B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6156/2013
U r t e i l v o m 5 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 16. Oktober 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 2. September 2013 in der Schweiz ein
Asylgesuch ein. Am 19. September 2013 wurde er summarisch befragt,
gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Ungarns
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt.
B.
Mit Verfügung vom 16 Oktober 2013 – eröffnet am 23. Oktober 2013 –
trat das BFM auf das Asylgesuche nicht ein, wies den Beschwerdeführer
aus der Schweiz nach Ungarn weg und forderte ihn auf, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Es ver-
pflichtete den zuständigen Kanton zum Vollzug der Wegweisung, teilte
dem Beschwerdeführer mit, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die
Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme und händigte ihm die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
C.
Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Oktober 2013
(Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und
beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben (sinngemäss).
D.
Am 4. November 2013 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundes-
verwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als
Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
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Auf die frist- und formgenügend eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in
der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist.
3.2. Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung vom 16. Oktober 2013 fest,
dass der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
Zentraleinheit Eurodac ergeben habe, dass dieser am 2. September 2013
in Ungarn um Asyl ersucht hatte. Gestützt darauf ersuchte das BFM am
3. Oktober 2013 die ungarischen Behörden um Übernahme des Be-
schwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG)
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Asylantrages zuständig ist (Dublin-II-VO). Die ungarischen Be-
hörden hiessen das Ersuchen am 16. Oktober 2013 gut.
3.3. Der Beschwerdeführer beantragt, er sei ein zweites Mal anzuhören,
da er anlässlich der ersten Anhörung nicht "alle Informationen über sein
Leben" preisgegeben habe. Weiter macht er geltend, dass er in Ungarn
für sechs Monate ins Gefängnis gesteckt und er alsdann nach Afghanis-
tan zurückführt würde. Er werde in 10 bis 20 Tagen Dokumente einrei-
chen.
4.
4.1. Nach der Rechtsprechung ist die Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dub-
lin-II-VO (Souveränitätsklausel) nur in Verbindung mit einer anderen
Norm des nationalen (namentlich Art. 29 Abs. 3 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder internationalen Rechts
anwendbar (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
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4.2. Ungarn ist Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-
ge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Unter dem Dublin-System be-
steht grundsätzlich die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten beziehungs-
weise staatsvertraglich assoziierten Staaten die völkerrechtlichen Min-
destanforderungen an ein korrektes Asylverfahren einhalten würden. Die-
se Vermutung kann durch den Nachweis des Bestehens einer realen Ge-
fahr für eine völkerrechtswidrige Ausschaffung umgestossen werden. Mit
der Umsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz
gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR
0.142.392.68) verpflichtet sich die Schweiz, die Dublin-II-VO anzuwen-
den. Diese enthält die Kriterien, um denjenigen Dublin-Staat zu bestim-
men, der zuständig ist, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzufüh-
ren.
4.3. Der Beschwerdeführer befürchtet, bei einer Rückführung nach Un-
garn inhaftiert und alsdann abgeschoben zu werden. Tatsächlich wurde in
etlichen Berichten von Menschenrechtsorganisationen und staatlichen
Stellen auf Defizite im ungarischen Asylsystem aufmerksam gemacht,
namentlich bezüglich Zugang zum Asylverfahren, Beachtung des Nonre-
foulement-Gebotes, Administrativhaft, Aufnahmebedingungen und Rück-
schiebung in "sichere" Drittstaaten (Serbien). Die ungarischen Behörden
haben in den vergangenen Monaten auf die von verschiedener Seite ge-
äusserte Kritik reagiert und Änderungen sowohl hinsichtlich der rechtli-
chen Grundlagen als auch hinsichtlich der Praxis der Asylbehörden in
Aussicht gestellt. So werden beispielsweise nunmehr sämtliche Dublin-
Rückkehrer als Asylsuchende angesehen und ihre Asylgründe werden
geprüft, sie werden in der Regel nicht inhaftiert (ausser wenn ihr Asylge-
such bereits materiell abgewiesen wurde), und Serbien wird nicht mehr
als sicherer Drittstaat bezeichnet. Diese positive Entwicklung hatn in jün-
gere Berichte von Menschenrechtsorganisationen Eingang gefunden, und
der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellte in einem
kürzlich ergangenen Urteil gestützt auf aktuelle Berichte des Amts des
Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) Verbes-
serungen vor Ort fest (vgl. EGMR, Mohammed gegen Österreich [Appl.
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No. 2283/12], Urteil vom 6. Juni 2013). Am 1. Juli 2013 sind jedoch auch
Gesetzesänderungen in Kraft getreten, welche einen breiten Katalog von
Haftgründen für Asylsuchende vorsehen (vgl. Hungarian Helsinki Commit-
tee, Brief Information Note on the Main Asylum Related Legal Changes in
Hungary of 1 July 2013; im Internet abrufbar), was neuerlich zur Befürch-
tung führt, diese Haft könnte systematisch und ohne effektiven Rechts-
schutz angewendet werden.
4.4. In einem kürzlich ergangenen Urteil hat sich das Bundesverwal-
tungsgericht eingehend mit der aktuellen Lageentwicklung für Asylsu-
chende in Ungarn auseinandergesetzt (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013). Bezüglich der mögli-
chen Haft und der Haftbedingungen (in der Vergangenheit war von man-
gelnder Hygiene, systematischer Verabreichung von Beruhigungsmitteln
und von Gewaltübergriffen berichtet worden) wurde festgestellt, den Ein-
wänden gegen eine allfällige Überstellung nach Ungarn werde besondere
Aufmerksamkeit zukommen müssen, falls sich die Haftbedingungen nach
den erfolgten Gesetzesänderungen immer noch als besorgniserregend
erweisen würden (vgl. Urteil, a.a.O., E. 8.2). Das UNHCR hat (nachdem
Serbien von Ungarn nun nicht mehr als "sicherer Drittstaat" bezeichnet
wird) keine Empfehlung an die betroffenen Staaten abgegeben, und der
EGMR geht davon aus, dass die festgestellten Mängel im ungarischen
Asylverfahren nicht als systematisch zu bezeichnen sind (vgl. EGMR,
Mohammed gegen Österreich [Appl. No. 2283/12], Urteil vom 6. Juni
2013, par. 105 S. 28). Dennoch ist angesichts der neuen Gesetzesbe-
stimmungen zur Haft von Asylsuchenden und der hohen Anzahl von Asyl-
gesuchen in Ungarn in der ersten Hälfte des laufenden Jahres, welche zu
einer Verschlechterung der dortigen Lebensbedingungen geführt hat, bei
der Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn grosse Wachsamkeit
geboten, insbesondere wenn es sich um verletzliche Personen handelt.
Die Vermutung, dass Ungarn die Rechte der EMRK garantiere und seine
staatsvertraglichen Verpflichtungen einhalte, kann nicht vorbehaltlos auf-
rechterhalten werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
2093/2012 vom 9. Oktober 2013, E. 9 ff.). Es ist eine sorgfältige Überprü-
fung einer allfällig bestehenden Gefahr einer unmenschlichen oder er-
niedrigenden Behandlung respektive einer Verletzung des Nonrefoule-
ment-Gebotes im Sinne der EMRK und des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ange-
zeigt, welche der Zugehörigkeit der Asylsuchenden zu einer besonders
verwundbaren Gruppe Rechnung zu tragen hat.
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4.5. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, noch ist ersichtlich, inwiefern
ihm bei einer Rückkehr nach Ungarn eine Administrativhaft drohen könnte
oder eine Überschreitung der Grenze der Rechtmässigkeit zu befürchten
wäre. Er macht nicht geltend, in Ungarn kein faires Asylverfahren durch-
laufen zu haben; er konnte erwiesenermassen in Ungarn ein Asylgesuch
einreichen, verliess jedoch das Land vor der Fällung eines materiellen
Entscheides. Es bestehen keine konkreten Hinweise darauf, dass er in
Ungarn nicht Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren im Sinne des
Dublin-Systems hätten. Demzufolge ist die Vermutung, wonach Ungarn
seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender
Anhaltspunkte nicht widerlegt (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). Beim Be-
schwerdeführer handelt es sich um einen jungen und, soweit ersichtlich,
gesunden Mann. In der Beschwerde bringt er in pauschaler Weise einzig
vor, er habe "nicht alle Informationen über sein Leben" preisgegeben und
wolle noch Dokumente einreichen. Er substanziiert jedoch in keiner Wei-
se, inwiefern die Gefahr bestehen könnte, dass sein Asylgesuch nicht
sorgfältig geprüft werde, oder die angefochtene Verfügung zu beanstan-
den sein soll, und solches ist auch nicht anzunehmen. Der Antrag auf ei-
ne zweite Anhörung ist deshalb in antizipierter Beweiswürdigung abzu-
weisen. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten.
5.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Da der Beschwerdeführer
weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über ei-
nen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. BVGE 2009/50 E.
9), ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden.
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
6.2. Im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstel-
lungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen
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Staat handelt, bleibt systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im
Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (vgl.
BVGE 2010/45 E. 10.2). Eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig,
findet vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides statt.
Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung in diesem Sinne zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl.
Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG
und Art. 63 Abs. 1 VwVG ; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsge-richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher
Versand: