B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6148/2009
U r t e i l v o m 1 7 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…), dessen Ehefrau B._______,
geboren am (…), und deren Kinder C._______, geboren am
(…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am
(…), und F._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. August 2009 / N (…).
E-6148/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden, kurdische Syrer sunnitischer Religions-
zugehörigkeit mit letztem Wohnsitz in G._______, Provinz G._______,
verliessen eigenen Angaben zufolge am 21. September 2007 ihr Heimat-
land, indem sie nachts gegen zwei Uhr ein Flugzeug einer unbekannten
Fluggesellschaft auf dem Flugplatz in G._______ bestiegen, mit dem sie
im Direktflug innert einer Flugdauer von vier bis fünf Stunden einen unbe-
kannten Flugplatz in Europa erreichten. Nach einer anschliessenden fünf-
bis sechsstündigen Autofahrt durch unbekanntes Gebiet trafen sie in der
Schweiz ein, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellten. Am 8. Oktober
2007 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlin-
gen summarisch zu den Personalien und Ausreisegründen befragt. An-
fragen des BFM auf einen allfälligen registrierten früheren Aufenthalt der
Beschwerdeführenden in Deutschland, Österreich, Frankreich und den
Niederlanden wurden von den zuständigen ausländischen Behörden ne-
gativ beantwortet. Am 24. Januar 2008 hörte das BFM die Beschwerde-
führenden zu den Asylgründen an.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer während der Anhörungen
geltend, sich vor den Staatssicherheitsdiensten zu fürchten. Er sei nie po-
litisch aktiv gewesen und habe zuvor keine Probleme mit den syrischen
Behörden oder Sicherheitskräften gehabt. Im Jahr 2007 habe er bei den
Präsidentschaftswahlen seine Stimme nicht abgegeben. Als er (…)
D._______ am 1. September 2007 habe zur Einschulung anmelden wol-
len, hätten die Behörden seine Wählerkarte gefordert und sein Versäum-
nis entdeckt. Tags darauf sei er auf den Posten des politischen Sicher-
heitsdienstes geführt und eine Woche lang unter schweren Misshandlun-
gen festgehalten worden. Als er sich schliesslich bereit erklärt habe, als
Informant für den Sicherheitsdienst tätig zu sein, habe ihn dieser freige-
lassen. Da er sein Versprechen nicht gehalten habe, sei er nach mehre-
ren Kontrollanrufen auf den Posten geführt und einen Tag lang festgehal-
ten worden, wo er sich erneut zur Zusammenarbeit mit den Sicherheits-
kräften verpflichtet habe. Als sie ihn freigelassen hätten, habe er der Be-
schwerdeführerin aufgetragen, alles für die Flucht vorzubereiten. Am sel-
ben Abend habe er sich mit seiner Familie ins Dorf H._______ begeben,
wo sie sich zehn Tage lang bis zur Ausreise versteckt hätten. Mit Hilfe ei-
nes Schleppers habe er mit der Familie über den Internationalen Flugha-
fen in G._______ in Richtung Europa ausreisen können.
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Die Beschwerdeführerin gab an, nicht politisch aktiv gewesen zu sein und
in Syrien keine Probleme gehabt zu haben. Sie habe Syrien in erster Li-
nie wegen der Schwierigkeiten des Beschwerdeführers verlassen. Sie
möchte als Kurdin nicht in das von einer arabischen Bevölkerungsmehr-
heit dominierte Syrien zurückkehren. Sie wolle mit ihren Kindern dort
nicht ohne ihren Mann leben.
Die Beschwerdeführenden reichten Farbkopien von plastifizierten Identi-
tätskarten und die Kopie ihres Familienbüchleins ein.
A.b Am 23. Oktober 2008 ersuchte das BFM die Schweizerische Bot-
schaft in Damaskus um Abklärung verschiedener Fragen.
A.c Am 14. Dezember 2008 teilte die Schweizerische Botschaft der Vor-
instanz unter Angabe dreier Reisepassnummern mit, dass die Beschwer-
deführenden die syrische Staatsangehörigkeit und syrische Reisepässe
besitzen. Sie hätten mit den Kindern C._______, D._______ und
E._______, die selber einen eigenen Reisepass hätten, ihr Heimatland
am (…) 2007 via Damaskus in Richtung Libyen verlassen. Sie würden
von den syrischen Behörden nicht gesucht. Das BFM teilte in der Folge
den Beschwerdeführenden den wesentlichen Inhalt der Abklärungser-
gebnisse mit und gewährte ihnen dazu das rechtliche Gehör.
A.d Am 30. Dezember 2008 zog das Strassenverkehrsamt des Kantons
Zürich den ausländischen Führerausweis des Beschwerdeführers vom
(…) 2008 zu Handen des BFM ein.
A.e Die Stellungnahme der Beschwerdeführenden zum Botschaftsergeb-
nis datiert vom 8. Januar 2009. Sie ersuchten um vollständige Aktenein-
sicht vor einem eventuellen Entscheid und erklärten, an ihren Aussagen
festzuhalten, und abgelaufene syrischen Reisepässe zu besitzen. Für die
Einreichung der alten Ausweise beantragten sie eine Frist von mindes-
tens dreissig Tagen. Sie seien nicht mit ihren eigenen Reisepässen aus-
gereist, sondern hätten grünliche nicht-syrische Pässe bei der Ausreise
verwendet, die vom Schlepper beschafft worden seien und auf ihre Na-
men gelautet hätten. Auf das Ergebnis der Botschaft sei nicht abzustellen.
So dürfte der syrische Geheimdienst der Schweizer Botschaft diese In-
formationen zugespielt haben, um auf diese Weise zu erreichen, dass der
Beschwerdeführer in sein Heimatland zurückgeschafft werde. Es lägen
auch keine Einträge oder Registerkopien vor, die belegen könnten, dass
die Ausreise wie von den syrischen Behörden behauptet stattgefunden
habe. Blosse Aussagen einer nicht überprüfbaren und nicht genannt sein
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wollenden Quelle seien nicht geeignet, die glaubhaften Angaben des Be-
schwerdeführers zu erschüttern. Mithin sei auf die Asylangaben abzustel-
len. Zum bereits Bekannten führte er ergänzend aus, sich in Syrien schon
politisch betätigt und dieses Engagement in der Schweiz fortgesetzt zu
haben. Er sei mittlerweile Mitglied der Yekiti-Partei (Partîya Yekîtî ya De-
mokrat a Kurd li Sûrîyê; Kurdische Demokratische Partei der Einheit in
Syrien) in der Schweiz geworden. Er habe an zahlreichen Kundgebungen
in der Schweiz teilgenommen. Davon existierten viele zum Teil auf dem
Internet abrufbare Text- und Bilddokumente. Ausgestrahlte Filmaufnah-
men der H._______ hätten ihn gut erkennbar bei einer Demonstration vor
der syrischen Botschaft in Bern gezeigt.
B.
Nach gewährter Akteneinsicht vom 20. August 2009 stellte das BFM mit
Verfügung vom 25. August 2009 – eröffnet am 27. August 2009 – fest, die
Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführenden
aus der Schweiz und ordnete unter Ansetzung einer Ausreisefrist den
Vollzug an.
C.
Die Beschwerdeführenden beantragten mit Eingabe vom 28. September
2009 beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylge-
währung beziehungsweise eventualiter wegen unzulässigen oder unzu-
mutbaren Wegweisungsvollzugs die Anordnung der vorläufigen Aufnah-
me. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Überprüfung der einge-
reichten Kopien des syrischen Reisepasses Nr. (…) durch die Schweizer
Botschaft in Syrien und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und die amtliche Verbeiständung. Mit der Beschwerde reichten sie
eine Vollmacht vom 6. Januar 2009, Kopien "aller Seiten mit Einträgen"
des Passes Nr. (…) des Beschwerdeführers sowie diverse Bestätigungen
und Hinweise aus den Jahren 2008 und 2009, darunter ein Schreiben der
"Yekiti Schweiz" vom (…) 2009, mit welchem der Beitritt zu dieser Partei
des Beschwerdeführers bestätigt wird, mit Bildmaterial über politische Ak-
tivitäten des Beschwerdeführers, eine DVD und Kopien der angefochte-
nen Verfügung ein. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
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D.a Am 13. Oktober 2009 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerde-
führenden auf, ihre Reisepässe im Original innerhalb von sieben Tagen
ab Erhalt dieser Zwischenverfügung einzureichen. Weiter gab er Gele-
genheit, innerhalb von sieben Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung zu
den Feststellungen und Schlüssen des Bundesverwaltungsgerichts Stel-
lung zu nehmen und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung ab. Die Behandlung der übrigen Anträge verlegte er
auf einen späteren Termin.
D.b Diesen Aufforderungen kamen die Beschwerdeführenden nicht nach
und reichten stattdessen am 13. Oktober 2009 Farbkopien von 16 Seiten
des Reisepasses Nr. (…), ausgestellt in G._______ am (…) 2006 und
gültig bis am (…) 2012, sowie eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit
vom 5. Oktober 2009 ein.
E.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2009 beantragten die Beschwerdeführen-
den wiedererwägungsweise die Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und die Durchführung einer Botschaftsabklärung. Die von der
Botschaft in Erfahrung gebrachte Nummer, die den Reisepass des Be-
schwerdeführers betreffen soll, sei falsch. Die syrischen Behörden wollten
offenbar verheimlichen, dass er in Syrien gesucht und illegal ausgereist
sei. Weiter habe er erst mit der Zusendung der vollständigen Passkopien
per E-Mail des mit Bestechung erlangten Reisepasses, den er im Jahr
2006 für eine Pilgerreise in Saudi Arabien benutzt habe, in Erfahrung ge-
bracht, dass dieser noch bis 2012 gültig sei. Er erklärte, es sei weniger
gefährlich, einen Führerausweis ausser Landes zu schmuggeln als einen
Pass, und ein Passverlust wiege schwerer. Immerhin habe er ID-Karten
und einen Führerschein im Original zu den Akten gereicht. Weiter erinne-
re er daran, dass exilpolitisch aktive Kurden bei einer Rückkehr in ihr
Heimatland verfolgt würden. In der Beilage reichte er einen Aufruf (Urgent
Action) von amnesty international vom 6. Oktober 2009 sowie den ersten
Teil einer Hotmail der Organisation CDF vom 5. Oktober 2009 betreffend
das Schicksal eines in Deutschland abgewiesenen syrischen Asylbewer-
bers und Kurden nach dessen Heimschaffung vom 1. September 2009 zu
den Akten.
F.
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2009 reichte er Internetauszüge von poli-
tischen Veranstaltungen vom 25. Juli 2009 und 30. September 2009 ein,
die seine eigenen exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz betreffen, und
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Seite 6
beantragte, die Beweismittel unter dem Aspekt subjektiver Nach-Flucht-
gründe zu prüfen.
G.
G.a Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2010 hiess das Bundesver-
waltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung in Ände-
rung des entsprechenden Dispositivpunktes in der Zwischenverfügung
vom 13. Oktober 2009 vorbehältlich einer Verbesserung der finanziellen
Verhältnisse des Beschwerdeführers gut, sah von der Erhebung eines
Kostenvorschusses ab, wies den Antrag auf amtliche Verbeiständung ab
und verlegte die Behandlung der übrigen Anträge auf einen späteren
Zeitpunkt. Gleichzeitig lud es das BFM zu einer Vernehmlassung ein.
G.b In ihrer Vernehmlassung vom 23. Februar 2010 erklärte die Vorin-
stanz, keinen Anlass auf Änderung der angefochtenen Verfügung zu er-
kennen und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.c Mit Replik vom 30. März 2010 reichte der Beschwerdeführer weitere
Beweismittel zu seinem politischen Engagement ein. Darunter befanden
sich eine weitere Bestätigung der Yekiti Partei Schweiz vom 15. Septem-
ber 2009, Internetauszüge über Ereignisse anlässlich von Kundgebun-
gen, Fotos und Berichte oder Kundgebungsblätter zu diversen Demonst-
rationen in der Schweiz in den Jahren 2009 und 2010, die ihn anlässlich
der Demonstrationen zeigten, sowie drei Unterstützungsschreiben vom
24., 29. und 30. März 2010 über schulische Fortschritte der Kinder und
Integrationshinweise.
H.
Mit Schreiben vom 17. Mai 2011 behauptete der Beschwerdeführer, sein
Vater sei wegen seiner zunehmenden Aktivitäten in der Schweiz mehr-
mals wöchentlich auf den Posten der Sicherheitskräfte vorgeladen und
verhört worden. Als er von einer solchen Vorladung eine Woche lang nicht
mehr nach Hause gekommen sei, habe ein behördlicher Auftrag die Fa-
milie erreicht, die Leiche des Vaters mittels einer Gesichtskontrolle zu
identifizieren und ihn innert drei Stunden zu beerdigen, Letzteres in Be-
gleitung dreier Beamten. Laut Angaben der Sicherheitsbehörde habe der
Vater einen Herzinfarkt erlitten. Weiter habe der Beschwerdeführer nicht
nur bei der Partiya Yekitîya Demokrat (PYD, eine Teilorganisation der Ar-
beiterpartei Kurdistans in Syrien, Ḥizb al-Ittiḥād ad-Dīmuqrāṭī) und für die
Yekiti-Partei demonstriert, sondern massgeblich einzelne politische Aktio-
nen selber organisiert und er sei insbesondere als Verfasser regimekriti-
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Seite 7
scher Texte im Internet aufgetreten. Am 15. April 2011 habe das französi-
sche Konsulat die Protestnote der Demonstranten der Yekiti-Partei ent-
gegengenommen. Der Beschwerdeführer reichte dabei Beweismittel ein,
seine politischen Tätigkeiten im Internet und in der Schweiz im Jahr
2010/11 betreffend. Später gab er mit Schreiben vom 16. Juni 2011 weite-
re Beweismittel zu den Akten, die erwähnten Sachverhalte betreffend. Als
Verfasser des regimekritischen Textes vom (…) 2011 sei er mit seinem
Foto im Internet veröffentlicht.
I.
I.a Der Instruktionsrichter lud das BFM am 11. August 2011 aufgrund der
veränderten Situation in Syrien zu einer neuen Vernehmlasssung ein.
I.b Mit Verfügung vom 16. August 2011 zog das BFM die angefochtene
Verfügung vom 25. August 2009 teilweise in Wiedererwägung, anerkann-
te die originäre Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und aner-
kannte betreffend die Beschwerdeführerin "und ihr Kind" die (abgeleitete)
Flüchtlingseigenschaft – wobei es gemäss dem Bezugsvermerk alle vier
Kinder der Beschwerdeführerenden namentlich nannte – und nahm die
Beschwerdeführenden infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig auf.
J.
J.a Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2011 stellte das Bundesver-
waltungsgericht fest, dass die Beschwerde vom 28. September 2009
durch den Entscheid des BFM vom 16. August 2011 bezüglich Flücht-
lingseigenschaft und Wegweisungsvollzug gegenstandslos geworden ist,
und fragte die Beschwerdeführenden an, ob sie die Beschwerde im nicht
gegenstandslos gewordenen Umfang zurückziehen möchten. Zudem er-
hielt der Rechtsvertreter Gelegenheit, eine Honorarnote einzureichen.
J.b Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Stellungnahme vom 9. Sep-
tember 2011 an ihrer Beschwerde fest, weil die Botschaftsauskunft falsch
ausgefallen sei. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht bloss aufgrund subjektiver Nach-Fluchtgründe, sondern habe sie
bereits im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien erfüllt. Weiter könnten
Beschwerdeführerin und Kinder nichts dafür, dass er sich intensiv poli-
tisch betätigt habe. Sie hätten bei einer Rückkehr nach Syrien schwer-
wiegende Nachteile wegen Reflexverfolgung zu befürchten und erfüllten
die Flüchtlingseigenschaft zumindest aus objektiven Nach-Fluchtgründen.
Eventualiter sei die Angelegenheit ans BFM zurückzuweisen, da die Bot-
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Seite 8
schaftsauskünfte falsch seien; zwecks Neubeurteilung des Asylgesuchs
unter dieser Voraussetzung. Die beim Bundesverwaltungsgericht einge-
reichte Honorarnote datiert vom 9. September 2011.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.5 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl, sofern kein
Asylausschlussgrund vorliegt (Art. 2 Abs. 1, Art. 49, Art. 50 ff. AsylG).
Das BFM hat in seiner Verfügung vom 19. August 2011 die Beschwerde-
führenden aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivitäten als Flüchtlinge aner-
kannt. In Anwendung des sich auf subjektive Nach-Fluchtgründe bezie-
henden Asylausschlussgrundes von Art. 54 AsylG hat es die Asylgewäh-
rung verweigert und dem Beschwerdeführer die originäre und der Be-
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schwerdeführerin und den gemeinsamen Kindern die abgeleitete Flücht-
lingseigenschaft zuerkannt, wobei es alle Beteiligte vorläufig aufgenom-
men hat.
Damit sind die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Ver-
fügung gegenstandslos geworden. Da die Beschwerdeführenden an ihren
nicht gegenstandlos gewordenen Rechtsbegehren festhalten, ist nachfol-
gend zu prüfen, ob sie einen Anspruch auf Asyl haben.
2.
2.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund
Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und
aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und
vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann
(vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f., BVGE 2008/4 E. 5.2, m.w.H.). Die im Art. 3
Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich
allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen,
dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrenn-
bar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt
ist beziehungsweise droht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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2.2 Nachfolgend ist nur noch auf Vorbringen einzugehen, die grundsätz-
lich geeignet sind, einen Asylanspruch zu begründen, das heisst auf vor
dem Verlassen Syriens bestandene und bis heute andauernde Flucht-
gründe oder allfällige ohne Dazutun der Beschwerdeführenden nach ihrer
Ausreise entstandene Gründe für eine aktuelle begründete Furcht vor
Verfolgung (sog. objektive Nach-Fluchtgründe).
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt aus den nachfolgenden Grün-
den zum Schluss, dass die diesbezügliche Betrachtungsweise und die
Schlussfolgerungen der Vorinstanz letztlich zutreffen.
2.3.1 Die generelle Situation in Syrien ist für politische Opponenten seit
Jahren angespannt, namentlich hinsichtlich solche kurdischer Ethnie. In
Anbetracht der zahlreichen erheblichen Widersprüche und Ungereimthei-
ten in zentralen Asylangaben – es kann im Einzelnen auf die Begründung
in der angefochtenen Verfügung (E. I.1 und I.2) sowie auf die wesentli-
chen Feststellungen in Rubrik E verwiesen werden, die die Beschwerde-
führenden mit ihren Behauptungen und Beweismittel nicht im Kern haben
entkräften können – kann den Beschwerdeführenden nicht geglaubt wer-
den, dass sie in Syrien wegen ihrer Ethnie, ihrer Wahlabstinenz im Jahr
2007 anlässlich der Wahl des Staatspräsidenten und ihres politischen
Engagements in Syrien in der geltend gemachten Weise seit September
2007 verfolgt worden sind. So hat sich der Beschwerdeführer seinen An-
gaben in den Anhörungen zufolge nie politisch oder religiös in Syrien be-
tätigt; er gab an, nicht einmal ein Interesse an der Politik gezeigt zu ha-
ben (A1 S. 9). Dieses mangelnde politische Engagement widerspricht der
auf Beschwerdestufe nachgeschobenen Behauptung einer seinerzeitigen
politischen Tätigkeit auf hohem Niveau (vgl. dazu die Formulierung "kon-
tinuierlich auf hohem Niveau weiter geführtes politisches Engagements"
in der Schweiz; vgl. Eingaben vom 8. Januar 2009 und 30. März 2010),
die eine begründete Furcht vor Verfolgung aus politischen Gründen schon
im Zeitpunkt der Ausreise monieren möchte.
Vor dem Hintergrund des kompromisslosen Verhaltens syrischer Sicher-
heitskräfte, Militärdienststellen und Strafverfolgungsbehörden gegenüber
erkannten politischen Aktivisten und staatsgefährdenden Personen ist es
weiter nicht glaubhaft, dass diese Behördenvertreter den Beschwerdefüh-
renden erlaubt hätten – wäre der Beschwerdeführer wirklich im von ihm
geltend gemachten Mass (vgl. dazu A1 S. 8 f., A22 S. 4, 7) über die an-
gegebene Zeitdauer hinweg verfolgt, gefoltert und schikaniert worden –,
noch im Besitz der syrischen Pässe zu sein. Zudem ist schwer vorstell-
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Seite 11
bar, dass sich die Familie des Beschwerdeführers vor den politischen Si-
cherheitsbehörden im Dorf H._______ acht beziehungsweise zehn Tage
lang im Versteck in Sicherheit habe wiegen können, wenn der Beschwer-
deführers ernsthaft (angeblich fast tägliche Kontrolltelefonanrufe) von den
Sicherheitskräften gesucht worden wäre. So hat er in diesem Kontext ver-
lauten lassen, im erwähnten Dorf (rechtmässiger) Besitzer eines Hauses
gewesen zu sein und sich öfters dort aufgehalten zu haben (A1 S. 2, A22
S. 8). Also wäre dieser Zufluchtsort im Falle einer effektiven Suche nach
ihm der Behörde von Anfang an oder jedenfalls bald bekannt gewesen.
Ein zehntägiges Fehlen einer Familie eines tatsächlich Gesuchten wäre
den Fahndern aufgefallen; Grenz- und Sicherheitsbehörden, namentlich
diejenigen an den internationalen Flugplätzen Syriens, wären umgehend
über das Verschwinden orientiert worden. Dass der Beschwerdeführer
und seine Angehörigen nach erfolgten massiven und erniedrigenden Be-
handlungen durch viele Personen des politischen Sicherheitsapparates
(Amen Siasi) im September 2007 weiterhin ihre Reisedokumente beses-
sen und verwendet haben sollen, ist umso weniger glaubhaft, als an den
internationalen Flughäfen Syriens eine rigorose Kontrolle durch Sicher-
heitsleuten besteht. Die problemlose gemeinsame Ausreisen der Familie,
welche angeblich über den internationalen Flughafen in G._______ – also
in der Wohnregion des Beschwerdeführers – erfolgt sei, ist ein weiteres
Indiz dafür, dass wesentliche Punkte der Asylbegründung (namentlich
Verfolgungs- und Haftmodalitäten) nicht zutreffen können.
Aber auch aus weiteren Gründen bleiben die Ausreisemodalitäten un-
glaubhaft. Zwar beanstanden die Beschwerdeführenden wortreich die an-
geblich unsorgfältigen Abklärungen durch die Schweizer Botschaft und
die angeblich nicht stimmigen Nummern der Reisepässe, bringen aber ih-
rerseits nicht die geringste Erklärung für die von ihnen erzählten unzähli-
gen Unwahrheiten bezüglich ihrer Pässe. Anfänglich führte der Beschwer-
deführer aus, einen im (…) 2005 in G._______ ausgestellten und bis
2011 gültigen syrischen Pass besessen zu haben, mit diesem ausgereist
zu sein und ihn dem Schlepper übergeben zu haben, welcher ihn nicht
zurückgegeben habe (A1 S. 4). Auch die Beschwerdeführerin bestätigte,
dass ihr syrischer Pass im Jahr 2005 ausgestellt und von ihrem Mann
dem Schlepper übergeben worden sei; die Kinder seien ebenfalls mit
echten syrischen Pässen, die kurz vor dem Verlassen des Landes aufge-
stellt worden seien, ausgereist (A2 S. 4). Auch bei der Anhörung bleibt
der Beschwerdeführer dabei, dass die benutzten Pässe sich beim
Schlepper befänden (A22 S. 3 und 10). Die Beschwerdeführerin bestätigt,
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Seite 12
dass jedenfalls sie und ihr Mann mit ihren echten Pässen ausgereist und
diese beim Schlepper geblieben seien (A21 S. 3 und 10). In der Stellung-
nahme vom 8. Januar 2009 (A30/3) hiess es plötzlich, die echten syri-
schen Pässe des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin befän-
den sich noch in Syrien, sie seien allerdings abgelaufen; auf ihrer Reise
hätten sie nicht die eigenen Pässe benutzt, sondern vom Schlepper zur
Verfügung gestellte, grünliche nicht-syrische Pässe, die auf ihre richtigen
Namen (sic!) ausgestellt gewesen seien. Es werde versucht, ihre Pässe
ausser Landes zu bringen und einzureichen. Mit der Beschwerde (act. 1)
werden Schwarzweisskopien der Hauptseite sowie der Seiten 6-9, 24/25
und 48/49 des auf den Namen des Beschwerdeführers lautenden Passes
Nr. (…) eingereicht, nicht aber Kopien des Passes der Beschwerdeführe-
rin. Weshalb der Beschwerdeführer seinen Pass zu Hause gelassen ha-
be, um dann dennoch unter dem eigenen Namen auszureichen, wird
nicht erklärt, und zum Pass der Beschwerdeführerin wird nichts gesagt.
Am 13. Oktober 2009 (A5) wird eine Farbkopie des angeblich vollständi-
gen Passes des Beschwerdeführers eingereicht; tatsächlich zu den Akten
gegeben wurden Farbkopien des Umschlags sowie der Seiten 2-15,
26/27, 32-41 und 48/49 sowie eine aufgrund des kleinen Formats unle-
serliche leere Doppelseite), wiederum ohne Erklärung, weshalb die Origi-
nalpässe der Ehegatten noch immer nicht zu den Akten gegeben werden.
Gemäss den Einträgen auf der neu eingereichten Seite 2 wurde der Pass
am (…) 2007 ausgestellt und ist bis (…) 2012 gültig. Aufgrund der Lügen
und Widersprüche, der zögerlichen und noch immer unvollständigen Ein-
reichung der Kopien aller Passseiten und des Verschweigens der Gründe
für die Nichteinreichung der Originalpässe steht für das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass die Beschwerdeführenden ihre Pässe bewusst zu-
rückhalten und mit der Nichteinreichung wichtige Tatsachen verschweigen
wollen. Vor diesem Hintergrund verliert die Botschaftsantwort in Bezug
auf die Nennung einer anderen Passnummer an Bedeutung. Ein Blick auf
die im Flug- und Autoverkehr üblichen Zeit- und Wegverhältnisse lässt im
Übrigen erkennen, dass mit einem vier- bis fünf Stunden dauernden Di-
rektflug ab dem Internationalen Flugplatz in G._______ kein Zielflughafen
in Europa mit einer Linienmaschinen erreichbar ist, der es dem Reisen-
den anschliessend erlauben würde, gleichentags nach einer Autofahrt
von fünf- bis sechs Stunden (an einem Freitagabend) das EVZ in Kreuz-
lingen zu erreichen – wie dies von den Beschwerdeführenden geltend
gemacht worden ist. Unter welchen Umständen dem Beschwerdeführer
während seines Aufenthaltes in der Schweiz am (…) 2008 in G._______
ein Führerausweis ausgestellt worden ist und weshalb er es unterlassen
hat, diesen Ausweis von sich aus den Asylbehörden einzureichen, fand
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nie eine Erklärung – auch in dieser Unterlassung ist eine Mitwirkungs-
pflichtverletzung zu erblicken, welche darauf hindeutet, dass ein Lügen-
konstrukt aufrechterhalten werden will.
Angesichts dieser bloss beispielhaft aufgezeigten Fehlverhalten, Unstim-
migkeiten und Widersprüche ist den Einwendungen gegen das Abklä-
rungsergebnis der Schweizer Botschaft vom 14. Dezember 2008 nicht zu
folgen, zumal mangels eines erkennbaren Verfolgungsinteresses des sy-
rischen Staates nicht erkennbar ist, weshalb die Schweizer Botschaft im
Abklärungszeitpunkt hätte irrgeführt werden sollen. Der Eventualantrag
auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung des
Asylgesuchs unter der Auflage, das Ergebnis der Botschaftsabklärung
inskünftig nicht zu beachten, ist damit abzuweisen.
Das Ergebnis der Botschaftsabklärung findet damit uneingeschränkt An-
wendung, wobei wie gesagt völlig unwichtig ist, ob die von der Botschaft
genannten Pässe mit den Nummern (…), (…) und (…) den fünf Be-
schwerdeführenden zuzuordnen sind, da jedenfalls von einer legalen
Ausreise der Beschwerdeführenden mit ihren eigenen Pässen über Da-
maskus auszugehen ist. Somit fallen die geltend gemachten Asylangaben
aus zeitlichen und räumlichen Überlegungen als blosses Konstrukt in sich
zusammen.
Zusammenfassend ist den Beschwerdeführenden somit nicht zu glauben,
dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien einen Grund zur Befürch-
tung gehabt haben, von syrischen Behörden verfolgt zu werden.
2.3.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist in-
dessen nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern diejenige
im Zeitpunkt des Datums des Asylentscheides, wobei allerdings erlittene
Verfolgung oder begründete Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Aus-
reise Hinweis auf weiterbestehende Gefährdung sein kann; Veränderun-
gen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asyl-
entscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden Person
zu berücksichtigen (BVGE 2008/4 E.5.4 m.w.H.).
Eine asylsuchende Person ist somit auch dann als Flüchtling anzuerken-
nen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle
einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat Verfolgung zu be-
fürchten hat. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven Nach-
Fluchtgründen und den hier nicht mehr interessierende subjektiven (vgl.
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E. 1.5). Objektive Nach-Fluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstän-
de, auf die die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur
drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person
ist in solchen Fällen Asyl zu gewähren. Konkret stellt sich die Frage, ob
die Beschwerdeführenden Reflexverfolgung zu befürchten haben, wie
namentlich im Schreiben vom 9. September 2011 behauptet wird.
Gemäss den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Erkenntnissen
ist es in Syrien in der Vergangenheit wiederholt zu Verfolgung von Famili-
enangehörigen politischer Aktivisten gekommen. Familienangehörige von
Personen, die von den Behörden oppositioneller oder staatsfeindlicher
Aktivitäten verdächtigt werden und sich ins Ausland abgesetzt haben oder
anderweitig untergetaucht sind, laufen vermehrt Gefahr, von syrischen
Behörden gesucht, verhört und inhaftiert zu werden.
Somit wäre es denkbar, dass die in der Schweiz entstandenen Kontakte
der Beschwerdeführenden zu politisch verfolgten, im Exil oder in Syrien
lebenden Verwandten und Bekannten zu einer Verfolgung der Beschwer-
deführenden bei einer Rückkehr führen könnten. Dazu gibt es allerdings
in den Akten keine konkreten Hinweise im Hinblick auf die Beschwerde-
führenden. Es ist nicht anzunehmen, dass sich daran bei ihrer allfälligen
Rückkehr nach Syrien insofern etwas ändern dürfte, als die zu befürch-
tende Verfolgung vorwiegend wegen Bekannt- und Verwandschaften im
Sinne einer Reflexverfolgung, statt – wie bereits rechtskräftig festgestellt
– wegen des exilpoltischen Verhaltens in der Schweiz erfolgen würde. Die
durch keine Beweismittel gestützten Behauptungen von Verhören und
Vorladungen des Vaters mit anschliessender Todesfolge (vgl. Schreiben
vom […] 2011) sowie Fahndungen von Sicherheitskräften nach dem Be-
schwerdeführer ändern nichts an dieser Erkenntnis, dass er selber im
Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien keine politische oder gesuchte Per-
son war. In diesem Kontext ist anzuführen, dass – abgesehen von den
Behauptungen betreffend den Vater – über die engeren Familienangehö-
rigen der Beschwerdeführenden, die allesamt in G._______ wohnhaft
sind (…), in all den Jahren nicht bekannt geworden wäre, dass sie allein
wegen ihrer Verwandt- oder Bekanntschaft mit den Beschwerdeführen-
den je konkrete Nachteile erlebt hätten. Bei dieser Sachlage erscheint die
sinngemäss geltend gemachte Verantwortung der Sicherheitskräfte am
Ableben des Vaters und die behördliche Nachfrage nach dem Beschwer-
deführer als aufgesetzt, zumal die Glaubwürdigkeit der Beschwerdefüh-
renden angesichts ihrer Lügen und Vernebelungsaktivitäten bezüglich
Ausreise und Ausweise nachhaltig erschüttert ist. Die problemlose Aus-
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reise über G._______ (gemäss eigener unglaubhafter Darstellung) bezie-
hungsweise die problemlose legale Ausreise über Damaskus (gemäss
Botschaft), beides unter Verwendung von Reisepässen, die ihren Namen
trugen, sowie der Passbesitz über die ganze Zeit trotz angeblich massiver
und erniedrigender Verfolgung sind weitere Indizien für eine fehlende Re-
flexverfolgung. Bei den in der Beschwerde genannten Verwandten finden
sich zudem keine engeren politischen Verbindungen zu den Beschwerde-
führenden. Es ist damit nicht erkennbar, dass die syrischen Behörden in
Bezug auf Letztere im heutigen Zeitpunkt ein Verfolgungsinteresse haben
sollten.
Zusammenfassend können die Beschwerdeführenden keine ihnen dro-
hende, flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne einer Reflexver-
folgung glaubhaft machen. Sie erfüllen damit die Flüchtlingseigenschaft
unter dem Aspekt eines objektiven Nach-Fluchtgrundes nicht.
2.4 Somit erfüllen die Beschwerdeführenden die Anforderungen an einen
Anspruch auf Asylerteilung nicht, und die angefochtenen Verfügung ist
hinsichtlich der Asylverweigerung zu bestätigen.
3.
3.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
3.2 Die Beschwerdeführenden verfügten im Zeitpunkt des Entscheides
des BFM weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung
(Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung
wurde demnach zu Recht angeordnet.
4.
Zusammenfassend wird festgestellt, dass es den Beschwerdeführenden
bezüglich Asylverweigerung und Anordnung der Wegweisung (Dispositiv-
punkte 2 und 3 der angefochtenen Verfügung) nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind je-
doch mit ihren Begehren insofern durchgedrungen, als das BFM im zwei-
ten Schriftenwechsel sie als Flüchtlinge anerkannte und vorläufig auf-
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nahm. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit sie nicht durch die
Verfügung des BFM vom 16. August 2011 gegenstandslos geworden ist.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem Obsiegen der Be-
schwerdeführenden zu zwei Dritteln (betr. Flüchtlingseigenschaft und
Wegweisungsvollzug) und dem Unterliegen zu einem Drittel (Asyl) aus-
zugehen. In einem Umfang von einem Drittel wären sie somit grundsätz-
lich kostenpflichtig und im Rahmen von zwei Dritteln für ihren Aufwand im
Beschwerdeverfahren zu entschädigen.
5.1 Den Beschwerdeführenden wurde indessen die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenver-
fügung vom 21. August 2008 gewährt. Der damalige Vorbehalt einer
nachträglichen Veränderung ihrer Vermögenslage kommt angesichts der
Einkünfte, mutmasslichen Vermögenslage und Lebenskosten der sechs-
köpfigen Familie – gemäss Vermerk im Zentralen Migrationsinformations-
system (ZEMIS) arbeitet der Beschwerdeführer erst seit Mitte Dezember
2011 als Küchenangestellter – nicht zur Anwendung. Von der Erhebung
von Verfahrenskosten ist somit – trotz der offensichtlich mutwilligen Ver-
komplizierung des Beschwerdeverfahrens durch die widersprüchlichen
Passgeschichten, welche zu einer Erhöhung der Gerichtsgebühr hätte
führen müssen (Art. 2 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) – abzusehen.
5.2 Die Honorarnote des Rechtsvertreters vom 9. September 2011 bezif-
ferte die gesamten Aufwendungen bei einem Zeitaufwand von 16,85
Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 200.– auf Fr. 2'867.45 (inkl.
7,6% MWST auf Fr. 1548.20 und 8% auf Fr. 1112.60). Indessen stellt die
Honorarnote Leistungen in Rechnung, die das Vorverfahren betreffen und
nicht zu entschädigen sind. Ferner stellen die Weiterleitung der Eingangs-
bestätigung der Beschwerde und die Erstellung der Honorarnote blosse
Kanzleiarbeiten dar, die im Stundentarif eines Anwalts mitberücksichtigt
sind. Weiter zeugen die vielen längeren Kontaktnahmen und Schreiben
ebenso wenig von notwendigerweise erwachsenem Aufwand wie die wohl
vermeidbare zeitliche Verzettelung von Eingaben, das Wiederholen be-
kannter Argumente und die immer neuen Vorbringen bezüglich der Päs-
se. Dies alles berücksichtigend wird in Anwendung der Entschädungs-
grundsätze gemäss Art. 7 ff. VGKE der notwendig gewesene Aufwand auf
Fr. 1500.– geschätzt. Das BFM ist anzuweisen, den im Umfang des Un-
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terliegens um einen Drittel reduzierten Betrag von Fr. 1000.– den Be-
schwerdeführenden als Parteientschädigung auszurichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos ge-
worden ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 1000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
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