B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6159/2015
Ur t e i l vom 8 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Albanien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 22. September 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Albanien nach eigenen Angaben am
21. Juli 2015. Am 14. August 2015 reiste er in die Schweiz ein und stellte
gleichentags ein Asylgesuch. Am 27. August 2015 wurde er im Empfangs-
und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz
hörte ihn am 14. September 2015 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen
machte er geltend, am 2. Juli 2015 sei auf ihn ein Anschlag verübt worden.
Mehrere Male sei auf sein Haus geschossen worden, während er zu Hause
gewesen sei. Er habe die Polizei gerufen, welche kurze Zeit später gekom-
men sei und den Tatort untersucht habe. Am selben Tag habe er auf der
Polizeistation seine Aussage zu Protokoll gegeben. Er habe der Polizei mit-
geteilt, dass er einen bestimmten kriminellen Politiker verdächtige, hinter
dem Anschlag zu stehen, da er diesen vor einer Wahl öffentlich kritisiert
habe. Daraufhin habe die Polizei sich von ihm distanziert. Man habe ihm
gesagt, dass nur beim Vorliegen entsprechender Beweisen eine Untersu-
chung eingeleitet werde. Ihm sei klar geworden, dass die Polizei nichts un-
ternehmen werde, weshalb er einen Pass beantragt habe und ausser Lan-
des geflüchtet sei.
B.
Mit Verfügung vom 22. September 2015 – eröffnet am 23. September 2015
– stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung.
Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 30. September 2015 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, sein Verfahren
sei mit demjenigen seiner Verlobten (E-6160/2015) zusammenzulegen so-
wie die angefochtene Verfügung des SEM vom 22. September 2015 sei
aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei
ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.
D.
Die vorinstanzlichen Akten sind am 5. Oktober 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingetroffen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Der Beschwerdeführer beantragt die Zusammenlegung seines Verfahrens
mit demjenigen seiner Verlobten (E-6160/2015). Dem Antrag ist insoweit
zu entsprechen, als die beiden Beschwerden vom gleichen Spruchkörper
und zeitgleich zu behandeln sind.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
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4.2 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Albanien (vgl. Reise-
pass). Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 Albanien als
verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG be-
zeichnet und ist seither auf diese Einschätzung nicht zurückgekommen
(Art. 6a Abs. 3 AsylG). Die gesetzliche Regelvermutung besteht somit da-
rin, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung im betreffenden Staat
nicht besteht und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist.
Diese Vermutung kann im Einzelfall aufgrund konkreter und substantiierter
Hinweise umgestossen werden. Zu prüfen bleibt somit, ob die Vorinstanz
zu Recht erwogen hat, aus den Akten würden sich keine Hinweise auf eine
asylrelevante Verfolgung ergeben, welche die in Bezug auf Albanien be-
stehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen könnten.
5.
5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Bei den gel-
tend gemachten Benachteiligungen handle es sich um eine Verfolgung
durch Drittpersonen. Vor diesem Hintergrund sei vorab festzustellen, dass
der Bundesrat mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 Albanien als verfol-
gungssicheren Staat bezeichnet habe. Es bestehe daher die gesetzliche
Vermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht staatfinde und
Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Kein Staat sei in-
des in der Lage, die Sicherheit seiner Bürger im Falle von Übergriffen durch
Drittpersonen vollumfänglich zu gewährleisten. Daraus könne nicht ge-
schlossen werden, dass das Ersuchen um staatlichen Schutz von vornhe-
rein ein nutzloses Unterfangen sei beziehungsweise der albanische Staat
in diesen Belangen seiner Schutzpflicht grundsätzlich nicht nachkomme.
Übergriffe durch Drittpersonen würden auch in Albanien grundsätzlich als
strafbare Handlungen, die verfolgt und geahndet werden, gelten. Bezüglich
der Anzeige, die der Beschwerdeführer wegen des Anschlages auf ihn bei
der Polizei eingereicht habe, sei ihm der Personenschutz verwehrt worden
und die Polizei habe sich von ihm distanziert, als er den möglichen Urheber
genannt habe. Es gebe jedoch keine Anzeichen darauf, dass der albani-
sche Staat Übergriffe dulde oder stütze. Im Gegenteil sei die Polizei unver-
züglich am Tatort erschienen und habe den Tatort untersucht und gesichert.
Dem Verhalten der Polizei, mangels Beweisen keine Untersuchung gegen
die von ihm erwähnte Person zu eröffnen, könne keine Unkorrektheit ent-
nommen werden, zumal es sich nur um eine Vermutung seitens des Be-
schwerdeführers handle. Die Behörde habe also korrekt interveniert. Er
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könne sich bei einer Rückkehr nach Albanien wiederholt und mit Nachdruck
an die Behörden wenden und gegebenenfalls den Rechtsweg bestreiten.
5.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, seine Verfolgung würde
nicht von Dritten ausgehen, sondern vom Staat. Verschiedene Ereignisse
würden belegen, dass er von prominenten Politikern verfolgt werde, und
dass die Verfolgung somit dem Staat zuzurechnen sei. Dass es sich bei
Albanien um einen verfolgungssicheren Staat handle, sei lediglich eine
Vermutung, die im Einzelfall umgestossen werden könne. Die Polizei habe
in seinem Fall lediglich formell, aber nicht mit ernsthafter Ermittlungsab-
sicht gehandelt. Es müsse davon ausgegangen werden, dass eine zukünf-
tige, erfolgreiche und rechtskonforme Ermittlung in diesem Fall nicht statt-
finde. Dass er seine Rechte bei anderen Instanzen einfordere, sei ihm an-
gesichts der Bedrohung nicht zumutbar.
5.3 Der vorinstanzliche Schluss ist indes nicht zu beanstanden. In der an-
gefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, weshalb der Beschwer-
deführer die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt.
Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeig-
net, einen anderen Schluss zu ziehen. So stellt die Vorinstanz zutreffend
fest, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verfolgung von Dritten
ausgeht und nicht vom Staat. Nur weil es sich beim angeblichen Urheber
des Angriffs auf den Beschwerdeführer um einen Politiker handelt, liegt
noch keine staatliche Verfolgung vor. Mit der Vorinstanz ist nochmals fest-
zuhalten, dass der albanische Staat grundsätzlich als verfolgungssicherer
Staat gilt und es dem Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene nicht
gelingt, diese Vermutung umzustossen. Zutreffend führt die Vorinstanz aus,
dass sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten ergibt,
dass die Polizei aufgrund des Anschlages auf den Beschwerdeführer tätig
wurde. Allein daraus, dass die Polizei gegen die vom Beschwerdeführer
verdächtigte Person mangels Beweisen keine Ermittlungen aufgenommen
hat, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Um
Wiederholungen zu vermeiden ist diesbezüglich auf die zutreffenden Er-
wägungen der Vorinstanz zu verweisen.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Albanien beste-
hende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht
abgewiesen.
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Seite 6
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Vorinstanz
hat die Wegweisung demnach zu Recht verfügt.
7.
7.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20)
unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Wei-
terreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich
keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaf-
fung nach Albanien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
7.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar
sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
In Albanien herrscht kein Bürgerkrieg und keine Situation allgemeiner Ge-
walt. Auch besteht kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer gerate
im Falle einer Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer
oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Der
Vollzug erweist sich als zumutbar.
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7.3 Der Beschwerdeführer ist im Besitze eines gültigen albanischen Reise-
passes sowie einer Identitätskarte, weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch möglich ist (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).
7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht stattzugeben ist.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: