B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6155/2012
U r t e i l v o m 6 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…)
und deren Kind
C._______, geboren am (…),
Serbien,
alle vertreten durch Annelise Gerber,
(….),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. No-
vember 2012 / N (...).
E-6155/2012
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihren Heimat-
staat am 23. Juni 2012 verliessen und am 24. Juni 2012 in der Schweiz
um Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragungen im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum D._______ vom 10. Juli 2012 und der einlässlichen Anhörungen
zu den Asylgründen vom 12. Oktober 2012 im Wesentlichen geltend
machten, Roma aus (…) zu sein, wobei sie auf Grund ihrer ethnischen
Zugehörigkeit verschiedenen Nachteilen ausgesetzt seien,
dass ihnen nämlich der Zugang zu festen Arbeitsplätzen verwehrt worden
sei, weshalb sie kein geregeltes Einkommen hätten,
dass es deshalb auch schwierig gewesen sei, sich bei gesundheitlichen
Beschwerden behandeln zu lassen,
dass beim Beschwerdeführer vor mehreren Jahren (…)probleme festge-
stellt worden seien, wobei er die dafür bestimmte Behandlung nach einer
Woche habe abbrechen müssen, da er sie nicht mehr habe finanzieren
können,
dass die Beschwerdeführerin an (…) leide, welche ihr alle paar Jahre
schwere Schmerzen bereiten würden,
dass auch hier die Behandlungsmöglichkeiten eingeschränkt seien und
man sie beim letzten Mal, im Mai 2012, trotz akuter Schmerzen ins weiter
entfernte Novi Sad geschickt habe,
dass der Sohn in der Schule wegen seiner Herkunft derart diskriminiert
worden sei, dass er die (…) Klasse nicht bestanden habe,
dass es mehrfach zu Schlägereien gekommen sei, gegen welche die El-
tern jeweils nichts hätten unternehmen können,
dass der Beschwerdeführer sich schon bei der Polizei beklagt habe, aber
wegen seiner Einmischungen bei Schlägereien, in welche sein Sohn ver-
wickelt gewesen sei, vom örtlichen Polizisten schon geschlagen worden
sei,
E-6155/2012
Seite 3
dass die Beschwerdeführerin auf offener Strasse einige Male geschlagen
worden sei,
dass die Beschwerdeführenden vor einiger Zeit im Fernsehen von der
Möglichkeit erfahren hätten, im Ausland ein Asylgesuch zu stellen, worauf
sie auf die Ausreise zu sparen begonnen hätten,
dass die Vorinnstanz die Asylgesuche mit Verfügung vom 20. November
2012 – eröffnet am 22. November 2012 – unter Verneinung der Flücht-
lingseigenschaft abwies und die Beschwerdeführenden unter Anordnung
des Vollzugs aus der Schweiz wegwies,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, wirtschaftliche,
soziale und medizinische Gründe, welche die Beschwerdeführenden im
Wesentlichen geltend machten, erfüllten die für die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft erforderlichen Voraussetzungen gemäss Art. 3
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht,
dass insbesondere die finanziellen Probleme, welche sich aus dem er-
schwerten Zugang zum Arbeitsmarkt ergäben, sowie die gesundheitlichen
Probleme nicht asylrelevant seien,
dass ausserdem den eingereichten Akten nicht zu entnehmen sei, dass
die Beschwerdeführenden eine ärztliche Behandlung benötigten, welche
in Serbien nicht gewährleistet wäre,
dass aus den Akten vielmehr hervorgehe, dass bei Beschwerdeführer
und Beschwerdeführerin der Zugang zu einer Behandlung vorgelegen
habe und sie beide bei Beschwerden mehrfach und durch verschiedene
Stellen untersucht worden seien,
dass dabei nicht massgeblich sei, dass die Beschwerdeführenden für ei-
nige Eingriffe nach Novi Sad verwiesen worden seien, welches von ihrem
Wohnort etwa (…) km entfernt sei, was wegen der Reisekosten für sie ei-
ne weitere Hürde darstelle,
dass ausserdem vom Beschwerdeführer, dessen medizinische Akten vom
Jahr 2008 datierten, ein aktueller ärztlicher Bericht eingefordert worden
sei, wobei er die Frist zur Einreichung einer solchen Unterlage kommen-
tarlos habe verstreichen lassen, was als weiteres Indiz zu sehen sei, dass
seine gesundheitlichen Beschwerden nicht gravierend und die erforderli-
chen Behandlungsmöglichkeiten in Serbien zugänglich seien,
E-6155/2012
Seite 4
dass bezüglich der Beschimpfungen und Benachteiligungen, unter wel-
chen besonders der Sohn zu leiden habe, festzuhalten sei, dass sich die
Lage der ethnischen Minderheiten in Serbien im Zuge des demokrati-
schen Wandels entspannt habe,
dass am 25. Februar 2002 das Bundesgesetz zum Schutz und zur Frei-
heit der nationalen Minderheiten in Kraft getreten sei, wobei es sich um
einen gesetzlichen Rahmen handle, der die Rechte der nationalen Min-
derheiten und der Angehörigen von ethnischen Minderheiten schütze,
dass die Roma als nationale Minderheit anerkannt worden seien und ih-
nen gewisse Rechte eingeräumt worden seien,
dass vereinzelte Benachteiligungen und Schikanen gegenüber Roma
zwar nicht restlos ausgeschlossen werden könnten, der Staat solche
Übergriffe allerdings weder unterstütze noch billige,
dass solche Vorfälle auch in Serbien Straftatbestände darstellten, welche
strafrechtlich verfolgt würden,
dass die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden von solchen Vorfällen
als Angehörige der Volksgruppe der Roma in besonderem Masse betrof-
fen gewesen seien, an dieser Argumentation nichts zu ändern vermöge,
zumal sie von den angeführten Problemen nicht mehr betroffen seien als
die übrige, der Volksgruppe der Roma angehörige Bevölkerung,
dass das Verprügeln des Beschwerdeführers von der Polizei wegen sei-
ner Herkunft nichts an dieser Einschätzung ändere, zumal er sich be-
schwert habe und dabei darauf hingewiesen worden sei, er müsse seine
Klage offiziell einreichen, worauf er unter anderem aus finanziellen Grün-
den verzichtet habe,
dass es, da die Vorbringen der Beschwerdeführenden die Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllten, sich er-
übrige, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente näher einzugehen,
dass die Wegweisung die Regelfolge der Gesuchsablehnung sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass gegen die Zumutbarkeit der Rückschaffung insbesondere auch kei-
ne individuellen Gründe sprächen, zumal den Beschwerdeführenden zu-
E-6155/2012
Seite 5
gemutet werden könne, bei einer Rückkehr nach Serbien erneut einer
Erwerbstätigkeit nachzugehen, um den Lebensunterhalt für sich und ihren
Sohn zu bestreiten, und blosse wirtschaftliche und soziale Probleme, von
welchen die ansässige Bevölkerung betroffen sei, jedenfalls keine exis-
tenzbedrohende Situation darstelle, weshalb auch allfällige Reintegrati-
onsschwierigkeiten dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegenstünden,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom
29. November 2012 (vorab per Telefax) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller
Hinsicht beantragen liessen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und auf das Asylgesuch sei einzutreten, eventualiter sei unter Feststel-
lung der Undurchführbarkeit des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen, gegebenenfalls sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorin-
stanz zurückzuweisen,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung ersuchen liessen,
dass sie der Beschwerde den Ausdruck eines Berichts des Flüchtlingsra-
tes Niedersachsen zur Lage der Roma in Serbien beilegten,
dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit für den Entscheid we-
sentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Dezember 2012 beim Bundesver-
waltungsgericht eingegangen sind (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts Anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
E-6155/2012
Seite 6
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass das Begehren, auf das Asylgesuch sei einzutreten, vorliegend kei-
nen Sinn ergibt, da das BFM mit seinem ablehnenden Entscheid auf die
Asylgesuche offensichtlich eingetreten ist,
dass dieses Begehren aber auf Grund der Beschwerdebegründung da-
hingehend auszulegen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen
und den Beschwerdeführenden sei Asyl zu gewähren,
dass die vorinstanzliche Verfügung mithin vollumfänglich, d.h. sowohl im
Asyl- als auch eventualiter im Vollzugspunkt angefochten wird,
dass somit auf die frist- und im Übrigen formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art.111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass es dabei auf die Gezieltheit, Intensität und Aktualität solcher
Nachteile ankommt,
E-6155/2012
Seite 7
dass solche Verfolgung asylrelevant ist, wenn sie vom Staat ausgeht,
nichtstaatliche Verfolgung dagegen nur dann asylbeachtlich ist, wenn der
Staat zur Verfolgung anregt oder sie sich in anderer Weise zurechnen
lassen muss oder er weder gewillt noch in der Lage ist, vor Verfolgung
ausreichend Schutz zu bieten,
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung festge-
stellt hat, dass die geltend gemachten wirtschaftlichen und sozialen
Schwierigkeiten den Anforderungen von Art. 3 AsylG mangels Gezieltheit
nicht standhalten, so dass diesbezüglich ohne weiteren Begründungs-
aufwand auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen
werden kann,
dass die gesundheitlichen Probleme für sich keine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG darstellen, sondern sich gegebenenfalls auf die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs auswirken können,
dass bezüglich der übrigen geltend gemachten Nachteile (Diskriminierung
an der Schule, Prügel seitens eines Polizisten, vereinzelte Übergriffe)
festzustellen ist, dass sie zwar teilweise von Behördenvertretern mit nie-
deren Chargen (Lehrer, Polizist) ausgehen, dies jedoch nichts an der vom
Gericht geteilten Einschätzung der Vorinstanz ändert, dass der serbische
Staat solche Vorfälle nicht billige und grundsätzlich sowohl schutzfähig
als auch –willig sei,
dass nämlich die Möglichkeit besteht, gegen fehlbare Beamte auf dem
Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren Instan-
zen einzufordern,
dass die Beschwerdeführenden zwar vorbrachten, sich sowohl beim
Schuldirektor als auch bei der Polizei beschwert zu haben, wobei diese
nichts unternommen hätten, ihnen dabei aber gemäss Protokoll gesagt
wurde, sie müssten eine Klage offiziell einreichen, was sie in der Folge
unterliessen,
dass die Beschwerdeführenden mit ihrer Unterlassung, gegen die fehlba-
ren Beamten auf dem Rechtsweg vorzugehen, den serbischen Behörden
die Möglichkeit nahmen, sie zu schützen,
E-6155/2012
Seite 8
dass somit keinerlei Hinweise auf die Verweigerung staatlichen Schutzes
vorliegen,
dass demnach vom Vorhandensein adäquaten Schutzes durch den Hei-
matstaat auszugehen ist, die Beschwerdeführenden die Schutzmöglich-
keiten ihres Heimatstaates aber nicht ausgeschöpft haben, weshalb sie
auf den subsidiären Schutz der Schweiz nicht angewiesen sind,
dass angesichts dieser Sachlage offengelassen werden kann, ob den gel-
tend gemachten Nachteilen eine asylrelevante Intensität zukommt,
dass die Beschwerdebegründung an dieser Einschätzung nichts zu än-
dern vermag, zumal die Beschwerdeführenden dort weder neue Gründe
vorbringen noch sich mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung
eingehend auseinandersetzen,
dass auch das eingereichte Beweismittel unbehelflich ist,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange-
ordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
E-6155/2012
Seite 9
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behand-
lung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführen-
den noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle ei-
ner Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
vorliegend zumutbar ist,
E-6155/2012
Seite 10
dass insbesondere wirtschaftliche oder soziale Probleme bei der Rein-
tegration im Heimatstaat (etwa betreffend Unterkunft oder Arbeit), welche
die Beschwerdeführenden mit einem Grossteil der ansässigen Bevölke-
rung teilen, keine existenzbedrohende Notlage im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG begründen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591; EMARK
2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215),
dass sie aus ihren gesundheitlichen Problemen ebenso wenig ein Voll-
zugshindernis ableiten können, zumal sie angegeben haben, in ihrem
Heimatstaat bereits behandelt worden zu sein, weder auf Aufforderung
der Vorinstanz hin noch auf Beschwerdeebene einen aktuellen ärztlichen
Bericht eingereicht und auch nicht substanziiert dargelegt haben, inwie-
fern sie bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat in eine medizinische Not-
lage geraten würden,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und sie über einen gültigen Reisepass verfügen,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass bei dieser Sachlage, der nicht näher begründete Eventualantrag auf
Rückweisung der Sache an das BFM abzuweisen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass sich die Begehren der Beschwerdeführenden nach dem Gesagten
als aussichtslos erweisen, so dass das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG (ungeachtet
einer allenfalls bestehenden Bedürftigkeit) abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-6155/2012
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
Versand: