIIVO in Fällen, in denen die
betroffene Person wegen Schwangerschaft, einer schweren Krankheit
oder hohen Alters und ähnlichen Gründen auf die Unterstützung der
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anderen Person angewiesen ist, die Mitgliedstaaten im Regelfall
entscheiden, die asylsuchende Person und den anderen
Familienangehörigen, der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates
aufhält, nicht zu trennen beziehungsweise sie zusammenführen, sofern
die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat,
dass der Aufenthalt des Asylsuchenden im Ausland in den von Art. 15
Abs. 2 DublinIIVO genannten Fällen nicht Voraussetzung für dessen
Anwendbarkeit ist (dies im Gegensatz zu Abs. 1, welcher nur die
Vereinigung eines im Ausland lebenden Asylsuchenden mit einem
Familienangehörigen in der Schweiz regelt und deshalb nach einem
Aufnahmeersuchen vom Ausland verlangt [vgl. statt vieler Urteil D
1211/2011 vom 28. März 2011; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG,
Dublin IIVerordnung – Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3.,
überarbeitete Auflage, Wien/Graz 2010, K4 zu Art. 15]), d.h. dass Abs. 2
von Art. 15 DublinIIVO auch Konstellationen umfasst, in denen sich
sowohl der Familienangehörige als auch der Asylsuchende im selben
Mitgliedstaat befinden (vgl. z.B. Urteile E2087/2010 vom 14. April 2010,
E1727/2011 vom 6. September 2011),
dass mit dem "Familienangehörigen" gemäss Art. 15 Abs. 2 DublinIIVO
ein weiter Familienbegriff angesprochen wird, der demjenigen des
"anderen abhängigen Familienangehörigen" des Abs. 1 entspricht,
allerdings mit der Abweichung, dass in Abs. 2 die familiäre Bindung
bereits im Heimatland bestanden haben muss (vgl. CHRISTIAN
FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, a.a.O., K8 und K14 zu Art. 15),
dass vorliegend nicht ersichtlich ist, weshalb die Beschwerdeführerin auf
die Unterstützung ihres Verlobten angewiesen sein sollte, zumal aus den
Akten nicht hervorgeht, dass es sich bei ihr um eine verletzliche Person
im Sinne des Art. 15 Abs. 2 DublinIIVO handelt,
dass sie zudem angibt, mit ihrem jetzigen Verlobten in Sri Lanka lediglich
eine freundschaftliche Beziehung gepflegt zu haben und folglich keine
familiäre Bindung im Heimatland bestanden hat,
dass somit Art. 15 Abs. 2 DublinIIVO im vorliegenden Fall keine
Anwendung findet,
dass wenn sich sowohl die asylsuchende Person als auch das
Familienmitglied im gleichen Staat aufhalten und keine Verletzlichkeit im
oben umschriebenen Sinne vorliegt, eine Verhinderung einer Trennung
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der Familienmitglieder allenfalls über das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3
Abs. 2 DublinIIVO erfolgen kann (FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K11 zu
Art. 15),
dass nach der in Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO verankerten
Souveränitätsklausel jeder Mitgliedstaat einen von einem
Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen kann, auch wenn
er nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung
zuständig ist, und der betreffende Mitgliedstaat dadurch zum zuständigen
Mitgliedstaat im Sinne der Verordnung wird und die mit dieser
Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen übernimmt,
dass eine selbstständige Rüge der Verletzung von Art. 3 Abs. 2 DublinII
VO nur möglich ist, wenn mit der Forderung nach einem Selbsteintritt
gleichzeitig geltend gemacht wird, mit der Durchsetzung der nach der
DublinIIVO feststehenden Zuständigkeit würde eine Norm des
Völkerrechts oder aber eine Norm des innerstaatlichen Rechts verletzt
(vgl. BVGE 2010/45 E. 5),
dass in der Beschwerdeeingabe ausgeführt wurde, eine Ausschaffung
nach Grossbritannien verstosse gegen Art. 8 EMRK,
dass sich gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung jemand
auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen kann,
wenn er sich auf eine Beziehung zu einer Person mit gefestigtem
Anwesenheitsrecht (Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung) in der
Schweiz bezieht, und eine blosse Aufenthaltsbewilligung hierzu nur
genügt, soweit sie ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch
beruht (vgl. statt vieler BGE 130 II 281, 135 I 143, je mit weiteren
Hinweisen),
dass die Beschwerdeführerin auch aus dem Recht auf Achtung des
Familienlebens nach Art. 8 EMRK keinen Anspruch für sich ableiten
kann, da die vorläufige Aufnahme ihres zukünftigen Ehemannes kein
gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der Rechtsprechung darstellt,
dass angesichts der gesamten Umstände keine Gründe ersichtlich sind,
die eine Veranlassung zu einem Selbsteintritt unter dem Aspekt von Art. 3
Abs. 2 DublinIIVO i.V.m. Art. 8 EMRK auslösen würden,
dass nach dem Gesagten keine Veranlassung besteht, die Vorinstanz
anzuweisen, die Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts zu erklären,
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend keine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und auch kein
Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach zu bestätigen ist,
dass im Rahmen des DublinVerfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für
die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt
kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG besteht und eine entsprechende Prüfung,
soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des
Nichteintretensentscheides stattzufinden hat (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3
und 10.2),
dass die Vorinstanz in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach
Grossbritannien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet
hat,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder
unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selber die Gesuche
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um
Einräumung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
gegenstandslos werden,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
Versand: