Abtei lung V
E-6159/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . A u g u s t 2 0 1 0
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._______, geboren (...),
Demokratische Republik Kongo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
12. September 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6159/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am (...) Juli 2006 in Richtung Brazzaville, Zentral-
afrikanische Republik, und erreichte am (...) Juli 2006 deren Haupt -
stadt Bangui, wo er den Bruder eines Freundes traf, welcher seine
Ausreise finanzierte und ihm einen fremden Reisepass aushändigte. In
Begleitung eines unbekannten weissen Mannes, welcher ihn durch die
Kontrollen schleuste, reiste er am (...) Juli 2006 über den Flughafen
von Bangui nach Libyen aus. Nach einer Übernachtung in Tripolis ge-
langte er am 1. August 2006 über den Flughafen von Genf in die
Schweiz, wo er am 2. August 2006 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum B._______ um Asyl nachsuchte.
Der Beschwerdeführer wurde am 10. August 2006 summarisch zu
seinen Asylgründen befragt, und am 8. September 2006 fand die
direkte Bundesanhörung statt. Dabei machte er im Wesentlichen
geltend, er sei Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo
mit letztem Wohnsitz in Kinshasa. Er habe mit seiner Mutter und
seinen Geschwistern zusammengelebt, und sie hätten ihren Lebens-
unterhalt vom Erlös aus dem Geschäft des verstorbenen Vaters be-
ziehungsweise Ehemann bestritten. Nachdem er im Jahre 2004 zum
Studium am C._______ zugelassen worden sei, habe er begonnen,
sich mit den Umständen des Todes seines Vaters zu beschäftigen,
welcher im Oktober 1999 wegen seiner Mitgliedschaft bei der „Union
pour la Démocratie et le Progrès Social“ (UDPS) ermordet worden sei.
Im Rahmen seines Engagements für die UDPS – welcher er am (...)
Januar 2005 beigetreten sei – habe er an verschiedenen Kund-
gebungen teilgenommen. Anlässlich der Kundgebung vom 23. März
2006 habe er ein Spruchband mit einer kabilafeindlichen Aufschrift
mitgeführt und entsprechende Parolen skandiert, wobei er von
Agenten der „Agence nationale de renseignements“ (ANR) beobachtet
worden sei. Am 26. März 2006 sei er zu Hause festgenommen,
während zwei bis drei Tagen in einem Verliess im Polizeihauptquartier
(CIRCO) festgehalten und anschliessend durch einen Offizier der
police judiciaire (OPJ) zu seinem politischen Engagement und zu
seinem Studium befragt worden. Dabei seien ihm all seine Papiere ab-
genommen worden, man habe ihn misshandelt und ihm nahegelegt, in
Zukunft jegliche politischen Aktivitäten zu unterlassen. Nachdem er am
2. April 2006 entlassen worden sei, habe er sich am 3. April 2006 zum
Seite 2
E-6159/2006
Sitz der UDPS begeben und dort Geld für eine medizinische
Behandlung erhalten, bevor er am 4. April 2006 an das C._______
zurückgekehrt sei. Ermutigt durch seine Mitstudenten habe er am
30. Juni 2006 erneut an einer Kundgebung teilgenommen. Als er am
5. Juli vom Institut nach Hause gekommen sei, habe ihm seine Mutter
eine Vorladung ausgehändigt, gemäss der er sich auf dem CIRCO
hätte melden sollen. Da dies seinen sicheren Tod bedeutet hätte, habe
er die Vorladung zerrissen und sich bei einem Studienfreund im
Quartier D._______ versteckt. Als sein älterer Bruder am (...) Juli 2006
von Soldaten verhaftet worden sei, habe ihm sein Freund zur Flucht
geraten. Noch in derselben Nacht habe er mit einem Einbaum von
Kinshasa nach Brazzaville übergesetzt, von wo er am (...) Juli 2006 mit
einem Boot in Richtung Bangui aufgebrochen sei. Er habe keinen
Kontakt zu Personen in der Demokratischen Republik Kongo und
wisse nicht, ob sich sein Bruder noch in Haft befinde. In seinen
Heimatstaat könne er nicht zurückkehren, da sein Leben dort in
Gefahr sei.
B.
Mit Datum vom 12. September 2006 – gleichentags eröffnet – lehnte
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Zur Begründung
seines Entscheids führte es im Wesentlichen aus, der Beschwerde-
führer habe den Asylbehörden in Verletzung seiner in Art. 8 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) statuierten Mit-
wirkungspflicht keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben. Da
seine Identität nicht zweifelsfrei feststehe, sei die Glaubhaftigkeit
seiner Vorbringen insgesamt herabgesetzt. Seine Schilderungen zu
den Umständen seiner Ausreise würden durch nichts gestützt und
seine Asylvorbringen seien unsubstanziiert, unlogisch und würden der
allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen, weshalb sie den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen
würden. In der Demokratischen Republik Kongo, insbesondere in
Kinshasa, herrsche sodann weder Krieg, Bürgerkrieg, noch eine
Situation allgemeiner Gewalt, und der Vollzug der Wegweisung sei zu-
lässig, zumutbar und praktisch durchführbar.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 12. Oktober 2006 bei der vormaligen Schweizerische Asylrekurs-
Seite 3
E-6159/2006
kommission (ARK) Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als
Flüchtling und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der
Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf Erhebung eines
Kostenvorschusses. In der Begründung führte er im Wesentlichen aus,
die in der Beschwerdebeilage eingereichten Beweismittel würden
sowohl seine Identität als auch die Asylvorbringen belegen. Im Falle
einer Rückweisung in den Heimatstaat drohe ihm dort mit grosser
Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch die staatlichen Behörden
und diese stehe – im Sinne eines völkerrechtlichen Wegweisungs-
hindernisses – der Zulässigkeit eines Wegweisungsvollzugs entgegen.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er das Original seiner
„attestation de perte de pièce d'identité“, ausgestellt am 15. Juni 2006,
zusammen mit Faxkopien einer Bestätigung der E._______ vom
(...) April 2006, eines Bestätigungsschreibens der UDPS vom
(...) September 2006 und eines Geburtsregisterauszugs aus Kinshasa,
Gemeinde F._______, vom (...) September 2006 zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2006 lehnte die vormals zu-
ständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab
und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kosten-
vorschusses in der Höhe von Fr. 600.–.
E.
Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Oktober 2006
(Datum Poststempel) zunächst eine Fürsorgebestätigung der Heils-
armee Flüchtlingshilfe einreichte und um Gewährung der Raten-
zahlung ersuchte, leistete er den Kostenvorschuss am 1. November
2006 fristgerecht.
F.
Mit Schreiben vom 23. November 2006, 24. Januar 2007 und 30. Juli
2007 reichte er die Originale der in der Beschwerdebeilage ein-
gereichten Faxkopien, das Original des Bestätigungsschreibens der
UDPS vom (...) November 2006 und eine Kopie sowie das Original
einer Vorladung der nationalen Polizei vom (...) Januar 2007 zu den
Akten.
Seite 4
E-6159/2006
G.
In einem Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom 12. August
2009 führte der Beschwerdeführer aus, seine Verlobte erwarte ein
Kind und legte in der Beilage Kopien der Kindesanerkennung vom
10. August 2009, eines Schwangerschaftsattestes vom
11. August 2009 sowie verschiedene Ausweiskopien ins Recht.
H.
Die neu zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungs-
gerichts forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom
18. September 2009 im Hinblick auf den Abschluss des Verfahrens auf,
dem Gericht bis zum 6. Oktober 2009 allfällig veränderte Verhältnisse
– unter Beilage entsprechender Beweismittel – mitzuteilen.
I.
Mit gleichlautenden Schreiben vom 30. September und 5. Oktober
2009 (jeweils Datum Poststempel) teilte der Beschwerdeführer mit, er
nehme an einem Kurs für Hilfspfleger des Roten Kreuzes in
G._______ teil. In der Beilage reichte er Kopien der Geburtsurkunde
seines Sohnes vom 24. September 2009, ein Schreiben des
Migrationsdienstes des Kantons H._______ vom 12. März 2009
betreffend Einreichung von Dokumenten (Geburtsurkunde und
Ledigkeitsbescheinigung) zwecks Echtheitsprüfung und ein Schreiben
des Schweizerischen Roten Kreuzes, Kantonalverband I._______,
vom 14. Juli 2009 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach
Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art.
32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Seite 5
E-6159/2006
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Be-
urteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechts-
mittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art.
53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG
und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
Seite 6
E-6159/2006
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
5.
Das Bundesamt bringt im angefochtenen Entscheid zunächst vor, die
Identität des Beschwerdeführers stehe aufgrund fehlender Identitäts-
dokumente nicht zweifelsfrei fest, weshalb die Glaubhaftigkeit seiner
Vorbringen insgesamt herabgesetzt sei und führt in der Folge weitere
Unglaubhaftigkeitselemente an.
5.1
5.1.1 Asylsuchende sind im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäss
Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG gehalten, ihre Identität offen zu legen. Nach
Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG obliegt es grundsätzlich der zu-
ständigen Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erstellen.
Dieser Grundsatz findet seine Grenze indessen in der Mitwirkungs-
pflicht nach Art. 8 AsylG. Liegen den Behörden keine (authentischen)
Identitätspapiere vor – andernfalls müsste die Identität in der Regel
als bewiesen anerkannt werden und die vorliegend interessierenden
Fragen würden sich so nicht stellen – sind in erster Linie die Aussagen
der Asylsuchenden als Beweismittel zu berücksichtigen (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2005 Nr. 8 E. 3.1 S. 75 f.).
5.1.2 Wie das BFM in seinem Entscheid zutreffend feststellte, hat der
Beschwerdeführer den Behörden im erstinstanzlichen Asylverfahren
keine Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 1 Bstn. b und c
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) abgegeben. Auch bei dem auf Beschwerde-
ebene eingereichten Geburtsregisterauszug handelt es sich nicht um
ein Dokument im vorerwähnten Sinn. Bezüglich der vom Beschwerde-
führer beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten „attestation de
perte de pièce d'identité“ ist sodann festzustellen, dass dieses Papier
von den kongolesischen Behörden häufig nur auf einfache Erklärung
hin, ohne jegliche Prüfung der Identitätsangaben, ausgestellt wird und
Seite 7
E-6159/2006
zudem sämtliche Identitätsdokumente in der Demokratischen Republik
Kongo käuflich erworben werden können (vgl. den Bericht des
Immigration an Refugee Board of Canada vom 24. Januar 2006,
publiziert auf /refworld/docid/45f147132.html). Zudem
begründet der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor
der Vorinstanz nichts von der Existenz dieses Dokuments gewusst
haben will (vgl. A1/9 S 4, A12/10 S. 6 sowie die diesbezüglichen An-
merkungen der Hilfswerksvertretung im Anhang zum Protokoll)
– obschon diese offenbar nach seiner Verhaftung und vor seiner Aus-
reise aus dem Heimatstaat ausgestellt wurde – erhebliche Zweifel an
der Authentizität desselben. Hinzu kommt dass die Schilderungen des
Beschwerdeführers zu den Umständen seiner Ausreise aus dem
Heimatstaat – ein Pastor und Bruder seines Freundes habe diese
finanziert, ein unbekannter Weisser habe ihn unter Vorweisung eines
fremden Reisepasses durch sämtliche Kontrollen geschleust und bis in
die Schweiz begleitet – im länderspezifischen Kontext als stereotyp zu
bezeichnen sind und den Verdacht nahelegen, der Beschwerdeführer
sei nicht gewillt, den Behörden den tatsächlichen Reiseweg
offenzulegen und vorhandene, authentische Reise- oder Identi-
tätspapiere abzugeben. Unter diesen Umständen ist die Identität des
Beschwerdeführers nicht rechtsgenüglich erstellt.
5.2
5.2.1 Anlässlich der direkten Bundesanhörung gab der Beschwerde-
führer zu Protokoll, er habe am 23. März 2006 an einer Demonstration
in Kinshasa teilgenommen, wobei es sich um die einzige von der
UDPS organisierte Kundgebung im März 2006 gehandelt habe (vgl.
vorinstanzliche Akten A12/10 S. 3). Gemäss gesicherten Erkennt-
nissen des Bundesverwaltungsgerichts – und entgegen den Be-
hauptungen des Beschwerdeführers – fand am 23. März 2006 in
Kinshasa keine Kundgebung der UDPS statt. Jedoch organisierte die
UDPS bereits am 10. März 2006, dem Tag nach der Unterzeichnung
des neuen Wahlgesetzes durch Präsident Kabila, vor dem Zentral-
bahnhof in Kinshasa eine nicht bewilligte Demonstration, welche in der
Folge von der Polizei gewaltsam aufgelöst wurde. Am 22. März 2006
rief die UDPS erneut zu landesweiten Demonstrationen auf, wobei es
in Kinshasa – trotz eines massiven Polizeiaufgebots und im Gegensatz
zu Goma – zu keinen Ausschreitungen kam.
Seite 8
E-6159/2006
5.2.2 Angesichts des Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei der
UDPS beigetreten, weil er mehr über die Ermordung seines Vaters
habe erfahren wollen (vgl. A12/10 S. 2), erstaunt es doch, dass er
auch nach über zweijähriger Tätigkeit für die Partei angeblich nichts
hat in Erfahrung bringen können und nicht einmal in der Lage war, das
genaue Todesdatum zu nennen (vgl. a.a.O.). Im Übrigen ist für das
Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, weshalb die Todes-
umstände des Vaters bis dato nicht geklärt werden konnten, hat doch
gemäss Akten die Mutter des Beschwerdeführers den Vater vor
seinem Tod im Spital besucht und mit diesem persönlich gesprochen
(vgl. A12/10 S. 3).
5.2.3 Zur Vermeidung von Wiederholungen kann weiter auf die im Er-
gebnis zutreffenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Ver-
fügung verwiesen werden, ohne auf diese im Einzelnen einzugehen.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen gemäss Art. 7 AsylG insgesamt nicht genügen. Unter diesen
Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen auf Be-
schwerdeebene und Beweismittel näher einzugehen, zumal sie zu
keinem anderen Ergebnis führen können. Das Bundesamt hat
demnach die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht
verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). Aus den vom Be-
schwerdeführer eingereichten Unterlagen geht zwar hervor, dass
dieser bereits am (...). August 2009, das am (...) September 2009 ge-
borene Kind seiner kongolesischen Verlobten, welche in der Schweiz
über eine B-Bewilligung verfügt, anerkannt hat. Der Beschwerdeführer
macht jedoch in diesem Zusammenhang keine Wegweisungshinder-
nisse geltend, und die B-Bewilligungen des anerkannten Kindes und
Seite 9
E-6159/2006
der Verlobten verleihen ihm keinen Anspruch auf eine Aufenthalts-
bewilligung in der Schweiz.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent -
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
Seite 10
E-6159/2006
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
7.5 Für die allgemeine Lage in der Demokratischen Republik Kongo
kann zunächst auf die detaillierte, in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte
Lageanalyse verwiesen werden, welche das Bundesverwaltungs-
gericht als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet. Sodann
Seite 11
E-6159/2006
wurde am 18./19. Dezember 2005 die für die Durchführung von
Präsidentschafts- und Parlamentswahlen erforderliche neue Ver-
fassung durch ein Referendum angenommen. Die erste Runde der
Präsidentschaftswahlen fand am 30. Juli 2006 und die zweite (Stich-
wahl) am 29. Oktober 2006 statt. Schliesslich erklärte der Oberste
Gerichtshof am 27. November 2006 Joseph Kabila als Sieger der
Stichwahl; er wurde am 6. Dezember 2006 als Staatspräsident ver-
eidigt. Ende März 2007 kam es im Westen des Landes und in der
Hauptstadt Kinshasa zwischen der regulären kongolesischen Armee
und der Garde von Ex-Rebellenchef Jean-Pierre Bemba zu blutigen
Auseinandersetzungen. Nach der Niederlage von Bemba und dessen
Reise ins Exil nach Portugal beruhigte sich die Lage. Kinshasa ist von
den Kriegswirren im Osten des Landes, fast 2000 Kilometer entfernt,
nicht direkt betroffen gewesen. Seit den Kämpfen zwischen den
Präsidialgarden Kabilas und Bembas im Februar 2007 ist es in
Kinshasa zu keinen grösseren Gewaltausbrüchen mehr gekommen,
und es kann in Bezug auf den Westen des Landes und die Hauptstadt
Kinshasa nicht generell von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer
Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden.
7.6 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann die Rück-
kehr von Personen aus der Demokratischen Republik Kongo nur unter
bestimmten, eingeschränkten Umständen als zumutbar bezeichnet
werden, nämlich dann, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen
Person die Hauptstadt Kinshasa oder eine andere, über einen Flug-
hafen verfügende Stadt im Westen des Landes war, oder wenn sie in
einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt.
7.7 Aufgrund der Akten ergeben sich keine in der Person des Be-
schwerdeführers liegenden Gründe, welche den Vollzug der Weg-
weisung in die Demokratische Republik Kongo als unzumutbar er -
scheinen lassen könnten. Eigenen Angaben zufolge lebte der junge
und – soweit aktenkundig – gesunde Beschwerdeführer seit seiner
Geburt bis zu seiner Ausreise in Kinshasa. Er hat eine relativ gute
Schulbildung, brach jedoch das anschliessende (...)-Studium nach
zwei Jahren ab, nachdem er zuvor zwei Zwischenprüfungen bestanden
hatte (vgl. A12/10 S. 2). Ausser den geltend gemachten Be-
nachteiligungen, die – wie vorstehend dargelegt – als unglaubhaft er -
achtet wurden, verneinte er ausdrücklich irgendwelche Schwierig-
keiten mit den heimatlichen Behörden gehabt zu haben (vgl. A1/9 S.
5). Es ist davon auszugehen, dass seine inzwischen in J._______
Seite 12
E-6159/2006
(Provinz West-Kasaï) wohnhafte Mutter ihm im Falle einer Rückkehr in
den Heimatstaat die allenfalls notwendige finanzielle Unterstützung
bieten kann. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer während 21
Jahren in Kinshasa gelebt, weshalb er dort – insbesondere im Kreise
seiner Mitstudenten – über Bekanntschaften verfügen wird und ent-
sprechend von einem genügenden sozialen Beziehungsnetz auszu-
gehen ist.
7.8 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in der
Demokratischen Republik Kongo als auch in individueller Hinsicht als
zumutbar zu erachten.
7.9 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den
am 1. November 2006 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
gedeckt und mit diesem zu verrechnen.
Seite 13
E-6159/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Marco Abbühl
Versand:
Seite 14