B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6154/2017
E-6158/2017
Ur t e i l vom 1 9 . Ap r i l 2 0 1 8
( b e r i c h t i g t e Ve r s i o n )
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Denise Eschler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch / Wiedererwägungs-
gesuch);
Zwischenverfügung des SEM vom 22. September 2017,
Verfügung des SEM vom 22. September 2017 / N (…).
E-6154/2017 / E-6158/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie aus B._______/Bezirk Jaffna, reiste eigenen Angaben ent-
sprechend am 23. September 2014 in die Schweiz ein, wo er gleichentags
um Asyl nachsuchte. Sein Asylgesuch begründete er im Wesentlichen da-
mit, am 7. Mai 2014 zwei ihm unbekannte Männer – wie sich später her-
ausgestellt habe, habe es sich um ehemalige Angehörige der Liberation
Tigers of Tamil Eelan (LTTE) gehandelt – an den Flughafen Colombo
chauffiert zu haben. Diese seien bei ihrem anschliessenden Versuch, aus
Sri Lanka auszureisen, angehalten und befragt worden, wobei die sri-lan-
kischen Behörden im Zuge ihrer Ermittlungen, namentlich durch Befragung
seines Chefs und Besitzer des Lastwagens, herausgefunden hätten, dass
er – der Beschwerdeführer – die Beiden an den Flughafen transportiert
habe. Drei Tage später sei er von Zivilbeamten zu Hause gesucht worden,
weshalb er aus Sri Lanka ausgereist sei.
A.b Das SEM verneinte mit Verfügung vom 21. Juni 2016 die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab, verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
A.c Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundes-
verwaltungsgericht mit Urteil E-4485/2016 vom 20. September 2016 ab. In
diesem Entscheid bestätigte es die vom SEM festgestellten Unglaubhaftig-
keitselemente der Vorbringen und stellte zusätzliche Ungereimtheiten fest.
B.
Mit Eingabe vom 7. September 2017 reichte der Beschwerdeführer über
seinen Rechtsanwalt beim SEM ein neues Asylgesuch ein und machte da-
rin einerseits die Verfügbarkeit neuer Beweismittel sowie einen neuen asyl-
relevanten Sachverhalt geltend. Er beantragte dabei unter anderem die
Vorladung seines ehemaligen Chefs zwecks Zeugenaussage bei der
Schweizer Vertretung in Colombo sowie eine erneute Anhörung des Be-
schwerdeführers. Als neue Asylgründe brachte er vor, die bevorstehende
Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalsekretariat zwecks Beschaf-
fung von Ersatzreisepapieren stelle einen neuen asylrelevanten Sachver-
halt dar. Im Weiteren hätten die aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka di-
rekte Auswirkungen auf sein Risikoprofil, mithin auf die Beurteilung seiner
Flüchtlingseigenschaft.
E-6154/2017 / E-6158/2017
Seite 3
Mit seinem Gesuch reichte er eine Kopie der sri-lankischen Identitätskarte
seines ehemaligen Vorgesetzten sowie diverse allgemeine Berichte zu Sri
Lanka (21 Beilagen) ein.
Mit derselben Eingabe ersuchte er zudem um Einsicht in die im Zusam-
menhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung beim sri-lankischen Gene-
ralkonsulat angefertigten Akten sowie um Auskunft betreffend die den sri-
lankischen Behörden übermittelten Daten.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2017 gewährte das SEM (Di-
rektionsbereich internationale Zusammenarbeit, Abteilung Rückkehr) dem
Beschwerdeführer beschränkte Einsicht in die Vollzugsakten. Gleichzeitig
lehnte es seinen Antrag ab, die sri-lankischen Behörden um Akteneinsicht
zu ersuchen.
D.
Mit Verfügung vom 22. September 2017 – eröffnet am 29. September 2017
– lehnte das SEM (Direktionsbereich Asyl) den Antrag auf eine Anhörung
des Beschwerdeführers ab. Auf seinen Antrag betreffend eine Zeugenbe-
fragung trat es nicht ein und verwies ihn diesbezüglich an das Bundesver-
waltungsgericht. Das Akteneinsichtsgesuch im Zusammenhang mit dem
Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka leitete es an
die intern dafür zuständige Abteilung weiter. Im Weiteren stellte die Vo-
rinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht
und lehnte sein Asyl- beziehungsweise Mehrfachgesuch ab. Ferner wies
es das Wiedererwägungsgesuch ab, soweit es darauf eintrat, und erhob
eine Gebühr von Fr. 600.--. Gleichzeitig verfügte die Vorinstanz die Weg-
weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und beauftragte die kan-
tonale Migrationsbehörde – unter Androhung von Zwang – mit dem Vollzug
der Wegweisung.
E.
Mit Eingabe vom 30. Oktober 2017 erhob der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die
Verfügungen des SEM (Zwischenverfügung betreffend sein Aktenein-
sichtsgesuch; Asylentscheid).
In seiner Rechtsmitteleingabe beantragte er unter anderem, die Verfügung
des SEM vom 22. September 2017 sei wegen der Verletzung des Willkür-
verbots aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen
E-6154/2017 / E-6158/2017
Seite 4
(Ziff. 6). Eventuell sei die Verfügung wegen der Verletzung des Anspruchs
auf das rechtliche Gehör (Ziff. 7) oder der Verletzung der Begründungs-
pflicht (Ziff. 8) aufzuheben. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die
Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen
Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen (Ziff. 9).
Eventuell sei die Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren (Ziff. 10).
Eventuell sei die Verfügung in den Dispositivziffern 8 und 9 (Wegweisung
und Wegweisungsvollzug) aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumin-
dest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Ziff. 11).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Einräumung einer an-
gemessenen Frist zur Einreichung eines Revisionsgesuches (Ziff. 1) und
die Sistierung des vorliegenden Verfahrens zwecks Vorabentscheidung der
sich stellenden datenschutzrechtlichen Fragen (Ziff. 3). Weiter sei ihm
nach Gewährung der vollständigen Akteneinsicht eine angemessene Frist
zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen (Ziff. 5). Sodann
sei vorliegendes Verfahren mit den weiteren beim Bundesverwaltungsge-
richt hängigen Beschwerdeverfahren betreffend Akteneinsichtsgesuche im
Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und
Sri Lanka zu koordinieren (Ziff. 2). Schliesslich seien ihm unverzüglich
nach Eingang der Beschwerde die für die Behandlung der vorliegenden
Sache zuständigen Gerichtspersonen darzulegen und deren zufällige Aus-
wahl zu bestätigen (Ziff. 4).
Als Beweismittel wurden sieben Fotoaufnahmen sowie eine Vielzahl allge-
meiner Berichte zur Lage in Sri Lanka ins Recht (total 22 Beilagen gemäss
separatem Verzeichnis [zusätzlich einen elektronischen Datenträger mit
Quellen]) eingereicht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2017 vereinigte das Bundesver-
waltungsgericht die Verfahren E-6154/2017 (Beschwerde gegen die Verfü-
gung betreffend die Einsicht in die Vollzugsakten) und E-6158/2017 (Be-
schwerde gegen die Verfügung betreffend das zweite Asylgesuch und das
Wiedererwägungsgesuch). Gleichzeitig bestätigte es dem Beschwerdefüh-
rer, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu können, gab
den mit vorliegendem Verfahren zuständigen Spruchkörper und den Na-
men der verantwortlichen Gerichtsschreiberin bekannt und erhob einen
Kostenvorschuss zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten. Die-
sen zahlte der Beschwerdeführer fristgemäss ein.
E-6154/2017 / E-6158/2017
Seite 5
G.
Mit seiner Eingabe vom 23. November 2017 monierte der Beschwerdefüh-
rer die Höhe des verlangten Kostenvorschusses. Damit werde die Komple-
xität der vorliegenden Sache zum Ausdruck gebracht, was einen einzel-
richterlichen Entscheid wegen einer offensichtlich unbegründeten Be-
schwerde von vornherein ausschliesse.
Der Beschwerdeführer reichte weitere Fotoaufnahmen zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom
22. September 2017 die Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. Septem-
ber 2017 teils als zweites Asylgesuch und teils als qualifiziertes Wiederer-
wägungsgesuch behandelt. Da Wiedererwägungsentscheide gemäss
Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem
ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bun-
desverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde –
welche sich ebenfalls gegen die Verfügung des SEM vom 22. September
2017 betreffend Einsichtsgesuch des Beschwerdeführers in die Vollzugs-
unterstützungsakten vom 7. September 2017 richtet – zuständig. Es ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entschei-
det.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
E-6154/2017 / E-6158/2017
Seite 6
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – vor-
behältlich der nachstehenden Erwägungen – einzutreten.
1.4 Gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 25 VGG ist die Präsidenten-
konferenz, mithin das Gericht, zuständig für die Koordination der Recht-
sprechung. Auf den Antrag um Koordination des vorliegenden Verfahrens
mit den hängigen Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit dem Mig-
rationsabkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka ist daher nicht ein-
zutreten (Rechtsmitteleingabe, Rechtsbegehren Ziff. 2).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (Verletzung von
Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens [Bst. a]; unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts [Bst. b]), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 112
AuG (SR 142.20) i.V.m. Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde in vorliegendem Verfahren auf
die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 In seiner Rechtsmitteleingabe beantragt der Beschwerdeführer die Sis-
tierung des vorliegenden Verfahrens. Die Vorabklärung datenschutzrecht-
licher Fragen sei für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft, der Asyl-
gewährung und des Wegweisungspunktes zentral. Es stelle sich in diesem
Zusammenhang ausserdem die Frage, ob die Abteilung I des Bundesver-
waltungsgerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zustän-
dig sei (Rechtsbegehren Ziff. 3, Formelles Ziff. 3 ff.).
4.2 Der Beschwerdeführer ersuchte im Zusammenhang mit seinem zwei-
ten Asylgesuch um Einsicht in die Vollzugsakten, mithin Akten eines lau-
fenden Asyl- beziehungsweise Vollzugsverfahrens. Für die Behandlung der
vorliegenden Beschwerde sind demzufolge die Asylabteilungen des Bun-
desverwaltungsgerichts zuständig (vgl. Urteil BVGer A-5275/2015, A-
5278/2015 vom 4. November 2016, E. 6). Dies gilt auch für die Fragen im
Zusammenhang mit der Weitergabe von Personendaten gestützt auf
Art. 97 AsylG (vgl. Urteil BVGer E-6030/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.2).
E-6154/2017 / E-6158/2017
Seite 7
Der Entscheid des SEM stützte sich sodann – zu Recht – auf das VwVG
(a.a.O. E. 8.4.1 f.).
4.3 Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens zur Vorabklärung daten-
schutzrechtlicher Fragen ist folglich abzuweisen. Die Frage, inwiefern die
sri-lankische Gesetzgebung dem schweizerischen Datenschutzniveau ent-
spricht, kann für vorliegendes Verfahren offen bleiben. Der diesbezügliche
Antrag (vgl. Rechtsmitteleingabe Ziff. 3.3.1) ist somit ebenfalls abzuwei-
sen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer erhebt in seiner Rechtsmitteleingabe verschie-
dene formelle Rügen, welche vorab zu prüfen sind, da diese allenfalls ge-
eignet sind, zu einer Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu führen
(BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe das SEM mit seiner Ein-
gabe vom 7. September 2017 um umfassende Einsicht in die Vollzugsak-
ten sowie um Einsicht in sämtliche ihn betreffenden Daten, welche den sri-
lankischen Behörden im Zuge des Papierbeschaffungsverfahrens übermit-
telt worden seien, ersucht. Weiter habe er den Antrag gestellt, die sri-lan-
kischen Behörden seien gestützt auf Art. 16 Bst. g des Migrationsabkom-
mens aufzufordern, offenzulegen, inwiefern die ihn betreffenden Daten ver-
wendet und welche Ergebnisse damit erzielt worden seien. In diesem Zu-
sammenhang sei weiter der Antrag gestellt worden, ihm die Antwort der sri-
lankischen Behörden offenzulegen. Indem die Vorinstanz seinen Antrag
auf Erkundigung über die Datenverwendung bei den sri-lankischen Behör-
den mit dem Hinweis ablehne, Sri Lanka unterliege nicht dem Schweizer
Datenschutzrecht und es bestehe kein Anlass, entsprechende Erkundigun-
gen einzuholen, ohne hierzu eine klare Begründung abzugeben, verletze
sie ihre Begründungspflicht. Die Verfügung sei deshalb aufzuheben und an
die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsmitteleingabe Ziff. 3.3.2).
5.2.2 Aus dem Akteinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs,
folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteilig-
ten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Ver-
fügung darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung
des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch den von einer Verfü-
gung Betroffenen setzt eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus.
E-6154/2017 / E-6158/2017
Seite 8
Die Behörden haben alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört
und entscheidwesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1).
Ebenfalls aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich die in Art. 35
Abs. 1 VwVG geregelte Begründungspflicht. Es ist nicht erforderlich, dass
sich die entscheidende Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt.
Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be-
schränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Be-
troffene über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben und die-
sen in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann.
In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer-
den, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sich ihr Entscheid
stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H).
5.2.3 Das SEM hat am 22. September 2017 Einsicht in sämtliche Akten
gewährt, wobei in die Aktenstücke V7 – V9 und V14 im Sinne von Art. 27
VwVG nur in beschränktem Masse, was vom Beschwerdeführer auch nicht
bemängelt wird. Eine Einzelperson kann sich weder direkt auf Art. 16 Bst. g
des Migrationsabkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und
der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka
(fortan: Migrationsabkommen [SR 0.142.117.121]) berufen noch die
schweizerischen Behörden um Einreichung eines entsprechenden Ge-
suchs bei den sri-lankischen Behörden auffordern. Ein allfälliges Gesuch
ist von der betroffenen Person direkt an den entsprechenden Staat zu rich-
ten, wobei Art. 16 Bst. j Migrationsabkommen das Auskunftsrecht aus-
drücklich regelt (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.4.3). Das Gesuch um Erkundi-
gung bei den sri-lankischen Behörden und um Offenlegung der entspre-
chenden Informationen (inklusive Übersetzung) ist abzuweisen (Rechtsbe-
gehren Ziff. 5, Begründung Ziff. 3.3.2).
5.2.4 Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht zu erblicken, zumal
die Vorinstanz einerseits hinreichend auf das Migrationsabkommen hin-
weist und andererseits die sehr ausführliche Rechtsmitteleingabe deutlich
aufzeigt, dass eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war.
Der Antrag um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeer-
gänzung ist demnach abzuweisen (Rechtsbegehren Ziff. 5). Überdies ob-
liegt es dem Beschwerdeführer, sich nach dem Vorgehen in Bezug auf ein
allfälliges Auskunftsgesuch zu erkundigen und sich die hierzu benötigten
E-6154/2017 / E-6158/2017
Seite 9
Informationen einzuholen. Der Antrag, das SEM anzuweisen, ihm das Aus-
kunftsprozedere detailliert zu erläutern (Rechtsmitteleingabe Ziff. 3.3.3), ist
ebenfalls abzuweisen.
5.3
5.3.1 Der Beschwerdeführer erblickt ein willkürliches Vorgehen und eine
Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör darin, dass die
Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 22. September 2017 hinsichtlich sein
Mehrfachgesuch vom 8. September 2017 den Sachverhalt in unterschied-
liche Teilsachverhalte aufgeteilt und gewisse Sachverhaltselemente aus
formellen Gründen von der Beurteilung ausgeklammert habe (Begründung
Ziff. 5.1 f.). Indem das SEM auf das neue Asylgesuch eingetreten sei, habe
es die Rechtserheblichkeit der neu erhältlich gemachten Beweismittel
(Zeuge) und des neu vorgebrachten Sachverhalts (insbesondere im Zu-
sammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung) offensichtlich bejaht.
Hingegen habe es das nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 20. September 2016 entstandene, respektive erhältlich gemachte und
angebotene Beweismittel (die Aussagen seines Chefs als Zeugen, anhand
deren seine zentralen Asylgründe abschliessend belegt werden könnten)
zu Unrecht als revisionsrechtlich relevant qualifiziert. Entsprechend sei das
SEM auf den gestellten Antrag zur Zeugenbefragung nicht eingetreten
(Rechtsmitteleingabe Ziffn. 4, 5.4.3 und 8). Zudem prüfe es weitere Infor-
mationen und Unterlagen zu aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka lediglich
unter dem Blickpunkt allfälliger daraus resultierender Wegweisungshinder-
nisse mit der Begründung, diese seien vom Beschwerdeführer mehr als 30
Tage nach deren Entdeckung dargelegt worden und würden somit keine
zulässigen Wiedererwägungsgründe mehr darstellen (Begründung Ziffn. 4,
5.1, 5.4.3).
5.3.2 Das SEM qualifizierte das Vorbringen des Beschwerdeführers – auf-
grund der im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung anbe-
raumten Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat beziehungs-
weise aufgrund der Tatsache, sich zwei Vorsprachen entzogen zu haben –
flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein, zu Recht als
Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG. Mit in diese Prüfung einbe-
zogen wurden die eingereichten, nicht direkt den Beschwerdeführer betref-
fenden Beweismittel (SEM-Akte B2, Nrn. 2 bis 22). Als Wiedererwägung
(Art. 111b AsylG) nahm es jene Ausführungen des Beschwerdeführers ent-
gegen, mit welchen der Beschwerdeführer auf die Feststellung der Unzu-
lässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zielte (die Zu-
sammenstellung allgemeiner Länderinformationen, das Urteil des High
E-6154/2017 / E-6158/2017
Seite 10
Court Vavuniya, das Risikoprofil des Beschwerdeführers), und trat insoweit
auf das Gesuch nicht ein, da die Frist von 30 Tagen seit Entdeckung des
Wiedererwägungsgrundes nicht eingehalten worden sei. Was die vom Be-
schwerdeführer beantragte Befragung des angeblichen ehemaligen Chefs
betrifft, beurteilte das SEM dieses als revisionsrechtlich relevant und ver-
wies den Beschwerdeführer für die Prüfung im Rahmen eines allfälligen
Revisionsgesuchs an das Bundesverwaltungsgericht. Dass die Vorinstanz
die neuen Vorbringen und Beweismittel differenziert betrachtet und einer-
seits als Mehrfachgesuch, andererseits als Wiedererwägungsgesuch ent-
gegengenommen und geprüft hat, ist nicht zu beanstanden. Eine Verlet-
zung des Willkürverbots ist in dieser Vorgehensweise nicht zu erblicken
(vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4703/2017 vom 25. Ok-
tober 2017 E.2.6 [publiziert unter BVGE 2017 VI/6]).
5.3.3 Hinsichtlich des Antrags auf Zeugenbefragung ist dem Beschwerde-
führer beizupflichten, dass noch kein Beweismittel vorliegt, sondern ein
solches erst in Aussicht gestellt und aus diesem Grund ein entsprechender
Beweisantrag im Sinne von Art. 33 VwVG an das SEM gerichtet wurde.
Trotzdem ist das SEM zurecht im Rahmen des Wiedererwägungsver-
fahrens nicht darauf eingetreten und verwies den Beschwerdeführer an
das Bundesverwaltungsgericht für eine allfällige Prüfung als Revisions-
gesuch.
5.3.3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unter anderem dann verlangt
werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich entscheidende Beweis-
mittel auffindet, die sich im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, un-
ter Ausschluss der Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden
sind. Nach dem Urteilszeitpunkt aufgefundene und erst dann entstandene
Beweismittel sind vom SEM im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwä-
gungsverfahrens zu prüfen (ausführlich: BVGE 2013/22). Im Übrigen kön-
nen Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen,
wenn sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung be-
ziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerde-
verfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist,
was vorliegend nicht der Fall ist. Vorliegend handelt es sich indes nicht um
ein neu entdecktes (erst nach dem Urteil vom 20. September 2016 aufge-
fundenes) Beweismittel, stützte sich der Beschwerdeführer doch bereits in
seiner Beschwerde vom 20. Juli 2016 (im ordentlichen Verfahren) auf die
Aussagen seines Vorgesetzten und stellte ein Schreiben in Aussicht, wel-
ches die geltend gemachten Vorfälle ebenfalls bestätigen sollte (vgl. S. 3
E-6154/2017 / E-6158/2017
Seite 11
der damaligen Rechtsmitteleingabe). Dabei ist unerheblich, dass er damals
eine schriftliche Zeugenaussage in Aussicht stellte, wohingegen im vorlie-
genden Verfahren eine mündliche Zeugenbefragung beantragt wird.
5.3.3.2 Entscheidende Beweismittel bilden folglich einen Revisionsgrund,
wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid – in casu vor dem
Urteil des BVGer vom 20. September 2016 – entstanden sind, in früheren
Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstel-
lenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinrei-
chender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung
oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl.
BGE 134 III E. 2.1).
In seinem Asylgesuch vom 7. September 2017 führt der Beschwerdeführer
hinsichtlich der späten Beibringung des Zeugen beziehungsweise dessen
Bereitschaft zur Aussage, aus, die Wiederherstellung des Kontakts habe
sich aufgrund dessen, dass er sich seit mehreren Jahren nicht mehr in Sri
Lanka aufhalte und die Verbindung deshalb verloren habe, schwierig ge-
staltet. Die Kontaktaufnahme sei ihm schliesslich über den Sohn des po-
tenziellen Zeugen via Facebook gelungen. Mit diesem Argument dürfte es
ihm indessen nicht gelingen, eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der
zeitgerechten Beweiserbringung geltend zu machen. Weshalb dieses im
ordentlichen Verfahren nie eingereicht wurde, lässt sich den Akten nicht
entnehmen und wird auch vorliegend nicht begründet. Bereits der damals
angekündigte Beweis dürfte indes für einen bestehenden Kontakt zum an-
geblichen Zeugen sprechen, besonders da zu keinem Zeitpunkt von Kon-
taktschwierigkeiten die Rede war. Von einer entschuldbaren Unmöglich-
keit, dürfte demnach nicht ausgegangen werden. Darüber hinaus ist auch
nicht ersichtlich, weshalb im vorliegenden Verfahren zwar eine Kopie der
Identitätskarte des ehemaligen Chefs sowie dessen Kontaktangaben zu
den Akten gereicht werden, nicht hingegen das lange zuvor angepriesene
Bestätigungsschreiben. Die Vorbringen dürften mithin revisionsrechtlich als
verspätet zu qualifizieren sein.
5.3.4 Auf das Rechtsbegehren (Ziff. 1), dem Beschwerdeführer sei eine
angemessene Frist zur Einreichung eines Revisionsgesuchs anzusetzen,
ist nicht einzutreten, erweist es sich doch als ausserhalb des vorliegenden
Prozessgegenstands. Hinsichtlich der Fristen für das Einreichen eines all-
fälligen Revisionsgesuchs ist auf Art. 124 BGG hinzuweisen.
E-6154/2017 / E-6158/2017
Seite 12
5.4
5.4.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine unvollständige und unrichtige
Sachverhaltsfeststellung. Das SEM habe die aktuellsten Entwicklungen in
Sri Lanka nicht zur Kenntnis genommen und dazu in pauschaler Weise
festgehalten, diese würden nicht in direktem Zusammenhang mit dem Be-
schwerdeführer stehen (Begründung Ziff. 5.4.3). Dies, obschon die aktu-
ellsten Entwicklungen in Sri Lanka einen direkten Bezug zum Beschwer-
deführer aufweisen würden und sich daraus sein asylrelevantes Risikopro-
fil ergebe. So werde insbesondere aus dem Urteil des High Court Vavuniya
klar, dass noch auf Jahrzehnte hinaus eine politisch motivierte Verfolgung
von LTTE-Aktivisten und -Unterstützern sowohl für innerstaatliche als auch
exilpolitische Aktivitäten zu erwarten sei. Die Vorinstanz habe daneben
auch die allgemeine Verschlechterung der Menschenrechtssituation, Vor-
fälle bei der Rückschaffung von tamilischen Asylsuchenden 2016, Fälle von
Verfolgungen nach der Rückschaffung aus der Schweiz im Jahr 2017 so-
wie die bei ihm unbestrittenermassen vorhandenen Risikofaktoren [die ta-
milische Ethnie, die vorgeworfene LTTE-Unterstützung, sein langjähriger
Aufenthalt in einem Diasporaland, die zwangsweise Rückführung aus ei-
nem tamilischen Diasporaland und das Fehlen gültiger Reisepapiere]) un-
berücksichtigt gelassen (Begründung Ziff. 5.4.5 ff.).
5.4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufge-
führten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
Dazu gehört, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, allfällige
Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen
(vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung,
wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände be-
rücksichtigt werden.
5.4.3 Entgegen den Einwendungen des Beschwerdeführers handelt es
sich bei der Frage, wie und in welchem Ausmass die allgemeinen
Entwicklungen in Sri Lanka einen Bezug auf ein allfälliges Profil des
Beschwerdeführer haben, um eine Frage der Sachverhaltswürdigung,
nicht der Begründungspflicht. Die Vorinstanz hat die Ausführungen des
Beschwerdeführers betreffend die aktuellen Lage in Sri Lanka und im
Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren in Vavuniya berücksichtigt und
festgestellt, dass diese zum Einen keinen konkreten, individuellen Bezug
zum Beschwerdeführer aufweisen würden, beziehungsweise zum andern
E-6154/2017 / E-6158/2017
Seite 13
die vom Rechtsvertreter zusammengetragenen Länderinformationen mit
Stand 18. Juni 2017 verspätet eingereicht worden seien. Weiter hat sie
allfälliger Risiken für Rückkehrende in ihrer Prüfung berücksichtigt. Es liegt
somit keine Verletzung der Untersuchungspflicht vor.
5.5
5.5.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, das SEM habe seine Begrün-
dungspflicht dadurch verletzt, dass es in der angefochtenen Verfügung
pauschal und aktenwidrig argumentiert habe, bei der Ersatzreisepapierbe-
schaffung handle es sich um ein standardisiertes und langjährig erprobtes
Verfahren, bei der die Datenschutzbestimmungen vollumfänglich eingehal-
ten worden seien und demzufolge keine neuen Gefährdungselemente ge-
schaffen worden seien (Begründung Ziff. 5.3).
5.5.2 Was diese Rüge betrifft, wird in der angefochtenen Verfügung hinrei-
chend begründet, weshalb durch die Datenübermittlung im Rahmen der
Papierbeschaffung respektive einer allfälligen Vorsprache auf dem sri-lan-
kischen Generalkonsulat in Genf keine neue Gefährdungssituation für den
Beschwerdeführer geschaffen wird. Eine sachgerechte Anfechtung des
Entscheids war ohne weiteres möglich. Vorliegend ist somit auch keine
Verletzung der Begründungspflicht zu erblicken.
5.6 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegrün-
det, weshalb keine Veranlassung besteht, den angefochtenen Entscheid
aufzuheben und an das SEM zurückzuweisen. Die diesbezüglichen An-
träge sind demnach abzuweisen.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
E-6154/2017 / E-6158/2017
Seite 14
6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge-
richt folgt bezüglich die Anforderungen an das Glaubhaftmachen ständiger
Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 f.).
7.
7.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der
Begründung ab, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die Vorsprache auf dem
sri-lankischen Generalkonsulat in Genf – welcher sich der Beschwerdefüh-
rer zweimal entzogen habe – diene der Identifizierung einer abgewiesenen
Person zwecks Ersatzreisepapierbeschaffung und ermögliche es den Be-
hörden abzuklären, ob die Person tatsächlich sri-lankische Staatsangehö-
rige und die angegebene Identität korrekt sei. Dabei handle es sich um ein
standardisiertes und langjährig erfolgtes Verfahren, welches zusätzlich
durch das Migrationsabkommen geregelt sei. Dem sri-lankischen General-
konsulat würden ausschliesslich Personendaten bekannt gegeben, die
dem Zweck der Ersatzreisepapierbeschaffung dienen. Sein Vorbringen,
ungerechtfertigt als LTTE-Unterstützer verdächtigt worden zu sein, wes-
halb ihm eine asylrelevante Verfolgung drohe, habe er bereits im ersten
Asylverfahren geltend gemacht und sei vom Bundesverwaltungsgericht als
unglaubhaft qualifiziert worden. Nachdem er angegeben habe, nie politisch
aktiv gewesen zu sein und keine Verbindungen zur LTTE oder der LTTE
nahestehenden Organisationen gehabt zu haben, fehle es am dargestell-
ten Zusammenhang zwischen einer individuellen LTTE-Vergangenheit und
allfälliger Abklärungen durch die sri-lankischen Behörden. Demzufolge
seien mit der Identifizierung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat keine
neuen Gefährdungselemente geschaffen worden, und eine begründete
Furcht vor Verfolgungsmassnahmen wegen einer Vorsprache sei zu ver-
neinen. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel seien nicht
geeignet, einen asylrelevanten Sachverhalt zu belegen oder glaubhaft zu
machen, da aus der Eingabe nicht hervorgehe, inwiefern diese eine indivi-
duelle, konkrete Verfolgungssituation belegen sollten. Die Ausführungen zu
den aktuellen Entwicklungen und zur allgemeinen Sicherheitslage in Sri
Lanka würden eine allgemeine Lageeinschätzung zeigen, ohne indessen
einen konkreten individuellen Bezug zu dessen Vorbringen aufzuweisen.
E-6154/2017 / E-6158/2017
Seite 15
7.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Zusammenhang mit der Er-
satzreisepapierbeschaffung ein, über das Migrationsabkommen seien von
der Schweiz Daten an Sri Lanka übermittelt worden, welche dort eine Ver-
folgung auszulösen vermöchten. Die übermittelten Daten gingen über den
Zweck des Migrationsabkommens hinaus (namentlich die übermittelte N-
Nummer, die Information seines Status als abgewiesener Asylbewerber so-
wie die Mitteilung bezüglich seines Untertauchens). Zudem enthalte die
verwendete „Declaration Form“ Informationen, welche über die im Migrati-
onsabkommen definierten zulässigen Daten hinausgehen würden (Anga-
ben über besuchte Schulen, über Verwandte in Sri Lanka, die Adresse in
der Schweiz etc.). Die Erhebung dieser Daten verstosse nicht nur gegen
Art. 16 Bst. c des Migrationsabkommens, sondern diene einzig dem Zweck,
bei entsprechenden Verdachtsmomenten und einer eingeleiteten Ermitt-
lung zusätzliche Informationsquellen für die sri-lankischen Behörden zu er-
schliessen. Ein Teil der den sri-lankischen Behörden übermittelten Informa-
tionen diene somit nicht der Identifizierung, sondern der Verfolgung der be-
troffenen Person. Zwar sei im Fall des Beschwerdeführers auf der „Decla-
ration Form“ die Rubrik der Verwandten oder Freunde in Sri Lanka nicht
ausgefüllt, hingegen seine Adresse in der Schweiz bekannt gegeben wor-
den. Die Erhebung dieser Daten könne nur so interpretiert werden, als dass
die sri-lankischen Behörden grundsätzlich sehr gezielt versuchen würden,
über Verwandte und Freunde, die ehemalige Schule, den Arbeitgeber oder
über Spitzel, welche ihn an seinem Wohnort in der Schweiz beobachten,
bei Bedarf nähere Erkundigungen über ihn und seine politische Vergan-
genheit einzuholen und geheimdienstliche Abklärungen zu tätigen (Be-
gründung Ziff. 5.3). Er habe sich gegenüber den sri-lankischen Behörden
zusätzlich verdächtigt gemacht, weil er zwei Vorspracheterminen zur Er-
satzreisepapierbeschaffung ferngeblieben sei (Begründung Ziff. 4). Der of-
fizielle Antrag an das sri-lankische Generalkonsulat enthalte sodann den
Hinweis, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen abgewiesenen
Asylbewerber handle, woraus sich eine Gefährdung ableiten lasse.
Dadurch werde den sri-lankischen Behörden nämlich klar, dass er vor den
Schweizer Behörden eine staatliche Verfolgung geltend gemacht und so
der staatlichen Integrität Sri Lankas geschadet habe. Zudem habe das
SEM mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer untergetaucht sei und damit
dokumentiert habe, sich vor einer zwangsweisen Rückkehr nach Sri Lanka
beziehungsweise vor einer Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden
zu sträuben, was ein Indiz für die doch relativ ernsthafte und begründete
Furcht vor dem sri-lankischen Staat bilde. Das Ende Juli 2017 ergangene
Urteil des High Court Vavuniya zeige, dass noch auf Jahrzehnte hinaus
eine willkürliche, politisch motivierte Verfolgung von LTTE-Aktivisten und
E-6154/2017 / E-6158/2017
Seite 16
Unterstützern der LTTE, inklusive exilpolitischer Aktivitäten, bestehen
werde und mit drakonischen Strafen zu rechnen sei. Rückkehrer seien von
willkürlichen, politisch motivierten Verfolgungen besonders betroffen, ins-
besondere wenn sie von einem Land wie der Schweiz zurückgeschafft wür-
den, welches bekanntermassen über eine grosse tamilische Diaspora ver-
füge und alleine deshalb der Grundverdacht bestehe, sich dort exilpolitisch
zugunsten des Wiederaufbaus der LTTE betätigt zu haben. Gemäss dieser
neuesten Entwicklung könne der Beschwerdeführer nach seiner Rück-
schaffung nach Sri Lanka jederzeit verhaftet und angeklagt werden. Erfah-
rungsgemäss würden die sri-lankischen Behörden Verhöre und Ermittlun-
gen durchführen beziehungsweise weiterführen und den Beschwerdefüh-
rer danach wegen seiner LTTE-Unterstützung anklagen. Die Unverjährbar-
keit der Terror-Unterstützung erlaube den sri-lankischen Behörden, sich
Zeit zu lassen und ihn ständig zu kontrollieren. Das SEM berücksichtige
diesen Sachverhalt bei seiner Entscheidfindung nicht und gehe weiterhin
zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der LTTE-Verbindungen des Be-
schwerdeführers aus (Begründung Ziff. 5.4.5). Darüber hinaus weise der
Beschwerdeführer unbestrittenermassen mehrere Risikofaktoren auf (die
Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, der hinduistische Glaube, die Her-
kunft aus dem Norden Sri Lankas, die ihm seitens der tamilischen Behör-
den vorgeworfene LTTE-Unterstützung, sein langjähriger Aufenthalt in ei-
nem tamilischen Diasporaland [und der daraus folgende Grundverdacht
auf exilpolitische Tätigkeiten zugunsten der LTTE], die fehlenden gültigen
Reisepapiere sowie die zwangsweise Rückschaffung; a. a. O Ziff. 5.4.6).
7.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit dem
SEM zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer weder eine flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgung aufgrund einer bevorstehenden Vorsprache
auf dem sri-lankischen Generalkonsulat in Genf noch aufgrund der im Zu-
sammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung an die heimatlichen
Behörden übermittelten Daten droht.
7.3.1 Das SEM hat den sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit
der Ausstellung eines Ersatzreisedokuments nur zulässige Daten übermit-
telt, welche zur Identifikation des Beschwerdeführers notwendig waren.
Das standardisierte, lang erprobte und gesetzliche Verfahren ist nicht zu
beanstanden.
Eine abschliessende Aufzählung der Daten, die einer ausländischen Be-
hörde für die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt
E-6154/2017 / E-6158/2017
Seite 17
werden dürfen, sind weder in Art. 97 Abs. 3 AsylG noch Art. 16 Bst. c Mig-
rationsabkommen enthalten. Art. 97 Abs. 3 Bst. d AsylG sieht die Bekannt-
gabe weiterer Daten (nebst den in Bst. a-c und e-g genannten) vor, soweit
diese für die Identifikation einer Person dienlich sind. Übereinstimmend
hierzu hält Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen fest, dass übermittelte Per-
sonendaten sonstige Informationen, die zur Identifizierung der rückzufüh-
renden Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraussetzungen
nach diesem Abkommen benötigt werden, betreffen dürfen. Bei den Voll-
zugsakten und übermittelten Daten handelt es sich um routinemässige, im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehende Papierbeschaf-
fungsmassnahmen nach einem rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuch.
Die mit dem Ersuchen des SEM an das sri-lankische Generalkonsulat vom
11. Oktober 2016 zwecks Ausstellung eines Ersatzreisedokuments erfolgte
Datenweitergabe („Application for Identification“ [V7] unter Beilage des of-
fiziellen Formulars „Declaration Form“ [V5]) war rechtmässig. Ein Rück-
schluss auf den asylrechtlichen Status lässt sich aus der routinemässig
weitergeleiteten N-Nummer nicht ziehen (vgl. dazu BVGE 2017 VI/6
E. 2.5.2 und E 4.3.3). Eine Verletzung von Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16
Migrationsabkommen liegt nicht vor.
7.3.2 Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte, fluchtauslösende Be-
such von Beamten bei ihm zu Hause, nachdem er zwei ehemalige LTTE-
Angehörige an den Flughafen Colombo transportiert habe, qualifizierte das
Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-4485/2016 als unglaubhaft
(vgl. dort E. 4.3). Von einer (vor seiner Ausreise erfolgten) Registrierung
durch die heimatlichen Behörden wegen allfälliger LTTE-Unterstützungen
ist demnach nicht auszugehen. Folglich ist auch nicht ersichtlich, weshalb
der Beschwerdeführer nunmehr durch eine Vorsprache beim sri-lankischen
Generalkonsulat in Genf ins Visier der heimatlichen Behörden geraten
sollte. Dass er beiden bisher ergangenen Vorladungen ferngeblieben ist
und damit offensichtlich zum Ausdruck bringen will, nicht freiwillig in seinen
Heimatstaat zurückkehren zu wollen, ändert nichts daran, dass die Ersatz-
reisepapierbeschaffungsmassnahmen keine Verfolgungssituation zu be-
gründen vermögen. Auch ist nicht zu erkennen, weshalb sein Fernbleiben
oder die Mitteilung des SEM bezüglich seines unbekannten Aufenthalts
(V18) einen erhöhten Verdacht bei den heimatlichen Behörden wecken
sollte. Im Gegenteil ist festzustellen, dass – wenn bereits der tatsächlich
erfolgten Vorsprache die Asylrelevanz abzusprechen ist (vgl. dazu BVGE
2017 VI/6 und Urteil E-6030/2017) – dies besonders dann gelten muss,
wenn noch gar keine Vorsprache erfolgt ist. Soweit der Beschwerdeführer
im Zusammenhang mit der Datenübermittlung geltend macht, über einen
E-6154/2017 / E-6158/2017
Seite 18
allfälligen Backgroundcheck bei ehemaligen Schulen liessen sich frühere
LTTE-Verbindungen in Erfahrung bringen, ist darauf hinzuweisen, dass er
sowohl innerfamiliäre als auch andere Verbindungen zu den LTTE und po-
litische Aktivitäten verneinte (vgl. SEM-Akten A3 S. 9; A13 F146 ff.). Dies-
bezüglich enthielten die übermittelten Formulare übrigens keinerlei Anga-
ben über besuchte Schulen, Arbeitgeber oder Verwandte (V5/7 ff.). Sodann
ist nicht davon auszugehen, dem Beschwerdeführer würde aufgrund eines
einmaligen, zufälligen Transports zweier ehemaliger LTTE-Mitglieder eine
entsprechende Verbindung unterstellt. Ihm gelingt es folglich nicht, eine
konkrete Verfolgungsgefahr im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapier-
beschaffung beim sri-lankischen Generalkonsulat überzeugend darzutun.
7.3.3 Dem erwähnten Urteil des Vavuniya High Courts mangelt es einer-
seits an einem konkreten Bezug zum Beschwerdeführer und lässt sich an-
derseits dessen Sachverhalt nicht mit vorliegendem vergleichen, zumal der
Beschwerdeführer nie Mitglied der LTTE war und auch nie eine Nähe zur
Organisation aufwies. Eine Gefährdung kann er demnach auch aus dem
ergangenen Urteil nicht ableiten. Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzu-
leiten vermag er aus den vorgebrachten Ereignissen im Zusammenhang
mit Rückschaffungen von Landsleuten im November 2016 (ausführliche
Medienberichte über erfolgte Ausschaffungen inklusive Veröffentlichung
von Namen) und im Jahr 2017 (die Ermordung des Bruders eines aus der
Schweiz Zurückgeschafften wegen einer offensichtlichen Verwechslung;
die Verhaftung und Befragung einer aus der Schweiz zurückgeschafften
Asylbewerberin zu deren im Exil lebenden Bruder, einem ehemals rangho-
hen LTTE-Mitglied). Auch diesen Vorfällen liegt kein vergleichbarer Sach-
verhalt zu Grunde.
7.4 Neu bringt der Beschwerdeführer vor, im Rahmen der tamilischen
Diaspora in der Schweiz regelmässig zugunsten der LTTE und gegen die
sri-lankische Regierung exilpolitisch tätig zu sein. So habe er an den Hel-
dentagen der LTTE in den Jahren 2015 und 2016 teilgenommen und bei
der Durchführung der Anlässe als (…) mitgewirkt. Zudem habe er mindes-
tens drei Demonstrationen in C._______ besucht (Begründung Ziff. 8.1).
Es stellt sich somit die Frage, ob dieses Engagement – als stark risikobe-
gründender Faktor im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
E-1866/2015 (als Referenzurteil publiziert) – zur Bejahung einer begründe-
ten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
führt.
E-6154/2017 / E-6158/2017
Seite 19
7.4.1 Eine Person hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfol-
gung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrschein-
lichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb
bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von
Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28
E. 7.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht
bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG). Wesent-
lich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden
als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine
Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.
7.4.2 In Bezug auf sri-lankische Staatsangehörige vermögen regimekriti-
sche Aktivitäten im Ausland nur dann eine relevante Furcht vor ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen, wenn der betroffenen
Person seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit
dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrie-
ben wird. Dass sich eine Person in besonderem Masse exilpolitisch expo-
niert, ist dafür nicht erforderlich. Hingegen ist angesichts des gut aufge-
stellten Nachrichtendienstes Sri Lankas davon auszugehen, dass die sri-
lankischen Behörden blosse „Mitläufer“ von Massenveranstaltungen als
solche identifizieren können und diese in Sri Lanka mithin nicht als Gefahr
wahrgenommen werden. Inwiefern eine exilpolitisch tätige Person bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka schliesslich eine begründete Furcht vor asylrele-
vanter Verfolgung hat, ist im Einzelfall anhand der von ihr glaubhaft zu ma-
chenden relevanten Umstände zu erörtern (vgl. E-1866/2015 E. 8.5.4).
7.4.3 Der Beschwerdeführer begründet das späte Vorbringen exilpoliti-
scher Tätigkeit damit, sich der daraus erwachsenden Gefahr einer Verfol-
gung in Sri Lanka nicht bewusst gewesen zu sein. Hierzu ist vorab festzu-
halten, dass von einem seit Jahren in asylrechtlichen Verfahren tätigen,
mithin spezialisierten Rechtsanwalt, durchaus erwartet werden darf, dass
er seine Mandanten auf die entsprechenden Mitwirkungspflichten im Asyl-
verfahren hinweist. So ist völlig unerklärlich, weshalb dieses Vorbringen im
Asylgesuch vom 7. September 2017 nicht ansatzweise erwähnt wurde,
obschon die Demonstrationsteilnahmen vor der Einreichung des Gesuchs
stattgefunden haben sollen.
7.4.4 Hinsichtlich der im Beschwerdeverfahren eingereichten Fotoaufnah-
men, welche den Beschwerdeführer anlässlich der Heldentage der LTTE
am 27. November 2015 und 2016 sowie an Veranstaltungen in C._______
E-6154/2017 / E-6158/2017
Seite 20
zeigen sollen, ist zunächst festzustellen, dass einige der Fotos in Gebäu-
deinnern aufgenommen wurden (Beilagen 27 bis 29) und sich keiner der
Fotografien eine Datumsangabe entnehmen lässt. Weitere Aufnahmen zei-
gen ihn in einer Gruppe von zehn mutmasslich tamilischen Landsleuten an
einem nicht identifizierbaren Ort, in deren Hintergrund drei tamilische Flag-
gen zu erkennen sind. Zwei weitere zeigen ihn auf einem öffentlichen Platz,
wovon er einmal zusammen mit einer weiteren Person abgebildet ist (Bei-
lagen 26). Insbesondere letzteren Bildern lassen sich anhand der Umge-
bung keine Hinweise dafür entnehmen, diese seien anlässlich einer De-
monstration entstanden. Zwar mögen die Aufnahmen an unterschiedlichen
Orten aufgenommen worden sein, doch lässt sich gestützt darauf in keiner
Weise ein langjähriges, intensives exilpolitisches Engagement ableiten.
Auch aus den nachträglich eingereichten Fotoaufnahmen, welche den Be-
schwerdeführer angeblich am sogenannten Black Tigers Day vom 5. Juli
zeigen sollen und auf denen er – zum Gedenken an das ehemalige LTTE-
Mitglied Captain Miller – eine Jacke mit entsprechender Aufschrift trage
(Beilagen 28 und 29), kann er nichts für sich ableiten. Auch diese Fotogra-
fien lassen keinen Schluss zu, wo und wann sie aufgenommen wurden.
Insgesamt betrachtet lassen die Beweismittel nicht auf ein relevantes exil-
politisches Engagement schliessen, sondern mögen höchstens nieder-
schwellige Aktivitäten darstellen. Es erscheint damit höchst unwahrschein-
lich, dass er mit seinen angeblichen Demonstrationsteilnahmen in der
Schweiz ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten ist. Dass er in de-
ren Fokus stehen sollte, ist umso mehr auszuschliessen, weil aufgrund der
als unglaubhaft qualifizierten Fluchtvorbringen nicht davon auszugehen ist,
er wäre bei den heimatlichen Behörden in irgendeiner Weise registriert.
Selbst wenn sie Kenntnis über seine Teilnahmen an Massenveranstaltun-
gen in der Schweiz erlangen sollten, würden sie das niederschwellige En-
gagement kaum als ernsthafte Bedrohung erachten. Auf die unsubstanti-
ierte Anmerkung des Beschwerdeführers, die Fotoaufnahmen würden aus
dem Internet stammen, ist folglich nicht näher einzugehen.
7.4.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass auch die exilpolitische Tätigkeit
nicht zur Bejahung einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG, mithin nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft führt.
7.5 In Würdigung der gesamten Umstände ist zusammenfassend festzu-
halten, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer (noch bevorstehenden)
Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat nicht einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. Anhaltspunkte dafür,
E-6154/2017 / E-6158/2017
Seite 21
er werde wegen anlässlich dieses Termins gestellten Fragen und seinen
Auskünften oder seinem exilpolitischen Engagement ins Visier der heimat-
lichen Behörden geraten, liegen keine vor. Das SEM hat somit sein Vor-
bringen, durch diese Vorsprache seien neuen Gefährdungselemente ge-
schaffen worden, zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E-6154/2017 / E-6158/2017
Seite 22
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt
den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzuläs-
sig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015, a.a.O., E. 12.2).
Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-
ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl.
EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-
schwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen
Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. ge-
gen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08).
Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon
auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Be-
handlung.
E-6154/2017 / E-6158/2017
Seite 23
Nachdem der Beschwerdeführer keine begründete Furcht nachweisen
oder glaubhaft machen konnte, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka die Auf-
merksamkeit der heimatlichen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Ausmass auf sich zu ziehen (vgl. vorstehend), bestehen auch keine
Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschen-
rechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.1 Die allgemeine Menschenrechtssituation und sicherheitspolitische
Lage in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zu-
mutbar erscheinen, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskrite-
rien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Be-
ziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und
Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2). Auch in
Bezug auf das Vanni-Gebiet kam das Bundesverwaltungsgericht nach ein-
gehender Analyse kürzlich zum Schluss, ein Wegweisungsvollzug sei bei
Vorliegen begünstigender Faktoren grundsätzlich zumutbar. So habe sich
die Sicherheitslage seit dem Ende des Konflikts im Jahr 2009 deutlich ver-
bessert. Die weiterhin präsente Armee werde im Allgemeinen nicht als Si-
cherheitstruppe angesehen und die noch vorhandenen Minengebiete seien
klar markiert, so dass diese kein grosses Sicherheitsproblem darstellen
würden. Die Infrastruktur sei teilweise wiederhergestellt, wobei der Zugang
zu Trinkwasser und Elektrizität weiterhin ein Problem für die Bevölkerung
darstelle. In wirtschaftlicher Hinsicht bleibe die Situation im Vanni-Gebiet
zwar prekär, doch erweise sich der Wegweisungsvollzug von Personen mit
familiärer oder sozialer Unterstützung vor Ort, einer vorübergehenden oder
dauerhaften Wohnmöglichkeit und der Aussicht, die eigenen Grundbedürf-
nisse decken zu können, grundsätzlich als zumutbar (vgl. dazu ausführlich
das Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.4 [als Re-
ferenzurteil publiziert]).
9.3.2 Der heute (…)-jährige Beschwerdeführer lebte – bis auf einen zwei-
jährigen Aufenthalt im Vanni-Gebiet – bis zu seiner Ausreise stets mit sei-
nen Eltern und Geschwistern zusammen in B._______ (Distrikt Jaffna
[Nordprovinz]), zu denen er weiterhin Kontakt pflegt (SEM-Akten A3
E-6154/2017 / E-6158/2017
Seite 24
Ziff. 2.01; A13 F10 ff./40 ff.). Daneben leben weitere Verwandte und
Freunde in D._______ und E._______ (A3 Ziff. 7.01; A13 F38 ff./
F124 ff./F135 ff.). Es kann somit ohne weiteres davon ausgegangen wer-
den, ihm käme bei einer Rückkehr Unterstützung zu, wo nötig auch finan-
zieller Natur. Selbst nach einer knapp vierjährigen Landesabwesenheit ist
ihm die wirtschaftliche Reintegration und der Aufbau einer Existenz zuzu-
muten, zumal er über mehrjährige Arbeitserfahrung in (…) und in (…) ver-
fügt und zuletzt als (…) tätig war (A3 Ziff. 1.17.04; A13 F26 ff.). Auch in
gesundheitlicher Hinsicht liegen keine Anhaltspunkte vor, welche einer
Rückkehr entgegenstehen würden.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und in Bestätigung der Zwi-
schenverfügung vom 8. November 2017 – ohne weiter auf die Eingabe des
Beschwerdeführers vom 23. November 2017 einzugehen – auf insgesamt
Fr. 1‘500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1‘500.– ist
zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6154/2017 / E-6158/2017
Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Denise Eschler
Versand: