B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6154/2015
Ur t e i l vom 2 7 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
alle Kosovo,
alle vertreten durch MLaw Angela Stettler,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführende 1-6,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. August 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen den Kosovo nach eigenen Angaben
am 8. Juni 2013. Am 17. Juli 2013 reisten sie via Ungarn und Österreich in
die Schweiz ein, wo sie am 18. Juli 2013 um Asyl nachsuchten. Am 12. Au-
gust 2013 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen
zur Person befragt.
B.
B.a Mit Verfügung vom 13. September 2013 trat die Vorinstanz auf das
Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein. Mit Urteil vom 17. Juni
2014 wurde eine dagegen erhobene Beschwerde vom Bundesverwal-
tungsgericht gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückgewiesen.
B.b Mit Verfügung vom 6. August 2014 trat die Vorinstanz erneut auf das
Asylgesuch nicht ein. Das Bundesverwaltungsgericht hiess eine dagegen
erhobene Beschwerde mit Urteil vom 1. September 2014 gut und wies die
Vorinstanz an, ein nationales Asylverfahren durchzuführen.
C.
Die Vorinstanz hörte die Beschwerdeführenden am 21. Oktober 2014 zu
den Asylgründen an. Der Beschwerdeführer 1 machte im Wesentlichen gel-
tend, seine Schwester habe sich von ihrem Ehemann scheiden lassen. Ihre
drei Kinder seien beim Vater geblieben. Nachdem sie sich im Mai 2005 mit
ihrem Anwalt getroffen habe, um über das Besuchsrecht zu reden, sei sie
von ihrem ehemaligen Ehemann niedergestochen worden und rund ein
halbes Jahr später im Spital gestorben. Der Täter sei zu zwölf Jahren Haft
verurteilt worden. Er selbst und seine Familie seien in der Folge von den
Brüdern des Täters fast unablässig bedroht worden, weshalb sie am 8. Juni
2013 geflohen seien. Am 5. Januar 2014 sei sodann ihr Haus im Kosovo
beschossen worden. Die Beschwerdeführerin 2 bringt im Wesentlichen
denselben Sachverhalt vor.
D.
D.a Mit Schreiben vom 24. November 2014 ersuchte die Vorinstanz die
Schweizerische Botschaft in Pristina um Abklärungen.
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D.b Diese antwortete mit Schreiben vom 30. Dezember 2014 und führte in
ihrem Bericht im Wesentlichen aus, die Ermittlungen bezüglich der
Schüsse auf das Haus der Beschwerdeführenden seien noch im Gang.
Bisher stelle sich der Fall eher so dar, dass die Schüsse auf das Haus sel-
ber verursacht worden seien, um im Ausland ein Bleiberecht zu erwirken.
Dass der Familie der Beschwerdeführenden Gefahr von der Familie des
Mörders drohe, sei nicht sehr realistisch. Die beiden Anwälte, die je in ei-
nem Schreiben die Aussagen der Beschwerdeführenden bestätigt hätten,
hätten beide ausgesagt, die Schreiben nach den Angaben der Beschwer-
deführenden aufgesetzt zu haben. Beide würden die Familie in keinem wei-
teren Fall vertreten. Die Familienmitglieder des Beschwerdeführers 1 wür-
den im Kosovo in einfachsten Verhältnissen leben. Sie würden zwar Ängste
geltend machen, man habe jedoch nicht den Eindruck, dass es sich um
reale Ängste handeln würde, sondern dass der eigentliche Druck von der
ökonomischen Lage ausgehe. Gemäss den Angaben einer Auskunftsper-
son bei der Polizei hätten die Beschwerdeführenden wegen den Drohun-
gen nie eine Anzeige eingereicht.
D.c Die Beschwerdeführenden nahmen mit Eingabe vom 23. Januar 2015
zu den Abklärungsergebnissen der Botschaft Stellung. Ihrer Verfolgung
liege sehr wohl eine Blutrache zugrunde. Dass die Schwester versucht
habe, das Sorgerecht für die Kinder zu erhalten, sei ein weiterer und
schwerwiegender Affront gegen den Vater der Kinder gewesen. So er-
wähne im Bericht auch der Staatsanwalt, dass es vorkomme, dass gewisse
Kreise der Meinung seien, ihre Arbeit sei noch nicht zu Ende und weiter
gegen die Familie des Opfers vorgehen würden. Aus der Befragung der
Nachbarn und der Verwandtschaft könne nicht geschlossen werden, dass
Verwandte selbst auf das Haus geschossen hätten. Er (Beschwerdefüh-
rer 1) habe durchaus versucht bei der Polizei eine Anzeige wegen der te-
lefonischen Drohungen einzureichen. Die Polizei habe ihm jedoch gesagt,
da die Drohungen per Telefon erfolgt seien, könne man nichts machen. Die
Botschaft habe nur mit den Strafverfolgungsbehörden gesprochen und
keine neutrale Drittmeinung eingeholt. Zudem beantrage man, die Bot-
schaft sei anzuweisen, die Akten von den kosovarischen Strafverfolgungs-
behörden zu verlangen und diese seien ihnen zuzustellen.
D.d Mit Schreiben vom 23. Juni 2015 reichte die Schweizerische Botschaft
in Pristina einen kurzen Bericht zu den bei den Strafverfolgungsbehörden
im Kosovo eingeholten Akten ein. Der Staatsanwalt sei weiterhin der Mei-
nung, dass die Schüsse auf das Haus arrangiert gewesen seien, um im
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Ausland einen Aufenthaltsstatus zu erreichen. Die Polizei habe bei der Fa-
milie wiederholt nachgefragt, wen sie der Tat verdächtige. Die Familie habe
jedoch keinen Verdacht. Man gehe nicht davon aus, dass sich in Zukunft
weitere Indizien ergeben würden.
D.e Die Vorinstanz stellte die eingeforderten Akten den Beschwerdeführen-
den zur Stellungnahme zu. Diese antworteten mit Schreiben vom 20. Au-
gust 2015. Aus den Akten würden sich keine Hinweise darauf ergeben,
dass sie selbst Urheber der Schüsse auf das Haus seien. Es handle sich
dabei um eine haltlose Unterstellung ohne jegliche sachliche Grundlage.
Dass der Bruder (des Beschwerdeführers 1) sage, er habe keinen konkre-
ten Verdacht bezüglich der Täterschaft, liege daran, dass er sich aus Angst
vor Rache nicht traue, diesen Verdacht zu äussern.
E.
Mit Verfügung vom 28. August 2015 – eröffnet am 31. August 2015 – stellte
die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung,
Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung.
F.
Mit Eingabe vom 30. September 2015 reichten die Beschwerdeführenden
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragten, die Ver-
fügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei ihre Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventu-
aliter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei
die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, es sei auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihnen sei in der Person der
Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
G.
Mit Schreiben vom 22. Oktober 2015 reichten die Beschwerdeführenden
eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
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– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaub-
haft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2).
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht glaubhaft. Ange-
sichts der Ungereimtheiten entstehe der Eindruck, dass es sich bei der
dargestellten Verfolgungssituation um ein Konstrukt handle. Bezüglich der
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Schüsse auf das Haus der Beschwerdeführenden könne keine abschlies-
sende Aussage über die Täterschaft gemacht werden, es mache jedoch
keinen Sinn, dass Monate nach ihrer Ausreise auf das Haus geschossen
werde, da die Abwesenheit der Beschwerdeführenden der Familie des Tä-
ters, der den Mord an der Schwester des Beschwerdeführers 1 verübt
habe, bekannt gewesen sein muss. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass
sich die Bedrohungen über viele Jahre hingezogen hätten, zumal die Be-
schwerdeführenden gemäss eigener Aussagen ständig (mindestens alle
zwei Wochen) bedroht worden seien. Hätten die Bedrohung tatsächlich in
diesem hohen Rhythmus stattgefunden, wäre es für die Behörden ein leich-
tes gewesen, mittels Abhör-Aktion die Täter zu ermitteln. Ausserdem wi-
derspreche es jeder Erfahrung, dass jemand über sieben Jahre alle zwei
Wochen bedroht werde. Zudem würden die Beschwerdeführenden öfters
wortkarg, stereotyp und verallgemeinernd antworten und offensichtlich
mehrfach übertreiben. Dass es sich bei der geschilderten Bedrohung um
eine Blut- beziehungsweise Ehrenrache handle, sei ebenfalls nicht glaub-
haft, zumal durch die Bluttat an der Schwester die Ehre der Täterfamilie
wieder hergestellt wäre. Das Vorgehen der Polizei bezüglich der Schüsse
auf das Haus sei, wie den Akten der kosovarischen Strafverfolgungsbehör-
den zu entnehmen ist, geradezu vorbildlich gewesen. Die Aussage, dass
die Anzeigen des Beschwerdeführers 1 bei der Polizei nicht entgegenge-
nommen worden seien, erscheine als reine Schutzbehauptung.
4.2 Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, es sei Spekulation,
dass die Brüder des Täters gewusst hätten, dass sie ausgereist seien.
Selbst wenn diese davon gewusst hätten, seien die Schüsse als Drohung
zu verstehen. Es sei davon auszugehen, dass er ehemalige Ehemann der
Schwester dahinterstecke. Ausserdem hätten sie bereits früher zu fliehen
versucht. Sie seien im Jahr 2006 einige Wochen in Österreich gewesen,
jedoch zurückgeschickt worden, und sie hätten in Deutschland Visumsge-
suche gestellt. Er (Beschwerdeführer 1) habe sich mehrmals an die Polizei
gewandt, um Anzeige zu erstatten. Jedoch sei ihm mitgeteilt worden, dass
die Polizei nichts machen könne. Er müsse den Täter finden, erst dann
könne er Anzeige erstatten. Ein Bericht der kanadischen Asylbehörde aus
dem Jahr 2013 zeige, dass sich die Polizei im Kosovo bei Blutrache und
Ehrenverbrechen häufig nicht einmische und erst nachdem es Opfer gege-
ben habe, aktiv werde. Ausserdem gebe es immer wieder Korruptionsvor-
würfe an die kosovarische Polizei. Ihre Schilderungen seien ausführlich
und erlebnisgeprägt und nicht, wie die Vorinstanz schildere, unsubstanti-
iert. Er (Beschwerdeführer 1) habe seine Schwester aufgenommen und sie
beim Scheidungsverfahren unterstützt. Er habe somit zur Ehrverletzung
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des ehemaligen Ehemannes seiner Schwester beigetragen, weshalb er
weiterhin von dessen Brüdern bedroht werde.
4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächli-
cher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen
Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen
der Beschwerdeführenden unglaubhaft ausgefallen ist.
Zutreffend hält die Vorinstanz fest, dass nicht nachvollziehbar ist, dass die
Beschwerdeführenden über viele Jahre hinweg mindestens alle zwei Wo-
chen telefonisch bedroht worden seien. Sollte dies tatsächlich zutreffen, ist
fraglich, warum die Beschwerdeführenden beinahe acht Jahre zugewartet
haben, bis sie das Land verlassen haben, auch wenn sie im Jahr 2006
kurzzeitig in Österreich gewesen sind. Dieses Verhalten entspricht nicht
dem Verhalten angeblich verfolgter Personen. Hinzu kommt, dass die Kon-
taktperson der Schweizerischen Botschaft in Pristina angibt, dass diesbe-
züglich keine Anzeige der Beschwerdeführenden eingereicht worden sei
(SEM-Akten, A64/6).
Weiter tragen auch die offensichtlichen Übertreibungen der Beschwerde-
führenden nicht zu ihrer Glaubwürdigkeit bei. So spricht der Beschwerde-
führer 1 davon, sie seien tagtäglich bedroht worden und es seien nie zwei
Wochen ohne Bedrohung vergangen (SEM-Akten, A61/13 F34, F43 und
F66). Die Beschwerdeführerin 2 spricht ebenfalls davon, dass sie jeden
Tag bedroht worden seien (SEM-Akten, A62/8 F22). Dass dies über bei-
nahe acht Jahre hinweg so gewesen sein soll, ist auszuschliessen. Dass
die angeblichen Drohungen nie über telefonische Drohungen hinausge-
gangen sind, spricht ausserdem dafür, dass die für eine asylrelevante Ver-
folgung notwendige Intensität nicht annähernd erreicht wird.
Wer die Schüsse auf das verlassene Haus der Beschwerdeführenden ab-
gegeben hat, ist gemäss Untersuchungsergebnissen der albanischen Be-
hörden nicht geklärt. Weder für die Vermutung der Beschwerdeführenden,
dass die Familie des Mörders der Schwester des Beschwerdeführers 1 da-
für verantwortlich sei, noch die Vermutung des albanischen Staatsanwal-
tes, dass die Schüsse von den Beschwerdeführenden selbst in Auftrag ge-
geben worden seien, um im Ausland ein Bleiberecht zu erzwingen, liegen
Beweise vor. Dass die Beschwerdeführenden selbst hinter den Schüssen
auf ihr Haus stecken, ist aufgrund ihrer unglaubhaften Aussagen in diesem
Verfahren jedoch nicht auszuschliessen, zumal davon auszugehen ist,
dass der von den Beschwerdeführenden verdächtigten Familie ein halbes
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Jahr nach ihrer Ausreise bekannt gewesen sein dürfte, dass das Haus nicht
mehr bewohnt ist.
Zutreffend stellt die Vorinstanz weiter fest, dass es den Regeln des Kanun
widerspricht, dass die Familien, welche angeblich in ihrer Ehre verletzt wor-
den ist und diese Ehre durch den Mord an der Schwester des Beschwer-
deführers 1 gerächt hat, weiterhin gegen die Beschwerdeführenden vorge-
hen sollte, wurde deren Ehre doch bereits wieder hergestellt. Die umge-
kehrte Reaktion wäre viel eher zu erwarten.
Betreffend weiterer unglaubhafter und aktenwidriger Aussagen der Be-
schwerdeführenden kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer-
den. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgewiesen.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen
weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über ei-
nen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Weg-
weisung ist nicht zu beanstanden.
6.
6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 44 AsylG regelt die
Behörde das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmun-
gen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, zumutbar oder möglich ist.
6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
Aufgrund der Akten liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass
die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in den Kosovo dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der
Wegweisung ist zulässig.
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6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG für Auslän-
derinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Im Kosovo herrscht keine Situation von allgemeiner Gewalt.
Eine medizinische Notlage liegt vor, wenn die Personen nach ihrer Rück-
kehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie einer ernsthaften
Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar
dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE
2009/41 E. 7.1 S. 576 f., BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367, jeweils mit weite-
ren Hinweisen).
Die Beschwerdeführenden bringen vor, der Zustand des Sohnes
F._______ sei immer noch äusserst fragil, und er leide an wiederholten
Hustenepisoden. Der eingereichte ärztliche Bericht vom 10. August 2015
(SEM-Akten, A74/8) spricht von einer Bronchitis, welche sehr gut behan-
delbar sei. Die Beschwerdeführerin macht ebenfalls geltend, es gehe ihr
schlecht. Gemäss ärztlichen Berichten vom 29. Juni 2015 und 11. August
2015 (SEM-Akten, A74/8) wurde ein rezidivierender Harnweginfekt diag-
nostiziert, der im Heimatland ohne weiteres behandelbar sei.
Die Vorinstanz geht zutreffend davon aus, dass die medizinische Grund-
versorgung im Kosovo gewährleistet ist. Die gesundheitlichen Beschwer-
den der Beschwerdeführenden lassen sich dort behandeln. Die Arztbe-
richte sind offensichtlich nicht geeignet, auf eine medizinische Notlage zu
schliessen, die ein Wegweisungsvollzugshindernis darstellen könnte. Zu-
dem verfügen die Beschwerdeführenden im Kosovo über ein familiäres
und soziales Netz, auf welches sie bereits zuvor zurückgreifen konnten
(vgl. SEM-Akten, A61/13 F29), womit auch eine allfällige Finanzierung von
Medikamenten gewährleistet ist. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zu-
mutbar.
6.4 Es obliegt den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertre-
tung ihres Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
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Seite 10
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung nach Art. 110a Abs. 1 AsylG. Aufgrund der vorste-
henden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu
gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen
nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der Antrag auf Erlass des Kostenvorschusses ist mit dem
vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel