Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6148/2008
U r t e i l v om 1 7 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi,
Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiberin Valerie Kaeser.
Parteien A. _______, geboren (…),
und deren Tochter B._______, geboren (…),
Sudan,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
(…),
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. August 2008 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin den Sudan
am 26. August 2005 auf dem Luftweg und gelangte am 27. August 2005
in die Schweiz, wo sie gleichentags im (…) um Asyl nachsuchte.
Anlässlich der Befragung zu ihren Asylgründen gab sie an, in C. _______
geboren zu sein, ihr Vater sei Sudanese und ihre Mutter Eritreerin; da
diese ein zweites Mal geheiratet habe, sei die Beschwerdeführerin in
C. _______ von einer Frau aufgezogen worden. Einige Monate vor der
Ausreise sei sie mehrmals zu ihrem Vater gegangen, um mit seiner Hilfe
einen Nationalitätenausweis zu beschaffen. Er habe dabei versucht, sie
zu sexuell zu missbrauchen, nur weil sie habe flüchten können, sei es
nicht soweit gekommen. Ihre Ziehmutter, bei welcher ein (…) logiert
habe, habe sie gegen ihren Willen im Sommer 2005 mit diesem
verheiraten wollen. Eine Drittperson, welcher die Beschwerdeführerin
davon erzählt habe, sei ihr aus Mitleid bei der Ausreise behilflich
gewesen. Mit den Behörden habe sie im Sudan keine Probleme gehabt.
Das BFM trat mit Verfügung vom 7. Oktober 2005 gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht ein, wies die Beschwerdeführerin aus der
Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
Die dagegen erhobene Beschwerde vom 20. Oktober 2005 wurde mit
Urteil der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) vom 6. März 2006 abgewiesen. Zur Begründung führte die ARK im
Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe es ohne
Glaubhaftmachung entschuldbarer Gründe unterlassen, den Behörden
rechtsgenügliche Dokumente einzureichen, und es würden keine
Hinweise auf Verfolgung vorliegen, die sich nicht als offensichtlich haltlos
erwiesen.
B.
Am 25. Oktober 2006 liess die Beschwerdeführerin durch ihren
Rechtsvertreter beim BFM ein "Gesuch um Wiedererwägung" einreichen.
Sie beantragte in materieller Hinsicht die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die
Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des
Vollzugs der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme
von Amtes wegen.
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Seite 3
Das Bundesamt überwies die Eingabe am 13. November 2006 unter Hin
weis darauf, dass es sich um ein Revisionsgesuch handeln könnte, an die
ARK.
Die ARK verfügte am 20. November 2006, falls die Gesuchstellerin nicht
wünsche, dass ihre Eingabe vom 25. Oktober 2006 unter dem Aspekt der
Revision geprüft werde, sei dies der Kommission innert der angesetzten
Frist mitzuteilen. Das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der
Wegweisung wurde abgewiesen.
Da die Beschwerdeführerin ihr Gesuch mit Eingabe vom 22. November
2006 zurückziehen liess und beantragte, diese sei dem BFM zwecks
Prüfung als zweites Asylgesuch zu überweisen, erkannte die ARK am
23. November 2006, das Revisionsgesuch sei als durch Rückzug
gegenstandslos geworden abzuschreiben.
Am 22. Dezember 2006 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit,
ihre Eingabe vom 25. Oktober 2006 werde als zweites Asylgesuch
behandelt.
C.
Mit Verfügung vom 25. August 2008 stellte das Bundesamt im
Zusammenhang mit dem zweiten Asylgesuch der Beschwerdeführerin
fest, diese erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Das BFM wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz
weg und ordnete den Vollzug an.
D.
Die Beschwerdeführerin erhob mit Rechtsmitteleingabe vom 25.
September 2008 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen
Entscheid Beschwerde. Sie beantragte in materieller Hinsicht, die
vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und zur neuen
Begründung an das BFM zurückzuweisen, weiter sei die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und der Beschwerdeführerin Asyl zu
gewähren sowie eventualiter die Unzulässigkeit oder zumindest die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen; in prozessualer Hinsicht beantragte sie
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses, alles unter Entschädigungs und
Kostenfolge zulasten der Vorinstanz.
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Seite 4
E.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Verfügung vom 2. Oktober
2008 fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten, und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt
befunden.
F.
Vom Gericht zur Stellungnahme eingeladen, führte das BFM in seiner
Vernehmlassung vom 13. November 2008 aus, die Beschwerde enthalte
keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel. Der Aufenthaltsort
der Mutter der Beschwerdeführerin, welche gemäss ihren Angaben in der
Schweiz ebenfalls ein Asylgesuch eingereicht habe, habe trotz
mehrmaliger Recherchen im ZEMIS (Zentrales Migrationssystem) nicht
ausfindig gemacht werden können beziehungsweise habe keine Person
mit den von der Beschwerdeführerin genannten oder ähnlichen
Personendaten gefunden werden können. Die geltend gemachte
angeschlagene Gesundheit stelle gemäss dem eingereichten Schreiben
des behandelnden Arztes kein Hindernis für die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs dar.
G.
Mit Replik vom 12. Dezember 2008 teilte die Beschwerdeführerin dem
Gericht die Personendaten ihrer Mutter und deren Aufenthaltsort mit und
hielt an ihrer Beschwerde vollumfänglich fest.
H.
Mit Verfügung vom 25. März 2011 lud das Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerdeführerin ein, über ihre aktuellen Verhältnisse zu orientieren,
was diese mit Eingabe vom 11. April 2011 tat. Sie habe im (…) ein Kind
geboren, dessen Vater im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung (…) sei
und der das Kind anerkannt habe. Die Familie lebe zusammen in (…).
Der Vater habe sich verpflichtet, Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, die
Beschwerdeführerin werde für den Lebensunterhalt vollumfänglich durch
das Sozialamt (…) unterstützt.
I.
Das BFM, vom Gericht am 6. Juni 2011 eingeladen, zur vorerwähnten
Eingabe Stellung zu nehmen, zog mit Verfügung vom 1. Juli 2011 seinen
Entscheid vom 25. August 2008 teilweise in Wiedererwägung, hob die
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Seite 5
Ziffer 4 (Verlassen der Schweiz) und die Ziffer 5 (Wegweisungsvollzug
durch den […]) auf und stellte fest, die Wegweisung werde zur Zeit
wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen, und ordnete die vorläufige
Aufnahme an.
K.
Damit wurde die Beschwerde vom 25. September 2008, soweit den
Vollzug der Wegweisung betreffend, gegenstandslos, weshalb das
Gericht mit Verfügung vom 6. Juli 2011 die Beschwerdeführerin anfragte,
ob sie bezüglich Asyl an ihrer Beschwerde festhalte oder diese
zurückzuziehen gedenke. Sie liess dem Gericht am 21. Juli 2011
mitteilen, im Asylpunkt werde an der Beschwerde festgehalten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die Beschwer
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
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Seite 6
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4. Die während des Beschwerdeverfahrens geborene Tochter
B. _______ wird in das Verfahren der Beschwerdeführerin (Mutter)
eingebunden.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.3. Das BFM zog mit Verfügung vom 1. Juli 2011 seinen Entscheid vom
25. August 2008 teilweise (Verlassen der Schweiz und
Wegweisungsvollzug durch den […]) in Wiedererwägung und stellte fest,
die Wegweisung werde zur Zeit wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen
und es werde die vorläufige Aufnahme angeordnet. Daraufhin teilte die
Beschwerdeführerin dem Gericht auf dessen Ersuchen hin mit, sie halte
im Asylpunkt an der Beschwerde fest. Demnach geht es vorliegend einzig
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Seite 7
noch darum zu prüfen, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigeschaft zu
Recht verneint und die Gewährung von Asyl verweigert hat.
4.
4.1.
4.1.1. Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden
Asylentscheides aus, die Beschwerdeführerin bestätige im Rahmen ihres
zweiten Gesuches die Gründe, die sie bereits im ersten Gesuch als
massgeblich für ihre Flucht aus dem Sudan dargelegt habe. Es würden
sich jedoch gravierende Widersprüche aus dem Vergleich ihrer
diesbezüglichen, im Rahmen der ersten Gesuchseinreichung und
denjenigen im Rahmen ihres aktuellen Gesuches gemachten
Aussagen ergeben. So habe sie sich anlässlich der ersten
Gesuchseinreichung als Sudanesin ausgegeben, behaupte nunmehr
aber, weder die sudanesische noch die eritreische Staatsangehörigkeit zu
besitzen. Weiter habe sie anlässlich des ersten Gesuches vorgebracht,
ihren Vater mehr als sechsmal aufgesucht zu haben, wogegen sie jetzt
von lediglich drei Begegnungen spreche. Auch habe die
Beschwerdeführerin beim ersten Gesuch ausgesagt, ihr Vater habe
damals lediglich versucht, sie zu vergewaltigen, aktuell bringe sie im
Unterschied dazu jedoch vor, sie sei von ihrem Vater tatsächlich
vergewaltigt worden. Schliesslich habe sie früher ausgesagt, das Geld für
die Flucht der Gastfamilie gestohlen zu haben, neuerdings soll ihre Mutter
die Ausreise finanziert haben.
Es dürfe erwartet werden, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu
den Gründen ihrer Ausreise aus der Heimat im vorausgegangenen und
im aktuellen Verfahren in den wesentlichen Punkten übereinstimmten.
Dies sei vorliegend nicht der Fall, weshalb die Aussagen zu ihrer
Nationalität, zu ihren Bemühungen um den Erhalt eines
Nationalitätenausweises und zu den Übergriffen seitens ihres Vaters
sowie zu den Umständen ihrer Ausreise nicht geglaubt werden
könnten.
4.1.2. Vorbringen seien tatsachenwidrig, so das Bundesamt weiter, wenn
sie in wesentlichen Punkten den gesicherten Erkenntnissen des BFM
widersprechen würden. Das gelte etwa für die vorgebrachte Befürchtung
der Beschwerdeführerin, sie werde im Falle eines Vollzugs der
Wegweisung in den Sudan von den dortigen Behörden als Eritreerin
angesehen und nach Eritrea ausgeliefert, wo sie Militärdienst leisten
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müsse. Dazu sei festzustellen, dass in Anbetracht der linguistischen
Kriterien und der Landeskenntnisse der Beschwerdeführerin davon
auszugehen sei, dass sie eindeutig im Sudan sozialisiert worden sei. Sie
sei die Tochter eines Sudanesen und besitze deshalb auch dessen
Staatsangehörigkeit. Die Behauptung, ihr Vater habe sie nicht anerkannt,
könne nicht gehört werden. Es gebe keine Anhaltspunkte für die
Befürchtung, sie würde angesichts der angeblichen eritreischen
Staatsangehörigtkeit ihrer Mutter selber als Eritreerin angesehen, sei sie
doch nicht bei dieser aufgewachsen und spreche nicht einmal Tigrinya.
Die weitere Befürchtung der Beschwerdeführerin, sie habe bei einer
Auslieferung beziehungsweise Wegweisung nach Eritrea dort mit
scharfen Sanktionen zu rechnen, weil sie sich dem Militärdienst entzogen
habe, sei unbegründet. Da sie weder in Eritrea geboren worden sei noch
jemals dort gelebt habe, sei ihre Existenz für die eritreischen Behörden
nicht aktenkundig. Demzufolge besitze sie auch die eritreische
Staatsangehörigkeit nicht, und der eritreische Staat habe bei dieser
Sachlage weder ein Interesse an ihrer Person noch verfüge er über die
Möglichkeit, vom Sudan die Auslieferung der Beschwerdeführerin zu
verlangen.
Die angebliche Gefährdung der Beschwerdeführerin entspreche folglich
nicht den Tatsachen. Die Vorbringen hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Relevanz
nicht zu prüfen sei.
4.1.3. Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches sei gemäss Art. 44
AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da die
Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch
der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht
angewendet werden. Aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte
dafür ergeben, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in
den Heimatsstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene
Strafe oder Behandlung drohe. Weder die im Sudan herrschende
politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit
der Rückführung dorthin sprechen. Gleiches gelte für die geltend
gemachten gesundheitlichen Probleme. Ausserdem sei der Vollzug der
Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
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Seite 9
4.2.
4.2.1. In der Beschwerde wird vorweg als neue Tatsache festgehalten,
dass sich die Mutter der Beschwerdeführerin in der Schweiz befinde;
diese habe ebenfalls ein Asylgesuch gestellt.
4.2.2. Die Vorinstanz mache in ihrer angefochtenen Verfügung geltend,
die Feststellung der Identität der Beschwerdeführerin sei eine
unabdingbare Voraussetzung für die Abklärung der Asylvorbringen,
indessen habe die Beschwerdeführerin weder einen Reisepass noch eine
Identitätskarte vorlegen können, weshalb ihre Identität nicht belegt sein.
Dieser Argumentation könne nicht gefolgt werden, gehe doch das BFM in
seiner Stellungnahme vom 4. November 2005 davon aus, die
Beschwerdeführerin sei nicht sudanesische Staatsangehörige, und aus
der eingereichten Identitätskarte der Mutter gehe rechtsgenüglich hervor,
dass die Beschwerdeführerin nur die eritreische Staatsangehörigkeit
habe oder beantragen könne.
4.2.3. Die Beschwerdeführerin habe die geltend gemachten Vorbringen
tatsächlich erlebt, die Einschätzung der Vorinstanz stütze sich auf
unhaltbare Argumente oder Behauptungen. Insbesondere sei es der
Beschwerdeführerin inzwischen gelungen, den Aufenthaltsort ihrer Mutter
ausfindig zu machen.
Mit der Asylrelevanz setze sich die Vorinstanz gar nicht erst auseinander.
Diese sei jedoch durch die drohende Verfolgung zweifelsohne gegeben.
Es bestehe für die Beschwerdeführerin weder die Möglichkeit einer
Rückkehr in den Sudan, noch könne sie nach Eritrea. Das BFM stelle die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin fälschlicherweise nicht
fest und verletze so Art. 3 AsylG.
4.2.4. Die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin sei zumindest
glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG gemacht. Die Folge sei die
Anerkennung als Flüchtling, Ausschlussgründe würden keine vorliegen.
Die angefochtene Verfügung sei deshalb aufzuheben und die Sache zur
neuen Begründung nach vollständig erhobenem Sachverhalt an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Im Falle einer Rückkehr in den Sudan wie auch nach Eritrea müsse die
Beschwerdeführerin mit Verfolgung rechnen; die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG sei also erfüllt, weshalb der Vollzug der
Wegweisung als unzulässig zu bezeichnen sei. In diesem
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Zusammenhang gelte es auch zu würdigen, dass die sudanesische
Regierung in letzter Zeit mit der Rückschaffung von im Sudan lebenden
Personen eritreischer Volkszugehörigkeit begonnen habe, wobei es sich
bei vielen der abgeschobenen oder von einer Rückschaffung bedrohten
Personen um Asylsuchende oder bereits anerkannte Flüchtlinge handle.
Wegen Unzulässigkeit sei der Vollzug der Wegweisung nicht statthaft,
und an Stelle des Vollzugs sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
soweit nicht ohnehin die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zur
Anwendung des Prinzips des NonRefoulement führe. Darüber hinaus
sei wegen der konkreten Gefährdung der Vollzug der Wegweisung auch
unzumutbar.
5.
5.1. In einem ersten Schritt ist vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen,
ob der Sachverhalt tatsächlich, wie in der Beschwerde gerügt, nur
ungenügend erstellt ist, was eine Rückweisung an die Vorinstanz zur
Folge hätte. Diesbezüglich besteht indessen für das Gericht kein Anlass,
den vorinstanzlichen Entscheid zu bemängeln, zumal die auf
Beschwerdeebene eingereichten Dokumente (insbesondere Angaben zur
Person und zum Aufenthalt der Mutter der Beschwerdeführerin sowie
zum aktuellen persönlichen Umfeld) vom BFM in zwei Stellungnahmen
gewürdigt worden sind und schliesslich dazu geführt haben, dass der
angefochtene Entscheid teilweise in Wiedererwägung gezogen worden
ist. Die Beschwerdeführerin ist denn auch in ihrer letzten Eingabe vom
21. Juni 2011, worin sie dem Gericht ihr Festhalten im Asylpunkt mitteilte,
auf die vorerwähnte Rüge nicht mehr eingegangen. Im Übrigen ist zu
beachten, dass sich die Behörde nicht ausdrücklich mit jeder
tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand
auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken darf (Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1 S.
256), was das BFM vorliegend nach Auffassung des Gerichts in
angemessener Weise getan hat.
5.2. Das Bundesamt stützt seinen ablehnenden Entscheid vor allem
darauf ab, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin unglaubhaft
seien. Dazu Folgendes:
5.2.1. Für die subjektive Wahrheit spricht einerseits, wenn die Aussage
zahlreiche und qualitativ hochwertige Details enthält, welche sich zu
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einem stimmigen Ganzen zusammenfügen, anderseits, wenn die befragte
Person über ihre bei dem Ereignis auftretenden Gefühle, Assoziationen,
unverstandenen Erscheinungen oder Missverständnisse berichtet. Für ein
realitätsbegründendes Ereignis spricht weiter, wenn der rechtsrelevante
Tatbestand gleich bleibt; dazu zählen insbesondere die Schilderung des
zentralen Kerngeschehens und der eigenen Rolle, die Benennung der
unmittelbar am Kerngeschehen beteiligten Personen, von fraglichen
Tatorten und von unmittelbar handlungsrelevanten Gegenständen oder
Angaben über unangenehme Empfindungen (insbesondere Schmerzen).
Sodann spricht für den Wahrheitswillen der angehörten Person, wenn sie
ihre eigene Rolle eher unvorteilhaft darstellt, auf Schutzbehauptungen,
die naheliegen, verzichtet, und wenn sie entlastende Umstände
bedeutsamer Art für denjenigen vorbringt, den sie mit anderen Teilen
ihrer Aussage belastet. Gegen die subjektive Wahrheit spricht, wenn die
Aussage detailarm ist, obwohl beim betreffenden Erlebnis ein
Mindestmass an Detailreichtum zu erwarten wäre, oder wenn auch auf
Aufforderung hin keine näheren Einzelheiten vorgebracht und
Nebensächlichkeiten berichtet werden (ROLF BENDER/ARMIN NACK/WOLF
DIETER TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Aufl., München
2007, S. 72 ff.).
Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die ARK in einem Grundsatzurteil
festgehalten hat, dass der Befragung zu den Ausreisegründen in der
Empfangsstelle aufgrund des summarischen Charakters für die
Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur ein
beschränkter Beweiswert zukommt (EMARK 1993 Nr. 3 S. 13, welche
Praxis vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wurde). Es kann
deshalb nicht angehen, blossen Unvollständigkeiten und unwesentlichen
Abweichungen zu späteren Aussagen eine entscheidende Bedeutung
beizumessen, und es darf auch nicht davon ausgegangen werden, dass
Asylbewerber im Rahmen dieser Kurzbefragung grundsätzlich die
Möglichkeit oder gar die Pflicht hätten, sämtliche Gründe ihres
Asylgesuches abschliessend darzulegen. Anders verhält es sich jedoch,
wenn klare Aussagen in der Empfangsstelle in wesentlichen Punkten der
Asylbegründung von späteren Aussagen in der kantonalen Anhörung
diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder
Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden,
nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt
werden. Solche Widersprüche lassen sich in der Regel nicht mit dem
summarischen Charakter der Befragung erklären. Es ist daher nicht
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Seite 12
einzusehen, weshalb sie im Rahmen der Beweiswürdigung nicht
berücksichtigt werden sollten.
5.2.2. Anlässlich ihres ersten Asylgesuches im Jahre 2005 sagte die
Beschwerdeführerin sowohl in der Befragung zur Person als auch in der
Anhörung vor dem BFM aus, sie stamme ursprünglich aus dem Sudan
(Akten BFM A1/10 S. 1 und A13/9 S. 2). Im Rahmen des zweiten
Asylgesuchs dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, weder die
sudanesische noch die eritreische Staatsangehörigkeit zu besitzen
(C1/11 S. 1, C21/23 S. 2). Der Rechtsvertreter wiederum stellt sich in
seiner Eingabe vom 25. Oktober 2006 gestützt auf die eritreische
Identitätskarte der Mutter auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin
stamme ursprünglich aus Eritrea (B1/11 S. 3). Diese voneinander im
entscheidenden Punkt des vorliegenden Falles abweichenden Angaben
sind augenfällig, und die Differenz ist für das Gericht nicht auflösbar.
In seiner Verfügung vom 7. Oktober 2005 hält das BFM zwar fest, dass
die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich aus Eritrea stamme, da sie
Tigrinya und Arabisch spreche, welche dort als Verkehrs und
Umgangssprachen verwendet würden (A15/7 S. 4), was aber einzig
bezüglich der Sozialisation, nicht jedoch für die Staatsangehörigkeit der
Beschwerdeführerin von Bedeutung ist. Offensichtlich versucht diese mit
ihrem Beharren auf der eritreischen Staatsangehörigkeit sich den
Auswirkungen der Entwicklung in Eritrea, dem Verfahrenslauf und der
Argumentation des Bundesamtes anzupassen. Sie muss sich aber auf
ihren protokollierten Aussagen (was im Übrigen auch bezüglich der
angeblichen Vergewaltigung durch ihren Vater anbelangt, in welchem
Zusammenhang sie ebenfalls stark divergierende Ausführungen gemacht
hat) behaften lassen. Das Gericht hat bezüglich der (eritreischen)
Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin grosse Zweifel, welche mit
der Beschwerde nicht ausgeräumt werden.
5.2.3. Aus dem Umstand, dass mittlerweile feststeht, dass die eritreische
Mutter in der Schweiz lebt, kann umso weniger abgeleitet werden, dass
die Beschwerdeführerin die sudanesische Staatsangehörigkeit nicht und
einzig die eritreische besitzt, als sie anlässlich der Befragung zur Person
vom 2. Februar 2007 zu Protokoll gegeben hat: "Ich habe weder die
sudanesische noch die eritreische Staatsangehörigkeit." (C1/11 S. 11
Ziff. 1.6). Die eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Beurteilung
nichts zu ändern.
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Im Übrigen hatte sich die ARK in ihrem Urteil vom 6. März 2006
einlässlich mit den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin befasst und
festgestellt, es würden keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, die sich
nicht als offensichtlich haltlos erwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht
kommt vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen auch im
aktuellen Verfahren zu diesem Schluss. Es geht von einem Konstrukt
aus, das aufgrund der protokollierten Aussagen in den beiden Verfahren
und der offensichtlichen Argumentationsschwächen in keiner Weise zu
überzeugen vermag, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
5.3. Demnach kann dem BFM gefolgt werden, wenn es in seinem Wie
dererwägungentscheid vom 1. Juli 2011 an der Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft und an der Verweigerung des Asyls festhält. Auch
für das Gericht steht fest, dass das Bundesamt das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). Auch diesbezüglich ist die
angefochtene Verfügung zu bestätigen.
6.3. Eine Erörterung von Wegweisungsvollzugshindernissen kann
unterbleiben, nachdem das BFM die Beschwerdeführerin und ihr Kind
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig
aufgenommen hat.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von
Asyl Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht gegen
standlos geworden ist.
E6148/2008
Seite 14
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem teilweisen Obsiegen
der Beschwerdeführerin auszugehen, wobei bei
Verfahrenskonstellationen wie der vorliegenden ein rechnerischer Grad
des hälftigen Durchdringens angenommen wird.
Der Beschwerdeführerin wären somit für ihr hälftiges Unterliegen
reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300. aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2, 3 und 5
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR
173.310.2]). Da der Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege in der Verfügung des Gerichts vom 2. Oktober 2008 auf
einen späteren Zeitpunkt verschoben worden ist, wird in dessen
Gutheissung und weil die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin belegt ist
(s. vorstehend Sachverhalt Bst. H) auf die Erhebung von Kosten
verzichtet.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 VGKE). Die Beschwerdeführerin hat im
vorliegenden Verfahren nur teilweise obsiegt. Ihr Rechtsvertreter hat
keine Honorarnote eingereicht, doch lässt sich der Aufwand zuverlässig
abschätzen. Unter Berücksichtigung des nicht vollumfänglichen
Obsiegens ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von total
Fr. 600. – (inkl. Auslagen und MWSt), welche vom Bundesamt zu
entrichten ist, zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und Art. 15 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
E6148/2008
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist,
abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltichen Rechtspflege wird
gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 600. – (inkl. Auslagen) zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und das
Ausländeramt des Kantons (…).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Valerie Kaeser
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