B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6160/2015
Ur t e i l vom 8 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Albanien,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 22. September 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess Albanien nach eigenen Angaben am
21. Juli 2015. Am 14. August 2015 reiste sie in die Schweiz ein und stellte
gleichentags ein Asylgesuch. Am 27. August 2015 wurde sie im Empfangs-
und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz
hörte sie am 14. September 2015 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen
machte sie geltend, sie habe Albanien wegen der Probleme ihres Verlobten
(Verfahren E-6159/2015) verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 22. September 2015 – eröffnet am 23. September 2015
– stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung.
Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 30. September 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragte, ihr Verfahren
sei mit demjenigen ihres Verlobten (E-6159/2015) zusammenzulegen so-
wie die angefochtene Verfügung des SEM vom 22. September 2015 sei
aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei
ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.
D.
Die vorinstanzlichen Akten sind am 5. Oktober 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingetroffen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
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2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Zusammenlegung ihres Verfahrens
mit demjenigen ihres Verlobten (E-6159/2015). Dem Antrag ist insoweit zu
entsprechen, als die beiden Beschwerden vom gleichen Spruchkörper und
zeitgleich zu behandeln sind.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech-
nung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehöriger von Albanien (vgl. Rei-
sepass). Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 Albanien
als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG
bezeichnet und ist seither auf diese Einschätzung nicht zurückgekommen
(Art. 6a Abs. 3 AsylG). Die gesetzliche Regelvermutung besteht somit da-
rin, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung im betreffenden Staat
nicht besteht und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist.
Diese Vermutung kann im Einzelfall aufgrund konkreter und substantiierter
Hinweise umgestossen werden. Zu prüfen bleibt somit, ob die Vorinstanz
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zu Recht erwogen hat, aus den Akten würden sich keine Hinweise auf eine
asylrelevante Verfolgung ergeben, welche die in Bezug auf Albanien be-
stehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen könnten.
5.
5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. So führe sie
aus, sie habe in der Heimat keinerlei Probleme gehabt und habe Albanien
nur Ihres Verlobten wegen verlassen. Ihren Vorbringen könne deshalb kei-
nerlei Schutzbedürftigkeit entnommen werden.
5.2 Der vorinstanzliche Schluss ist nicht zu beanstanden. Die Beschwer-
deführerin setzt sich mit der angefochtenen Verfügung nicht ansatzweise
auseinander. Dass die Beschwerdeführerin in irgendeiner Hinsicht schutz-
bedürftig ist, ist weder ihren Aussagen noch der Beschwerde zu entneh-
men. Um Wiederholungen zu vermeiden kann diesbezüglich vollumfäng-
lich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Albanien beste-
hende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht ab-
gewiesen.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Vorinstanz
hat die Wegweisung demnach zu Recht verfügt.
7.
7.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20)
unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Wei-
terreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
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Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und den Akten ergeben sich
keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaf-
fung nach Albanien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
7.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar
sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
In Albanien herrscht kein Bürgerkrieg und keine Situation allgemeiner Ge-
walt. Auch besteht kein Grund zur Annahme, die Beschwerdeführerin ge-
rate im Falle einer Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, so-
zialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation.
Der Vollzug erweist sich als zumutbar.
7.3 Die Beschwerdeführerin ist im Besitze eines gültigen albanischen Rei-
sepasses sowie einer Identitätskarte, weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch möglich ist (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).
7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
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Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten ha-
ben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht ge-
geben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege nicht stattzugeben ist.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: