Abtei lung V
E-6149/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . A u g u s t 2 0 1 0
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...)
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
E._______, geboren (...),
F._______, geboren (...),.
Iran,
alle vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. August 2007 und
Zwischenverfügung vom 20. Juli 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6149/2007
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden –
gemeinsam mit der damals minderjährigen G._______ und
selbstverständlich ohne den damals ungeborenen F._______ – ihren
Heimatstaat im August 2003 und gelangten von der Türkei her
kommend am 15. September 2003 in die Schweiz, wo sie gleichentags
erstmals um Asyl nachsuchten.
Am 25. September 2003 fanden in Chiasso die Empfangsstellen-
befragungen der volljährigen Beschwerdeführenden B._______
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) und A._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) statt, am 7. Oktober 2003 erfolgten deren An-
hörungen zu den Asylgründen durch die kantonalen Behörden.
Während die Beschwerdeführerin dabei zu Protokoll gab, keine
eigenen Asylgründe zu haben und lediglich ihrem Ehemann gefolgt zu
sein, brachte dieser zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesent-
lichen vor, er sei in der Heimat Sympathisant der kurdischen Partei
H._______ gewesen und habe für dieselbe während dreier Jahre
Kurierdienste erledigt. Mitte August 2003 habe er erfahren, dass sein
Freund und Mittelsmann zur Partei, dem er noch am Tag der
Verhaftung ein Paket übergeben habe, vom Sicherheitsdienst fest-
genommen worden sei. Deshalb sei er mit seiner Familie zunächst
nach I._______ und einige Tage später über die Türkei in die Schweiz
gereist.
A.b Mit Verfügung vom 25. Februar 2004 trat das Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) auf die Asylgesuche der Beschwerde-
führenden – sowie auch auf dasjenige von G._______ – vom
11. September 2003 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
A.c Mit Urteil vom 29. März 2005 (N [...]) hiess die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission die gegen diese Verfügung
gerichtete Beschwerde vom 18. März 2004 gut, hob die vorinstanzliche
Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das
zwischenzeitlich konstituierte BFM zurück.
Seite 2
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A.d Mit Verfügung vom 19. Mai 2005 wies das BFM die Asylgesuche
der Beschwerdeführenden - und jenes von G._______ - vom
11. September 2003 ab und ordnete erneut die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
A.e Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden und
G._______ mit Eingabe vom 23. Juni 2005 bei der ARK an. Diese
schrieb mit Beschluss vom 8. März 2006 das Beschwerdeverfahren
der Letzteren infolge unbekannten Aufenthaltes seit dem 3. Januar
2006 als gegenstandslos geworden ab und wies die Beschwerde vom
23. Juni 2005 hinsichtlich der Restfamilie mit Urteil vom
6. Dezember 2006 ab.
A.f Mit Eingabe vom 16. Juli 2007 an das BFM liessen die Be-
schwerdeführenden ein zweites Asylgesuch einreichen mit der Be-
gründung, der Beschwerdeführer betätige sich in der Schweiz seit
längerer Zeit exilpolitisch. Er sei Mitglied der verbotenen Partei
H._______ und habe als solcher seit dem Jahr 2005 an
Kundgebungen politischen Inhalts teilgenommen. Ausserdem habe er
im Rahmen seiner journalistischen Tätigkeit einen Aufruf zur
Unterstützung seiner Familie verfasst und im Internet publiziert.
Als Beweismittel wurden beiliegend eine Vielzahl von Fotos und eine
DVD der genannten Kundgebungen, Ausdrucke persischsprachiger
Internetartikel, darunter der vorgenannte Aufruf des Beschwerde-
führers mit deutscher Übersetzung und ein Schreiben der Organisation
Hriran (Human Rights News from Iran) ins Recht gelegt.
B.
B.a Mit Zwischenverfügung des BFM vom 20. Juli 2007 – gemäss
entsprechendem Hinweis nicht selbständig, sondern nur durch eine
Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar – wurde das Gesuch
der Beschwerdeführenden um Erlass der Verfahrenskosten gestützt
auf Art. 17b Abs. 2 bis 4 AsylG abgelehnt und sie wurden unter An-
drohung des Nichteintretens im Unterlassungsfall aufgefordert, bis
zum 6. August 2007 einen Gebührenvorschuss in der Höhe von
Fr. 1'200.– zu bezahlen.
B.b Unter Hinweis auf seine Zwischenverfügung vom 20. Juli 2007
trat das BFM mit Verfügung vom 15. August 2007 auf das Asylgesuch
der Beschwerdeführenden mangels Leistung des erhobenen Ge-
bührenvorschusses nicht ein. Gleichzeitig wurde gestützt auf Art. 44
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Abs. 1 AsylG die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der
Schweiz sowie deren Vollzug angeordnet.
C.
Gegen diese Verfügung liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe
ihres Rechtsvertreters vom 16. September 2007 beim seit dem
1. Januar 2007 zuständigen Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erheben, wobei sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung
beantragten und in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersuchten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2007 hiess der damals zu-
ständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Gleichzeitig wurde
festgestellt, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Ver-
fahrens und der Schweiz abwarten.
E.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 4. Oktober 2007 voll-
umfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
F.
Mit Eingabe vom 31. Oktober 2007 liessen die Beschwerdeführenden
unter Beilage eines Zeitungsartikels aus der "Neuen Zürcher Zeitung"
replizieren.
G.
Am 11. August 2009 wurden die bisherigen Eingaben um weitere Be-
weismittel hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerde-
führers (zwei Bestätigungsschreiben der H._______, Fotografien von
Teilnahmen an Kundgebungen und Konferenzen) ergänzt.
H.
Mit Eingabe vom 31. Mai 2010 wurden weitere Beweismittel hinsicht-
lich des fortgesetzten exilpolitischen Engagements des Beschwerde-
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führers (Internetausdrucke, Fotos und Filmaufzeichnungen von Kund-
gebungsteilnahmen, Mitgliedschaftsbestätigung der H._______) zu
den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil -
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher
einzutreten.
2.
2.1 Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretens-
entscheide des BFM hat die Beschwerdeinstanz hinsichtlich des
Nichteintretenstatbestandes einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Im Falle der Be-
gründetheit des Rechtsmittels in diesem Punkt ist die angefochtene
Verfügung demzufolge aufzuheben und die Sache zur neuen Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.).
2.2 Der vorliegend zur Diskussion stehende Nichteintretensentscheid
des BFM vom 15. August 2007 wegen Nichtbezahlung des erhobenen
Gebührenvorschusses wird zusammen mit dessen Zwischenverfügung
vom 20. Juli 2007, mit welcher das Gesuch um Gewährung der
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unentgeltlichen Rechtspflege (recte: Verzicht auf die Erhebung eines
Gebührenvorschusses) abgewiesen und ein Vorschuss erhoben
wurde, angefochten.
2.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann
eine während erstinstanzlich hängigem zweiten Asylverfahren vom
BFM erlassene Zwischenverfügung betreffend die Erhebung eines
Kostenvorschusses erst mit dem Endentscheid angefochten werden
(BVGE 2007/18 E. 4.5 S. 218). Diese Erkenntnis ergibt sich unter
anderem daraus, dass Art. 17b AsylG, welcher bei dieser Konstellation
vom BFM als gesetzliche Grundlage für die Erhebung eines Ge-
bührenvorschusses herangezogen wird, keine Aussage über die selb-
ständige Anfechtbarkeit entsprechender Verfügungen enthält, und
nicht selbständig anfechtbare Verfügungen durch Beschwerde gegen
die Endverfügung anfechtbar sind, soweit sie sich auf deren Inhalt
auswirken (Art. 46 Abs. 1 und 2 VwVG; vgl. a.a.O. E. 3 und 4.2
S. 214 f.). Die Auswirkung der vorliegend akzessorisch angefochtenen
Zwischenverfügung vom 20. Juli 2007 auf die Endverfügung vom
15. August 2007 besteht in concreto darin, dass hierin gestützt auf
materielle Erwägungen ein Gebührenvorschuss erhoben wurde und
die Nichtbezahlung desselben androhungsgemäss das Ergehen des
Endentscheides vom 15. August 2007 zur unmittelbaren Folge hatte.
2.4 Auf Beschwerdeebene ist hinsichtlich der Rechtmässigkeit der
Erhebung eines Gebührenvorschusses eine (erneute) materielle
Prüfung vorzunehmen. Erweist sich die Rüge, das BFM habe in Ver-
letzung von Art. 17b AsylG zu Unrecht einen Gebührenvorschuss er-
hoben, als berechtigt, ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und
die Sache an das BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventuell
verbunden mit der Anweisung, auf das zweite Asylgesuch sei einzu-
treten (a.a.O. S. 218).
3.
3.1 Zur Begründung seiner Zwischenverfügung vom 20. Juli 2007
(Abweisung des Gesuchs um Erlass der Verfahrenskosten, Erhebung
eines Gebührenvorschusses) führte das BFM an, eine antizipierte
summarische Beweiswürdigung habe ergeben, dass die geltend ge-
machten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten, da die Beschwerde-
führenden über kein derartiges politisches Profil verfügten, das sie im
Falle einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung aus-
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setzen würde. Demgemäss seien die Asylgesuche vom 16. Juli 2007
als aussichtslos zu bezeichnen, womit die Voraussetzungen zur
Erhebung eines Gebührenvorschusses erfüllt seien.
3.2 Die Beschwerdeführenden berufen sich bei der Begründung der
Nichtaussichtslosigkeit ihrer zweiten Asylgesuche und damit der Un-
rechtmässigkeit der Erhebung eines Gebührenvorschusses durch das
BFM (Art. 17b Abs. 2 und 4 AsylG) auf die Rechtsprechung der ARK
im Zusammenhang mit Folgeasylgesuchen, welche mit subjektiven
Nachfluchtgründen begründet werden (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3
S. 16 f. sowie EMARK 2006 Nr. 20 E. 3.1 S. 214). In solchen Fällen
falle die Möglichkeit, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
einen Nichteintretensentscheid zu treffen, von vornherein ausser Be-
tracht. Das Bundesamt sei verpflichtet, vor dem Entscheid über das
erneute Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im
Rahmen eines ordentlichen zweiten Asylverfahrens eine Anhörung
gemäss Art. 29 und 30 AsylG durchzuführen. Es könne davon aus-
gegangen werden, dass sich die Anhörung naturgemäss gerade auch
auf die Frage nach dem Exponierungsgrad und der genauen Tragweite
der Aktivitäten des Beschwerdeführers bezogen hätte, womit ein
solchermassen begründetes Gesuch nicht als von vornherein aus-
sichtslos bezeichnet werden müsse. Analog zum reduzierten
Beweismass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG seien auch die An-
forderungen an die Nicht-Aussichtslosigkeit des Gesuches im Sinne
von Art. 17b Abs. 2 AsylG tief anzusetzen.
3.3 Dieser Argumentation hält das BFM in seiner Vernehmlassung
vom 4. Oktober 2007 entgegen, die umfangreiche Dokumentation
vermittle ein klares Bild über die exilpolitische Tätigkeit des Be-
schwerdeführers in der Schweiz, welche sich von seinen früheren –
mit Urteil vom 6. Dezember 2006 rechtskräftig beurteilten – Aktivitäten
nicht wesentlich unterscheiden würde.
4.
Vorab stellt sich die Frage, inwieweit die Anwendbarkeit von Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG überhaupt Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens ist.
Die Erhebung eines Gebührenvorschusses wurde in der Zwischenver-
fügung vom 20. Juli 2007 nicht damit begründet, dass auf die Asyl-
gesuche voraussichtlich nicht eingetreten werde, weil die Be-
schwerdeführenden in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos
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durchlaufen hätten (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG). Vielmehr hat das BFM
hierin festgehalten, aufgrund einer summarischen und antizipierten
Beweiswürdigung hielten die geltend gemachten subjektiven Nach-
fluchtgründe den Anforderungen gemäss Art. 3 AsylG nicht stand,
weshalb die Beschwerdeführenden nicht als Flüchtlinge anerkannt
werden könnten. Diese Formulierung lässt auf den ersten Blick den
Eindruck entstehen, das BFM habe für den Fall der Bezahlung des
einverlangten Gebührenvorschusses die Abweisung der Asylgesuche
im Rahmen eines ordentlichen Asylverfahrens vorgesehen.
Indessen ist im Rahmen eines ordentlichen zweiten Asylverfahrens
zwingend eine Anhörung gemäss Art. 29 f. AsylG durchzuführen,
welche bei mit exilpolitischen Aktivitäten begründeten Zweitasyl-
gesuchen insbesondere den Exponierungsgrad des Beschwerde-
führers und die Tragweite seiner Aktivitäten zum Gegenstand hat.
Wäre vorliegend die Durchführung einer Anhörung im Hinblick auf eine
materielle Behandlung des zweiten Asylgesuchs vorgesehen ge-
wesen, so hätte diese vernünftigerweise vor der Erhebung eines Ge-
bührenvorschusses erfolgen und als diesbezügliche Entscheidgrund-
lage herbeigezogen werden müssen respektive wäre wohl auf die
Erhebung eines Gebührenvorschusses verzichtet worden. Eine
Anhörung zu Vorbringen, welche bereits als aussichtslos bezeichnet
wurden, erscheint demgegenüber wenig sinnvoll. Nach dem Gesagten
ist davon auszugehen, dass das BFM seine Zwischenverfügung vom
20. Juli 2007 (Erhebung eines Gebührenvorschusses) im Hinblick auf
die Ausfällung eines Nichteintretensentscheids gemäss Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG erlassen hat.
5.
5.1 Stellt eine Person nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und
Wegweisungsverfahrens oder nach Rückzug ihres Asylgesuches er-
neut ein Asylgesuch, kann das Bundesamt von ihr einen Gebühren-
vorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten ver-
langen, ausser sie sei aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat in die
Schweiz zurückgekehrt. Es setzt zu dessen Leistung unter Androhung
des Nichteintretens eine angemessene Frist. Auf einen Gebührenvor-
schuss wird auf entsprechendes Gesuch hin insbesondere verzichtet,
wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht
von vornherein aussichtslos erscheinen (vgl. Art. 17b Abs. 4 AsylG).
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5.2 Vorliegend steht fest, dass die Beschwerdeführenden die Schweiz
zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens
und der Einreichung des vorliegenden Asylgesuchs nicht verlassen
haben, weshalb die Grundvoraussetzung von Art. 17b Abs. 4 AsylG
zweifellos erfüllt ist.
5.3 Es bleibt somit zu prüfen, ob das BFM das zweite Asylgesuch der
Beschwerdeführenden zu Recht als aussichtslos qualifiziert und
demzufolge einen Gebührenvorschuss verlangt hat.
Als aussichtslos gelten Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaus-
sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Hingegen gelten Be-
gehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Ver-
lustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer
sind als diese (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.).
5.4 Falls die Beschwerdeführenden den Gebührenvorschuss ein-
bezahlt hätten, wären ihre Folgeasylgesuche, wie vorstehend auf-
gezeigt, unter dem Aspekt von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu prüfen
gewesen. Die Erfolgsaussichten der Beschwerde sind demzufolge
unter diesem Gesichtspunkt zu beurteilen.
5.5 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein
Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen
Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind,
ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse ein-
getreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant sind.
5.5.1 Gemäss der durch die ehemalige ARK begründeten Recht-
sprechung (EMARK 2006 Nr. 20) fällt die Möglichkeit, in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen Nichteintretensentscheid zu
treffen, von vornherein ausser Betracht, wenn ein (erneutes) Asyl-
gesuch mit subjektiven Nachfluchtgründen begründet wird und diese
Vorbringen nicht bloss in den Raum gestellt werden, sondern mit ein-
schlägigen Beweismitteln eine konkrete Vorstellung davon vermittelt
wird, worin die exilpolitischen Aktivitäten bestehen, also Hinweise auf
eine Verfolgung vorliegen.
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Mit Urteil BVGE 2009/53 hat das Bundesverwaltungsgericht die in
EMARK 2006 Nr. 20 festgelegte Praxis bestätigt und differenziert.
Darin wurde mit Verweis auf den genannten Grundsatzentscheid
(EMARK 2006 Nr. 20 [E. 3.1 S. 214]) festgehalten, dass allein der
Umstand, dass in einem weiteren, insbesondere schriftlich
eingereichten Asylgesuch das exilpolitische Engagement der asyl-
suchenden Person umfassend dargelegt und allenfalls mit Beweis-
mitteln dokumentiert werde, für sich noch nicht bedeute, dass auf das
Asylgesuch im Sinne eines Automatismus einzutreten sei. Vielmehr sei
im Hinblick auf die Frage, ob das ordentliche Verfahren durchzuführen
oder ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu fällen sei, unter Berücksichtigung des länderspezifischen und
personenbezogenen Kontextes im konkreten Fall zu prüfen, ob sich
aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten Hinweise
ergäben, die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet
seien. Ergäben sich solche Hinweise, müsse das BFM auf das zweite
Asylgesuch eintreten und im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens
eine förmliche Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 und 30
AsylG durchführen ( BVGE 2009/53 E. 6).
5.6 Vorliegend ist das exilpolitische Engagement des Beschwerde-
führers in der Schweiz durch die mit dem zweiten Asylgesuch ein-
gereichten Beweismittel (vgl. Bst. A.f und G. des Sachverhalts)
ausführlich dokumentiert. Die Vorbringen werden damit nicht bloss in
den Raum gestellt, sondern es wird eine konkrete Vorstellung davon
vermittelt, worin die exilpolitischen Tätigkeiten bestehen. Demzufolge
bleibt im Einzelfall und in Berücksichtigung der aktuellen Lage im Iran
zu prüfen, ob die in der Schweiz entwickelten exilpolitischen
Aktivitäten bei einer allfälligen Ausschaffung in den Iran mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im
asylrechtlichen Sinne nach sich ziehen würden (vgl. BVGE 2009/53
E. 6.1).
5.7 Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wird im
Iran die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im
Ausland seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996
unter Strafe gestellt. Namentlich wurden in der Vergangenheit bereits
Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter ande-
rem im Internet kritisch zum iranischen Staat geäussert hatten (vgl. die
Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
[SFH] vom 4. April 2006 ["Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen
Seite 10
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und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung
iranischer Behörden"], S. 3, mit weiteren Hinweisen). Zudem ist all -
gemein bekannt und grundsätzlich unbestritten, dass die iranischen
Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Aus-
land überwachen und systematisch erfassen. Mittels Einsatz von
moderner Software dürfte es den iranischen Behörden ohne weiteres
möglich sein, die im Internet vorhandenen Daten ohne allzu grossen
Aufwand gezielt und umfassend zu überwachen und gegebenenfalls
nach Stichworten zu durchsuchen. Indes ist davon auszugehen, dass
sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen
konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten
Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahr-
nehmen oder Aktivitäten entwickeln, welche die jeweilige Person aus
der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als
ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Somit
sind die Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teil -
nahme an regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche
Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen nicht für die Einschätzung
einer Verfolgungsgefahr von Bedeutung, sondern Positionen, Form und
Einfluss von Aktionen (vgl. SFH-Bericht, a.a.O. S. 7).
5.8 Wie vorstehend dargelegt wurde, wird im Anwendungsbereich von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ein gegenüber der Glaubhaftmachung
reduzierter Beweismassstab angewandt, weshalb auf ein Asylgesuch
einzutreten ist, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung er-
geben, die nicht von vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2009/53
E. 4.2).
Gemäss Aktenlage war der Beschwerdeführer nebst Teilnahmen an
Massenveranstaltungen offenbar auch an kleineren, für Spitzel über-
schaubaren Kundgebungen engagiert. Sodann ist zu berücksichtigen,
dass verschiedene seiner Meinungsäusserungen auf dem Internet
publiziert wurden. Dabei sticht namentlich die mit dem zweiten Asyl -
gesuch als Beweismittel Nr. 12 eingereichte Publikation hervor, in
welcher der Beschwerdeführer nicht nur abgebildet, sondern auch
namentlich genannt wird. Vor diesem Hintergrund kann die Frage, ob
die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in den Iran einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären,
nicht von vornherein verneint werden, sondern bedarf einer vertieften
Würdigung.
Seite 11
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Ohne präduzielle Wirkung hinsichtlich der Möglichkeit, einen Nichtein-
tretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auszufällen, ist
demnach festzustellen, dass die Vorbringen des zweiten Asylgesuchs
die noch tiefer anzusetzende Hürde der Nicht-Aussichtslosigkeit
(Art. 17b Abs. 4 AsylG) klarerweise zu übertreffen vermögen.
Angesichts dieser Sachlage ist festzustellen, dass das BFM das
Asylgesuch der Beschwerdeführenden vom 16. Juli 2007 zu Unrecht
als von vornherein aussichtslos qualifiziert hat.
Da die Beschwerdeführenden mit ihrem zweiten Asylgesuch eine Für-
sorgebestätigung gleichen Datums einreichten, war auch ihre
prozessuale Bedürftigkeit im Zeitpunkt der Erhebung des Gebühren-
vorschusses hinreichend ausgewiesen. Damit waren die Voraus-
setzungen von Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Bst. a und Abs. 2 AsylG für
einen Verzicht auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses erfüllt;
die Vorinstanz wäre folglich verpflichtet gewesen, in Gutheissung des
diesbezüglichen Gesuchs der Beschwerdeführenden auf einen Ge-
bührenvorschuss zu verzichten. Weil das BFM somit zu einer Ge-
bührenvorschusserhebung unter Fristansetzung und Androhung des
Nichteintretens nicht befugt war, trat es zu Unrecht wegen
Nichtbezahlens des Gebührenvorschusses auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführenden nicht ein.
5.9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Er-
wägungen gutzuheissen, die angefochtenen Verfügungen vom
20. Juli 2007 und vom 15. August 2007 sind aufzuheben und die
Sache ist zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Das BFM
ist anzuweisen, das Verfahren ohne Erhebung eines Gebührenvor-
schusses fortzusetzen und zu prüfen, ob ein Nichteintretensentscheid
nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG oder aber ein materieller Entscheid
mit vorgängiger Anhörung zu treffen sei.
6.
6.1 Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2007 wurde das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs.
1 VwVG) gutgeheissen, weshalb keine Kosten aufzuerlegen sind.
7.
7.1 Den rechtlich vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts
ihres Obsiegens zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für
die ihnen notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen (Art.
16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1, Art 8 und 9 des Reglements
Seite 12
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vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Mit der am 27. Juli 2010 eingereichten Kostennote wird ein – nach An-
sicht des Bundesverwaltungsgerichts angemessener – zeitlicher Auf-
wand von 9,7 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.– geltend
gemacht. Zusammen mit den auf Fr. 57.20 veranschlagten Auslagen
ergibt dies einen Totalbetrag von Fr. 2'149.– (inkl. MwSt.). Diese
Summe ist den Beschwerdeführenden als Parteientschädigung
auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen; die Verfügungen des BFM vom
15. August 2007 und vom 20. Juli 2007 werden aufgehoben.
2.
Die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'149.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden,
das BFM und das (...).
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
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Seite 14