B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6159/2011
U r t e i l v o m 11 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A.______, geboren am (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 2. November 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben seinen Heimat-
staat Syrien im September 2011 verliess, auf dem Landweg nach Jorda-
nien reiste und über den Flughafen Amman nach Italien gelangte,
dass er nach einem fünftägigen Aufenthalt in Italien am 15. September
2011 in die Schweiz einreiste und gleichentags ein Asylgesuch einreichte,
dass er am 30. September 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Chiasso zu seiner Person und summarisch zu seinen Ausreise-
gründen befragt wurde,
dass er dabei ausführte, er habe an politischen Kundgebungen gegen
das herrschende Regime in Syrien teilgenommen,
dass er in diesem Zusammenhang im Juni 2011 festgenommen und da-
bei misshandelt worden sei,
dass er wegen dieses Vorfalles und wegen der allgemeinen Lage in Sy-
rien seinen Heimatstaat verlassen habe,
dass der Beschwerdeführer im Verlauf der Befragung vom 30. September
2011 mit dem Umstand konfrontiert wurde, dass er laut EURODAC-
Erfassung am 5. September 2011 in Italien (Fiumicino) ein Asylgesuch
eingereicht habe, daher voraussichtlich Italien für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei und diesfalls auf sein
Asylgesuch in der Schweiz nicht eingetreten werde,
dass der Beschwerdeführer dazu geltend machte, er habe während sei-
nes Aufenthaltes in Italien keine Unterkunft gehabt, er habe erstmals in
seinem Leben auf der Strasse übernachten müssen; in Italien herrsche
die Kriminalität und er kehre eher in sein Heimatland zurück, als nach Ita-
lien zu reisen,
dass der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2011 dem Kanton (…) zuge-
teilt wurde,
dass das BFM Dublin-Office am 17. Oktober 2011 die italienischen Be-
hörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16
Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Feb-
ruar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
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des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange-
hörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dub-
lin-II-VO), ersuchte,
dass Italien zum Übernahmeersuchen innert der festgelegten Frist keine
Stellung nahm,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. November 2011 – dem Beschwerde-
führer am 4. November 2011 eröffnet – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das
Asylgesuch vom 15. September 2011 nicht eintrat, die Wegweisung nach
Italien verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangs-
mitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton Aargau ver-
pflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, feststellte, einer all-
fälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende
Wirkung zu, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung ausführte, gestützt auf
die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (unter anderem: Ab-
kommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-
Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Dublin-II-VO; Verordnung
[EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durch-
führungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
[DVO Dublin]) sei Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zustän-
dig,
dass der Datenabgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit EU-
RODAC ergeben habe, dass der Beschwerdeführer am 5. September
2011 in Italien ein Asylgesuch eingereicht habe,
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum
Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung bezogen hätten, weshalb
aufgrund der einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen von der
Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens auszugehen sei,
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dass die Überstellung an Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unterbre-
chung oder Verlängerung (Art. 19 und 20 Dublin-II-VO) bis spätestens am
1. Mai 2012 zu erfolgen habe,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs am 30. September 2011 die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges nach Italien nicht zu widerlegen vermöchten,
dass Italien die Aufnahme-Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Janu-
ar 2003, welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreu-
ung von Asylsuchenden beinhalte, ohne Beanstandungen von Seiten der
Europäischen Kommission umgesetzt habe,
dass sich der Beschwerdeführer daher an die zuständigen Behörden
wenden könne, um die von ihm beanspruchten Bedürfnisse anzumelden,
dass der Beschwerdeführer in Italien sodann auch Schutz vor Rückschie-
bung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde,
dass auch keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Beschwerde-
führers nach Italien bestünden,
dass der Wegweisungsvollzug nach Italien daher zulässig und im Weite-
ren auch zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. November 2011 (Post-
stempel) gegen die BFM-Verfügung vom 2. November 2011 beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss bean-
tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersuchte,
dass überdies sinngemäss beantragt wurde, der Beschwerde sei die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen und die zuständige Behörde sei vorsorg-
lich anzuweisen, die Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden sowie
jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, beziehungsweise
eine allenfalls bereits erfolgte Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sei
dem Beschwerdeführer in einer separaten Verfügung mitzuteilen,
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dass der Beschwerdeführer weiter vortrug, er befinde sich in seelisch
schlechter Verfassung; er lasse sich derzeit ambulant behandeln und wol-
le seine Therapie gerne fortsetzen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 14. November 2011
an die zuständige kantonale Behörde und an das BFM Dublin Office 2
(sowie mit A-Post an den Beschwerdeführer) gestützt auf Art. 56 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) im Sinne einer vorsorglichen Massnahme den Vollzug der
Wegweisung einstweilen aussetzte,
dass die Verfahrensakten am 15. November 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingingen,
dass mit Zwischenverfügung vom 16. November 2012 die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde erteilt wurde,
dass gleichzeitig das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und der Be-
schwerdeführer aufgefordert wurde, bis zum 23. November 2011 ein aus-
führliches Arztzeugnis respektive einen Arztbericht über seine Erkran-
kung, die allenfalls weitere Behandlung und den Heilungsverlauf inklusive
Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht einzu-
reichen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. November 2011 ein
Arztzeugnis nachreichte, aus welchem hervorgeht, dass er ab dem 24.
November 2011 zwei bis drei Wochen lang arbeitsunfäig sei,
dass eine telefonische Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts beim
behandelnden Arzt ergeben hat, dass der Beschwerdeführer an schwer-
wiegenden Angstzuständen (erhebliche Einschlaf- und Durchschlafstö-
rungen sowie Panikattacken) leide, weshalb von einer behandlungsbe-
dürftigen subdepressiven respektive depressiven Phase auszugehen sei,
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 29. November
2011 nochmals aufgefordert wurde, einen ausführlichen Arztbericht des
ihn behandelnden Arztes einzureichen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Dezember 2011 (Post-
stempel) einen Kurzbericht seines Hausarztes nachreichte, aus welchem
hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer ein Antidepressivum sowie ein
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Schlafmittel verabreicht worden seien und mutmasslich ab Januar 2012
eine Psychotherapie erforderlich sei, welche aus medizinischer Sicht in-
dessen auch in Italien durchgeführt werden könne, sofern der Beschwer-
deführer nicht von dort aus nach Syrien abgeschoben werde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
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weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – sich einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2011/9 E. 5; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu prüfen ist, ob das BFM
gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zutref-
fend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf
die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden kann,
dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge vor seiner Ein-
reise in die Schweiz in Italien aufgehalten und dort am 5. September 2011
ein Asylgesuch eingereicht hat,
dass daher gemäss den Bestimmungen der Dublin II-VO vorliegend Ita-
lien für die Behandlung des Asylgesuches und eines allfälligen Wegwei-
sungsverfahrens zuständig ist,
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dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Behörden
um Rückübernahme des Beschwerdeführers innert Frist nicht beantwortet
haben, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner Verfahrensrege-
lung aufgrund der so genannten Verfristung definitiv geworden ist (vgl.
Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO),
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit Zwischenverfügung vom
16. November 2011 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt
wurde, wodurch die Überstellungsfrist im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Bst. d
Dublin-II-VO unterbrochen worden ist; diese wird nach Ergehen des Ur-
teils neu laufen (vgl. BVGE 2010/27 E. 7.2.1),
dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK
ist,
dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung im EVZ vortrug,
er habe in Italien keine Unterkunft erhalten und habe auf der Strasse
übernachten müssen,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens psy-
chische Beeinträchtigungen geltend gemacht hat, welche vom ihn behan-
delnden Hausarzt bestätigt wurden,
dass es dem Beschwerdeführer durch diese Einwände jedoch nicht ge-
lingt, stichhaltige Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zuges nach Italien darzutun,
dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien im Fal-
le des Beschwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen halten würde,
dass in Italien ein rechtsstaatlich konformes Verfahren zur Prüfung des
Asylgesuchs und der Wegweisung garantiert ist,
dass auch kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im Rah-
men eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, würden aufgrund der dorti-
gen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt,
dass gleichzeitig nicht in Abrede gestellt werden soll, dass das italieni-
sche Asylverfahren gewisse Schwachstellen aufweist und Asylsuchende
in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizini-
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schen Infrastruktur mitunter gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein
können,
dass das Bundesverwaltungsgericht aber davon ausgeht, Dublin-
Rückkehrende würden betreffend Unterbringung von den italienischen
Behörden eher bevorzugt behandelt, und es würden sich zudem neben
den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der
Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass beispielsweise die Organisation „Arci con Fraternità“ seit dem 1. Ja-
nuar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom)
organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung an-
bietet,
dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens keine
medizinischen Unterlagen eingereicht hat, die darauf schliessen liessen,
dass er zwingend auf eine fachärztliche Behandlung oder Therapierung in
der Schweiz angewiesen wäre, obwohl ihm mehrmals Gelegenheit gege-
ben wurde, einlässliche Arztberichte hierzu einzureichen,
dass davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer bei Bedarf auch
in Italien der Zugang zu einer psychotherapeutischen Behandlung mög-
lich sein wird,
dass weiter auf die Tatsache hinzuweisen ist, dass gemäss der Aufnah-
merichtlinie Italien gehalten ist, den Asylsuchenden materielle Aufnahme-
bedingungen zu gewähren, die die Sicherung des Lebensunterhalts und
der Gesundheit gewährleisten,
dass keine hinreichenden Gründe zur Annahme bestehen, dass Perso-
nen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, auf-
grund der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage
versetzt würden (vgl. etwa Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts E-
721/2012 vom 14. Februar 2012, E-536/2012 vom 3. Februar 2012, D-
378/2012 vom 25. Januar 2012, D-7654/2010 vom 20. April 2011 mit wei-
teren Hinweisen),
dass gegen die Umsetzung der Aufnahmerichtlinie durch Italien - im Ge-
gensatz zu Griechenland - von Seiten der Europäischen Kommission
kaum Beanstandungen ergangen sind, und es dem Beschwerdeführer
zuzumuten wäre, sich an die dafür zuständigen Behörden zu wenden, um
die nötige Unterstützung zu beantragen,
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dass somit festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer weder anlässlich
der Gewährung des rechtlichen Gehörs noch im Verlaufe des Beschwer-
deverfahrens stichhaltige Gründe gegen eine allfällige Wegweisung nach
Italien vorgetragen hat,
dass das BFM nach dem Gesagten keine Veranlassung zu einem Selbst-
eintritt (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) gehabt hat und es damit zu Recht in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend keine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und auch kein
Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach zu bestätigen ist,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen
Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen
im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Ausländerge-
setzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]),
dass sich die Frage nach dem Bestehen von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen regelmässig bereits als Voraussetzung (und nicht erst als Re-
gelfolge) des Nichteintretensentscheids darstellt, und demnach im Rah-
men der Prüfung des Selbsteintritts beantwortet worden ist,
dass in diesem Sinn das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass aus den Verfahrensakten keinerlei Hinweise hervorgehen, dass be-
reits Akten oder Daten an den Heimatstaat des Beschwerdeführers wei-
tergeleitet worden wären, weshalb sich bereits aus diesem Grund der
entsprechende Antrag in der Rechtsmittelschrift betreffend Mitteilung an
den Beschwerdeführer respektive auf Anordnung vorsorglicher Mass-
nahmen als gegenstandslos erweist,
dass es sich zudem bei einer allfälligen Weiterleitung von Daten im Sinne
von Art. 97 AsylG um die Weiterleitung entsprechender Informationen an
den Heimatstaat des Betreffenden handelt, wogegen im Dublin-Verfahren
eine Überstellung an den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat vorgenommen
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wird, wobei die schweizerischen Asylbehörden eine Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft nicht vornehmen,
dass im vorliegenden Dublin-Verfahren die Überstellung des Beschwer-
deführers nach Italien und nicht der Wegweisungsvollzug in den Heimat-
staat des Beschwerdeführers angeordnet wird,
dass die Frage einer allfälligen Weiterleitung von Daten an den Heimat-
staat Syrien vorliegend nicht zur Debatte steht,
dass daher die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 97 AsylG im vorlie-
genden Dublin-Verfahren i. S. von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht gege-
ben sind, weshalb sich vorsorgliche Massnahmen betreffend einer allfälli-
gen Datenweitergabe an den Heimatstaat erübrigt hätten,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der Antrag um
vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit einer allfälligen Kon-
taktaufnahme der schweizerischen Asylbehörden mit dem Heimatstaat
gegenstandslos wird,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder un-
angemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos erwiesen haben,
weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand: