Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6157/2011
U r t e i l v om 2 7 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien A._______,
B._______,
C._______,
Armenien,
alle vertreten durch D._______,
Asylhilfe Bern, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. November 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am 25. Mai
2011 ihren Heimatstaat verlassen hätten, am 30. Mai 2011 in die Schweiz
eingereist seien und gleichentags um Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragungen vom 14. Juni 2011 im
Empfangs und Verfahrenszentrum Kreuzlingen und der Anhörungen zu
den Asylgründen vom 24. August 2011 im Wesentlichen Folgendes
geltend machten,
dass der Beschwerdeführer "Mitläufer" der "Nationalarmenischen
Bewegung" sei, beruflich jedoch nebst seiner Anstellung im (…) als (…)
und (…) für E._______. – Stabschef von (…) – und dessen Familie tätig
gewesen sei,
dass der Stabschef des (…) und gleichzeitig (…) der "Nationalen
Sicherheit", F._______, im August 2008 eine gewaltsame
Auseinandersetzung am Flughafen Jerewan inszeniert und damit die
Verhaftung von E._______ provoziert habe, woraufhin letzterer zu einer
fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei,
dass er (Beschwerdeführer) sich fortan um die Familie seines inhaftierten
Chefs gekümmert und dadurch den Unmut der Yerkrapah – dabei handle
es sich um eine Behörde beziehungsweise eine regierungsnahe
Institution beziehungsweise die "Nationale Sicherheit" – auf sich gezogen
habe, deren Anhänger ihn zusammengeschlagen und mit dem Tode
bedroht hätten,
dass er aufgrund dieser Bedrohungssituation im Mai 2010 zu seiner
Schwester nach Jerewan umgezogen, im Dezember 2010 aber erneut
mehrmals von YerkrapahLeuten zusammengeschlagen, bedroht und zur
Zahlung eines angeblich geschuldeten Geldbetrags von 9000 USDollar
bis zum 1. April 2011 aufgefordert worden sei, verbunden mit der
Androhung, dass im Unterlassungsfall seine Familie entführt würde,
dass er rund zwei Monate vor Fristablauf die Bezirkspolizei eingeschaltet
habe, welche ihm jedoch ihre Unfähigkeit zur Schutzgewährung
kundgetan habe,
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dass er im März 2011 anlässlich einer gegen Präsident Sarkisyan
gerichteten Kundgebung festgenommen und während dreier Tage auf
dem Polizeiposten festgehalten worden sei,
dass die Beschwerdeführerin und der gemeinsame Sohn ebenfalls
Belästigungen durch Unbekannte im Zusammenhang mit den
Asylgründen des Beschwerdeführers erwähnten, im Übrigen aber keine
eigenen Fluchtgründe geltend machten,
dass die Beschwerdeführerin auf eine psychische Belastung im
Heimatstaat aufgrund der dortigen Bedrohungslage der Familie und der
Beschwerdeführer auf eine durch seine Widersacher lädierte Schulter
und einen im Frühling 2010 erlittenen Herzinfarkt beziehungsweise
Schlaganfall aufmerksam machte,
dass die ganze Familie Georgien am 25. Mai 2011 verlassen habe und
über Russland und weitere unbekannte Länder illegal in die Schweiz
gelangt sei,
dass sie hierzu die Dienste eines Schleppers in Anspruch genommen
hätten, welcher ihnen ihre Reisepässe nach dem Grenzübertritt in die
Schweiz abgenommen habe,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen auch der Familie von E._______
zur Flucht verholfen habe und sie gemeinsam gereist seien,
dass die Beschwerdeführenden als Beweismittel Geburtsscheine,
Schulzeugnisse und ein Arbeitsbüchlein betreffend die zweit und dritt
rubrizierten Beschwerdeführenden sowie ein Arztzeugnis (offenbar
betreffend den vom Beschwerdeführer erlittenen und behandelten
Herzinfarkt) zu den Akten gaben,
dass sie hingegen keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente
beibrachten und einer am 30. Mai 2011 ergangenen schriftlichen
Aufforderung zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden – mit Nachdruck
erneuert anlässlich der Kurzbefragungen und der Anhörungen zu den
Asylgründen – nicht nachgekommen sind,
dass sie zur Erklärung geltend machten, zum Beweis ihrer Identität
einstweilen nur noch über die abgegebenen Identitätsdokumente zu
verfügen, der Beschwerdeführer jedoch seinen bei der (…) befindlichen
Führerausweis beschaffen werde,
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dass das Bundesamt mit Verfügung vom 3. November 2011 – eröffnet am
5. November 2011 – auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung seines Nichteintretensentscheides im
Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführenden hätten den Behörden
trotz Aufforderung innert 48 Stunden keine Identitätsdokumente
eingereicht und hierfür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu
machen vermocht,
dass es sich bei den abgegebenen Dokumenten nicht um
rechtsgenügliche Reise oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 1 Bstn.
b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) und der Gerichtspraxis handle,
dass die Erklärungen der Beschwerdeführenden zu den fehlenden
Identitätsdokumenten (insb. Abgabe der Reisepässe an den Schlepper)
und die in diesem Zusammenhang sowie betreffend die Reiseumstände
gemachten Aussagen stereotyp, unsubstanziiert und undifferenziert
ausgefallen seien und die Beschwerdeführenden offensichtlich die ihnen
obliegende Mitwirkungspflicht verletzten, zumal sie sich in keiner Weise
um den Erhalt von Identitätspapieren bemühen würden,
dass die Verfolgungsvorbringen ferner den Anforderungen gemäss Art. 3
und 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines flüchtlingsrechtlich
beachtlichen Sachverhalts offensichtlich nicht genügen würden,
dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden eng mit der
Verfolgungsgeschichte von E._______ verknüpft sei,
dass der in die Schweiz nachgereiste E._______ und dessen zuvor mit
den Beschwerdeführenden eingereiste Familie (N […]) ihre Asylgesuche
am (…) August 2011 zwecks Rückkehr nach Armenien zurückgezogen
hätten und am (…) August kontrolliert ausgereist seien, womit eine
aktuelle asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführenden
auszuschliessen sei, sofern eine solche überhaupt jemals bestanden
hätte,
dass daneben die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden
angesichts der politischen Verbundenheiten und Feindseligkeiten
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realitätsfremd und unwahrscheinlich seien, ferner in verschiedener
Hinsicht unsubstanziiert und nicht logisch nachvollziehbar erschienen
(chronologische Einordnung; Verhalten der YerkrapahLeute und des
Beschwerdeführers selber, insbesondere dessen langes Zuwarten mit der
Ausreise und die Investition von 9000 USDollar für die Reise statt zur
Begleichung der angeblichen Schuld und mithin Eliminierung des
Verfolgungsgrundes),
dass ferner Ungereimtheiten zwischen den Aussagen der
Beschwerdeführenden (insb. Zeitpunkt der ersten Suche der Yerkrapah
nach dem Beschwerdeführer) die erkannten Glaubhaftigkeitszweifel
erhärten würden,
dass das eingereichte Arztzeugnis, welches allenfalls eine ärztliche
Behandlung des Beschwerdeführers, nicht aber eine
Gefährdungssituation belege, an diesen Einschätzungen nichts zu ändern
vermöge,
dass die Beschwerdeführenden daher die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllen würden und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
nicht erforderlich seien,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges
schliessen lassen könnten, zumal mangels Erfüllung der
Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der Nichtrückschiebung nach Art. 5
Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung gelange, den Beschwerdeführenden
im Heimatstaat keine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe und weder die politische
Situation in Armenien noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit
sprächen,
dass den Beschwerdeführenden in ihrer Heimat im Übrigen hinsichtlich
allfälliger gesundheitlicher Probleme Behandlungsmöglichkeiten zur
Verfügung stünden,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 10. November 2011
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhoben und dabei die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die
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Rückweisung der Sache an das BFM zur materiellen Prüfung sowie in
prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung für die
Verfahrenskosten inklusive Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses beantragen,
dass sie in der Begründung zunächst hinsichtlich der ihnen vorgehaltenen
Papierlosigkeit in bekräftigender Weise auf die von ihnen abgegebenen
Dokumente verweisen und ferner erwähnen, der in Aussicht gestellte
Führerausweis könne nicht beschafft werden, da der Ehemann der (…)
des Beschwerdeführers unerwartet und aus unerklärlichen Gründen
gestorben sei und die (…) nun den Führerausweis nicht mehr finde,
dass im Weiteren die Feststellung der Vorinstanz, wonach E._______ mit
seiner Familie nach Armenien zurückgekehrt sei, nicht zutreffe, denn
diese hätten mittels Schmiergeldzahlungen ein "LaissezPasser" durch
die armenische Botschaft in der Schweiz für die Ausreise nach Moskau
erhältlich machen können, wo sie nun indessen ebenfalls gefährdet seien
und deshalb die erneute Flucht in die Schweiz beabsichtigen würden,
dass ferner die Asylgründe des Beschwerdeführers nicht einzig auf seiner
Beziehung zu E._______ beruhen würden und das BFM bei seiner
Feststellung der angeblichen Realitätsfremdheit seiner Angaben die in
Armenien verbreitete Korruption, behördlichen Machtmissbräuche und
exzessive Gewalt verkenne, in welchem Klima die vorliegenden
Schilderungen sehr wohl vorstellbar und realistisch seien,
dass die Beschwerdeführenden ihre Gefährdung in Armenien und ihre
fehlende Aussicht auf staatliche Schutzgewährung bekräftigen,
dass somit ausreichend Hinweise auf Verfolgung bestünden, die
offensichtlich nicht haltlos seien,
dass sie schliesslich auf den "sehr schlechten psychischen Zustand" ihres
Kindes aufmerksam machen, zumal es schon Selbstmorddrohungen
ausgesprochen habe und eine Zuweisung in eine psychiatrische Klinik
nicht auszuschliessen sei,
dass zudem der Beschwerdeführer einen Herzinfarkt erlitten habe und
sich ebenfalls in medizinischer Behandlung befinde,
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dass somit weiterer Abklärungsbedarf bestehe und im Übrigen der
Nichteintretensentscheid ohnehin viel zu spät, jedenfalls nicht innert der
gesetzlichen 20tägigen Behandlungsfrist ergangen sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. November 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 21. November
2011 den legalen Aufenthalt der Beschwerdeführenden während des
Beschwerdeverfahrens feststellte, die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abwies und von den Beschwerdeführenden einen
Kostenvorschuss von Fr. 600., zahlbar bis zum 1. Dezember 2011,
einforderte,
dass der Kostenvorschuss am 30. November 2011 vollumfänglich
geleistet wurde,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 3235a AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die erstinstanzliche Behandlungsfrist gemäss Art. 37 Abs. 1 AsylG
im Falle von Nichteintretensentscheiden zehn Tage (statt wie von den
Beschwerdeführenden behauptet zwanzig Tage) beträgt,
dass die Nichteinhaltung dieser Ordnungsfrist aber nicht eine
Eintretenspflicht bewirkt und mithin keinen Kassationsgrund darstellt und
– mangels offensichtlicher Unverhältnismässigkeit – vorliegend auch nicht
Anlass besteht, die Vorinstanz zur Ansetzung einer neuen Ausreisefrist
anzuweisen (vgl. zum Ganzen EMARK 2004 Nr. 27 E. 5 und EMARK
2002 Nr. 15 E. 5.d, je mit weiteren Hinweisen),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG),
dass, wie von der Vorinstanz zurecht erkannt, die Beschwerdeführenden
innert 48 Stunden – und im Übrigen bis heute – keine rechtsgenüglichen
Identitätsdokumente eingereicht haben, offensichtlich auch keine
entsprechenden Bemühungen unternommen haben und für das
Nichteinreichen von Reise oder Identitätspapieren keine entschuldbaren
Gründe vorzulegen vermochten und vermögen,
dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf vorstehende
zusammenfassende Darlegung dieser Erwägungen sowie im Detail auf
die angefochtene Verfügung und im Übrigen auf die Zwischenverfügung
vom 21. November 2011 (dort S. 3) verwiesen werden kann, in welcher
der Instruktionsrichter erwogen hatte, dass "die nunmehr als
Entschuldigung für die Papierlosigkeit angeführte Behauptung, dass der
Ehemann der (…) des Beschwerdeführers 'unerwartet gestorben' sei und
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deshalb der Führerausweis nicht beschafft werden könne, unbesehen
ihres Wahrheitsgehalts jedenfalls nichts an der Feststellung zu ändern
vermögen scheint, dass die gesetzliche 48StundenFrist abgelaufen und
das fragliche Dokument als solches praxisgemäss nicht rechtsgenüglich
ist",
dass diese neuen Erklärungsversuche im Gegenteil die vorinstanzliche
Erkenntnis einer wissentlichen und willentlichen Missachtung der den
Beschwerdeführenden obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1
insb. Bstn. a und b AsylG) stützen,
dass die Beschwerdeführenden somit nicht glaubhaft darzulegen
vermögen, sie seien durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an
der unverzüglichen Einreichung von Reise oder Identitätspapieren im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3
Bst. a AsylG),
dass sich aus den weiteren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
– auf welche zwecks Vermeidung von Wiederholungen wiederum
verwiesen werden kann – ergibt, dass die Beschwerdeführenden die
Flüchtlingseigenschaft infolge Haltlosigkeit der Vorbringen offensichtlich
nicht erfüllen,
dass die in der Beschwerde im Zusammenhang mit der Prüfung der
Flüchtlingseigenschaft und deren Glaubhaftmachung angeführten
Gegenargumente in der vorgelegten Form offensichtlich nicht stichhaltig
sind, sondern – zusammen mit der gegenüber den Anhörungen
augenfällig modifizierten Sachverhaltswiedergabe (vgl. Ziffer B II/1 der
Beschwerde) – weitere Unstimmigkeiten zu Tage fördern,
dass im Übrigen die Angaben betreffend die Rückkehr der Familie von
E._______, wie eine Konsultation der betreffenden Verfahrensakten
ergibt, nicht korrekt zu sein scheinen, zumal aus diesen eine in jeder
Hinsicht freiwillige, eindeutig auf das Zielland Armenien gerichtete und
reisepapiertechnisch vom BFM abgewickelte Ausreise besagter Familie
hervorgeht,
dass sich die Beschwerde im Übrigen mit den
Glaubhaftigkeitserwägungen der Vorinstanz nicht substanziell befasst,
sondern sich auf die blosse und als solche nicht verwertbare Erklärung
korrupter und von Machtmissbrauch und Gewalt geprägter Verhältnisse
im Heimatland beschränkt,
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dass kein Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft besteht (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG sowie
BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht
eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
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(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die den
Beschwerdeführenden im Heimat oder Herkunftsland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Armenien noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
zumal die Beschwerdeführenden über Berufsausbildungen und
–erfahrungen sowie ein soziales, insbesondere auch
verwandtschaftliches Beziehungsnetz in Armenien verfügen,
dass, wie bereits das BFM, auch das Bundesverwaltungsgericht keine
medizinisch begründete Notlage erkennt, da die gesundheitlichen
Probleme der Beschwerde führenden Elternteile bereits in der Heimat
bestanden und dort – soweit die beiden überhaupt ein medizinisches
Behandlungsbedürfnis zeigten – ärztlich behandelt wurden, womit ihnen
die Inanspruchnahme der durchaus vorhandenen medizinischen
Behandlungsmöglichkeiten und Infrastruktur im Bedarfsfall auch weiterhin
zuzumuten ist,
dass sich der Herzinfarkt des Beschwerdeführers in dessen Heimatland
ereignet hat, dort medizinisch behandelt werden konnte (vgl. A13
F 109 ff.) und er aus diesem Umstand bis zur Beschwerdeeinreichung
keinerlei Vollzugshindernis abgeleitet hatte,
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dass auch der angeblich sehr schlechte psychische Zustand des Sohnes
bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht thematisiert worden ist und ebenfalls in
keiner Weise substanziiert oder durch Beweismittel belegt worden ist,
dass zudem die bloss vage Andeutung, wonach eine dereinstige
Klinikeinweisung des Sohnes nicht auszuschliessen sei, auf keine akute
und gravierende Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes hindeutet
und eine entsprechende medizinische Behandlung im Bedarfsfall auch in
Armenien durchführbar wäre,
dass die durch eine spezialisierte Juristin vertretenen
Beschwerdeführenden sich bezeichnenderweise auch im
Beschwerdeverfahren nicht veranlasst sahen, die angeblichen
gesundheitlichen Vollzugshindernisse zu substanziieren oder zumindest
ansatzweise zu belegen (vgl. diesbezüglich auch BVGE 2009/50 E. 10),
dass deshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung den Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder
unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.
(Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 30. November 2011 geleisteten Kostenvorschuss
in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie sind durch den am 30. November 2011 geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und werden mit diesem
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Urs David
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