Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6153/2007
U r t e i l v om 1 0 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter JeanPierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
Parteien A._______, geboren am (…),
Serbien,
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
G._______, geboren am (…),
H._______, geboren am (…),
(alle) Polen,
alle vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung vom 14. August 2007 / N
(…).
E6153/2007
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 14. Februar 2007 ersuchten die Beschwerdeführenden in der
Schweiz um Asyl und machten im Wesentlichen anlässlich der Anhörung
geltend, sie seien wegen der ethnischen Volkszugehörigkeit des
Beschwerdeführers zu den Roma an ihrem Wohnsitz in I._______ von
der serbischen Bevölkerung fortwährend diskriminiert worden. Der
Beschwerdeführer stamme aus J._______ (I._______), die
Beschwerdeführerin sei polnische Staatsangehörige. Seit ihrer Heirat im
Jahr 1992 hätten sie in J._______ gelebt, da die Beschwerdeführerin
nach der Heirat wegen der Ethnie des Beschwerdeführers von ihrer
Familie verstossen worden sei. Zu den Asylgründen führte der
Beschwerdeführer insbesondere aus, er sei im Juni 2006 auf dem
Heimweg von vier Männern als Zigeuner beschimpft worden, zwei davon
seien mit Messern bewaffnet gewesen und hätten von ihm Geld verlangt.
Weil er aber keines gehabt habe, sei er zusammengeschlagen und mit
Füssen getreten worden, bis er ohnmächtig geworden sei. Deswegen
habe er auch ins Spital gebracht werden müssen. Den Vorfall wie auch
spätere Morddrohungen habe er bei der Polizei gemeldet. Zum Vorfall
habe ihn die Polizei befragt, bei den späteren Meldungen sei er von
dieser nur beruhigt worden, doch etwas dagegen unternommen habe sie
nicht, da er nur ein Zigeuner sei. Einen Monat vor der Ausreise hätten
dieselben Personen von ihm 5000 Euro verlangt, worauf seine Frau und
er Angst bekommen und entschieden hätten, aus Serbien auszureisen.
Auf Vorhalt hin bestätigten die Beschwerdeführenden, von Dezember
1995 bis im Jahre 2002 in Deutschland gewesen zu sein.
Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den Abklärungen
mit Deutschland und zu einer allfälligen Wegweisung nach Polen führte
die Beschwerdeführerin aus, dass sie am 27. April 2002 mit ihren Kindern
aus Deutschland ausgereist und von Polen nach Serbien weitergereist
sei. Ihr Mann benötige für die Einreise nach Polen ein Visum und sie
wolle mit ihrem Mann zusammenbleiben.
Der Beschwerdeführer führte dazu aus, er habe bis im Juni 2006 in
Deutschland eine Gefängnisstrafe verbüsst, daraufhin sei er zu seiner
Frau und seinen Kindern nach Serbien zurückgekehrt. Er habe bei der
polnischen Botschaft in Belgrad ein Visum beantragt, welches ihm
verweigert worden sei.
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Mit Verfügung vom 15. März 2007 trat das BFM auf die Asylgesuche
gestützt auf Art. 34 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht ein mit der Begründung, die Beschwerdeführerin und die
Kinder seien polnische Staatsangehörige und der Beschwerdeführer als
deren Ehemann sei berechtigt, in Polen (einem verfolgungssicheren
Staat) Wohnsitz zu nehmen. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess
das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 31. Juli 2007 gut, hob die
vorinstanzliche Verfügung auf und wies die Vorinstanz an, die geltend
gemachte Verfolgung in Serbien zu prüfen.
B.
Das BFM nahm sodann das Verfahren wieder auf, stellte mit Verfügung
vom 14. August 2007 – eröffnet am 16. August 2007 – fest, dass die
Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden
und wies deren Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung
aus der Schweiz sowie deren Vollzug an, wobei es diesen nach Serbien
als zumutbar erachtete.
Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Eingabe vom 14. September 2007 erhoben die Beschwerdeführenden
beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragten,
die Verfügung des BFM vom 14. August 2007 sei aufzuheben und es sei
ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren.
Des Weiteren sei unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme
festzustellen, dass der Vollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich
sei.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
Als Beweismittel reichten sie unter anderem eine D._______ betreffende
ärztliche Bestätigung des K._______, Kinderklinik L._______, vom 12.
September 2007 ein.
D.
Der damals zuständige Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts hiess das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 26. September 2007 gut
E6153/2007
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und verzichtete auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses. Er
forderte die Beschwerdeführenden gleichzeitig auf, bis zum 10. Oktober
2007 eine Fürsorgebestätigung und je einen die Kinder D._______ und
E._______ betreffenden aktuellen und detaillierten Arztbericht
einzureichen, samt Erklärungen über die Entbindung der ärztlichen
Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden.
E.
Fristgerecht wurden eine Fürsorgebestätigung des M._______ vom 5.
Oktober 2007, einen D._______ betreffenden Arztbericht des K._______,
Kinderklinik L._______ vom 3. Oktober 2007 und einen den Sohn
E._______ betreffenden Arztbericht des N._______, Pädiatrische
Endokrinologie, vom 2. August 2007 eingereicht.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht lud die Vorinstanz mit Verfügung vom
18. Oktober 2007 zur Vernehmlassung ein. Mit fristgerechter Eingabe
vom 25. Oktober 2007 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und
beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Der zuständige Instruktionsrichter gewährte den Beschwerdeführenden
mit Verfügung vom 2. November 2007 das Recht auf Replik.
H.
Mit Eingabe vom 7. November 2007 reichte das K.______ einen die
Tochter D._______ betreffenden Arztbericht vom 31. Oktober 2007 ein.
I.
Mit Schreiben vom 15. November 2007 ersuchten die
Beschwerdeführenden um Fristerstreckung, welche ihnen vom
zuständigen Instruktionsrichter mit Verfügung vom 20. November 2007
bis zum 14. Dezember 2007 gewährt wurde.
J.
Am 12. Dezember 2007 (Poststempel) reichten die
Beschwerdeführenden kommentarlos folgende Beweismittel im Original
ein: Eine in serbischer Sprache verfasste Bestätigung des
Gesundheitszentrums O._______ vom 15. November 2007 samt
Übersetzung, gemäss welcher der Beschwerdeführer in Serbien infolge
einer Schlägerei vom 28. Juli 2006 habe behandelt werden müssen, eine
die Beschwerdeführenden betreffende Bescheinigung ihrer Mitgliedschaft
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bei der Vereinigung der Roma und Angehörigen anderer nationaler
Minderheiten „PEGAZ“, O._______, vom 30. November 2007
einschliesslich Übersetzung sowie drei den Sohn E._______ betreffende
Arztberichte von P._______, Pädiatrische Endokrinologie, N._______,
vom 17. und 29. Oktober 2007.
K.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2007 lud der zuständige
Instruktionsrichter die Vorinstanz zu einem zweiten Schriftenwechsel ein,
worauf sie sich am 17. Januar 2008 vernehmen liess. Dabei hielt sie an
ihren bisherigen Erwägungen fest und wies hinsichtlich der geltend
gemachten gesundheitlichen Probleme der beiden Kinder auf den in
Polen ähnlich hohen Standard des Gesundheitssystems wie in der
Schweiz hin, weshalb die erforderliche Behandlung auch dort erfolgen
könne.
L.
Mit Verfügung vom 13. Februar 2008 wurde den Beschwerdeführenden
das Recht auf Replik gewährt, worauf der neu bestellte Rechtsvertreter
dem Bundesverwaltungsgericht sein Mandat unter Einreichung einer
Vollmacht anzeigte und um vollständige Akteneinsicht ersuchte.
Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 26. Februar 2008
gutgeheissen.
M.
Mit Eingabe vom 29. Februar 2008 replizierten die
Beschwerdeführenden. Dabei wurde die Geburt des sechsten Kindes,
H._______, geboren am (…), angezeigt. Unter anderem machte der
Rechtsvertreter geltend, die Beschwerdeführerin habe bei der polnischen
Botschaft in Bern um eine Aufenthaltsbewilligung für ihren Ehemann und
um staatliche Zusicherung von Unterstützungsleistungen ersucht.
Eine weitere Eingabe seitens der Beschwerdeführenden erfolgte am
22. April 2008 mit Verweis auf das beigelegte Arztzeugnis von P._______
vom 25. März 2008, welchem unter anderem zu entnehmen ist, dass seit
Dezember 2007 bei E._______ eine
Wachstumshormonsubstitutionstherapie durchgeführt werde, die in
Serbien nicht garantiert werden könne.
N.
Der Migrationsdienst des Kantons Bern reichte beim
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Seite 6
Bundesverwaltungsgericht zwischen dem 30. April 2010 und 30. März
2011 unter anderem folgende den Beschwerdeführer betreffende
Unterlagen ein: eine Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons
Q._______ vom (…) 2009 insbesondere wegen mehrfacher
Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (Art. 115 Abs. 1 c des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [(AuG,
SR 142.20]) und diverser Widerhandlungen gegen das
Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01), für
welche er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt
wurde, eine Verfügung des Richteramts Q._______ vom (…) 2010
betreffend eine bevorstehende Hauptverhandlung wegen
Widerhandlungen gegen das SVG, AuG, und gegen das
Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) etc. sowie
ein Widerrufsverfahren, eine amtliche Fernhalteverfügung vom (…) 2010
wegen häuslicher Gewalt gegen die Ehefrau und einen seiner Söhne,
eine gerichtlich genehmigte Trennungsvereinbarung des Bezirksgerichts
R._______ vom (…) 2010, ein Rapport vom (…) 2011 und
Einvernahmeprotokolle vom (…) März 2011 der Kantonspolizei
S._______ betreffend Verdacht auf Diebstahl.
O.
Die neu zuständige Instruktionsrichterin forderte die
Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 27. April 2011 auf, sich bis
zum 17. Mai 2011 hinsichtlich der familiären Verhältnisse (Ausübung des
Besuchsrechts, Beziehung zwischen den Ehegatten, Entwicklung zu den
Kindern) zu äussern.
P.
Mit Eingabe vom 17. Mai 2011 nahmen die Beschwerdeführenden dazu
Stellung. Im Wesentlichen machten sie geltend, dass der
Beschwerdeführer regelmässig bei der Beratungsstelle für gewalttätige
Männer und Jungen in T._______ in Behandlung sei und die Parteien seit
ihrer Trennung wieder besseren Kontakt hätten. Das Ziel sei es, wieder
einen gemeinsamen Haushalt zu führen. Das beim Migrationsdienst des
Kantons Bern gestellte Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
für Angehörige aus einem EU/EFTAMitgliedstaat vom 3. August 2009
sei nie beantwortet worden.
Q.
Auf telefonische Anfrage vom 10. Juni 2011 hin, bestätigte der zuständige
Sachbearbeiter [Kantonale Migrationsbehörde], dass die
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Seite 7
Beschwerdeführenden ein sie betreffendes Verfahren in Sachen Erteilung
einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung dort anhängig gemacht
hätten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1, Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E6153/2007
Seite 8
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Das BFM führte zur Begründung seines abweisenden Asylentscheids
im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien
unglaubhaft. Er mache geltend, dass er in Serbien aufgrund seiner
ethnischen Zugehörigkeit als Rom in den vergangenen fünfzehn Jahren
Probleme gehabt habe; letztmals sei er im Juni 2006 von Männern aus
seinem Dorf zusammengeschlagen und zur Abgabe von Geld
aufgefordert worden. Abklärungen mit Deutschland hätten indessen
ergeben, dass sich der Beschwerdeführer seit 1995 in Deutschland
aufgehalten habe und dort in der Zeit von 2002 bis Juni 2006 im
Strafvollzug gewesen sei. Somit könne ausgeschlossen werden, dass der
Beschwerdeführer in seinem Heimatland die geltend gemachten
Probleme seit 15 Jahren habe. Es bleibe jedoch zu prüfen, ob er in
Serbien seit Juni 2006 verfolgt werde. Die Verfolgungsereignisse könnten
auch für sich betrachtet nicht geglaubt werden. So habe der
Beschwerdeführer geschildert, die Geldforderung mit dem Hinweis, er
lebe schon viele Jahre in Serbien, abgewiesen zu haben (A9 S. 4),
obschon feststehe, dass er erst im Juni 2006 in Deutschland aus der Haft
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entlassen worden sei. Ferner seien die Vorbringen in den wesentlichen
Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden,
so dass der Eindruck entstehe, er habe das Geschilderte nicht selbst
erlebt. Insbesondere habe er die Namen der Aggressoren nicht nennen
können, obwohl sie aus demselben Dorf stammten wie er, und das Dorf
nur zirka 1000 Einwohner zähle. Unter diesen Gegebenheiten sei davon
auszugehen, dass er die Namen in den darauffolgenden Monaten bis zur
Ausreise mit Sicherheit hätte in Erfahrung bringen können, zumal er doch
ein grundlegendes Interesse daran gehabt habe – er sei sogar bei der
Polizei gewesen. Seine Aussagen seien auch sonst unsubstanziiert
ausgefallen. Betreffend den Ort des Vorfalls habe er keine genauen
Angaben machen können. So habe er zuerst den Herkunftsort, sodann
auf Nachfrage einen Park genannt, ohne diesen aber näher zu
bezeichnen oder dessen Namen zu nennen (A9, S.4 und 5). Auch
bezüglich des Zeitpunktes habe er keine genauen Angaben gemach,
sondern lediglich den Juni des Jahres 2006 genannt. Hätte das
einschneidende Ereignis, das sogar einen Spitalaufenthalt notwendig
gemacht haben soll, tatsächlich stattgefunden, dann hätte er sich gewiss
an das Datum erinnern können. Ferner habe er angegeben, dass ihm die
Männer einen Monat vor der Ausreise gedroht hätten, ihn umzubringen,
wenn er nicht innert einer zweimonatigen Frist die geforderten 5000 Euro
bezahlen würde. Dazu habe er ausweichende Antworten gegeben (A9
S.8).
4.2. Die Beschwerdeführenden führten in ihrer Beschwerde
demgegenüber aus, sie hätten aus Angst vor einer allfälligen Deportation
den schweizerischen Behörden den vorgängigen Aufenthalt in
Deutschland verschwiegen. Sie hätten ansonsten aber ehrlich und
ausführlich über ihre Situation erzählt. Seit der Beschwerdeführer sich
erinnern könne, sei er wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit als Rom
belästigt und diskriminiert worden. Deswegen und auch wegen des
Krieges hätten sie in Deutschland ein Asylgesuch gestellt. Die deutschen
Behörden hätten ihnen eine „Duldung“ gewährt. Infolge eines leichtsinnig
begangenen Fehlers sei der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe
verurteilt worden und seine Ehefrau habe danach mit den Kindern
Deutschland verlassen müssen. Zuerst seien sie nach Polen gegangen,
dann nach Serbien, weil sie in Polen nicht hätten bleiben können. In
J._______ hätten sie in einem kleinen Haus gewohnt. Nach der
Entlassung aus dem Gefängnis in Deutschland sei der Beschwerdeführer
umgehend zu seiner Frau nach Serbien gegangen, wo seine früheren
Peiniger ihn aufgesucht und erneut belästigt und erpresst hätten. Als er
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Seite 10
spitalreif zusammengeschlagen worden sei, habe er die Polizei
aufgesucht. Diese habe auf seine Anzeige hin nichts unternommen. Weil
er aufgrund von Morddrohungen das Schlimmste habe befürchten
müssen, sei er geflohen. Im Weiteren hielten die Beschwerdeführenden
an den bei der Vorinstanz geltend gemachten Vorbringen fest und
brachten vor, ihr E._______ und D._______ hätten gesundheitliche
Probleme. Die Situation der kranken Kinder sei zu berücksichtigen.
4.3. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten im
Ergebnis zum Schluss, dass das BFM zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte und ihnen
das Asyl verweigerte.
4.3.1. Zunächst ist der Vorinstanz beizupflichten, dass das Verschweigen
des Aufenthalts in Deutschland in der Zeit zwischen den Jahren 1995 bis
2002 bzw. 2006 bei der Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen
zu Ungunsten der Beschwerdeführenden ins Gewicht fällt. Mit diesem
Verhalten haben sie asylrelevante Tatsachen verschwiegen und damit die
ihnen auferlegte Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 AsylG verletzt.
Demgegenüber ist aufgrund der Haftentlassung des Beschwerdeführers
im Juni 2006 aus objektiver Sicht durchaus möglich, dass er und allenfalls
auch seine Familie sich danach tatsächlich in J._______ (I._______)
aufgehalten haben – zumindest liegen keine gegenteiligen Hinweise vor.
Gegen die Glaubhaftigkeit der damals angeblich vorgefallenen Ereignisse
spricht indessen – wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat – dass der
Beschwerdeführer weder detaillierte Angaben bezüglich des Ortes noch
des Zeitpunktes des Vorfalles gemacht hat (vgl. (vgl. A9 S. 4 ff).
Hingegen weist die Schilderung des Ablaufs der Behelligungen
Realitätsmerkmale auf, beispielsweise hat der Beschwerdeführer bildlich
beschrieben, wie er an der Hand gepackt worden sei, dabei den kleinen
Finger gebrochen habe und mit Füssen getreten worden sei (vgl. A9 S.
4). Auch hat er auf Beschwerdeebene eine ärztliche Bestätigung im
Original eingereicht, woraus hervorgeht, dass er anlässlich einer
Schlägerei vom 28. Juli 2006 im Spital habe behandelt werden müssen.
Indessen vermag diese ärztliche Bestätigung nicht zu belegen, dass er
aus ethnisch motivierten Gründen zusammengeschlagen worden ist. Auf
eine abschliessende Glaubhaftigkeitsprüfung kann indessen verzichtet
werden, weil aus den nachfolgenden Ausführungen hervorgeht, dass der
geschilderte Vorfall nicht als asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG
gelten kann.
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4.3.2. Nebst dem Verfolgungsmotiv dürfte auch die erforderliche Intensität
im Sinne von Art. 3 AsylG nicht bestehen. Im Weiteren ist davon
auszugehen, dass der serbische Staat fähig und willens ist, ethnischen
Minderheiten einen adäquaten Schutz zu gewähren.
4.3.2.1 Hinsichtlich der ethnischen Minderheiten in Serbien ist Folgendes
festzuhalten: Am 25. Februar 2002 ist das Bundesgesetz zum Schutz und
zur Freiheit der nationalen Minderheiten, welches auch für die anerkannte
Minderheit der Roma Geltung beansprucht, in Kraft getreten. Nach einer
Gewalteskalation in den Jahren 2003 und 2004 intervenierten
verschiedene internationale Organisationen. Im Jahr 2005 wurde ein 10
PunktePlan zwischen den serbischen Behörden und den Behörden der
Vojvodina verabschiedet, welcher die Verbesserung der ethnischen
Beziehungen zum Ziel hat. Im gleichen Jahr ist die serbische Regierung
der "Decade of Roma Inclusion" beigetreten. Dabei handelt es sich um
eine internationale Initiative, welche sowohl Regierungs und
Nichtregierungsorganisationen als auch die RomaZivilbevölkerung
zusammenbringt, um die Entwicklung im Zusammenhang mit der
Verbesserung des Wohlergehens der Roma zu fördern und die
diesbezüglichen Fortschritte zu überwachen und transparent zu machen.
Diese Initiative konzentriert sich schwergewichtig auf die Bereiche
Ausbildung, Arbeit, Gesundheit und Wohnen und verpflichtet die Staaten,
andere Kernaspekte der Armut, Diskriminierung und
Geschlechtergleichstellung zu berücksichtigen. Serbien hat in diesem
Zusammenhang vier nationale Aktionsprogramme verabschiedet, welche
sich auf die Bereiche Wohnen, Gesundheit, Ausbildung und Arbeit
beziehen. Es bestehen Bemühungen, gegen diskriminierendes Verhalten
gegenüber Roma vorzugehen; unter anderem wurde angestrebt, Roma
als Polizeiangestellte anzustellen und den Dialog zwischen Polizei und
Romagemeinschaften zu fördern (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts D7710/2006 vom 20. Februar 2009 und E
2444/2007 vom 2. Juli 2010 mit weiteren Hinweisen).
4.3.2.2 In jüngster Zeit konnten weitere Verbesserungen im
Minderheitenschutz verzeichnet werden. So wurde beispielsweise am
26. März 2009 ein AntiDiskriminierungsgesetz verabschiedet. Am
31. August 2009 folgte das Gesetz über nationale Minderheitsräte,
welches den Minderheiten grosse Autonomie in den Bereichen Sprache,
Bildung und Kultur gewährt, und am 6. Juni 2010 wurden die ersten
Wahlen für diese Räte durchgeführt. Die interethnische Situation in der
Vojvodina, woher der Beschwerdeführer stammt, hat sich weiter
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Seite 12
verbessert und es konnte ein Rückgang interethnischer Vorfälle
verzeichnet werden. Vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen gegen
Roma können aber weiterhin nicht ausgeschlossen werden. Der
serbische Staat billigt oder unterstützt solche Übergriffe jedoch nicht,
sondern erweist sich grundsätzlich als schutzwillig und schutzfähig und
verfolgt die Vorfälle strafrechtlich. So konnten in jüngster Zeit in Bezug
auf polizeiliche Untersuchungen bei interethnischen Vorfällen
Verbesserungen verzeichnet werden. Trotz politischer Sensibilisierung in
diesem Bereich und Massnahmen zur Stärkung der Effizienz der
Polizeiarbeit, kann es aber vorkommen, dass polizeilich untergeordnete
Behörden bei einer Anzeige die notwendigen
Untersuchungsmassnahmen nicht einleiten. In solchen Fällen besteht
jedoch die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg
vorzugehen. Wenn auch eine klare Ahndung von ethnisch motivierter
Gewalt auf gerichtlicher Ebene weiterhin nur zögerlich voranzugehen
scheint, wurden vereinzelte Übergriffe gegen Minderheiten in jüngster
Zeit gerichtlich verfolgt (vgl. EUROPEAN ROMA RIGHTS CENTRE [ERRC],
Parallel submission by the European Roma Rights Centre to the
Committee On The Elimination Of All Forms Of Racial Discrimination on
Serbia for its consideration at the 78th Session 14 February To 11 March
2011, Januar 2011; EUROPEAN COMMISSION, Serbia 2010 Progress
Report, 9. November 2010; HUMAN RIGHTS WATCH, World Report 2011,
Januar 2011; US DEPARTMENT OF STATE, Country Report on Human
Rights Practices 2009, 11. März 2010).
Zusammenfassend steht fest, dass der serbische Staat grundsätzlich
schutzfähig und schutzwillig ist, ethnische Minderheiten – wie Roma – vor
Übergriffen durch Dritte zu schützen. Die Vorbringen der
Beschwerdeführenden enthalten keine konkreten Hinweise dafür, dass
sie von den serbischen Behörden nicht adäquat hätten geschützt werden
können; die Polizei hat die Anzeige des Beschwerdeführers
entgegengenommen (vgl. A9 S. 5) und es wäre ihm bei Bedarf
zuzumuten gewesen, sich an andere Behörden zu wenden oder allenfalls
die gerichtlichen Instanzen anzurufen. In diesem Sinne vermögen die
Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die
Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu genügen. Die
Beschwerdeführerin hat keine eigenen Asylgründe geltend gemacht. Das
BFM hat in seiner Verfügung vom 14. August 2007 den
Beschwerdeführenden somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft nicht
zuerkannt und deren Asylgesuche abgewiesen.
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Seite 13
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Eine Ausnahme von dieser Regel liegt unter anderem dann vor,
wenn die beschwerdeführende Person oder zumindest eine der
beschwerdeführenden Personen über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) oder
einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt und diesbezüglich ein
Gesuch bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde bereits
pendent ist (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D
7983/2009 vom 13. Januar 2010 E. 4.1 dritter Absatz; Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 21 E. 9a). In diesem Fall fällt die konkrete Beurteilung des
geltend gemachten Anspruchs und damit auch der Entscheid über die
Wegweisung in die Zuständigkeit der "fremdenpolizeilichen Behörden"
(vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d; heute: kantonale Migrationsbehörden).
5.3. Die Beschwerdeführerin und die Kinder der Beschwerdeführenden
sind polnische Staatsangehörige und als solche gleichzeitig Unionsbürger
und Unionsbürgerinnen, welche gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni
1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und
der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits
über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) in der Schweiz über
einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung verfügen. Der Ehemann ist serbischer
Staatsangehöriger und verfügt durch die Heirat mit einer Unionsbürgerin
grundsätzlich auch über ein daraus abgeleitetes Anwesenheitsrecht. Mit
Verfügung vom (…) 2010 wurde durch die zivilrechtliche Abteilung des
Gerichtskreises R._______ der gemeinsame Haushalt der Ehegatten
zwar per (…) 2010 auf unbestimmte Zeit aufgehoben und der Ehefrau die
Obhut über die Kinder erteilt; dem Beschwerdeführer wurde indessen für
die Zeit während der Trennung ein begleitetes Besuchsrecht gegenüber
den Kindern eingeräumt. Gemäss der Stellungnahme der
Beschwerdeführenden zur familiären Situation vom 17. Mai 2011 nimmt
er dieses wahr. Weiter bekundeten sie, es sei der gemeinsame Wille, den
gemeinsamen Haushalt in absehbarer Zeit wieder aufzunehmen. Bei der
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konkreten Beurteilung des Anwesenheitsrechts ist angesichts der
weiterhin bestehenden Ehe – trotz der aktuellen Aufhebung des
gemeinsamen Haushalts – dem Grundsatz der Einheit der Familie
Rechnung zu tragen.
5.4. Die Beschwerdeführenden haben am 3. August 2009 die kantonale
ausländerrechtliche Behörde des Kantons U.________ mit einem Gesuch
um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung befasst. Die konkrete
Beurteilung dieses Anspruchs und damit auch der Entscheid über die
Wegweisung fallen demzufolge in die Zuständigkeit der kantonalen
Behörden (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d). Bei dieser Sachlage ist die
vom BFM im Rahmen des Asylverfahrens angeordnete Wegweisung
praxisgemäss aufzuheben (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11a).
5.5. Der vom BFM verfügte Wegweisungsvollzug ist folglich
gegenstandslos geworden, weshalb sich vorliegend Ausführungen zur
Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs
und die Prüfung der Frage, ob allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse
(Kindeswohl; gesundheitliche Probleme) vorliegen, erübrigen. Die
ausländerrechtliche Behörde wird gegebenenfalls das Vorliegen von
Wegweisungsvollzugshindernissen zu prüfen haben.
5.6. Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend,
dass die Beschwerde hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und der
Asylgewährung (Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen
Verfügung) abzuweisen ist. Hingegen ist sie betreffend die Anordnung
der Wegweisung (Dispositivziffer 3), welche aufzuheben ist,
gutzuheissen. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung (Dispositivziffer
4 und 5) ist sie ferner als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
6.
6.1. Den Beschwerdeführenden wären somit reduzierte Verfahrenskosten
in der Höhe von Fr. 300. aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]. Da ihnen im Rahmen
des Instruktionsverfahrens jedoch die unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und aufgrund der
Aktenlage nach wie vor von ihrer prozessualen Bedürftigkeit auszugehen
ist, sind keine Kosten zu erheben.
E6153/2007
Seite 15
6.2. Angesichts des teilweisen Obsiegens ist den Beschwerdeführenden
eine hälftige Parteientschädigung zuzusprechen. (Art. 64 Abs. 1 und Abs.
2 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE). Der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführenden hat keine Kostennote eingereicht. Auf die
Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2
VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des
Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die
in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 913 VGKE) und
um die Hälfte gekürzt – sind den Beschwerdeführenden Fr. 600. (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen.
Dieser Betrag ist ihnen durch das BFM zu entrichten.
E6153/2007
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit die Flüchtlingseigenschaft und die
Asylgewährung betreffend, abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird bezüglich der Wegweisung gutgeheissen, und die
vom BFM angeordnete Wegweisung wird aufgehoben. Die Beschwerde
wird hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 600.
zugesprochen, die ihnen durch das BFM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
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