B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-615/2016
Ur t e i l vom 1 2 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterinnen Contessina Theis und Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Michèle Künzi,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende –
Testbetrieb VZ Zürich, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 21. Januar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein sunnitischer
Kurde aus B.______, zeitweise C.______, seinen Heimatstaat im Sommer
2014, nachdem er von der Türkei nach Syrien zurückgeführt worden war,
und kehrte erneut in die Türkei zurück, wo er sich etwa ein Jahr lang auf-
hielt, bis er schliesslich am 6. November 2015 illegal in die Schweiz ein-
reiste und hier um Asyl nachsuchte. Per Zufallsprinzip wurde er der Test-
phase des Verfahrenszentrums (VZ) in Zürich zugewiesen. Am 10. Novem-
ber 2015 wurde er im VZ Zürich zur Person befragt. Am 17. November
2015 fand das beratende Vorgespräch statt. Am 29. Dezember 2015 wurde
er zu den Fluchtgründen vertieft angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er geltend, einmal hätten
Leute der Partiya Karkerên Kurdistan (PKK) versucht, ihn zwangsweise zu
rekrutieren, wobei er sich ihnen habe durch Wegrennen entziehen können.
Danach seien sie regelmässig zu seinem Vater gegangen und hätten nach
ihm gefragt. Auch die syrische Armee habe versucht, ihn auszuheben. Er
habe ein Aufgebot erhalten, sich auf dem Rekrutierungsbüro zu melden.
Dort sei er aber nicht erschienen. Deshalb sei ihm auch kein Militärdienst-
büchlein ausgestellt worden. Zweimal habe er an einer regimekritischen
Demonstration teilgenommen, zuletzt im Jahre 2014, wo er die Polizeiau-
tos mit Steinen beworfen habe. Dabei sei er verhaftet, fünf Tage lang ge-
fangengehalten, in der Haft misshandelt und erst auf Bestechung durch
seinen Vater hin freigelassen worden, wobei die Behörden ihn nach
B.______ zurückgefahren hätten. Ein paar Tage später habe er Syrien ver-
lassen. In seiner Abwesenheit sei er bei seinen Eltern im Zusammenhang
mit der Aushebung behördlich gesucht worden.
B.
Der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurde am 19. Januar 2015
der Entwurf der Verfügung des SEM zur Stellungnahme zugestellt. Eben-
falls am 19. Januar 2015 wurde eine entsprechende Stellungnahme einge-
reicht.
C.
Mit Verfügung vom 21. Januar 2016 – am selben Tag eröffnet – verneinte
das SEM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch des Beschwer-
deführers vom 6. November 2015 ab und wies ihn aus der Schweiz weg,
schob den Vollzug der Wegweisung aber infolge seiner Unzumutbarkeit
zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
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D.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 1. Februar 2016 erhob der Be-
schwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde und beantragte in der Sache, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl
zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben
und sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses.
Das Bundesverwaltungsgericht erwägt:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG
[SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Als Verfügungsadressat ist der Be-
schwerdeführer zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 38 der Verord-
nung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu
den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1],
Art. 105 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
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Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Dabei
kommt es auf die Gezieltheit, Intensität und Aktualität dieser Nachteile und
das Motiv ihrer Zufügung an.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Gemäss der vom Bundes-
verwaltungsgericht weitergeführten Praxis der vormaligen Schweizeri-
schen Asylrekurskommission hat bei der Glaubhaftigkeitsprüfung eine Ge-
samtwürdigung zu erfolgen, wobei gewisse Einwände und Zweifel an den
geltend gemachten Vorbringen die Glaubhaftigkeit nicht verhindern. So gilt
denn eine Behauptung bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht
von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr
hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung
reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar
möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung
sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die
Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.3).
5.
Die Vorinstanz erachtet die Vorbringen des Beschwerdeführers für nicht
asylrelevant. So entsprächen die Rekrutierungsbemühungen der YPG we-
der in ihrer Motivation noch in ihrer Intensität asylrechtlicher Verfolgung,
zumal aus den Schilderungen des Beschwerdeführers hervorgehe, dass
zwar eine grosse Erwartungshaltung aufgebaut worden sei, aber keine ei-
gentliche Zwangsrekrutierung erfolgt sei. Zudem sei die allgemeine Wehr-
pflicht in den autonomen kurdischen Kantonen vor dem Hintergrund des
Bürgerkrieges zu sehen, so dass selbst eine daraus resultierende Zwangs-
rekrutierung nicht als asylbeachtliche Verfolgung zu qualifizieren sei.
Was das Aufgebot von der syrischen Armee betreffe, so habe sich der Be-
schwerdeführer nach eigenen Angaben nicht auf dem Rekrutierungsbüro
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eingefunden und habe sich kein Militärdienstbüchlein ausstellen lassen.
Damit gelte er noch nicht als ausgehoben. Es stehe noch nicht einmal fest,
ob er für militärdiensttauglich befunden würde. Bei einer allfälligen Fest-
nahme durch die syrischen Behörden würde er strafrechtlich somit weder
als Dienstverweigerer noch als Deserteur gelten. Die Sanktionen, die ihm
drohen könnten, weil er dem Aufgebot nicht Folge geleistet habe, stellten
dagegen keine asylrelevante Bestrafung dar, sondern legitime Sanktionen
zur Sicherstellung der Wehrpflicht. Die als Beweismittel eingereichte Vor-
ladung ändere an dieser Einschätzung nichts. Ausserdem bestünden ei-
nige Indizien dafür, dass es sich dabei um eine Fälschung handle.
In Bezug auf die geltend gemachte Demonstrationsteilnahme und an-
schliessende Verhaftung wies die Vorinstanz darauf hin, dass das Flücht-
lingsrecht nicht zum Ausgleich für erlittenes Leid diene, sondern zum
Schutz vor künftiger Verfolgung. In Anbetracht dessen, dass der Beschwer-
deführer aus der Haft entlassen, von den Behörden dabei zurückgefahren
worden sei und ihnen bekannt gewesen sei, dass der Vater des Beschwer-
deführers ebenfalls an der Demonstration teilgenommen habe, aber den-
noch bislang unbehelligt geblieben sei, sei davon auszugehen, dass die
syrischen Behörden kein weiteres Verfolgungsinteresse an ihm hätten. Für
diese Einschätzung spreche auch, dass der Beschwerdeführer seit seiner
Ausreise bei seinen Eltern lediglich wegen des versäumten Aufgebots ge-
sucht worden sei. Im Übrigen zweifelt die Vorinstanz auch die Glaubhaf-
tigkeit der entsprechenden Vorbringen an.
6.
Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer zu den plausiblen
Ausführungen der Vorinstanz zu den Aushebungsbemühungen durch die
YPG respektive die PKK sowie zum Aufgebot durch die syrische Armee
keinerlei Entgegnungen. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen. Er be-
ruft sich lediglich auf seine vorgebrachte Festnahme im Anschluss an eine
Demonstrationsteilnahme und macht unter Anrufung des Referenzurteils
des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015
E. 5.7.2 geltend, von den syrischen Sicherheitskräften als Regimegegner
identifiziert worden zu sein und bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien
eine Behandlung zu erwarten zu haben, welche einer flüchtlingsrechtlich
relevanten Verfolgung gleichkomme.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung an der Glaubhaftigkeit
des Vorbringens des Beschwerdeführers, nach einer Demonstrationsteil-
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nahme verhaftet und nach fünf Tagen Haft aufgrund einer Bestechungs-
leistung seitens des Vaters freigelassen worden zu sein, Zweifel geäussert;
insbesondere hat sie einen erheblichen Widerspruch in einem zentralen
Punkt moniert. So hatte der Beschwerdeführer nämlich an der Anhörung
zunächst ausgesagt, sein Vater habe ihn mit dem Auto vom Gefängnis ab-
geholt und nach Hause gefahren. Später gab er dagegen zu Protokoll, die
syrischen Behörden hätten ihn in einem Auto nach B.______ geführt, wo
er bei einem (…) Unterschlupf gefunden habe. Auf Beschwerdeebene setzt
sich der Beschwerdeführer mit diesem Widerspruch zwar auseinander,
bietet dafür aber keine überzeugende Erklärung an. Der Widerspruch wiegt
zwar schwer, weil der Beschwerdeführer keinerlei Erinnerungslücken oder
–schwierigkeiten geltend macht und im Übrigen detailliert ausgesagt hat.
Ausserdem handelt es sich um einen sehr zentralen Punkt, zumal die Ent-
lassung aus dem Gefängnis als ein starkes Moment der Erlösung empfun-
den worden sein muss, und daher zu erwarten gewesen wäre, dass sich
diese Ereignisse rund um die Entlassung in aller Klarheit ins Gedächtnis
eingebrannt hätten. Dennoch kommt das Gericht bei einer Gesamtwürdi-
gung der Vorbringen angesichts der sehr detaillierten und im Übrigen wi-
derspruchsfreien Schilderungen, welche insbesondere bezüglich der Inhaf-
tierungen mit zahlreichen Realkennzeichen versehen sind, zum Schluss,
dass sie glaubhaft sind.
Der Begründung der Vorinstanz, weshalb die Vorbringen des Beschwerde-
führers hinsichtlich seiner Demonstrationsteilnahme und der anschliessen-
den Festnahme keine Asylrelevanz entfalten würden, kann das Gericht
nicht folgen: Das angerufene Referenzurteil legt dar, dass Personen, wel-
che durch das syrische Regime – unter anderem aufgrund einer Verhaftung
– als Regimegegner identifiziert worden sind, bei einer allfälligen Rückkehr
nach Syrien dort mit erheblicher Wahrscheinlichkeit asylbeachtlicher Ver-
folgung ausgesetzt wären. Der Beschwerdeführer erfüllt durch seine Fest-
nahme und Identifizierung durch die Behörden als Regimegegner dieses
Profil. Wie in der Beschwerde zu Recht angeführt, stellt ein Freikauf aus
der Haft mittels Bestechung lediglich für den Moment eine Einstellung der
Verfolgung dar. Im Kontext des willkürlichen und korrupten Verhaltens der
syrischen Behörde kann eine aufgrund von Bestechung erfolgte Freilas-
sung kein Garant dafür sein, dass das Regime nicht bereits in Kürze erneut
nach dem als Regimegegner identifizierten Beschwerdeführer sucht. Von
einer inländischen Schutzalternative ist angesichts des Bürgerkriegs in Sy-
rien nicht auszugehen.
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7.
Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten, dass der Beschwer-
deführer die Voraussetzungen von Art. 3 und Art. 7 AsylG erfüllt. Aus den
Akten ergeben sich keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschluss-
gründen, weshalb die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen ist, dem Beschwerdefüh-
rer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
8.
Mit dem vorliegenden Entscheid sind die Gesuche um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses sowie unentgeltliche Rechtspflege ge-
genstandslos geworden. Folglich sind keine Verfahrenskosten aufzuerle-
gen.
9.
Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens im Beschwerde-
verfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädi-
gung für ihm erwachsene, notwendige Vertretungskosten zuzusprechen
(vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Die Rechtsvertreterin wurde dem Beschwerdeführer vom
SEM zugewiesen. Sie wird vom SEM pauschal entschädigt. Daher erübrigt
es sich, eine Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 21. Januar 2016 wird auf-
gehoben und das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu
gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer
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