Abtei lung V
E-6148/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Vito Va-
lenti, Richterin Therese Kojic, Richter Walter Stöckli (Ab-
teilungspräsident), Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Andreas Felder.
M._______, geboren (...), Sri Lanka,
wohnhaft in Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 29. September 2006 in Sachen Einreise
und Asyl / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6148/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben vom 4. April 2006 an
die Schweizerische Vertretung in Colombo um Asyl in der Schweiz.
Das englischsprachige, gut einseitige Asylgesuch ging bei der Bot-
schaft am 11. April 2006 ein.
Er machte im Wesentlichen geltend, er habe sich im Jahre 2004 als
unabhängiger Kandidat für die Parlamentswahlen im Distrikt Jaffna
eingeschrieben. Nach massiven Drohungen durch eine bewaffnete
Gruppe habe er seine Kandidatur jedoch zurückgezogen.
Weiter hielt er fest, am 4. August 2005 hätten sich bewaffnete Unifor-
mierte bei seiner Frau nach ihm erkundigt. Sie habe ihnen gesagt, er
sei in seinem Coiffeursalon, habe ihnen jedoch eine falsche Adresse
angegeben. Die bewaffneten Männer hätten daraufhin einen anderen
Friseur erschossen, wohl im Glauben, es habe sich dabei um den Be-
schwerdeführer gehandelt. Seit diesem Vorfall halte er sich mit seiner
Frau und Tochter versteckt; seine Familie habe ihm geraten, das Land
zu verlassen.
Zudem sei sein Bruder im Jahre 1995 vom Geheimdienst verschleppt
und ermordet worden. Trotz einer Anzeige des Beschwerdeführers sei
in der Sache nie ermittelt worden.
B.
Mit Schreiben vom 3. Mai 2006 teilte die Schweizerische Botschaft
dem Beschwerdeführer mit, seine Eingabe werde als Asylgesuch ent-
gegengenommen. Er wurde aufgefordert, sofern er am Gesuch festhal-
ten wolle, seine Vorbringen ("grievances") und allfällige unterstützende
Dokumente sowie Kopien von Identitätspapieren als letzte und binden-
de Eingabe ("your final and binding submission") bis zum 5. Juni 2006
einzureichen.
C.
Mit Eingabe vom 29. Mai 2006 (Eingang: 8. Juni 2006) an die Botschaft
reichte der Beschwerdeführer mehrere Dokumente in Kopie mit engli-
scher Übersetzung ein, so namentlich Geburtsurkunden, eine Nomina-
tionsliste für die Parlamentswahlen des Jahres 2004, ein Schreiben
des Polizei-Hauptquartiers vom 26. Mai 1997, eine Todesanzeige des
Seite 2
E-6148/2006
ermordeten Coiffeurs vom September 2005, zwei Zeitungsausschnitte
sowie Identitätspapiere.
Im Begleitschreiben hielt der Beschwerdeführer fest, aus Sicherheits-
gründen sei es ihm nicht möglich, weitere Dokumente zu beschaffen.
D.
Mit Schreiben vom 28. Juli 2006 überwies die Schweizerische Bot-
schaft dem BFM die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen
(Eingang: 9. August 2006) mit einem kurzen Kommentar und der An-
frage an die Vorinstanz, ob der Beschwerdeführer für eine Befragung
eingeladen werden solle.
E.
Mit Verfügung vom 29. September 2006 wies das BFM das Einreise-
und Asylgesuch ab. Im Wesentlichen stützte es seinen Entscheid auf
den fehlenden zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen den geltend
gemachten Problemen und der Einreichung des Asylgesuchs, auf eine
alternative Aufenthaltsmöglichkeit innerhalb von Sri Lanka sowie auf
die fehlende Schutzsuche bei den sri-lankischen Behörden.
Die Verfügung ging dem Beschwerdeführer durch Vermittlung der
Schweizerischen Vertretung in Colombo am 4. November 2006 zu.
F.
Mit englischsprachigem Schreiben vom 11. November 2006 an die
Botschaft erhob der Beschwerdeführer sinngemäss Beschwerde ge-
gen diese Verfügung. Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 1. De-
zember 2006 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)
übermittelt, wo sie am 12. Dezember 2006 einging.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er könne wegen Sperrungen
der Hauptstrasse von Jaffna bei der Botschaft nicht persönlich vor-
sprechen, um den Totenschein seines Bruders im Original einzurei-
chen, weswegen er dies nun auf postalischem Weg tue. Er lebe immer
noch versteckt. Ausserdem sei am 10. November 2006 Nadarajah Ra-
viraj (ein tamilischer Parlamentarier) umgebracht worden. Deshalb bit-
te er nach wie vor um Hilfe.
Mit der Beschwerde wurde das Original eines Schreibens des "Presi-
dential Secretariat" vom 10. Juni 1996, des Schreibens des Polizei-
Hauptquartiers vom 26. Mai 1997, ein Geburtsregister-Auszug seines
Seite 3
E-6148/2006
toten Bruders (und nicht wie erwähnt sein Totenschein) sowie ein Zei-
tungsausschnitt (ohne Übersetzung) eingereicht.
Schliesslich ersuchte der Beschwerdeführer darum, das Verfahren in
englischer Sprache zu führen.
G.
Mit Verfügung vom 22. Februar 2007 forderte das Bundesverwaltungs-
gericht die Vorinstanz unter Hinweis auf Art. 10 Abs. 1 und 2 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) zur Vernehmlassung auf.
H.
Die Vorinstanz nahm am 26. Februar 2007 aufforderungsgemäss Stel-
lung und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer
bislang nicht zur Kenntnis und Stellungnahme unterbreitet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorin-
stanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu
gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26.
Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen
Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG). Für die am 1. Januar 2007 hängigen Asylverfahren gel-
ten zudem die auf diesen Zeitpunkt in Kraft getretenen Bestimmungen
Seite 4
E-6148/2006
der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Aus prozessökonomischen Gründen wurde auf eine Rückweisung der
englischsprachigen Beschwerde zur Übersetzung in eine Amtssprache
verzichtet, da die gestellten Rechtsbegehren verständlich sowie be-
gründet sind. Der vorliegende Entscheid ergeht hingegen, entgegen
dem Ersuchen des Beschwerdeführers, in deutscher Sprache (vgl. Art.
33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
2.
Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei ei-
ner schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem
Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG).
Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in
der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht
möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefor-
dert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1).
Die schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befra-
gungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweck-
dienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurtei-
lung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1).
Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
den kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur
Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
Seite 5
E-6148/2006
anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizeri-
sche Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewil-
ligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib
und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG bestehe.
3.
Vorliegend hat keine Anhörung des Beschwerdeführers durch die
schweizerische Vertretung in Colombo stattgefunden. Daher soll im
Folgenden untersucht werden, ob und unter welchen Umständen von
einer Anhörung bei Asylgesuchen im Ausland abgesehen werden kann
und ob eine solche im vorliegenden Fall zu Recht unterblieben ist. Auf
dem Wege der Auslegung ist daher zu ermitteln, was in diesem Zu-
sammenhang unter "in der Regel" gemäss Art. 10 Abs. 1 AsylV 1 zu
verstehen ist, ob die Unmöglichkeit der Befragung ("nicht möglich" ge-
mäss Art. 10 Abs. 2 AsylV 1) die einzige Ausnahme von dieser Regel
darstellt und welches die allfälligen Konsequenzen sind.
4.
Ausgangspunkt jeder Gesetzesauslegung ist der Wortlaut einer Be-
stimmung (vgl. für diesen auch im Verwaltungsrecht geltenden Grund-
satz Art. 1 Abs. 1 ZGB). Ist der Text allerdings nicht ohne weiteres klar
und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss unter Be-
rücksichtigung aller Auslegungsmethoden (grammatikalische, syste-
matische, historische, teleologische, zeitgemässe Methode) nach sei-
ner wahren Tragweite gesucht werden; dabei kommt es namentlich auf
den Zweck der Regelung, die dem Text zu Grunde liegenden Wertun-
gen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Im
Sinne eines pragmatischen Methodenpluralismus ist es abzulehnen,
einzelne Auslegungsmethoden einer hierarchischen Prioritätsordnung
zu unterstellen (vgl. BGE 131 III 33 E. 2 S. 35, BGE 130 II 202 E. 5.1.
S. 212 f., jeweils mit weiteren Hinweisen; vgl. aus der diesbezüglich
nach wie vor zutreffenden Praxis der ARK statt vieler Entscheidungen
und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 33 E. 4 S. 366 f., mit
weiteren Hinweisen; vgl. überdies für eine ausführliche Darstellung der
einzelnen Auslegungsmethoden ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER, Schwei-
Seite 6
E-6148/2006
zerisches Bundesstaatsrecht, Die neue Bundesverfassung, 6. Aufl.,
Zürich u.a. 2005, Rz. 90 ff.).
5.
5.1 Der Wortlaut der in Frage stehenden Bestimmung lässt den
Schluss zu, dass Abs. 1 und Abs. 2 des Art. 10 AsylV 1 in einem Re-
gel- und Ausnahmeverhältnis stehen: "[I]n der Regel" hat eine Befra-
gung stattzufinden, ausser dies sei "nicht möglich". Die französische
und italienische Fassung des Verordnungstextes ergeben kein anderes
Bild. Dass eine Befragung normalerweise durchzuführen ist, stellt ein
Grundmuster des schweizerischen Asylverfahrens dar: Sowohl im ge-
wöhnlichen inländischen als auch im Flughafenverfahren muss die
asylsuchende Person angehört werden (Art. 29 f. AsylG; vgl. die Bestä-
tigung dieses Grundsatzes in Bezug auf ein zweites Asylgesuch in
EMARK 2006 Nr. 20 E. 3 S. 214 f.); einzig in gewissen abschliessend
genannten Konstellationen vor Ergehen eines Nichteintretensentschei-
des kann anstelle einer eigentlichen Anhörung die blosse Gewährung
des rechtlichen Gehörs genügen (vgl. Art. 36 AsylG). Nach Art. 10 Abs.
1 AsylV 1 gilt der Grundsatz, dass eine Befragung durchgeführt wird,
auch für Auslandverfahren. Aus dem Absatz 2 der genannten Bestim-
mung erhellt sich der Umfang des Ausnahmetatbestands jedoch nur
ansatzweise: Jedenfalls wenn die Durchführung einer Befragung nicht
möglich ist, ist die asylsuchende Person aufzufordern, ihre Asylgründe
schriftlich festzuhalten.
5.2 Ein Rückgriff auf die Materialien zu den in Frage stehenden Be-
stimmungen erlaubt es, den Begriff der "unmöglichen Befragung" nä-
her zu bestimmen. Gestützt auf die gesetzgeberischen Unterlagen
kann festgestellt werden, dass darunter nicht eine bloss faktische Un-
möglichkeit verstanden werden kann.
5.2.1 Die Bestimmungen zum Auslandverfahren fanden sich bereits im
ersten Asylgesetz vom 5. Oktober 1979 (AS 1980 1718) in den Artikeln
16 und 17. In der dazugehörigen Botschaft hielt der Bundesrat fest,
dass die zuständige Auslandsvertretung das Asylgesuch nach der Ent-
gegennahme und der Durchführung der ersten Abklärungen zusam-
men mit einem Bericht dem Bundesamt überweise. Zur Abklärung des
Sachverhalts - die durch Vermittlung der Auslandsvertretung erfolge -
könne das Bundesamt auch eigene Mitarbeiter zu den Auslandsvertre-
tungen entsenden, um dort Befragungen und Abklärungen an Ort und
Seite 7
E-6148/2006
Stelle selbst durchzuführen (Botschaft vom 31. August 1977 zum Asyl-
gesetz und zu einem Bundesbeschluss betreffend den Rückzug des
Vorbehaltes zu Artikel 24 des Übereinkommens über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge, BBl 1977 III 105 ff. [125]). Der Bundesbeschluss
vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren (AVB, AS 1990 938, Bot-
schaft: BBl 1990 II 573 ff. [627]) führte diesbezüglich lediglich zu re-
daktionellen Änderungen und einer Neunummerierung (Art. 13a und
13b). Erst in der Botschaft zur Totalrevision des heute geltenden Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (in Kraft getreten am 1. Oktober 1999) äu-
sserte sich der Bundesrat spezifisch zur Frage der Anhörung im Rah-
men von Auslandverfahren. In Bezug auf (den mit redaktionellen Ände-
rungen angepassten Art. 13b und heute geltenden) Art. 20 AsylG hielt
er fest, dass die schweizerische Vertretung den Sachverhalt ermittle,
wobei dies keine Anhörung im Sinne des heutigen Art. 29 AsylG vor-
aussetze. Sofern eine Person ein schriftliches Gesuch einreiche, wel-
ches so ausführlich begründet sei, dass es als Grundlage für die Ent-
scheidung genüge, könne sich eine persönliche Vorsprache der ge-
suchstellenden Person erübrigen (Botschaft vom 4. Dezember 1995
zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesge-
setzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, BBl 1996 II 1
ff. [51]).
5.2.2 Im Bericht des Bundesrates vom Juli 1999 zur Totalrevision der
Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (Bericht 1) präzisierte der
Verordnungsgeber auch Art. 10 AsylV 1. Darin hielt er fest, dass aus
organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen nicht bei allen
schweizerischen Vertretungen eine Befragung gemäss Abs. 1 - wobei
es sich nicht um eine förmliche Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG
handle - gewährleistet werden könne. Für diese Fälle sehe Abs. 2 der
neuen Bestimmung vor, dass asylsuchende Personen auch aufgefor-
dert werden könnten, ihre Asylgründe schriftlich darzulegen. Das Eid-
genössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) werde in einer
Weisung die Einzelheiten über die Befragungsmodalitäten regeln. In
dieser Weisung des Bundesamts für Flüchtlinge vom 20. September
1999 über die Entgegennahme und Behandlung von Asylgesuchen
durch schweizerische Vertretungen im Ausland (Asyl 21.3) wird erneut
festgehalten, dass die schweizerische Vertretung die asylsuchende
Person, nachdem diese dort ein Asylgesuch eingereicht hat, mündlich
zu ihrem Asylgesuch befragt, wobei nötigenfalls eine Vertrauensper-
son als Dolmetscher beigezogen werde. Die gesamten Gesuchsunter-
lagen würden anschliessend mit einem ergänzenden Bericht
Seite 8
E-6148/2006
(Beurteilung der geltend gemachten Asylgründe) dem Bundesamt zu-
gestellt. Sofern die Verständigung mit der asylsuchenden Person nicht
zureichend sei und kein Dolmetscher beigezogen werden könne, oder
die Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Grün-
den nicht möglich sei, sei die asylsuchende Person aufzufordern, ihre
Lebensgeschichte unter Angabe der konkreten Umstände der Verfol-
gung in einer ihr geläufigen Sprache niederzuschreiben. Die Aushändi-
gung eines übersetzten Frageschemas erweise sich in solchen Fällen
jedoch als wenig zweckmässig. Werde bei der schweizerischen Vertre-
tung jedoch ein schriftliches Asylgesuch eingereicht, welches so aus-
führlich begründet sei, dass es als Grundlage für die Entscheidfällung
genüge, so könne sich eine persönliche Vorsprache der gesuchstellen-
den Person erübrigen.
5.2.3 Eine Analyse der Materialien führt ebenfalls zum Ergebnis, dass
die Befragung der asylsuchenden Person durch die Auslandsvertre-
tung die Regel ist, im Ausnahmefall aber darauf verzichtet werden
kann. Als Ausnahmegründe werden insbesondere solche organisatori-
scher oder kapazitätsmässiger Natur ins Feld geführt, ohne diese je-
doch weiter zu definieren. Vom Grundgedanken ausgehend, dass eine
Befragung den Regelfall darstellt, dürfte davon in jenen Fällen abgewi-
chen werden, wo die Auslandvertretungen einen unerwarteten Zu-
wachs an Asylgesuchen erleben und innert nützlicher Frist nicht in der
Lage sind, qualifiziertes Befragungspersonal sowie allenfalls benötigte
Dolmetscher zu organisieren. Ist jedoch eine Stabilisierung der Asylge-
suche auf hohem Niveau vorauszusehen, so haben das Bundesamt
und die Auslandvertretungen - um den Anforderungen aus Gesetz und
Verordnung zu genügen - eine adäquate Befragungsinfrastruktur zur
Verfügung zu stellen, um das Regel-Ausnahme-Verhältnis wieder her-
zustellen. Zu diesem Zweck kann beispielsweise auf die vom Bundes-
rat in der Botschaft vom 31. August 1977 in Aussicht gestellte Entsen-
dung von Mitarbeitern des Bundesamts zu den Auslandvertretungen
zurückgegriffen werden.
Die Verweise des Bundesrates in der Botschaft zur Totalrevision des
Asylgesetzes sowie im Bericht zur Totalrevision der Asylverordnung 1,
wonach es sich bei der Botschaftsbefragung nicht um eine Anhörung
im Sinne von Art. 29 AsylG handle, können nur dahingehend
verstanden werden, dass während der Befragung keine Hilfswerksver-
tretung zugegen sein muss.
Seite 9
E-6148/2006
5.3 Als "nicht möglich" im Sinne von Art. 10 Abs. 2 AsylV 1 muss - fak-
tisch - eine Befragung auch gelten, wenn deren Anordnung oder
Durchführung für die asylsuchende Person ein unverhältnismässiges
Risiko darstellen würde (z.B. Strassensperren oder -kontrollen, Anfahrt
durch umkämpftes Gebiet), sich im fraglichen Land keine schweizeri-
sche Vertretung befindet (diesfalls kann das Auslandgesuch lediglich
direkt an das Bundesamt oder eine andere schweizerische Botschaft
gerichtet worden sein), wenn die Infrastruktur im betreffenden Land es
der gesuchstellenden Person nicht erlaubt, den Weg zur schweizeri-
schen Vertretung anzutreten oder schliesslich, wenn persönliche Grün-
de es verunmöglichen, persönlich vorzusprechen (z.B. Krankheit, Be-
hinderung).
5.4 An die Nichtdurchführung der Befragung im Ausland knüpft Art. 10
Abs. 2 AsylV 1 die Aufforderung an die asylsuchende Person durch die
Auslandvertretung, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten. Gemäss
erwähnter Weisung des Bundesamtes ist die gesuchstellende Person
dabei aufzufordern, ihre Lebensgeschichte und die konkreten Umstän-
de ihrer Verfolgung schriftlich festzuhalten. Damit das Bundesamt die
vom Gesuchsteller geltend gemachte Verfolgungs- und Gefährdungssi-
tuation abschliessend beurteilen kann, muss es auf verhältnismässig
konkrete Angaben zurückgreifen können. Aus diesem Grund drängt es
sich auf, die asylsuchende Person - bei der es sich in aller Regel um
eine des Asylverfahrens unkundige Person handeln dürfte, die folglich
die Voraussetzungen der Asylgewährung nicht kennt - in einem indivi-
dualisierten Schreiben zur Schilderung ihrer Situation aufzufordern
und ihr, sofern dies gestützt auf das bereits eingereichte schriftliche
Asylgesuch möglich und notwendig ist, konkrete Fragen zu unterbrei-
ten (beispielsweise hinsichtlich der mutmasslichen Verfolger, allfälliger
erfolgter Schutzsuche bei den Behörden und ihrer Beziehungen zur
Schweiz). Ein standardisiertes Schreiben mit der Aufforderung an die
Asylsuchenden, ihre Asylgründe niederzuschreiben, vermag diesen
Anforderungen in der Regel nicht zu genügen. Die asylsuchende Per-
son ist im Schreiben auf ihre Mitwirkungspflicht in der Beantwortung
der Fragen und auf die allfälligen negativen Konsequenzen im Unter-
lassungsfall aufmerksam zu machen.
5.5
5.5.1 Die Anhörung des Gesuchstellers hat im Allgemeinen den Sinn
und Zweck, dem Asylbewerber die Gelegenheit zu geben, sein Gesuch
zu begründen (vgl. EMARK 1993 Nr. 35 E. 3a S. 244 f., mit Verweis auf
Seite 10
E-6148/2006
WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel 1990, S. 255 f.). Da-
mit soll garantiert werden, dass die Entscheidung nicht über den Kopf
der Betroffenen hinweg ergeht (ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAM-
MANN, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern 1991, S. 213 ff.). Das
Recht auf vorgängige Anhörung vor Ergehen eines negativen Ent-
scheides stellt einen Teilbereich des Anspruchs auf rechtliches Gehör
dar (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m.
Art. 6 AsylG; vgl. EMARK 2004 Nr. 17 E. 8 S. 111) und ist als solcher
formeller Natur: Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die
Durchführung der Anhörung einen Einfluss auf die Entscheidung hat
oder nicht. Demgemäss hat eine Anhörung auch bei erkennbar unbe-
gründeten Asylgesuchen stattzufinden (vgl. KÄLIN, a.a.O., S. 255,
ACHERMANN/HAUSAMMANN, a.a.O., S. 214).
5.5.2 Die Anhörung als wichtigste Konkretisierung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör stellt jedoch nicht nur ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht der Asylsuchenden dar, sondern dient gleichzeitig
auch der materiellen Sachverhaltsabklärung, die im Asylverfahren
grundsätzlich von Amtes wegen durchzuführen ist (Art. 12 VwVG i.V.m.
Art. 6 AsylG). Diese behördliche Untersuchungspflicht wird durch die
den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungs-
pflicht eingeschränkt, wobei die Gesuchsteller insbesondere ihre Iden-
tität offen legen und bei der Anhörung ihre Asylgründe angeben müs-
sen. Zwar schliesst diese behördliche Untersuchungspflicht eine die
asylsuchende Person allein treffende, uneingeschränkte Beweisfüh-
rungslast begriffsnotwendig aus. Allerdings kommt der Mitwirkungs-
pflicht der Verfahrensparteien naturgemäss dann besonderes Gewicht
zu, wenn sie von bestimmten Tatsachen bessere Kenntnis als die Be-
hörden haben, welche wiederum ohne Mitwirkung der Parteien diese
Tatsachen gar nicht oder jedenfalls nicht mit vernünftigem Aufwand er-
heben könnten (s. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.1 u. 6.4.2 f. S. 209 u. 212
f. mit weiteren Hinweisen).
5.5.3 Im Auslandverfahren kann in Bezug auf die Befragung - dieser in
der Verordnung verwendete Begriff unterscheidet sich von der "Anhö-
rung" im Sinne von Art. 29 AsylG nur durch das Fehlen einer Hilfs-
werksvertretung (s.o. E. 5.2.3 a.E.) - nichts anderes gelten. Auch da
dient die Befragung dem Zweck der Sachverhaltsfeststellung. So ma-
chen jedenfalls auch die Erläuterungen zu Verordnung und Gesetz
(s.o. E. 5.2) klar, dass in der Regel vor Ort (erste) Abklärungen zur Er-
Seite 11
E-6148/2006
stellung des Sachverhalts getroffen werden müssen, wozu sogar Per-
sonal vom Bundesamt entsandt und Dolmetscher zugezogen werden
können. Auch vor diesem Hintergrund ist vom Bundesamt oder von der
schweizerischen Auslandvertretung zu erwarten, dass sie den Ge-
suchstellern - sofern dies aufgrund einer schon erfolgten schriftlichen
Eingabe möglich und notwendig ist - konkretisierte und individualisierte
Fragen zur schriftlichen Beantwortung unterbreiten, um so dem Cha-
rakter der schriftlichen Asylgesuchsbegründung - die einen Ersatz einer
nicht durchführbaren Befragung darstellt - gerecht zu werden. Mit den
Fragen sollen die relevanten Aspekte der Vorbringen des Gesuchstel-
lers soweit möglich geklärt und noch offene Themen ergänzt werden.
5.6 Beim Abweichen von der Regel, eine Befragung durchzuführen, ist
das Bundesamt gehalten, dies in der Verfügung zu begründen. Es soll
für die asylsuchende Person nachvollziehbar sein, warum die Behörde
so und nicht anders entschieden hat - was im Übrigen auch zu einer
besseren Akzeptanz einer Verfügung beiträgt. Bezüglich der Anforde-
rungen an die Begründungsdichte bedeutet dies, dass der Entscheid
so umfassend zu begründen ist, dass die Partei ihn sachgerecht an-
fechten kann und die Rechtsmittelinstanz ihn sachgerecht beurteilen
kann. Eine fehlende oder ungenügende Begründung verletzt den ver-
fassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV;
EMARK 2004 Nr. 38 E. 6 S. 263 ff. mit weiteren Hinweisen; BGE 112 Ia
107 E. 2b; vgl. zum Ganzen statt vieler PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, §29 Rz. 11 ff. und
§30 Rz. 35 ff.). Diese Prinzipien gelten grundsätzlich auch für Asylent-
scheide; dies umso mehr, als es im Asylverfahren um schwerwiegende
Eingriffe in besonders hochrangige Rechtsgüter geht (vgl. KÄLIN,
a.a.O., S. 286 ff.).
5.7 Der Bundesrat bezeichnete in der Botschaft vom 4. Dezember
1995 zur Totalrevision des Asylgesetzes eine weitere Ausnahme von
der Befragung: Die Vorsprache einer gesuchstellenden Person könne
sich erübrigen, sofern sie ein schriftliches Gesuch eingereicht habe,
welches so ausführlich begründet sei, dass es als Entscheidgrundlage
genüge (vgl. E. 5.2.1). Die Weisung des Bundesamtes für Flüchtlinge
übernimmt diese Regelung wortwörtlich (vgl. E. 5.2.2).
In diese Kategorie fallen einerseits jene wenigen Fälle, in denen auf
den ersten Blick klar wird, dass die asylsuchende Person die Bedin-
gungen für eine Einreise in die Schweiz erfüllt (vgl. Art. 20 Abs. 2 und
Seite 12
E-6148/2006
3 AsylG). Auf eine schriftliche Nachbefragung oder die Gewährung des
rechtlichen Gehörs kann in diesen Fällen verzichtet werden (Art. 30
Abs. 2 Bst. c VwVG). Sofern im schriftlichen Asylgesuch andererseits
alle entscheidrelevanten Informationen (zum Beispiel in Bezug auf all-
fällige Verfolger, innerstaatliche Schutzsuche, Aktualität und Intensität
der Vorfälle, Bezug zur Schweiz) enthalten oder diese aus anderen
Quellen erschliessbar sind (beispielsweise schon durchlaufenes Asyl-
verfahren in der Schweiz) und daraus eindeutig geschlossen werden
kann, dass das Asylgesuch als aussichtslos betrachtet werden muss,
kann demzufolge auf eine persönliche Befragung ebenfalls verzichtet
werden, da der Sachverhalt als erstellt betrachtet werden kann. Der
asylsuchenden Person ist aber dennoch im Sinne des rechtlichen Ge-
hörs die Gelegenheit zu geben, sich zum abzusehenden negativen
Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. Art. 30 Abs. 1 sowie
Abs. 2 Bst. c VwVG e contrario; zur formellen Natur der Anhörung als
Teilaspekt des rechtlichen Gehörs vgl. E. 5.5.1 und E. 8.3). Der Ver-
zicht auf die Befragung muss vom Bundesamt auch in diesen Fällen in
der anfechtbaren Verfügung begründet werden.
5.8 Nach dem Gesagten kann zusammenfassend Folgendes festge-
halten werden: Im Auslandverfahren ist die asylsuchende Person in
der Regel zu befragen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn
eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitäts-
mässigen Gründen unmöglich ist. Falls die Befragung nicht durchge-
führt werden kann, muss die gesuchstellende Person - soweit möglich
und notwendig - mittels eines individualisierten und konkretisierten
Schreibens aufgefordert werden, ihre Gründe für das Asylgesuch
schriftlich einzureichen. Dabei ist sie auf die allfällige Konsequenz ei-
nes negativen Entscheids infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht
aufmerksam zu machen. Ist der Sachverhalt schon aufgrund des ein-
gereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt, kann sich eine persönli-
che Befragung ebenfalls erübrigen; zeichnet sich ein negativer Ent-
scheid ab, ist der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche
Gehör zu gewähren. Das Bundesamt ist gehalten, den Verzicht auf
eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen.
6.
Die Vorinstanz erklärt in ihrer Vernehmlassung in Bezug auf die unter-
bliebene Befragung, auf diese sei verzichtet worden, da aus den vor-
Seite 13
E-6148/2006
liegenden Akten eindeutig hervorgehe, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers aufgrund des fehlenden Kausalzusammenhangs, der
fehlenden Schutzsuche bei den Behörden und dem Vorhandensein ei-
ner innerstaatlichen Aufenthaltsalternative nicht asyl- respektive einrei-
serelevant seien. Zudem gelte es zu berücksichtigen, dass es auf-
grund der aktuellen Sicherheitslage für Personen aus dem Norddistrikt
nur sehr schwierig und mit grossen Kosten verbunden möglich sei,
sich nach Colombo zu begeben. Den Beschwerdeführer "unter diesen
eindeutigen Vorbedingungen und der schwierigen Reisesituation nach
Colombo zu bestellen, um lediglich eine pro forma-Anhörung durchzu-
führen", sei "im vorliegenden Fall nicht angebracht".
7.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt im vorliegenden Fall zum
Schluss, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Unrecht nicht
zu einer Befragung nach Colombo eingeladen hat. Sie hat es auch ver-
säumt, den Verzicht auf die Befragung in der angefochtenen Verfügung
zu begründen. Dieser Mangel ist auf Beschwerdeebene nicht zu hei-
len. Schliesslich wurde der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollstän-
dig erstellt.
7.1 Die Vorinstanz hat im vorliegenden Fall darauf verzichtet, den Be-
schwerdeführer durch die Schweizer Botschaft in Colombo befragen
zu lassen. Diese Unterlassung wurde im angefochtenen Entscheid we-
der erwähnt noch begründet. Erst auf Beschwerdestufe hat sich das
Bundesamt dazu vernehmen lassen. Im Folgenden soll nun an den
oben entwickelten Massstäben (E. 5) geprüft werden, ob auf die Befra-
gung zu Recht verzichtet wurde.
Die Vorinstanz gibt keine organisatorischen oder kapazitätsmässigen
Gründe an, die eine Befragung verunmöglicht hätten. Solche sind im
Übrigen aus den Akten auch nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Bot-
schaft in Colombo das Bundesamt explizit angefragt, ob sie den Ge-
suchsteller für eine Befragung einladen solle, woraus geschlossen
werden kann, dass eine solche durchaus hätte durchgeführt werden
können. In der Beschwerdeschrift hat der Beschwerdeführer zwar
angegeben, er sei jetzt nicht in der Lage, persönlich bei der Botschaft
in Colombo vorbeizukommen, um Dokumente einzureichen, da die
Hauptstrasse nach Jaffna gesperrt sei. Daraus kann jedoch keine
Seite 14
E-6148/2006
allgemeine Unmöglichkeit für den Beschwerdeführer, sich zur schwei-
zerischen Vertretung in Colombo zu begeben, abgeleitet werden, da
nicht bekannt ist, ob die Strassensperre von vorübergehender oder
dauerhafter Natur ist, und da auch aufgrund der Formulierung seines
Asylgesuches (Bitte um Visumserteilung) als wahrscheinlich erscheint,
dass er jedenfalls für die Ausreise sich nach Colombo und zur Schwei-
zer Botschaft begeben könnte.
Weiter machte die Vorinstanz in der Vernehmlassung geltend, auf-
grund der aktuellen Sicherheitslage sei es für Personen aus dem
Norddistrikt nur sehr schwierig und mit grossen Kosten verbunden
möglich, sich nach Colombo zu begeben. In der Tat hat auch der Be-
schwerdeführer in seiner zweiten Eingabe an die Botschaft in Colombo
darauf hingewiesen, dass es ihm aus Sicherheitsgründen nicht mög-
lich sei, weitere Dokumente zu beschaffen. Wohl kann auf die Anord-
nung einer Befragung verzichtet werden, wenn dies für den Gesuch-
steller ein unverhältnismässiges Risiko darstellen würde (vgl. oben E.
5.3). Diesen Schluss durfte die Vorinstanz aber weder aufgrund der
Akten noch wegen der Situation in Sri Lanka ziehen.
Die Vorinstanz führt denn auch an, auf die Befragung sei verzichtet
worden, da "aus den vorliegenden Akten eindeutig" hervorgehe, dass
die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asyl- respektive einreise-
relevant seien. Wie jedoch sogleich aufgezeigt wird (E. 7.4), stützte
sich diese Einschätzung des Bundesamtes auf Vermutungen und ist
somit nicht zu bestätigen. Der bei Entscheidfällung vorliegende Akten-
stand und der bis dahin erstellte Sachverhalt liessen keinesfalls den
Schluss zu, die Vorbringen seien "eindeutig" nicht asyl- oder einreise-
relevant. Die Begründung in der Vernehmlassung stützte sich demnach
auf falsche Prämissen; in der Verfügung ist eine Begründung gänzlich
unterblieben. Diesbezüglich liegt folglich eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht der Vorinstanz und somit des Anspruchs auf rechtliches
Gehör des Beschwerdeführers vor.
Als Zwischenfazit kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass sich
die Vorinstanz nicht auf eine Unmöglichkeit der Befragung durch die
schweizerische Botschaft in Colombo berufen kann.
7.2 Das Bundesamt stützt sich in seiner Begründung mehrmals aus-
drücklich auf die "vorliegenden Akten". Diese bestanden im Zeitpunkt
der Entscheidfällung aus dem gut einseitigen Asylgesuch sowie aus
Seite 15
E-6148/2006
mehreren vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten. Aus dem
schriftlichen Gesuch geht immerhin hervor, dass der Beschwerdefüh-
rer im Jahre 2004 von einer bewaffneten Gruppe gedrängt worden sei,
seine Kandidatur für die Parlamentswahlen zurückzuziehen, dass be-
waffnete Uniformierte sich am 4. August 2005 nach ihm erkundigt und
gleichentags einen anderen Friseur ermordet hätten und schliesslich,
dass sein Bruder im Jahre 1995 vom Geheimdienst verschleppt und
ermordet worden sei.
7.3 Die Vorinstanz führt aus, den Akten seien keine Hinweise zu ent-
nehmen, dass dem Beschwerdeführer seit dem 4. August 2005 weitere
Probleme widerfahren seien oder dass es ihm nicht möglich gewesen
wäre, zu einem früheren Zeitpunkt Schutz bei der Schweizer Botschaft
in Colombo zu beantragen. Daher sei kein Kausalzusammenhang zwi-
schen den geltend gemachten Problemen und seinem Asylgesuch ge-
geben. Weiter gehe aus den Akten nicht hervor, von welcher Gruppie-
rung der Beschwerdeführer bedrängt worden sei. Von einer aktiv am
politischen Leben beteiligten Person müsse jedoch erwartet werden
können, dass sie zumindest eine Vermutung der konkreten Gegner-
schaft habe. Aufgrund seiner Beschreibung und der Art und Weise des
Vorgehens dieser Personen sei jedoch davon auszugehen, dass es
sich um eine lokal beschränkte Verfolgung handle. Schliesslich sei zu
erwähnen, dass sich der Beschwerdeführer wegen diesen Vorkomm-
nissen nie an die Behören gewandt habe und dass nie eine Untersu-
chung oder ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Den - grundsätz-
lich schutzwilligen - Behörden könne daher keine fehlende Schutzge-
währung vorgehalten werden.
7.4 Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts stützte sich die Vor-
instanz in ihrer Verfügung auf Vermutungen und Mutmassungen, wo
der Sachverhalt Lücken aufweist. Aus den Akten geht in der Tat nicht
hervor, dass der Beschwerdeführer nach dem 4. August 2005 weitere
Probleme hatte, um welche Gruppierung es sich bei den Verfolgern
handelte oder ob er sich um Schutzgewährung bei den Behörden be-
müht habe. Diese unvollständigen oder fehlenden Sachverhaltsele-
mente wurden durchgehend zuungunsten des Beschwerdeführers aus-
gelegt. Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Asylgesuch
keine Angaben zu diesen ihm vorgehaltenen Elementen machte, kann
jedoch nicht geschlossen werden, dass tatsächlich nichts weiter pas-
siert ist, dass er die mutmasslichen Verfolger tatsächlich nicht erkann-
te oder dass er sich tatsächlich nicht an die Behörden gewandt habe.
Seite 16
E-6148/2006
Vielmehr wäre es Aufgabe der Vorinstanz gewesen, gerade diese feh-
lenden Sachverhaltselemente mittels einer Botschaftsbefragung abzu-
klären.
Vor diesem Hintergrund kann es dem Beschwerdeführer auch nicht
zum Vorwurf gemacht werden, diese Punkte nicht von sich aus in sei-
ner zweiten Eingabe geklärt zu haben. Er begnügte sich damit, weitere
Dokumente einzureichen, ohne auf seine vorgebrachten Asylgründe
ausführlicher einzugehen. Als eine des Asylrechts und -verfahrens un-
kundige Person kann vom Beschwerdeführer nicht erwartet werden,
die asyl- oder einreiserelevanten Elemente alle von sich aus zu benen-
nen. Aus demselben Grund kann ihm diesbezüglich auch keine Verlet-
zung seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG vorgeworfen wer-
den.
8.
8.1 Die Feststellung, dass der Sachverhalt von der Vorinstanz man-
gels Botschaftsbefragung nur unvollständig abgeklärt wurde, führt das
Bundesverwaltungsgericht indessen nicht zum Schluss, dass die Ein-
reise des Beschwerdeführers in die Schweiz bereits aus diesem Grund
zu bewilligen wäre. Insbesondere kann aus dem Umstand, dass eine
persönliche Befragung nicht durchgeführt wurde, nicht ohne weiteres
gefolgert werden, dass dem Beschwerdeführer zu dessen Anhörung
die Einreise in die Schweiz bewilligt werden müsste.
Allein entscheidend ist in dieser Hinsicht nämlich, dass aufgrund des
weitgehend unvollständig erstellten Sachverhalts nicht genügend kon-
krete Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass dem Beschwer-
deführer ein Verbleib in Sri Lanka für die Dauer der weiteren, noch er-
forderlichen Sachverhaltsabklärungen nicht zumutbar im Sinne von
Art. 20 Abs. 2 AsylG wäre.
8.2 Es stellt sich jedoch die Frage, ob die festgestellte Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör und der behördlichen Untersu-
chungspflicht im Beschwerdeverfahren geheilt werden kann oder zur
Kassation der angefochtenen Verfügung führen muss. Das Bundesver-
waltungsgericht geht - wie dies schon ständige Praxis seiner Vorgän-
gerin in Asylfragen, der ARK, war - davon aus, dass Gehörsverletzun-
gen und unvollständige Sachverhaltsfeststellungen dank der umfas-
Seite 17
E-6148/2006
senden Kognition der Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 106 AsylG) in be-
stimmten Schranken geheilt werden können; dies insbesondere unter
den Voraussetzungen, dass die unterbliebene Handlung nachgeholt
wird und der Beschwerdeführer sich dazu hat äussern können. Eine
sachgerechte Lösung im Sinne einer Heilung oder Kassation wird sich
entscheidend an der Schwere der Verletzung einer Verfahrensvor-
schrift, aber auch daran zu orientieren haben, ob die Verletzung auf ei-
nem Versehen beruht oder das Resultat einer gehäuften unsorgfälti-
gen Verfahrensführung ist. Ob indessen die Missachtung von Verfah-
rensvorschriften durch die Vorinstanz auch Einfluss auf das Ergebnis
hatte, kann bei einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
angesichts seiner formellen Natur von vornherein keine Rolle spielen
(EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1 S. 265, EMARK 1998 Nr. 34 E. 10d
S. 292 ff., je mit weiteren Hinweisen).
8.3 Es ist von einem nicht rechtsgenüglich erstellten Sachverhalt aus-
zugehen. Im Übrigen kann es nicht Sinn des Beschwerdeverfahrens
vor dem Bundesverwaltungsgericht sein, erst auf dieser Stufe für eine
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sor-
gen. Mit der Vornahme sämtlicher noch notwendiger Sachverhaltsab-
klärungen durch das Bundesverwaltungsgericht würde dieses weit
über den prozessrechtlichen Rahmen eines Beschwerdeverfahrens
hinausgehen.
Der unbegründete Verzicht auf eine mündliche Befragung stellt gleich-
zeitig eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Die verletzte Be-
gründungspflicht könnte allenfalls auf Beschwerdestufe geheilt wer-
den, indem die Vorinstanz nachträglich im Rahmen der Vernehmlas-
sung ihren Verzicht auf eine Befragung rechtfertigte und dem Be-
schwerdeführer diesbezüglich die Gelegenheit zur Stellungnahme vor
der mit umfassender Kognition ausgestatteten Beschwerdeinstanz ge-
geben würde. Die vorliegend auf Beschwerdestufe nachgereichte Be-
gründung für den Verzicht auf eine Befragung vermag den entwickel-
ten Grundsätzen - wie erwähnt - indessen nicht zu genügen. Die Ge-
währung des Replikrechts für den Beschwerdeführer konnte vorlie-
gend ausserdem unterbleiben, da sich angesichts des lückenhaften
Sachverhalts ohnehin eine Kassation anzeigt (vgl. E. 11).
Mit Blick auf die erwähnte formelle Natur des Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör ist die in der Vernehmlassung geäusserte Ansicht der Vor-
instanz, die Anordnung einer Befragung habe "unter diesen eindeuti-
Seite 18
E-6148/2006
gen Vorbedingungen" unterbleiben können, da es sich lediglich um
eine "pro forma Anhörung" gehandelt hätte, zurückzuweisen. Wie dar-
gelegt wurde, kann eine Befragung nur unterbleiben, wenn der Sach-
verhalt soweit erstellt ist, dass alle entscheidrelevanten Elemente vor-
liegen. Im Ausnahmefall des schriftlichen Verfahrens ist nur brieflich
nachzufragen, sofern dies zur Erstellung eines entscheidreifen Sach-
verhalts notwendig ist. Zeichnet sich ein ablehnender Entscheid ab, so
ist dem Gesuchsteller jedoch vorher das rechtliche Gehör zu gewäh-
ren.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach dem Gesagten zum
Schluss, dass sich vorliegend eine Heilung nicht rechtfertigt und der
Entscheid aufzuheben und zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist.
Gegen eine Heilung der festgestellten Verfahrensmängel spricht auch
der Umstand, dass andernfalls dem Beschwerdeführer eine Instanz
verloren ginge (vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 34 E. 10d S. 292). Dies
wiegt umso schwerer, als dass es vorliegend einerseits um die zentra-
le Frage der Prüfung des Vorliegens einreiserelevanter Verfolgung
geht, und dieser Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts anderer-
seits durch ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr angefochten wer-
den könnte, was für den Beschwerdeführer einen erheblichen Nachteil
darstellen würde.
9.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz dadurch, dass
der Beschwerdeführer durch die schweizerische Vertretung nicht be-
fragt wurde, den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festge-
stellt hat und dabei die behördliche Untersuchungspflicht sowie den
Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat.
Da eine Heilung dieser Verfahrensmängel im Rahmen des Beschwer-
deverfahrens nicht möglich erscheint und jedenfalls nicht angebracht
wäre, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur vollständi-
gen Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung im Sinne der Er-
wägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Seite 19
E-6148/2006
10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die vorinstanz-
liche Verfügung vom 29. September 2006 aufzuheben und die Vorins-
tanz anzuweisen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig fest-
zustellen und in der Sache neu zu entscheiden.
11.
Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 26. Februar 2007 wurde dem
Beschwerdeführer bislang angesichts des Verfahrensausgangs nicht
zur Stellungnahme unterbreitet (Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG). Sie liegt
diesem Urteil nun zur Kenntnisnahme des Beschwerdeführers bei.
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
12.2 Der Beschwerdeführer hat sich für das Verfahren nicht vertreten
lassen, folglich sind ihm keine Kosten erwachsen. Aus den Akten ge-
hen auch keine weiteren zu entschädigende Auslagen hervor. Daher
ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 20
E-6148/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 29. September 2006 wird aufgehoben
und das BFM angewiesen, im Sinne der Erwägungen den rechtserheb-
lichen Sachverhalt vollständig festzustellen und in der Sache neu zu
entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen
Botschaft in Colombo; mit Kopie der Vernehmlassung der Vorinstanz
vom 26. Februar 2007 zur Kenntnisnahme)
- die Schweizerische Botschaft in Colombo (mit der Bitte, das Urteil
dem Beschwerdeführer gegen Unterzeichnung der beigelegten
Empfangsbestätigung oder gegen postalischen Rückschein zu
eröffnen und den Eröffnungsbeleg dem Bundesverwaltungsgericht
zuzustellen)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N_______)
Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Andreas Felder
Versand:
Seite 21