Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6153/2011
U r t e i l v om 1 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Laura Wayllany.
Parteien A._______, geboren (…),
Kongo,
vertreten durch Oliver Weber, Fürsprecher,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Oktober 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine Staatsangehörige der Demokratischen
Republik Kongo mit angeblich letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz
C._______) – verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im
März 2009 auf dem Luftweg und gelangte über G._______ am 5. März
2009 in die Schweiz. Gleichentags suchte sie im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nach. Am 13. März 2009
wurde sie summarisch befragt; die Anhörung erfolgte am 3. April 2009.
Bei der Befragung gab die Beschwerdeführerin weder einen Reisepass
noch eine Identitätskarte oder andere Dokumente zu den Akten.
B.
Zur Begründung des Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin
geltend, sie sei eines Tages in Begleitung von (…) Frauen und einem
Mädchen nach E._______ geflogen, um dort (…) einzukaufen. In der
Nacht seien Männer in (…) gekommen, wo sie untergebracht gewesen
seien. Sie sei von diesen mehrmals vergewaltigt worden. Schliesslich
habe sie einen der Vergewaltiger, der eine (…) gewesen sei, gestossen;
er sei mit dem Kopf an (…) geflogen und gestorben. Daraufhin sei sie
weggebracht und in einem Gefängnis erneut vergewaltigt worden. Ein
(…) habe sie schliesslich in einem (…) nach F._______ gebracht und in
einem seiner Häuser untergebracht. Niemand habe sie sehen dürfen.
Jede Nacht habe er sie vergewaltigt. Schliesslich habe er ihr gesagt, sie
müsse das Land verlassen, denn die (…) des getöteten Mannes würden
alles über sie wissen. Er habe zu ihr gesagt, weil sie (…) und (…) ähnlich
sehe und er Christ sei, würde er sie nicht umbringen. Er habe sie an
einem (…) einem Mann anvertraut. In dessen Begleitung habe sie das
Land verlassen. Sie werde dort gesucht, weshalb sie nicht zurück könne.
C.
Mit Verfügung vom 11. Oktober 2011 stellte das BFM fest, die
Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zur Begründung führte die
Vorinstanz aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden
insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten,
weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge
erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch
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abzulehnen sei. Das Bundesamt erachtete den Vollzug der Wegweisung
gestützt auf die allgemeine Lage in der Demokratischen Republik Kongo
und die individuellen Gegebenheiten betreffend die Beschwerdeführerin
als zulässig, zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar.
D.
Gegen diesen Entscheid liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres
Rechtsvertreters vom 11. November 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei
ihr Asyl zu erteilen. Eventualiter sei sie vorläufig in der Schweiz
aufzunehmen, subeventualiter sei der angefochtene Entscheid
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM
zurückzuweisen. Allfällige Wegweisungs und Vollzugsmassnahmen
seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme per sofort zu sistieren,
und der Beschwerdeführerin sei der Aufenthalt in der Schweiz während
der Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens zu bewilligen. Es sei
ihr unter Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt das Recht
der unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren, alles unter Kosten und
Entschädigungsfolge und unter Vorbehalt des Rechts zur unentgeltlichen
Prozessführung.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2011 bestätigte der
Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin das ihr von Gesetzes wegen
zustehende Recht, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten zu dürfen. Den Antrag auf Anordnung einer vorsorglichen
Massnahme gegenüber den Vollzugsbehörden und das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wies er ab und forderte die
Beschwerdeführerin auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. Dieser ging
innert der angesetzten Frist beim Gericht ein.
F.
Vom Gericht mit Verfügung vom 5. Januar 2012 zur Stellungnahme
eingeladen hielt das BFM in seiner Vernehmlassung ohne nähere
Begründung vollumfänglich an seinem Entscheid vom 11. Oktober 2011
fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung wird der Beschwerdeführerin mit dem vorliegenden
Urteil zur Kenntnis gebracht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Es liegt kein solches Auslieferungsbegehren vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die Be
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
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Seite 6
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides vom 11. Oktober
2011 führte das BFM aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien
widersprüchlich. Dies gelte für Einzelheiten bezüglich jenes
Vergewaltigers, den sie zu Boden gestossen habe, und ebenso
hinsichtlich der Reise nach E._______.
Weiter seien die Ausführungen zur angeblichen Haft in E._______
unglaubhaft. So wolle sie nicht wissen, in welches Gefängnis sie
verbracht worden sei. Zudem habe sie unlogische Aussagen über die
Gründe gemacht, weshalb ihr jemand geholfen habe, aus dem Gefängnis
zu entkommen, und sie nach F._______ gebracht habe.
Aufgrund dieser unlogischen und erfahrungswidrigen Vorbringen würden
schon bestehende Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Vorbringen
bestätigt.
Vorbringen seien dann nicht hinreichend begründet, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert
dargelegt würden und den Eindruck vermittelten, Gesuchstellende hätten
das Geschilderte nicht selbst erlebt.
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Dies gelte sowohl für Einzelheiten zum Gefängnis und zum Haus in
F._______, in welchem sie (…) festgehalten worden sei, als auch für die
vorgebrachten Vergewaltigungen. Die gesamten Vorbringen würden zum
Schluss führen, dass es sich dabei um ein Konstrukt handle.
Somit hielten die Vorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand,
weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge
erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch
abzulehnen sei.
5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe vom 11. November 2011 brachte die
Beschwerdeführerin nach einlässlicher Wiederholung von bereits im
erstinstanzlichen Verfahren zur Glaubhaftigkeit ihrer Angaben hinsichtlich
des Vorfalls mit dem Vergewaltiger, den sie zu Boden gestossen haben
will, geltend Gemachtem vor, sie habe nicht im Detail überprüfen können,
ob dieser tatsächlich tot sei, was man ihr nicht zum Vorwurf machen
könne. Weiter sei zwar richtig, dass sie bezüglich der Angaben zu ihrer
Reise einen Ort verwechselt habe, aber das reiche nicht aus, um ihre
Unglaubwürdigkeit zu begründen.
In Bezug auf das Gefängnis gehe es zu weit, von einer Ortsunkundigen
Einzelheiten zu erwarten. Tatsächlich habe der (…), der ihr aus dem
Gefängnis geholfen habe, eine seltsames Verhalten an den Tag gelegt.
Es sei jedoch nicht Sache der Beschwerdeführerin, dieses zu deuten.
Überhaupt falle auf, dass das BFM die zahlreichen übereinstimmenden
Ausführungen nicht würdige. Das gelte etwas für (…) in E._______ und
Einzelheiten der ersten Vergewaltigung.
Es sei der Vorinstanz nicht gelungen, ein widersprüchliches
Aussageverhalten aufzuzeigen. Die angefochtene Verfügung sei
unausgewogen und müsse deshalb aufgehoben werden.
In Ihrem Heimatstaat müsse die Beschwerdeführerin mit der Rache von
(…) und von Familienangehörigen des Getöteten rechnen. Sie könne
nicht auf den Schutz der Behörden des Heimatstaates zählen. Nach der
Schutztheorie erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG.
Ein Vollzug der Wegweisung sei nicht zumutbar, andernfalls gegen das
NonrefoulementGebot verstossen werde. Sie sei deshalb in der Schweiz
vorläufig aufzunehmen.
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6.
6.1. Das Gericht hält vorweg fest:
Wie vorstehend in Erwägung 3 ausgeführt, wird die Beschwerde vom
Gericht als offensichtlich unbegründete qualifiziert, weshalb sein
Entscheid nur summarisch begründet wird. Die nachstehenden
Ausführungen sind denn auch als Ergänzungen der vorinstanzlichen
Erwägungen zu verstehen, welche in der angefochtenen Verfügung vom
11. Oktober 2011 ausführlich, überzeugend und substanziiert die
Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen der Beschwerdeführerin
dargelegt und vor diesem Hintergrund festgestellt hat, deren Vorbringen
genügten den Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht. Für das
Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung der Akten keine
Veranlassung, den Entscheid in formeller oder materieller Hinsicht in
Zweifel zu ziehen.
6.2 Sodann kommt das Gericht zum Schluss, dass die
Beschwerdeführerin über das Ganze gesehen das Bild einer Person
abgibt, der daran gelegen ist, ihre Identität wegen eines allfälligen
Wegweisungsvollzuges nicht zu belegen. Den Akten ist nicht zu
entnehmen, dass sie sich seit ihrer Ankunft in der Schweiz auch nur im
geringsten um die Beschaffung entsprechender Dokumente bemüht hat.
Mithin ist ihr vorzuhalten, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8
AsylG in grober Weise nicht nachkommt.
6.3 Ihr stereotypes "Ich weiss es nicht." anlässlich der Befragung (vgl.
Akten BFM A 1/11 S. 7) ist umso unverständlicher, als sie nicht einmal
wissen will, mit welcher Fluggesellschaft sie gereist ist, obwohl
Passagierflugzeuge an zahlreichen Stellen aussen und innen den
Schriftzug der Gesellschaft tragen. Auch ist es eine Tatsache, dass
Reisepapiere persönlich vorgezeigt werden müssen; trotzdem gibt die
Beschwerdeführerin an, keine Details zum Visum zu wissen (vgl. a.a.o.).
Geradezu kurios mutet schliesslich an, dass sie auf entsprechende Frage
nach ihrem Begleiter angibt, dieser sei in G._______ geblieben, und auf
die Zusatzfrage, weshalb sie nicht früher gesagt habe, dass sie in
H._______ gewesen sei, angibt, sie habe nicht gewusst, dass es
H._______ sei, und sie wisse auch nicht, ob es wirklich G._______
gewesen sei (vgl. A 1/11 S. 8). Dieses Verhalten und so viel angebliches
Nichtwissen ist dem Gericht von Personen her bekannt, welche die
tatsächlichen Umstände ihrer Ausreise nicht preisgeben wollen.
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Seite 9
6.4 Des weiteren hat die Beschwerdeführerin bei der Befragung zu
Protokoll gegeben, sie habe den Vergewaltiger zu Boden gestossen: "Er
war tot, […]" (vgl. A 1/11 S. 5). Anlässlich der Anhörung äusserte sie sich
diesbezüglich wie folgt: "Er blutete stark und bewegte sich nicht mehr."
(vgl. B 9/24 F49). Die Erklärung dazu, sie habe dies ja nicht im Detail
überprüfen können (vgl. Beschwerde S. 5) ist umso unbehelflicher, als sie
zweifellos spätestens in den folgenden Tagen erfahren haben dürfte, ob
er noch lebte oder gestorben sei.
Schliesslich erscheint das zentrale Vorbringen der Beschwerdeführerin,
der (…), welcher sie zuvor vergewaltigt habe, habe sie am (…) Tag aus
der Gefangenschaft befreit, mit einem (…) nach F._______ gebracht,
über (…) bei sich zu Hause festgehalten, täglich vergewaltigt und ihr
schliesslich, um sie zu schützen, die Ausreise organisiert und finanziert
(vgl. A 9/24 S. 6 f. und 8), in keiner Weise nachvollziehbar und
widerspricht jeglicher Logik des Handelns.
6.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen bezüglich Flüchtlings und Asylpunkt einzugehen,
da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern
vermögen. Nach dem Gesagten erfüllt die Beschwerdeführerin die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Das Bundesamt hat ihr
Asylgesuch demnach zu Recht abgewiesen.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510
Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
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vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl.,
Basel 2009, Rz. 11.148).
8.2.
8.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
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Beschwerdeführerin nach Kongo (Kinshasa) ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008,
Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen).
8.2.3 Für die allgemeine Lage in Kongo (Kinshasa) kann auf die
detaillierte, in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.1 – 8.3 S. 232 ff.
publizierte Lageanalyse verwiesen werden, welche das
Bundesverwaltungsgericht als im Wesentlichen weiterhin zutreffend
erachtet (vgl. diesbezüglich beispielsweise Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts E1177/2010 vom 24. März 2010, D
7028/2008 vom 14. Juni 2008 und D1005/2010 vom 24. August 2010).
8.3.3 Gemäss ihren zum Teil widersprüchlichen Angaben ist zwar nicht
vollends auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin einer in EMARK
2004 Nr. 33 definierten Risikogruppe angehört. Vorliegend ist aber zu
beachten, dass es die Pflicht der Asyl suchenden Person ist, im Rahmen
des ihr Zumutbaren und Möglichen an der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken und ihre Aussagen zu substanziieren.
Wegweisungshindernisse sind grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen,
doch findet diese Untersuchungspflicht nach Treu und Glauben ihre
Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person
(Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7
AsylG); die Beschwerdeführerin hat nicht die geringsten Anstrengungen
unternommen, um ihre Herkunft zu dokumentieren. Es kann indessen
nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen
Wegweisungshindernissen zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2).
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Seite 12
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar, zumal auch keine individuellen
Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich sind.
8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie sind
mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen und damit gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.– werden der
Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet und sind damit gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und I._______.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Laura Wayllany
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