B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6159/2016
Ur t e i l vom 1 8 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 30. September 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 18. Juni 2015 erstmals in der Schweiz
um Asyl nach. Am 7. September 2015 erliess die Vorinstanz einen Nicht-
eintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31), ver-
fügte die Wegweisung nach Italien und forderte die Beschwerdeführerin
auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 27.
Juli 2016 wurde die Beschwerdeführerin nach Italien überstellt.
B.
Die Beschwerdeführerin kehrte nach der Überstellung nach Italien in die
Schweiz zurück und reichte mit Schreiben vom 15. August 2016 ein schrift-
liches und begründetes Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG ein.
Darin machte sie im Wesentlichen geltend, ihr Verlobter, B._______
(N […]), lebe in der Schweiz. Sie seien seit 2013 zusammen und hätten
sich vor der Familie verlobt. Auf der Flucht hätten sie sich getrennt und in
Äthiopien wieder getroffen. In Libyen sei sie jedoch verhaftet worden, wes-
halb sie erneut getrennt wurden und ihr Verlobter in die Schweiz reiste. In
Italien habe sie auf der Strasse leben müssen.
C.
Die Vorinstanz gewährte der Beschwerdeführerin am 7. September 2016
schriftlich das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum Nichteintretensentscheid im
Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, zur Wegweisung nach Italien sowie
zu ihrer geltend gemachten Beziehung mit B._______. Zudem wurde sie
aufgefordert, sich in den Kanton Bern zu begeben, da dieser für sie zustän-
dig sei. Dieser Aufforderung ist sie jedoch nicht nachgekommen.
D.
Am 7. September 2016 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden
gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (Dublin-III-VO) um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin.
Die italienischen Behörden hiessen das Gesuch am 12. September 2016
gut.
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E.
In der Stellungnahme vom 18. September 2016 führte die Beschwerdefüh-
rerin aus, sie könne nicht nach Italien zurückkehren, da sich ihr Verlobter
als vorläufig aufgenommener Flüchtling in der Schweiz aufhalte. Zudem
hätten die italienischen Behörden ihren Asylantrag nicht bearbeiten wollen,
da sie zuvor nicht als Asylsuchende registriert gewesen sei. Sie habe dort
keine Unterstützung erhalten und auf der Strasse gelebt. Sie verfüge über
keine eigenen finanziellen Mittel. Bei einer Rückkehr nach Italien sei sie als
alleinstehende Frau gefährdet und werde erneut auf der Strasse landen.
F.
Am 30. September 2016 trat die Vorinstanz gestützt auf Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach
Italien und forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Weiter verpflichtete
die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung,
händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Ak-
tenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die
Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
Da die Beschwerdeführerin der Aufforderung der Vorinstanz, sich in den
Kanton Bern zu begeben, nicht nachgekommen ist, wurde ihr der Nichtein-
tretensentscheid an die von ihr angegebene Adresse im Kanton Waadt ge-
schickt.
G.
Mit Eingabe vom 6. Oktober 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung
der Vorinstanz sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie den Verzicht auf
Erhebung eines Kostenvorschusses und sinngemäss die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung.
H.
Die vorinstanzlichen Akten sind am 10. Oktober 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingetroffen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
2.3 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend ausgeführt – als offen-
sichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit
mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Wei-
terungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen
Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger
Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO).
3.2 Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat ver-
pflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung eines Antrags in ei-
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nem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Ho-
heitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach
Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
3.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.
Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, die italienischen
Behörden hätten das Ersuchen der Schweiz um Wiederaufnahme der Be-
schwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gutgeheis-
sen. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens liege somit bei Italien. Es würde keine Rolle spielen, dass sie in
Italien kein Asylgesuch gestellt habe. Nach ihrer Rückführung habe sie die
Möglichkeit, ein solches einzureichen. Es würden keine konkreten Anhalts-
punkte vorliegen, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt
durchführen würde. Bei einer Überstellung nach Italien sei nicht davon aus-
zugehen, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen aus-
gesetzt wäre, in eine existenzielle Notlage oder ohne Prüfung des Asylge-
suchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimat-
staat überstellt werde. Zudem würden in Italiens Asyl- und Aufnahmesys-
tem keine systemischen Mängel vorliegen. Ferner würden auch keine
Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen, die die Schweiz ver-
pflichten würden, ihr Asylgesuch zu prüfen. Für eine Anwendung der Sou-
veränitätsklausel würden ebenfalls keine Gründe vorliegen.
Der angebliche Verlobte der Beschwerdeführerin, B._______, der als vor-
läufig aufgenommener Flüchtling in der Schweiz lebe, stelle kein Familien-
angehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO dar. Zudem habe er
die Beschwerdeführerin weder anlässlich der Befragung zur Person vom
9. Mai 2015 noch in der Anhörung vom 9. Juni 2016 erwähnt. Vielmehr
habe er angegeben, er sei ledig. Die geltend gemachte Beziehung könne
nicht als dauerhaft und tatsächlich gelebt im Sinne von Art. 8 EMRK ge-
wertet werden. Ein allfälliges Ehevorbereitungsverfahren könne auch im
Ausland abgewartet werden.
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Weiter sei festzuhalten, dass alleinstehende Frauen in Italien nicht per se
als verletzliche Personen gelten. Die Beschwerdeführerin habe die Mög-
lichkeit, nach der Überstellung nach Italien ein Asylgesuch einzureichen
und damit Zugang zu asylrechtlichen Aufnahmestrukturen zu erhalten.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs, da
die Tatsache, dass sich ihr Verlobter, B._______, in der Schweiz aufhalte,
im Entscheid der Vorinstanz ausser Acht gelassen wurde.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Beziehung der Be-
schwerdeführerin zu ihrem Verlobten ausführlich gewürdigt und namentlich
dargelegt, weshalb nicht von einer dauerhaft und tatsächlich gelebten Be-
ziehung im Sinne von Art. 8 EMRK ausgegangen werden könne. Insoweit
liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor und darüber hinaus sub-
stantiiert die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe nicht, inwie-
fern eine solche vorliegen soll. Die Rüge ist unbegründet.
5.2 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sei könne nicht nach Ita-
lien weggewiesen werden. Dies insbesondere auch deshalb, weil sie psy-
chisch angeschlagen sei.
Die Beschwerdeführerin beanstandet in der Rechtsmitteleingabe die
grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zu Recht nicht. Italien ist Signatar-
staat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zu-
satzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt sei-
nen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf da-
von ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die
Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Aufnahmerichtlinie und der
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) ergeben.
Sodann stellte auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) in Bezug auf Italien keine systemischen Mängel an Unterstützung
und Einrichtungen für Asylsuchende fest (vgl. Urteil EGMR vom 2. April
2013, Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande, Nr. 27725/10,
siehe zu Italien auch Urteil EGMR vom 30. Juni 2015 A.S. gegen Schweiz,
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Nr. 39350/13). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3
Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Prob-
lemen stellt nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, wenn die be-
troffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheits-
stadium und bereits in Todesnähe befindet (BVGE 2011/9 E. 7). Solches
ist vorliegend nicht gegeben, zumal die Beschwerdeführerin ihre vorge-
brachten psychischen Probleme nicht ansatzweise substantiiert oder be-
legt. Insoweit vermag sie aus ihrem Einwand nicht zu ihren Gunsten abzu-
leiten.
5.3 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, ihr Verlobter lebe als vorläu-
fig aufgenommener Flüchtling in der Schweiz. Sie wolle nicht von ihm ge-
trennt werden. Dies umso mehr, als sie ihn baldmöglichst heiraten und mit
ihm eine Familie gründen wolle. Eine Wegweisung nach Italien stelle eine
Verletzung von Art. 8 EMRK dar.
Die Beschwerdeführerin kann im vorliegenden Verfahren keine dauerhafte
und tatsächlich gelebte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK glaubhaft
machen, auch wenn sie ausführt, die Beziehung zu B._______ habe be-
reits in Eritrea bestanden und sie hätten sich vor der Familie nach Brauch
verlobt. Ihre Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vermögen die Aus-
führungen der Vorinstanz nicht in einem anderen Licht erscheinen zu las-
sen. Namentlich hat die Beschwerdeführerin im ersten Asylverfahren nie
angegeben, mit B._______ verlobt zu sein, obwohl sie ausdrücklich gefragt
wurde. Das SEM erwog sodann in zutreffender Weise, dass der Ausgang
eines allfälligen Ehevorbereitungsverfahrens auch in Italien abgewartet
werden kann. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffen-
den Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
5.4 Es liegen schliesslich auch keine Anhaltspunkte vor, dass Italien seine
staatsvertraglichen Verpflichtungen missachtet und die Beschwerdeführe-
rin unter Verletzung von Art. 3 EMRK einer menschenunwürdigen oder er-
niedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, oder dass das flüchtlingsrecht-
liche Non-Refoulement-Gebot verletzt würde.
5.5 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Italiens aus-
gegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylge-
such der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten. Für einen Selbst-
eintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshindernisse sind
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nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).
6.
Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht
und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde
ist abzuweisen.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss die Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Be-
schwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt,
auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren
nicht aussichtslos erscheint.
Aufgrund Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerde-
führerin als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu
erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung nicht erfüllt. Das Gesuch ist abzuweisen.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die
Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die
auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand dieses Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
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