B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6158/2013
U r t e i l v o m 2 9 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Lea Graber.
Parteien
A._______,
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. September 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der (…) Ethnie aus B._______,
verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 12. Dezember
2012 und reiste am 3. Januar 2013 illegal in die Schweiz ein. Gleichen-
tags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein
Asylgesuch.
Am 15. Januar 2013 wurde der Beschwerdeführer im EVZ Basel zur Per-
son sowie summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Ver-
lassen seines Heimatlandes befragt (BzP; Protokoll in den BFM-Akten:
A4/12). Am 25. Januar 2013 hörte ihn das BFM zu den Asylgründen an
(Protokoll in den BFM-Akten: A7/19).
B.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines
Asylgesuches geltend, sein (...) habe (…) im Rang eines (…) und (…) im
Rang eines (…) in der irakischen Armee gedient. Es sei ihm nicht be-
kannt, in welcher Abteilung er zugeordnet gewesen sei und worin seine
Tätigkeit bestanden habe. Auch sein (...) habe für das Militär gearbeitet.
Am (…) sei sein (...) bei der Ausübung seines Dienstes, vermutlich von
(…), erschossen worden. Nach dem Tod seines (...) hätten der Be-
schwerdeführer und sein (...) einen Drohbrief vor der Türe ihrer Garage
gefunden; er habe eine Kugel enthalten und einen Zettel, auf dem ge-
standen sei, man betrachte ihn und seinen (...) als Verräter und werde sie
beide töten. Sein (...) sei ungefähr zwei oder drei Wochen später, am (…),
(…), wahrscheinlich von (…), ermordet worden. Er selbst sei zu diesem
Zeitpunkt (…) gewesen und habe Schüsse gehört. Die Täter hätten ihn
nicht gesehen. Aus Angst habe er danach bei (…) gelebt, bis er
B._______ am (…) verlassen habe. Via C._______, die D._______ und
unbekannte Länder sei er in die Schweiz gereist.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte im
Original sowie zwei Todesscheine (betreffend E._______ und F._______)
zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 30. September 2013 lehnte das BFM das Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab und ordnete infolge von Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in
der Schweiz an.
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Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers seien weitgehend nicht glaubhaft, jedenfalls habe er ei-
ne gegen ihn persönlich gerichtete Bedrohung nicht glaubhaft darzutun
vermocht; aufgrund der Sicherheitslage in seiner Herkunftsregion erweise
sich allerdings der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar.
D.
Mit Formularbeschwerde vom 30. Oktober 2013 focht der Beschwerde-
führer die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an
und begehrte, diese sei aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigen-
schaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht
beantragte er unter anderem die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung.
Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, das BFM schliesse
zu Unrecht auf seine Unglaubwürdigkeit, zumal er sich seit dem Tod sei-
nes (...) und seines (...) in einem Schock befinde und seine Emotionen
nur schwer ausdrücken könne. Die Angehörigen seiner Familie würden
als Verräter betrachtet, weil einzelne Mitglieder in der irakischen Armee
gedient hätten und die Täter würden nicht ruhen, bis alle männlichen An-
gehörigen umgebracht seien.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 14. November 2013 hiess die zuständige In-
struktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch des Be-
schwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung un-
ter Vorbehalt der Nachreichung eines Beleges seiner Bedürftigkeit gut,
verzichtete auf die Einforderung eines Kostenvorschusses und wies das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab.
Gleichzeitig lud sie das BFM zur Vernehmlassung ein.
F.
Mit Vernehmlassung vom 18. November 2013 – dem Beschwerdeführer
am 21. November 2013 zur Kenntnis gebracht – hielt das BFM vollum-
fänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2014 forderte die Instruktionsrich-
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terin den Beschwerdeführer erneut zur Einreichung eines Beleges seiner
Mittellosigkeit auf.
H.
Am 6. Oktober 2014 ging beim Bundesverwaltungsgericht fristgerecht ein
Beleg der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 3. Oktober
2014, ausgestellt von der "G._______", ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
2.2 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des
Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 gilt für die im Zeitpunkt des In-
krafttretens der Rechtsänderung (am 1. Februar 2014) hängigen Verfah-
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ren mit Ausnahme der Absätze 2-4 das neue Recht. "Hängige Verfahren"
im Sinne von Absatz 1 der Übergangsbestimmungen sind auch beim
Bundesverwaltungsgericht anhängige Beschwerdeverfahren (vgl. dazu
das Urteil des BVGer E-662/2014 vom 17. März 2014 E. 2.3 und 2.4.1-
2.4.3, m.w.H.). Auf diese ist somit neues Recht anzuwenden, zumal keine
der in den Absätzen 2-4 der Übergangsbestimmungen genannten Aus-
nahmen greift.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die zu-
lässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtig-
keit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwie-
gen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Ei-
ne wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfol-
gungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiier-
te, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dar-
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gelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tat-
sächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Ori-
ginalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaub-
haft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechseln-
den, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen.
Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeur-
teilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen
Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönli-
che Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller spre-
chen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven
Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach
nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdi-
gung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände
gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE
2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005
Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
5.
5.1 Das BFM begründet seinen ablehnenden Asylentscheid damit, dass
die Angaben des Beschwerdeführers, sein (...) sei im Rahmen seiner Tä-
tigkeit für die irakische Armee getötet worden, angesichts der eingereich-
ten Beweismittel zwar als glaubhaft erscheinen würden; ebenso die Tat-
sache, dass sein (...), ebenfalls Angehöriger der irakischen Armee, er-
schossen worden sei. Die von ihm geschilderten Umstände, insbesonde-
re des Todes seines (...), und die Schilderungen zu seiner persönlichen
Bedrohung würden jedoch nicht glaubhaft erscheinen. Zudem seien die
Vorbringen in der BzP und in der Anhörung in wesentlichen Punkten nicht
hinreichend begründet. Er sei auch auf mehrmaliges Nachfragen hin nicht
in der Lage gewesen, die Umstände der gegen ihn persönlich gerichteten
Bedrohung anschaulich darzustellen. Seine Aussagen seien allgemein
und vage geblieben. Die Aussagen, die er zum erhaltenen Drohbrief ma-
che, würden sich auf stereotype Schilderungen beschränken. Seine An-
gaben, wonach er bei der Tötung seines (...) (…) in unmittelbarer Nähe
(…) anwesend gewesen sei, erscheine nicht glaubhaft. Die Schilderun-
gen seiner persönlichen Reaktion als er seinen toten (...) aufgefunden
habe, falle äussert knapp und vage aus. Erfahrungsgemäss würden per-
sönliche Betroffenheit und subjektives Empfinden die Angaben des Be-
schwerdeführers untermauern. In seinem Fall würden solche Hinweise
fehlen. Seine Aussagen zu den Umständen des Todes seines (...) und
dem ihm vorangegangen Drohbrief seien somit gesamthaft gesehen zu
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wenig detailliert, anschaulich und lebhaft, um substantiiert glaubhaft zu
machen, dass er das Beschriebene tatsächlich in dieser Art erlebt habe.
Auch eine gegen ihn persönlich gerichtete Bedrohung habe der Be-
schwerdeführer nicht glaubhaft machen können, da er die diesbezügli-
chen Fragen nur stereotyp beantwortet habe.
5.2 Der Beschwerdeführer hält in der Beschwerdeschrift entgegen, dass
die Argumente des BFM völlig inakzeptabel seien. Jede Person zeige und
interpretiere persönliche Betroffenheit auf eine andere Art und Weise. Das
Ablehnen seines Asylgesuches könne sich nicht alleine auf die Interpreta-
tion des BFM-Beamten stützen, der möglicherweise gar nicht selber die
Anhörung durchgeführt habe. Es gehe auch nicht an, dass das BFM ei-
nerseits als glaubhaft erachte, dass sein (...) erschossen worden sei und
andererseits die von ihm geschilderten Umstände, insbesondere jene
zum Tod seines (...), nicht glaube. Zu beachten seien schliesslich seine
grossen Schwierigkeiten, über seine Emotionen zu sprechen, zumal er
seit dem Tod seiner Familienangehörigen unter Schock stehe.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht sieht ebenfalls keinen Grund, an der
Tötung des (...) und des (...) des Beschwerdeführers zu zweifeln. Entge-
gen der Auffassung des BFM scheinen ihm aber auch die geltend ge-
machten Umstände zum Tod seines (...) nicht a priori unglaubhaft, zumal
das BFM diese Unglaubhaftigkeit im Wesentlichen mit der fehlenden per-
sönlichen Betroffenheit begründet. Das Argument des Beschwerdefüh-
rers, es reagiere nicht jedermann emotional in gleicher Weise, ist nicht
von der Hand zu weisen und es ist ohne Weiteres davon auszugehen,
dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen, die beide im
Januar 2013 stattfanden, also (…) nach der Tötung seiner Angehörigen
und der anschliessenden Reise in die Schweiz, in einem prekären psy-
chischen Zustand befand, worauf im Übrigen die Hilfswerksvertretung
hingewiesen hat (vgl. A7/19, Anhang: "Der AS ist offensichtlich in "be-
lasteter" psychischer Verfassung"). Eine abschliessende Prüfung der
Glaubhaftigkeit kann aber vorliegend ohnehin unterbleiben, denn der Be-
schwerdeführer vermag – unabhängig von der Glaubhaftigkeit seiner
Vorbringen in Bezug auf die Umstände des Todes seines (...) – keine ge-
zielt gegen ihn gerichtete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun,
wie das BFM zutreffend festhält. Vermag sein schlechter psychischer Zu-
stand eine gewisse Distanziertheit und mangelnde sichtbare Betroffenheit
in Bezug auf die Schilderungen rund um den Tod seines (...) auch zu er-
klären, so gilt dies nicht im selben Masse in Bezug auf den Drohbrief.
Selbst bei der Annahme, ein solcher sei tatsächlich gefunden worden, ist
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damit noch nicht dargetan, der Beschwerdeführer sei darin persönlich
bedroht worden, zumal er anlässlich der BzP noch angegeben hatte, es
sei nur eine Vermutung, dass er auch gefährdet sein könnte, er habe kei-
ne Bezugspersonen mehr in der Heimat, weshalb er ausgereist sei (vgl.
A4/12 S. 8). Auf eine gezielte Bedrohung des Beschwerdeführers ist
schliesslich auch deshalb nicht zu schliessen, weil ohne weiteres davon
auszugehen ist, die Verfolger hätten ihn (…) oder spätestens bei der Lei-
che seines (...) gefunden, hätten sie es tatsächlich auch auf ihn abgese-
hen, zumal der Beschwerdeführer angegeben hatte, nachdem er Schüs-
se gehört habe, sei er (…) gegangen und habe seinen (...) dort gefunden
(vgl. A7/19 S. 6). Gleiches gilt für die Dauer (…) bis zu seinem Verlassen
von B._______ am 12. Dezember 2012 als sich der Beschwerdeführer
bei (…) aufgehalten habe. Dort wäre er zweifellos gefunden worden, hät-
ten es die Täter tatsächlich auf ihn abgesehen gehabt.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht
vermochte, eine gezielte Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun,
weshalb das BFM seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das
Asylgesuch abgelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sein Gesuch
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 mit Zwischenverfügung vom 14. November
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2013 gutgeheissen wurde und sich seine finanzielle Situation seither nicht
verändert hat, erfolgt keine Kostenauflage.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Lea Graber
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