Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6156/2011
U r t e i l v om 2 4 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
Parteien A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 4. November 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin gemäss Bericht der Kantonspolizei
B._______ vom 28. Juni 2011 am selben Tag die Gendarmerie von
C._______ zu Hilfe rief und die Flucht vor ihrer sie misshandelnden
Arbeitgeberin aus D._______ geltend machte,
dass sie anlässlich dieser Vorsprache weiter vorbrachte, sie habe sich
vor zirka sieben Monaten nach D._______ begeben und sei von dort
herkommend zwischen dem 20. und dem 22. Juni 2011 an unbekanntem
Flughafen in die Schweiz eingereist,
dass sie hier in der Schweiz zusammen mit der Arbeitgeberin an einem
unbekannten Ort in einem Hotel geweilt habe,
dass die Arbeitgeberin im Besitze ihrer Identitätspapiere sei und
vermutlich diese Nacht nach D._______ zurückgekehrt sei,
dass sie keine Lust habe, nach D._______ oder Äthiopien
zurückzukehren, sondern einfach hier arbeiten wolle,
dass sie in der Folge durch die Kantonspolizei B._______ einer
Mitarbeiterin des (…) in E._______ übergeben wurde,
dass sie am 13. Juli 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ)
Vallorbe ein Asylgesuch einreichte,
dass die Beschwerdeführerin noch gleichentags unter Androhung eines
Nichteintretensentscheides mittels eines von ihr unterzeichneten
Merkblatts aufgefordert wurde, gültige Reise oder Identitätsdokumente
zu den Akten zu reichen,
dass sie nach einem Transfer ins Empfangs und Verfahrenszentrum
(EVZ) Altstätten am 2. August 2011 sowohl zu ihrer Person als auch
summarisch zu den Ausreisegründen befragt wurde,
dass sie dabei zu Protokoll gab, sie sei äthiopische Staatsangehörige
amharischer Ehnie und habe in Addis Abeba bis Mitte 2010 zusammen
mit ihren Schwiegereltern, ihrem Ehemann und den (…) Kindern
gewohnt,
dass sie Mitte 2010 nach D._______ gezogen sei, wo sie während zirka
zehn Monaten bei einer Familie als Haushälterin tätig gewesen sei,
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dass sie nach D._______ gereist sei, weil man sie in Äthiopien
beschuldigt habe, Geheimnisse der amtierenden Regierung an die
oppositionelle (...)Partei, welcher ihr Ehemann seit 2004/2005 zugehörig
sei, verraten zu haben,
dass sie selbst seit 2007/2008 Mitglied der (...)Partei gewesen sei,
dass sie damals Mitglied des Frauenvereins der (...)Partei geworden sei,
weil sie einen Kredit als Händlerin benötigt habe,
dass sie diesen Kredit in der Folge auch erhalten habe,
dass sie danach während eines Monats Leute für die Wahlen habe
mobilisieren müssen,
dass ihre Probleme nach den Wahlen am 20. Mai 2010 begonnen hätten,
dass sie nämlich den ihr gewährten Kredit von 15'000 Birr auf einmal und
so schnell wie möglich hätte zurückzahlen müssen,
dass ausserdem ihr Zimmer von der Kebele ruiniert worden und sie
obdachlos geworden sei,
dass sie wegen des angeblichen Geheimnisverrats und der
diesbezüglichen Beschuldigungen des Komitees der (...) befürchtet habe,
inhaftiert zu werden,
dass die Kebele ihr einen Brief mit der Aufforderung zur sofortigen
Rückzahlung des Kredits und, ein bisschen später, zirka am 21. Juni
2010, eine Vorladung geschickt habe,
dass sie diese Schreiben in Äthiopien zurückgelassen habe,
dass drei Mitglieder des Komitees sie anlässlich eines Gesprächs des
Verrats beschuldigt hätten,
dass sie ihr in Aussicht gestellt hätten, sie allenfalls erneut vorzuladen,
dass sie diese zweite Vorladung jedoch nicht abgewartet habe und nach
D._______ gereist sei,
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dass ihr Mann wegen ihr nun kein Zimmer mehr von der Kebele zur
Verfügung gestellt erhalte, und er somit kein Dach über dem Kopf habe,
da er arbeitslos sei,
dass die Kinder bei den Schwiegereltern wohnen müssten,
dass die Flucht in ein arabisches Land damals die einzige Möglichkeit
gewesen sei, das Land schnell zu verlassen,
dass sie von ihrer Arbeitgeberin im Übrigen nur den Vornamen kenne und
nicht wisse, wo in D._______ sie zusammen mit der Familie gewohnt
habe,
dass sie auch nicht angeben könne, mit welcher Fluggesellschaft sie
geflogen sei, an welchem Ort in der Schweiz sie gelandet, mit welchen
Papieren sie gereist sei und wo sie sich seit der Ankunft aufgehalten
habe,
dass die Beschwerdeführerin am 23. August 2011 gemäss Art. 29 Abs. 1
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu ihren
Ausreisegründen angehört wurde,
dass sie dabei zu Protokoll gab, sie habe sich zwischenzeitlich per EMail
eine Kopie ihrer Heiratsurkunde besorgen können, und sie habe ihrem
Ehemann in Äthiopien mitgeteilt, er solle ihr ihren Parteiausweis und eine
Vorladung ("Warnschreiben") zukommen lassen,
dass sie wiederholte, weder den Pass noch die Identitätskarte beibringen
zu können, da sich diese in D._______ befänden,
dass sie auch keine Ersatzpapiere beschaffen könne, da ihr Ehemann
dies nicht für sie erledigen könne,
dass sie zusammen mit ihrem Ehemann bis 2008/2009 einen Laden
geführt habe, in dem sie Kleider verkauft hätten, das Gebäude jedoch
dann eingestürzt sei,
dass sie danach noch für einige Monate zu Hause geblieben sei, bevor
sie am 11. August 2010 nach D._______ aufgebrochen sei,
dass sie und ihr Mann unterschiedlichen Parteien zugehörig gewesen
seien und sie von ihrer Partei, der (...), deswegen mit verschiedenen
Vorwürfen konfrontiert worden sei,
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dass sie eine Aufforderung zur Rückzahlung des Restbetrages von Birr
10'000 innert 10 Tagen eines ihr im Jahre 2007/2008 gewährten Kredites
im Betrage von Birr 15'000 sowie eine Vorladung erhalten habe, gemäss
welcher sie sich bei der (...) für eine Befragung habe melden müssen,
dass sie der Vorladung Folge geleistet habe und von einem aus drei
Personen bestehenden Komitee empfangen worden sei,
dass ihr diese Leute gesagt hätten, sie sei wegen Geheimnisverrats
zugunsten der (...)Partei angezeigt worden, da sie geheime
Informationen der Partei an ihren Ehemann weitergeleitet.
dass diese ihr weiter vorgehalten hätten, ihr Mann habe versucht, Unruhe
zu stiften,
dass sie ihr auch zum Vorwurf machten, sie habe drei
Oppositionsmitgliedern zur Flucht verholfen,
dass sie all diese Vorwürfe bestritten und versichert habe, sich der Partei
gegenüber korrekt verhalten zu haben,
dass man ihr eine Woche später eine zweite Vorladung für ein Gespräch
geschickt habe,
dass sie von da an gewusst habe, dass man sie und ihren Ehemann
verhaften wolle,
dass die Behörden nach ihrer Ausreise einen weiteren Vorladungsbrief
zur Familie ihres Mannes gebracht hätten, und sie dann nochmals
gekommen seien, um mitzuteilen, dass die Beschwerdeführerin für eine
Befragung gesucht werde,
dass auch ihr Ehemann wie sie von diesem per Telefon erfahren habe
eine Vorladung erhalten habe und danach nach ihm gesucht worden sei,
dass die Familie den Behörden mitgeteilt habe, dass sich die
Beschwerdeführerin in ein arabisches Land begeben habe, und sich auch
der Ehemann nicht mehr in der Hauptstadt aufhalte,
dass das BFM der Beschwerdeführerin am 31. August 2011 zur
Verständigung anlässlich der bisherigen Befragungen und insbesondere
auch der Einvernahme durch die (...) Kantonspolizei am 28. Juni 2011
das rechtliche Gehör einräumte,
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dass die Beschwerdeführerin darauf angesprochen wurde, sie habe
gegenüber der (...) Polizei die später erwähnten Asylgründe nicht geltend
gemacht,
dass die Beschwerdeführerin dazu ausführte, sie sei in der Nacht vor der
fraglichen Einvernahme mehrfach vergewaltigt worden und deshalb
psychisch angeschlagen gewesen,
dass die Beschwerdeführerin am 31. August 2011 eine Polizeivorladung
(gemäss äthiopischem Kalender vom 30.9.2002) sowie den (...)
Parteiausweis (je in Kopie) zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. November 2011 eröffnet am 8.
November 2011 auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat und deren Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung seines Nichteintretensentscheides im
Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführerin habe trotz mehrfacher
Aufforderung innert 48 Stunden keine Reise oder Identitätsdokumente
eingereicht und hierfür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu
machen vermocht,
dass es sich bei den eingereichten Farbkopien eines Parteiausweises
und der Heiratsurkunde nicht um Reise oder Identitätspapiere im oben
erwähnten Sinne handle,
dass sich überdies hinsichtlich des Geburtsjahres der
Beschwerdeführerin in den Akten drei unterschiedliche Daten fänden
(1976, 1978 und 1973, jeweils gemäss äthiopischem Kalender),
dass dieser Umstand erste Zweifel am Willen der Beschwerdeführerin zur
Offenlegung ihrer Identität aufkommen lasse,
dass als starkes Indiz für das Vorhandensein beziehungsweise die
Nichtabgabe von Papieren trotz vorhandener Möglichkeiten ferner der
Umstand zu werten sei, dass die Beschwerdeführerin ihre Reise von
ihrem Herkunftsland aus nach Europa habe bewältigen können,
dass sie laut eigenen Angaben zuerst mit ihrem Pass nach D._______
gereist sei, wo sie während zehn bis elf Monaten gearbeitet habe, und
dann mit ihrer Arbeitgeberin weiter in die Schweiz gereist sei,
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dass sie nicht habe wissen wollen, an welcher Adresse oder in welchem
Quartier sie in D._______ gearbeitet habe, und wie der Nachname der
Arbeitgeberin geheissen habe,
dass diese und ihre weiteren Angaben zur Reise in die Schweiz darauf
schliessen liessen, dass sie die Umstände der Herreise zu verheimlichen
versuche und sie ihre Reise und Identitätspapiere den Asylbehörden
absichtlich vorenthalte,
dass sie nämlich auch angegeben habe, sie sei mit einer ihr nicht
bekannten Fluggesellschaft von D._______ aus an einen ihr unbekannten
Ort in der Schweiz geflogen, wobei sie sich auch nicht zu erinnern
vermöge, wie lange der Flug gedauert habe,
dass diese Angaben zum Reiseweg insgesamt stereotyp, realitätsfremd
und oberflächlich ausgefallen seien,
dass sich aus den Aussagen keine entschuldbaren Gründe ergäben, die
es der Beschwerdeführerin verunmöglichten, Reise oder
Identitätspapiere einzureichen,
dass bei Papierlosigkeit weiter zu prüfen sei, ob aufgrund der Anhörung
sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft
festgestellt werden könne, oder ob zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder des Wegweisungsvollzugs
nötig seien,
dass die Verfolgungsvorbringen jedoch den Anforderungen gemäss Art. 7
AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts
offensichtlich nicht genügten,
dass sich erste Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin
bereits durch die zweifelhaften Aussagen zum Reiseweg und zu den
Identitäts und Reisepapieren ergeben hätten,
dass diese Zweifel durch die widersprüchlichen Angaben der
Beschwerdeführerin zu den Ausreisegründen verstärkt würden,
dass sie beispielsweise unterschiedliche Angaben zur Anzahl
Vorladungen, zum Zeitpunkt beziehungsweise Datum der Vorsprache bei
der Kebele und zur Rückzahlung des Kredites gemacht habe,
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dass ihre Schilderungen sodann schematisch und knapp ausgefallen
seien und ihnen typische Merkmale, sogenannte Realkennzeichen wie
Detailreichtum oder die Beschreibung von Emotionen und
Gedankengängen fehlten,
dass die Beschwerdeführerin beispielsweise bei zentralen Vorbringen wie
dem Gespräch bei der Kebele sehr unverbindlich und plakativ geblieben
sei, was auf einen konstruierten Sachverhalt schliessen lasse,
dass sie überdies bei der Anhörung weitere wichtige, bei der Befragung
zur Person nicht erwähnte Ausreisegründe wie die ihr zur Last gelegte
Fluchthilfe für drei Oppositionspolitiker, eine Anzeige, der an sie
gerichtete Vorwurf der Unruhestiftung ihres Mannes bei den Wahlen und
die polizeiliche Suche sowohl nach ihr als auch nach ihrem Mann nach
der Ausreise geltend gemacht habe,
dass die für das Nachschieben dieser Sachverhalte erwähnte Erklärung,
sie sei bei der Erstbefragung nicht detailliert zu ihren Asylgründen befragt
worden, tatsachenwidrig sei und nicht zu überzeugen vermöge,
dass dem Protokoll nämlich entnommen werden könne, dass der
Beschwerdeführerin ausführlich und ohne unterbrechende Fragen
Gelegenheit eingeräumt worden sei, die Asylgründe frei zu schildern,
dass sie darüber hinaus zweimal nachweislich gefragt worden sei, ob es
weitere Gründe für das Verlassen des Heimatlandes gebe, was sie beide
Male verneint habe,
dass ihre Behauptung anlässlich der Anhörung, sie habe von den
nachträglichen Suchen nach ihr und ihrem Mann bereits an der
Befragung zur Person erzählt, tatsachenwidrig sei,
dass die widersprüchlichen, vagen und teilweise erst bei der Anhörung
vorgebrachten Angaben zu den Asylgründen eindeutige Hinweise darauf
seien, dass es sich bei den Schilderungen um einen konstruierten
Sachverhalt handle,
dass es sich angesichts dieser Feststellung erübrige, auf weitere
Unstimmigkeiten einzugehen,
dass an dieser Einschätzung auch die eingereichte Kopie einer
polizeilichen Vorladung nichts zu ändern vermöge, da dieses Dokument
nur zum Inhalt habe, dass die Beschwerdeführerin von der Polizei
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vorgeladen worden sei, ohne dass aber ein Grund für die Vorladung
angeführt wäre,
dass zudem der Beweiswert von Kopien immer geringer sei als der von
Originalen, da erstere anfälliger seien für Fälschungen,
dass sich daher eine weitergehende Prüfung des Dokuments erübrige,
dass das BFM abschliessend weitere Faktoren erwähnte, die gegen eine
Verfolgung der Beschwerdeführerin sprächen,
dass es anführte, die Beschwerdeführerin habe bei der Einvernahme
durch die Kantonspolizei B._______ mit keinem Wort politische Probleme
im Heimatland erwähnt, sondern einzig angegeben, sie wolle weder nach
D._______ noch nach Äthiopien zurückkehren, sondern stattdessen hier
arbeiten,
dass die Beschwerdeführerin nach der erwähnten Einvernahme noch
weitere zwei Wochen habe verstreichen lassen, bis sie ein Asylgesuch
eingereicht habe,
dass diese beiden Umstände den Schluss rechtfertigten, dass sich die
Beschwerdeführerin subjektiv nicht derart bedroht gefühlt habe, da sie
sich sonst ohne Zweifel sofort bei den zuständigen Asylbehörden
gemeldet und ihre Probleme bereits bei der polizeilichen Einvernahme
vorgebracht oder zumindest angedeutet hätte,
dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft somit
offensichtlich nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
nicht erforderlich seien,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges
schliessen lassen könnten, zumal mangels Erfüllung der
Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der Nichtrückschiebung nach Art. 5
Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung gelange und der Beschwerdeführerin
im Heimatstaat keine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe,
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dass in Äthiopien weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation
allgemeiner Gewalt herrsche und die junge und gesunde
Beschwerdeführerin in Äthiopien über ein intaktes familiäres und soziales
Beziehungsnetz verfüge, weshalb der Wegweisungsvollzug als zumutbar
zu erachten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung sodann technisch möglich und
praktisch durchführbar sei, da die Beschwerdeführerin von der
heimatlichen Vertretung ein laissezpasser erlangen könne,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. November 2011
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und dabei (in englischer Sprache mittels vorgedrucktem Formular)
die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zwecks materieller Prüfung, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie in prozessualer
Hinsicht die Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen
Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses beantragt,
dass sie weiter um Wiederherstellung einer allfällig entzogenen
aufschiebenden Wirkung, um Anweisung des BFM zum Verzicht auf eine
allfällige Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden und Information
über einen allfällig bereits erfolgten Datenaustausch in einer separaten,
anfechtbaren Verfügung ersuchte,
dass sie (auf Deutsch) folgende materiellen Einwände geltend machte,
dass die Vorladung, deren Original auf dem Weg in die Schweiz sei und
nach Erhalt umgehend eingereicht werde, ihre Verfolgung im Heimatland
zu belegen vermöge,
dass sie ihr genaues Geburtsdatum nicht gekannt habe und die
Heiratsurkunde nun Klarheit gebracht habe,
dass ihre unsubstanziierten Angaben, so beispielsweise diejenigen zur
Arbeitgeberin in D._______, darauf zurückzuführen seien, dass sie im
Haus wie eine Sklavin gehalten worden sei und das Haus kaum habe
verlassen dürfen,
dass in D._______ ihre psychischen Probleme begonnen hätten und sie
sich auch darum nicht an Details erinnern könne,
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dass sie sich deswegen hier in ärztliche Behandlung begeben habe und
sie so bald als möglich einen ärztlichen Bericht einreichen werde,
dass sie sodann durcheinander gewesen sei und nicht gewusst habe,
dass sie hier ein Asylgesuch stellen und ihre politischen Probleme
darlegen könne,
dass ihr Mann nach Erhalt der polizeilichen Vorladung im Übrigen
verschwunden sei und sie keinen Kontakt zu ihm habe, so dass sie auch
aus diesem Grund nicht zurückkehren könne,
dass beim Bundesverwaltungsgericht am 22. November 2011 die
Originale des Parteiausweises und der Polizeivorladung samt
Zustellcouvert aus Äthiopien eingingen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – unter
Vorbehalt eines Auslieferungsersuchens, das in casu nicht vorliegt
–endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
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Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessge
genstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass jedoch auf das
Rechtsbegehren, es sei Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
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auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG),
dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen innert 48 Stunden –
und im Übrigen auch bis zum heutigen Zeitpunkt – keine
rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht und auch keine
entsprechenden Bemühungen unternommen hat,
dass das BFM überzeugend, umfassend und detailliert dargelegt hat,
weshalb für das Nichteinreichen von Reise oder Identitätspapieren keine
entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehend
zusammengefasste Darlegung dieser Erwägungen sowie im Detail auf
den diesbezüglichen Inhalt der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 4 VwVG),
dass die Einwände auf Beschwerdeebene die überzeugende, mehrseitige
Begründung der Vorinstanz nicht in Frage zu stellen vermögen,
dass das Berufen auf psychische Probleme, selbst wenn dazu noch ein
ärztliches Attest geliefert werden sollte, nicht ausreicht, um pauschal die
Fülle der festgestellten Unzulänglichkeiten zu erklären,
dass deshalb darauf verzichtet werden kann, das angekündigte
Arztzeugnis abzuwarten,
dass weiter auch der Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei in
D._______ wie eine Sklavin behandelt worden und könne zu ihrem
Aufenthalt deshalb nichts sagen, nicht zu überzeugen vermag, da sie
ohne Kenntnis von Namen und Adresse der Arbeitgeberin diese Stelle
gar nicht hätte antreten können,
dass die Beschwerdeführerin mit der umfassenden angeblichen
Unkenntnis vielmehr den Zweck zu verfolgen scheint, die Umstände und
den Zeitpunkt ihrer Reise in die Schweiz zu verschleiern,
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dass diesbezüglich weiter festzustellen ist, dass auch die Daten über den
Aufenthalt in D._______ (7 bzw. 10 Monate) und die Einreise in die
Schweiz (20.22. Juni 2011, 24. Juni 2011) differieren,
dass das fehlende Erinnerungsvermögen hinsichtlich passierter
Örtlichkeiten und Personen offenbar weiter darauf abzielt, eine
behördliche Kontaktnahme mit den involvierten Personen von vornherein
zu vereiteln,
dass sodann auch der Einwand, das Geburtsjahr auf der Heiratsurkunde
(1973 im äthiopischen Kalender) sei nun das richtige, keine ausreichende
Klärung der Identitätsfrage zu schaffen vermag, zumal die
Beschwerdeführerin mit dem Parteiausweis ein weiteres neues
Geburtsdatum vorbringt (23jährig im Jahre 2009, somit wäre sie im Jahre
1978/1979 nach äthiopischem Kalender geboren),
dass letztlich auch der Einwand, ihr Ehemann sei verschwunden und sie
könne somit nicht nach Äthiopien zurückkehren, keine andere
Betrachtungsweise zu bewirken vermag,
dass es sich dabei einerseits um eine durch nichts untermauerte
Behauptung der bisher wenig glaubwürdigen Beschwerdeführerin handelt
und andererseits nicht ersichtlich ist, inwiefern die Abwesenheit des
Ehemannes die Rückkehr der Beschwerdeführerin verhindern sollte, war
die Beschwerdeführerin doch bereits vor der Ausreise während fast zwei
Jahren mit ihren Kindern bei den Schwiegereltern in Addis Abeba
wohnhaft (vgl. A4/13, S. 1),
dass dem BFM schliesslich beizupflichten ist, dass die
Beschwerdeführerin aus der eingereichten Vorladung bereits aufgrund
des fehlenden Vorladungsgrundes nichts abzuleiten vermag,
dass hinsichtlich der Vorladung des Weiteren insbesondere ins Auge
sticht, dass das Ausstellungsdatum mit dem Vorladungsdatum
seltsamerweise identisch ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht deshalb erhebliche Zweifel an der
Authentizität des Beweismittels hegt und diesem jedenfalls keinen
ausschlaggebenden Beweiswert zumisst,
dass zusammenfassend festgestellt werden kann, dass die
Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung der Einwände und
Beweismittel in der Beschwerdeeingabe nicht glaubhaft darzulegen
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vermag, sie sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der
unverzüglichen Einreichung von Reise oder Identitätspapieren im Sinne
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass das Gericht sodann in den Aussagen der Beschwerdeführerin auch
Unschlüssigkeit feststellt, so beispielsweise hinsichtlich des
Parteibeitrittes (2009/2010), welcher um einiges später als die
Kreditvergabe (2007/2008) erfolgt ist, obwohl der Beitritt eine Bedingung
für die Vergabe gewesen sein soll,
dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht erwogen hat, die
Beschwerdeführerin erfülle mangels Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht, und es seien keine
zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses notwendig (Art. 32 Abs. 3
Bst. b und c AsylG),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
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Seite 16
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die der
Beschwerdeführerin im Heimat oder Herkunftsland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat bzw. Herkunftsstaat der
Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass diesbezüglich wiederum vollumfänglich auf die Erwägungen des
BFM verwiesen werden kann, in welchen die Rückkehr der
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Beschwerdeführerin in ein bestehendes familiäres Beziehungsnetz in
Addis Abeba beschrieben wurde,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich
möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG),
und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 515), sollte sie nicht bereits in deren
Besitze sein,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG unbesehen der behaupteten Bedürftigkeit
abzuweisen ist, da sich die Beschwerdebegehren gemäss vorstehenden
Erwägungen als aussichtslos präsentieren, welcher Umstand die
Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und die amtliche
Verbeiständung nach Gesetz ausschliesst,
dass das Gericht schliesslich über keine Informationen oder Indizien
betreffend eine Kontaktnahme des BFM mit den heimatlichen Behörden
verfügt, weshalb sich die in diesem Zusammenhang stehenden, eingangs
erwähnten Anträge als gegenstandslos erweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils der
Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
Versand: