Abtei lung V
E-6150/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . J u l i 2 0 0 9
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi,
Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
A._______, Iran,
vertreten durch Stefan Hery, Rechtsberatungsstelle für
Asyl Suchende (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Oktober 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6150/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am (...) und gelangte am 5. August 2006 in die Schweiz, wo er
am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 17. August 2006 erfolgte die
Kurzbefragung im B._______ und am 25. September 2006 die
Anhörung zu den Asylgründen durch das C._______.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer
geltend, er sei iranischer Staatsangehöriger persischer Ethnie mit letz-
tem Wohnsitz in D._______, wo er Besitzer eines Buchladens
gewesen sei. Im Jahr (...) habe er erstmals Probleme mit den
iranischen Sicherheitskräften gehabt, weil er verdächtigt worden sei,
im (...) dieses Jahres an einer verbotenen Party teilgenommen zu
haben. Das Lokal, in dem die verbotene Party stattgefunden habe, sei
von den Sicherheitskräften gestürmt und sein Freund auf der Flucht
erschossen worden. Am Tage seiner Beerdigung sei er im Buchladen
von zwei Beamten aufgesucht und befragt worden. Er habe mit Hilfe
eines Zeugen nachweisen können, dass er sich zum fraglichen
Zeitpunkt in E._______ aufgehalten habe. Seit (...) habe er zwei
verbotene Bücher im Buchladen verkauft, um sein Einkommen
aufzubessern. Als er sich am (...) zwecks Tilgung seiner Schulden bei
einem Verleger aufgehalten habe, sei ihm von einem Freund
telefonisch mitgeteilt worden, Sicherheitsbeamte würden seinen
Buchladen durchsuchen. In der Folge habe er sich aus Angst, wegen
der verbotenen Büchern zur Rechenschaft gezogen und mit dem Tode
bestraft zu werden, bis zu seiner Ausreise bei einem Freund in
F._______ versteckt gehalten. In der Schweiz habe er erfahren, dass
sein Bruder G._______ seinetwegen während vierundzwanzig
Stunden von iranischen Sicherheitskräften festgehalten und befragt
worden sei.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen und die im erstinstanzlichen Ver-
fahren zur Untermauerung seiner Vorbringen eingereichten Dokumen-
te (...) wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf
die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 19. Oktober 2006 - eröffnet am 23. Oktober 2006 -
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
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genschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 5. August 2006 ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. November 2006 (Poststempel) an die
vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) be-
antragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung in mate-
rieller Hinsicht die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, subeventualiter den
Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung unter Anordnung der
vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er den
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und stellte eine
Fürsorgebestätigung in Aussicht. Zur Stützung seiner Vorbringen reich-
te er Faxkopien zweier iranischer Dokumente (laut Angaben der
Rechtsvertretung einer Gerichtsvorladung und einer Ausschreibung
zur Festnahme, ausgestellt vom [...]) zu den Akten. Auf die
Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente
wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen einge-
gangen.
Am 28. November 2006 liess der Beschwerdeführer die in Aussicht ge-
stellte Fürsorgebestätigung des (...) vom 14. November 2006
einreichen.
D.
Am 6. Dezember 2006 teilte der Instruktionsrichter der ARK dem Be-
schwerdeführer mit, auf die Beschwerde und die Eingabe vom 28. No-
vember 2006 werde nach Eingang der Vorakten zurückgekommen.
E.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2006 liess der Beschwerdeführer die
deutschen Übersetzungen der mit der Beschwerde eingereichten irani-
schen Dokumente (laut Angaben der Rechtsvertretung einer Anzeige
und eines Vollzugsblattes) zu den Akten reichen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2007 zeigte der Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts die Übernahme des Verfahrens
per 1. Januar 2007 an, teilte dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und verzichtete an-
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gesichts der eingereichten Fürsorgebestätigung auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 1. Februar 2007 hielt das BFM vollum-
fänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde. Zur Begründung führte das Bundesamt an, es falle auf,
dass die dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Ungereimtheiten in der
Beschwerdeschrift nicht wirklich entkräftet würden. Bei den einge-
reichten Dokumenten (Anzeige und Haftbefehl) handle es sich um
schwer leserliche Faxkopien, die aufgrund ihrer Manipulationsanfällig-
keit keinen Beweiswert zu entfalten vermöchten. Es befremde, dass
der Beschwerdeführer diese Dokumente, die sich teilweise bereits seit
(...) in den Händen seiner Familie befinden müssten, erst im Dezember
2006 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu den Akten gegeben
habe. Dies stütze den Verdacht, dass die besagten Dokumente nicht
bereits seit (...) existierten und manipuliert sein müssten.
H.
In ihrer Replik vom 2. März 2007 hielt die Rechtsvertretung des Be-
schwerdeführers an den gestellten Rechtsbegehren fest und beantrag-
te die Gutheissung der Beschwerde. Zur Begründung wurde geltend
gemacht, der Übersetzer der Dokumente habe ausgesagt, diese seien
absolut leserlich, eine (...) sprechende Person habe keine Mühe, die
Schriftstücke zu lesen. Das BFM begnüge sich mit dem pauschalen
Hinweis auf die in Kopie eingereichten Dokumente und deren Manipu-
lationsfähigkeit, ohne zusätzliche Merkmale zu nennen, die seinen
Verdacht auf Fälschung untermauern könnten. Der Beschwerdeführer
habe nicht die Möglichkeit, Originaldokumente des Gerichts respektive
der Justizbehörden zu erlangen, zumal diese nach seinem Wissens-
stand immer bei den Behörden verblieben. Zudem wäre eine postali-
sche Zustellung von Originaldokumenten ins Ausland ein viel zu ris-
kantes Unternehmen, könnten doch seine Familienangehörigen wegen
der im Heimatland herrschenden Zensur in Gefahr geraten. Es bestün-
de gerade bei flüchtigen Personen die Gefahr, dass die iranischen
Strafverfolgungsbehörden an die Familie adressierte Postsendungen
öffnen könnten.
Der Beschwerdeführer habe seine Familie erstmals im August 2006
zwecks Faxübermittlung von Identitätsdokumenten kontaktiert. Anfang
Oktober 2006 seien ihm die Dokumente nach vorgängiger Information
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per Telefax – Faxübertragungen würden aus technischen Gründen
nicht der gleich strikten Zensur wie Postsendungen unterliegen – an
seine Unterkunft in der Schweiz zugestellt worden. Nach der Zustel-
lung sei er zur Heimleitung gegangen, um eine Besprechung mit sei-
ner Rechtsberatungsstelle, die rund zwei Wochen später in Anwesen-
heit eines Dolmetschers stattgefunden habe, zu vereinbaren. Rund
zwei Wochen später habe er die Übersetzerin beauftragt, welche un-
gefähr zwanzig Tage für die Übersetzung der Dokumente benötigt
habe. Am 7. Dezember 2006 seien die Übersetzungen von seiner da-
maligen Rechtsvertreterin, die lediglich am Donnerstag und Freitag tä-
tig und in der Woche vom 27. November bis 1. Dezember 2006 ferien-
abwesend gewesen sei, beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht
worden. Dies erkläre, weshalb die Übersetzungen erst zu diesem Zeit-
punkt eingereicht worden seien.
Die Ausführungen des BFM in seiner Vernehmlassung seien insofern
richtigzustellen, als die iranischen Dokumente bereits am 16. Novem-
ber 2006 Eingang in die Akten gefunden hätten.
Laut Angaben des Beschwerdeführers könne sich sein Bruder
G._______ seit seiner Inhaftierung nicht mehr richtig konzentrieren.
Der Beschwerdeführer und seine Familie vermuteten, dass ihm
während der Festhaltung eine Ampulle verabreicht worden sei, deren
Inhalt die Konzentrationsstörung induziert habe.
Der Beschwerdeführer bemühe sich zur Zeit, weitere Beweismittel (wie
etwa eine Bestätigung des Komitees der iranischen Buchhändlerverei-
nigung und seine Geschäftsvisitenkarte) zu beschaffen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
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nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreich-
ung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und
Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaub-
haft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
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sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in we-
sentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfah-
rung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der
Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie
wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe
des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegen-
satz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft ge-
macht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist,
sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt
sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus,
wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung
der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände ge-
gen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend
ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht;
dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f., EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270,
EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der
Begründung ab, es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer eige-
nen Angaben zufolge seinen Buchladen (...) lang besessen und sich
regelmässig dort aufgehalten habe. Vor diesem Hintergrund sei davon
auszugehen, dass die iranische Geheimpolizei den Buchladen nicht
ausgerechnet in seiner Abwesenheit zur Mittagszeit durchsucht hätte.
Überdies habe er sich hinsichtlich der Folgen der Durchsuchung in
Ungereimtheiten verwickelt. So habe er bei der Kurzbefragung
ausgesagt, er wisse nicht, was nach der Durchsuchung geschehen
sei, und anlässlich der kantonalen Anhörung zuerst geltend gemacht,
er wisse nicht, ob etwas aus seinem Laden mitgenommen worden sei.
Im weiteren Verlauf der Anhörung habe er indessen behauptet, die
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zwei verbotenen Bücher, die er im Laden versteckt habe, seien von
den Sicherheitskräften gefunden und beschlagnahmt worden. Er sei
mit seinen diesbezüglichen, im Rahmen des rechtlichen Gehörs auf
Vorhalt hin gemachten Erklärungen, er könne sich vorstellen, dass die
Bücher gefunden worden seien, nachdem er denunziert worden sei,
nicht in der Lage gewesen, diese Ungereimtheiten überzeugend
aufzulösen. Des Weiteren habe er bei der kantonalen Anhörung er-
klärt, (...), die ebenfalls Besitzer einer Buchhandlung in D._______
seien, hätten nichts von der Durchsuchung seines Ladens gewusst,
weil er ja sofort geflüchtet sei. Demgegenüber habe er bei der
Kurzbefragung zu Protokoll gegeben, (...) hätten ihm nach der
Durchsuchung seines Ladens zur sofortigen Flucht geraten. Unter
diesen Umständen hätten (...) auch von der Durchsuchung seines
Ladens wissen müssen. Seine Behauptung auf Vorhalt hin, er habe
(...) bei der Kurzbefragung nicht erwähnt, sei aktenwidrig. Die
realitätsfremden und ungereimten Aussagen des Beschwerdeführers
seien konstruiert und bezögen sich nicht auf einen tatsächlich erlebten
Sachverhalt. Vor diesem Hintergrund könne nicht geglaubt werden, er
sei von den heimischen Behörden wegen des Besitzes und Verkaufs
verbotener Bücher verfolgt worden.
Was die geltend gemachten Ereignisse im Jahr (...) (Eingreifen der
iranischen Sicherheitskräfte wegen einer verbotenen Party und Vor-
wurf der Teilnahme an der Party, Erschiessung seines Freundes auf
der Flucht) anbelange, habe der Beschwerdeführer eigenen Angaben
zufolge mit Hilfe eines Zeugen beweisen können, dass er nicht daran
teilgenommen und sich zum fraglichen Zeitpunkt in E._______
aufgehalten habe. Aufgrund der Akten sei davon auszugehen, dass es
in diesem Zusammenhang zu keinen weiteren behördlichen
Massnahmen gegen den Beschwerdeführer gekommen sei, weshalb
er aufgrund dieser Ereignisse in Zukunft nicht mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit asylrelevante Verfolgungsmassnahmen der iranischen
Behörden befürchten müsse.
4.2
4.2.1 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge, die Vorinstanz
habe die Vorbringen zu Unrecht als nicht glaubhaft bezeichnet und da-
mit Bundesrecht verletzt. Die Ausführungen in der Beschwerde und in
der Replik erweisen sich jedoch als zu wenig substanziiert und über-
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zeugend, um die zutreffenden Schlussfolgerungen des BFM umzusto-
ssen.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, wo-
nach das Vorbringen des Beschwerdeführers, die iranische Geheimpo-
lizei habe seinen Buchladen in seiner Abwesenheit zur Mittagszeit
durchsucht, realitätsfremd ist und sich nicht mit der tatsächlichen Vor-
gehensweise der iranischen Behörden vereinbaren lässt. Die diesbe-
zügliche Entgegnung in der Beschwerde, es habe niemand von der un-
geplanten, kurzfristigen Abwesenheit des Beschwerdeführers wissen
können, erweist sich als unbehelflich, zumal davon auszugehen ist,
dass der Buchladen vor der Durchsuchung überwacht und sicherge-
stellt worden wäre, dass sich der Ladenbesitzer in seinem Geschäft
befindet.
Als wenig stichhaltig erweist sich auch das Vorbringen des Beschwer-
deführers, er habe zu Protokoll gegeben, er wisse nicht genau, was im
Laden vor sich gegangen und was nach der Durchsuchung gesche-
hen sei, er könne nicht wissen, ob die Bücher wirklich gefunden und
von den Sicherheitskräften mitgenommen worden seien. Alle weiteren
zu Protokoll gegebenen Aussagen seien Nachrichten aus zweiter
Hand und es könnten sich deshalb Ungereimtheiten ergeben, er habe
zwischen der ersten und zweiten Befragung Telefonate geführt. Dies-
bezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Widerspruch
zu seinen bei der kantonalen Anhörung zuerst gemachten Aussagen
später auf entsprechende Fragen antwortete, die beiden Bücher seien
anlässlich der Durchsuchung in seiner Buchhandlung gefunden wor-
den respektive die Sicherheitsbeamten hätten solange gesucht, bis sie
die Bücher gefunden hätten (vgl. Akten BFM A8/16 S. 12), welche Un-
stimmigkeiten sich nicht mit den vom Beschwerdeführer getätigten Te-
lefonaten zwischen den Befragungen erklären lassen.
Die weitere Entgegnung in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerde-
führer habe (...) nicht selber über die Durchsuchung seines
Buchladens informiert, diese hätten von Mund zu Mund vom Vorfall
erfahren, ist in keiner Weise geeignet, den vom BFM zu Recht
aufgezeigten Widerspruch in den diesbezüglichen Aussagen des
Beschwerdeführers (vgl. A1/9 S. 5 und A8/16 S. 13) aufzulösen. Seine
anlässlich der kantonalen Anhörung auf Vorhalt hin gemachte
Erklärung, er habe (...) bei der Kurzbefragung nicht erwähnt, erweist
sich als aktenwidrig.
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Vor diesem Hintergrund und nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass
es sich bei den zur Untermauerung seiner diesbezüglichen Vorbringen
eingereichten iranischen Dokumenten (gemäss den deutschen Über-
setzungen soll es sich um eine Anzeige und ein Vollzugsblatt handeln)
lediglich um Faxkopien handelt, deren Beweiswert angesichts der da-
mit verbundenen Manipulationsmöglichkeiten, wie vom BFM richtig
festgestellt, als gering zu bezeichnen ist, sind diese Schriftstücke nicht
geeignet, eine andere Beurteilung herbeizuführen. Hinzu kommt, dass
die fraglichen Dokumente gemäss den am 7. Dezember 2006
eingereichten Übersetzungen vom (...) datieren, weshalb davon
auszugehen ist, dass die iranischen Behörden diese Schriftstücke den
Angehörigen des Beschwerdeführers bereits im (...) zugestellt haben.
Beigebracht wurden sie indessen erst am 17. November 2006
zusammen mit der Beschwerdeschrift. Die diesbezüglichen
Ausführungen in der Replik, der Beschwerdeführer sei von seiner
Familie erst Anfang Oktober 2006 über die Existenz der besagten
Dokumente informiert worden, vermag in keiner Weise zu überzeugen,
zumal ihn die Angehörigen, mit welchen er offensichtlich in Kontakt
steht, nach der erfolgten Übermittlung solcher Dokumente ohne
Verzug darüber informiert haben dürften. Zudem ist in keiner Weise
nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die für den Ausgang des
Verfahrens relevanten Beweismittel nach deren Erhalt Anfang Oktober
2006 nicht unverzüglich bei der Vorinstanz einreichte, sondern diese in
Verletzung seiner ihm obliegenden Mitwirkungspflicht zurückbehielt.
Die nicht nachvollziehbaren Umstände der Beibringung der
eingereichten Dokumente müssen somit als gewichtige Indizien gegen
deren Authentizität gewertet werden. Entsprechend erübrigen sich Er-
wägungen zur allfälligen Asylrelevanz des dem Beschwerdeführer in
den Dokumenten zur Last gelegten Straftatbestandes.
4.2.2 In Bezug auf die geltend gemachten Ereignisse im Jahr (...)
(behördlicher Verdacht der Teilnahme des Beschwerdeführers an einer
verbotenen Party, Tötung seines Freundes) und die zur Untermaue-
rung dieser Vorbringen eingereichten Dokumente (...) ist in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass diese Vor-
kommnisse für den Beschwerdeführer folgenlos geblieben sind, zumal
er seinen eigenen Angaben zufolge den iranischen Behörden gegen-
über den Nachweis erbringen konnte, dass er der besagten Party fern-
geblieben war. Unbesehen davon würden diese Ereignisse mangels
zeitlich und sachlich genügend engen Kausalzusammenhangs zur im
(...) erfolgten Ausreise die Anforderungen an die Flüchtlingsei-
Seite 10
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genschaft ohnehin nicht erfüllen. Bei dieser Sachlage kann trotz ge-
wichtiger Zweifel an der Authentizität dieser erstmals bei der kantona-
len Anhörung geltend gemachten Ereignisse – der Beschwerdeführer
erklärte bei der Kurzbefragung auf entsprechende Fragen ausdrück-
lich, es gebe ausser dem Vorfall vom (...) keine anderen
Ausreisegründe, er habe vor diesem Zwischenfall nie Probleme mit
den heimatlichen Behörden gehabt (A1/9 S. 5) – offengelassen wer-
den, ob seine diesbezüglichen Aussagen auch glaubhaft sind.
4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwer-
deführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit respektive an die
Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen. Es erübrigt sich,
angesichts der aufgezeigten Unstimmigkeiten in zentralen Punkten der
gesuchsbegründenden Vorbringen auf die weiteren Ausführungen in
der Beschwerde und in der Replik einzugehen, da diese nicht geeignet
sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen. Es kann diesbezüglich
zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung verwiesen
werden. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu
Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Seite 11
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6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
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sen; EGMR (Grosse Kammer), Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Fe-
bruar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimat-
staat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich auch nach den
jüngsten Demonstrationen nicht durch eine Situation allgemeiner Ge-
walt aus, die Staatsordnung muss aber als totalitär bezeichnet werden
und die Bevölkerung ist sicherheitspolizeilicher Überwachung ausge-
setzt. Die Situation ist somit in verschiedener Hinsicht problematisch.
Trotz dieser Tatsache wird der Vollzug von Wegweisungen abgewiese-
ner iranischer Asylgesuchsteller grundsätzlich – das heisst vorbehält-
lich "zusätzlicher" individueller Unzumutbarkeitsindizien – als zumutbar
erachtet. Vorliegend sind den Akten keine Anhaltspunkte für individuel-
le Unzumutbarkeitsindizien zu entnehmen. Der noch junge, gesunde
Beschwerdeführer verfügt eigenen Angaben zufolge in seinem Heimat-
staat über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz, das ihm beim
Wiederaufbau einer Existenzgrundlage behilflich sein wird. Blosse so-
ziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Be-
völkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen jedenfalls nicht, um
eine Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die wei-
terhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1
S. 215). Schliesslich steht es dem Beschwerdeführer frei und ist ihm
zuzumuten, sich an einem anderen als seinem bisherigen Wohnort
niederzulassen.
Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zu-
mutbar.
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6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesag-
ten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.−
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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